Urteil des ArbG Marburg vom 26.09.2008

ArbG Marburg: vergütung, persönliche daten, behandlung, klageerweiterung, rückzahlung, auto, lebenserfahrung, entreicherung, vollstreckbarkeit, feststellungsklage

1
2
3
Gericht:
ArbG Marburg 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ca 183/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 AGG, § 10 AGG, § 27 BAT
(Altersdiskriminierung durch Lebensaltersstufen)
Leitsatz
1. Die unterschiedliche Vergütungshöhe nach Lebensaltersstufen im BAT stellt eine
Diskriminierung wegen Alters i.S.d. § 1 AGG dar.
2. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern durch die Lebensaltersstufen
des BAT ist jedoch nach § 10 Satz 3 Ziff. 2 AGG gerechtfertigt. Es ist angemessen und
legitim, dass die Tarifvertragsparteien die höhere Berufs- und Lebenserfahrung älterer
Mitarbeiter zusätzlich finanziell abgelten wollten.
3. Außerdem fußen die Lebensaltersstufen des BAT auf sozialen Gründen. Ältere
Mitarbeiter mit erhöhten familiären Verpflichtungen und Kosten sollen im Rahmen der
Allimentationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers mit einem erhöhten
Vergütungsbetrag bedacht werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls ein
legitimes und angemessenes Ziel i.S.d. § 10 AGG verfolgt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, vom Kläger
etwaige zu viel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.08.2007
bis zum 31.01.2008 zurück zu fordern.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.148,46 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage zum einen die Feststellung, dass das beklagte
Land nicht berechtigt ist, einen Einbehalt vom Lohn des Klägers zu machen. Zum
anderen will er festgestellt wissen, dass sich die Grundvergütung nach der
Lebensaltersstufe des vollendeten 45. Lebensjahres bemisst. Insoweit beruft er
sich auf das Diskriminierungsverbot des AGG.
Der Kläger war beim beklagten Land zunächst mit Arbeitsvertrag vom 27.07.2005
befristet beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger ab
01.08.2005 befristet bis zum 31.07.2007 in Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt wird.
Nach § 4 des Arbeitsvertrages war vereinbart, dass der Kläger als Angestellter in
die Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert wird.
Mit dem weiteren Arbeitsvertrag vom 27.06.2007 vereinbarten die Parteien eine
weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum
31.12.2008. Nach diesem zweiten Arbeitsvertrag blieben die
Arbeitsvertragsbedingungen im Übrigen unverändert. Der Kläger wurde weiter als
teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter mit 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit
eines vollbeschäftigten Angestellten in der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
eines vollbeschäftigten Angestellten in der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a
zum BAT beschäftigt.
Durch ein Versehen der Bezügestelle erfolgte die Abrechnung der Bezüge des
Klägers ab August 2007 in der Lebensaltersstufe 45 Jahre statt in der richtigen
Lebensaltersstufe 31 Jahre. Dadurch erhielt der Kläger einen zusätzlichen
Zahlungsbetrag bzw. eine Überzahlung von 173,18 € netto monatlich. Statt der
Zahlung von 1.081,31 € netto, wie im Juli 2007, erhielt der Kläger ab August 2007
eine Zahlung von 1.254,49 € netto.
Nachdem beim beklagten Land diese falsche Berechnung auffiel, forderte die
Beklagtenseite den Kläger mit Schreiben vom 25.02.2008 auf, die vom August
2007 bis einschließlich Januar 2008 erfolgte Überzahlung von 2.148,46 € netto an
die Beklagtenseite zurückzuzahlen.
Seit April 2008 behält das beklagte Land jeweils 200,00 € netto von der Vergütung
des Klägers ein.
Der Kläger ist der Ansicht, dass dem beklagten Land ein solcher
Rückforderungsanspruch nicht zustehe. Aus diesem Grunde seien die Einbehalte
auch rechtswidrig. Außerdem verstoße die Einstufung in die niedrigere
Lebensaltersstufe gegen die Grundsätze des AGG und stelle eine rechtswidrige
Diskriminierung dar.
Der Kläger behauptet, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er rechtlich
zuviel Vergütung erhalte. Vielmehr habe er gedacht, dass ihm die höhere
Vergütung wegen des neuen Vertrages zustünde.
Da der Kläger aufgrund der erhöhten Zahlungen auch für die Zukunft mehr Geld
erwartete, als üblicherweise in der Vergangenheit gezahlt wurde und er von August
2007 bis Januar 2008 ca. 1.500,00 € mehr eingenommen habe, habe er sich im
Februar 2008 dazu entschlossen, an seinem Pkw ein Auto-Tuning durchzuführen.
Dieses Auto-Tuning kostete nach der Rechnung vom 19.02.2008 einen Betrag von
2.189,60 €. Der Kläger beruft sich deshalb auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3
BGB. Die Tuning-Maßnahme stelle eine Luxusausgabe dar, die er sich ohne die
Zuvielzahlung nicht hätte leisten können.
Andererseits habe das Tuning den Wert des Fahrzeuges nicht erhöht. Der
Wiederverkaufswert des Pkws sei durch eine zu erwartende höhere Beanspruchung
geringer als vorher.
Der Kläger behauptet, dass er keine positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen
Grundes gehabt habe.
Hilfsweise sei das beklagte Land nur berechtigt, den tatsächlichen Nettobetrag
zurückzufordern, den der Kläger auch erhalten habe. Bei der Klageforderung
handele es sich um einen Bruttobetrag mit Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag,
den der Kläger nicht erhalten habe.
Der Kläger ist im Übrigen der Ansicht, dass die Lebensaltersstufen des BAT eine
Altersdiskriminierung darstellen. Aus diesem Grunde sei die differenzierte
Bezahlung nach Lebensaltersstufen rechtswidrig und verstoße gegen die
Grundsätze des AGG.
Daraus folge, dass zum einen das beklagte Land nicht berechtigt sei, von der
Vergütung des Klägers Einbehalte zu machen. Vielmehr sei das beklagte Land
wegen der rechtswidrigen Lebensaltersstufen des BAG verpflichtet, dem Kläger die
höchste Lebensaltersstufe nach dem vollendeten 45. Lebensjahr zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
1. es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, vom Lohn des
Klägers 2.148,46 € einzubehalten,
2. es wird festgestellt, dass sich die von der Beklagten geschuldete
Grundvergütung des Klägers gemäß Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zu §§ 22
Abs. 1, 27 Abschn. A Bundes-Angestelltentarifvertrag für die Monate März bis
Dezember 2008 nach der „Lebensaltersstufe nach vollendetem 45. Lebensjahr“
bemisst.
Das beklagte Land beantragt,
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, dass der Einbehalt zu Recht folge. Der Kläger
sei verpflichtet, die versehentlich geleistete Überzahlung an das beklagte Land
zurückzuzahlen.
Das Land verweist darauf, dass der Kläger in den ihm erteilten Abrechnungen die
Einordnung in die falsche Lebensaltersstufe hätte sehen können und müssen.
Unter „persönliche Daten“ sei die Lebensaltersstufe ausgewiesen. Der Kläger sei
deshalb in entsprechender Höhe ohne Rechtsgrund bereichert.
Das beklagte Land ist weiter der Ansicht, dass der Kläger den Wegfall der
Bereicherung nicht nachgewiesen habe. Eine Wertminderung des Pkw durch das
Tuning werde bestritten.
Im Übrigen habe der Kläger die Überzahlung gekannt und sei deshalb bösgläubig
im Sinne der Entreicherungsvorschriften gewesen.
Die vom beklagten Land geforderte Rückzahlung enthalte die Lohnsteuer, da nur
der Arbeitnehmer die Rückzahlung der Lohnsteuer im Rahmen des
Lohnsteuerjahresausgleiches verlangen könne bzw. da dem Kläger nach der
Neuberechnung ab März 2008 entsprechend geringere Steuer von der späteren
Vergütung abgezogen worden sei.
Das beklagte Land ist im Übrigen der Ansicht, dass die unterschiedliche Vergütung
des BAT nach Lebensaltersstufen rechtens sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 01. Juli 2008 (Bl. 26 d.A.) und vom 26.
September 2008 (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen.
Es wird auch Bezug genommen auf die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 26.
September 2008.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Sie war deshalb abzuweisen.
Die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 26. September 2008 war wegen des
Widerspruchs der Beklagtenseite sowie wegen fehlender Sachdienlichkeit nach §
263 ZPO nicht zuzulassen.
A.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Zum einen hat der Kläger gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein berechtigtes Interesse an
der Feststellung darüber, ob das beklagte Land berechtigt ist, vom Lohn des
Klägers 2.148,46 € einzubehalten.
Zum anderen spricht ausnahmsweise die mangelnde Vollstreckbarkeit dieses
Feststellungsantrages nicht gegen die Zulässigkeit der Klage bzw. der
Feststellungsanträge. Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass
das beklagte Land eine entsprechende Feststellung des Gerichts befolgen wird.
Aus diesem Grunde ist ausnahmsweise trotz fehlender Vollstreckbarkeit auch die
Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zulässig.
B.
Der Klageantrag zu 1. ist im Wesentlichen nicht begründet. Der Klageantrag zu 2.
war wegen des Widerspruchs der Beklagtenseite und wegen der fehlenden
Sachdienlichkeit gem. § 263 ZPO nicht zuzulassen.
I.
Der Kläger erhielt von August 2007 bis einschließlich Januar 2008 monatlich eine
erhöhte Zahlung von 173,18 € netto, ohne dass für diese erhöhte Zahlung ein
Rechtsgrund gegeben war.
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
1. Die erhöhte Zahlung erfolgte, weil die Hessische Bezügestelle aufgrund eines
Versehens für den Kläger die Lebensaltersstufe 45 Jahre annahm, obwohl er
lediglich in die Lebensaltersstufe 31 einzuordnen gewesen wäre.
Nachdem Tarifvertrag besteht deshalb für die erhöhte Zahlung kein Rechtsgrund.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers muss das Gericht davon ausgehen, dass die
unterschiedliche Vergütungszahlung nach Lebensaltersstufen im BAT nicht
diskriminierend und damit nicht rechtswidrig ist.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf verwiesen, dass
nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unter
anderem eine Diskriminierung und Benachteiligung wegen Alters unzulässig ist.
§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) weist daraufhin, dass es
Ziel dieses Gesetzes ist, unter anderem Benachteiligungen aus Gründen des
Alters zu verhindern oder zu beseitigen.
Aus diesem Grunde ist eine Benachteiligung aus einem in § 1 genannten Grund
gem. § 2 AGG unzulässig, soweit es die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
einschließlich Arbeitsentgelt betrifft.
Die Lebensaltersstufen des BAT behandeln Mitarbeiter in Vergütungsfragen alleine
wegen des Alters unterschiedlich und zahlen älteren Arbeitnehmern eine höhere
Vergütung, als jüngeren Arbeitnehmern bei gleicher Arbeitsleistung. Insoweit liegt
eine Diskriminierung im Sinne der §§ 1 und 2 AGG vor.
Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt, da sie
durch ein angemessenes und legitimes Ziel der Tarifvertragsparteien
gerechtfertigt ist.
§ 10 Abs. 1 AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des
Alters dann gerechtfertigt und zulässig ist, wenn diese unterschiedliche
Behandlung objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt
ist.
Eine derartige unterschiedliche Behandlung kann nach § 10 Satz 3 Ziff. 2 AGG
insbesondere die Festlegung besonderer Anforderungen an das Alter und die
Berufserfahrung für die Entlohnung beinhalten.
Die Lebensaltersstufen des BAT sind von den Tarifvertragsparteien mit
unterschiedlichen Vergütungen deshalb gebildet und versehen worden, weil die
Tarifvertragsparteien zum einen die unterschiedliche Berufungs- und
Lebenserfahrung der Mitarbeiter bewerten wollten. Zum anderen haben diese
unterschiedlichen Lebensaltersstufen soziale Gründe. Ältere Mitarbeiter mit
erhöhten familiären Kosten und Anforderungen sollen im Rahmen der
Allimentationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers mit einem erhöhten
Vergütungsbetrag bedacht werden.
Diese sachlichen Gründe der Tarifvertragsparteien sind nach Ansicht des Gerichts
objektiv gegeben und angemessen. Die durch die Tarifvertragsparteien insoweit
verfolgten Ziele sind legitim und gerechtfertigt. Aus diesem Grunde ist die
unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter aufgrund ihres Lebensalters nach
Ansicht des Gerichts sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis steht deshalb fest, dass das beklagte Land dem Kläger tatsächlich
ohne Rechtsgrund in der Zeit von August 2007 bis Januar 2008 jeweils einen
erhöhten Vergütungsbetrag gezahlt hat.
II.
Das beklagte Land ist und war berechtigt, diesen erhöhten Vergütungsbetrag vom
Kläger zurück zu verlangen. Insoweit besteht schon ein Schadenersatzanspruch
des Landes gegen den Kläger gem. § 280 BGB.
Der Kläger konnte aufgrund des deutlich erhöhten Zahlungsbetrages von 16 %
erkennen, dass er eine zusätzliche Vergütung erhielt, ohne dass sich die
vertraglichen Bedingungen geändert haben.
Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass er den Erhöhungsbetrag festgestellt hat,
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass er den Erhöhungsbetrag festgestellt hat,
aber dachte, dass ihm das Geld wegen des neuen Vertrages zustünde. Da er
mehr als üblicherweise erwartete, entschloss er sich zum Tuning seines Pkws.
Andererseits aber wusste der Kläger aufgrund der Vertragsgestaltung, dass sich
sein Arbeitsvertrag inhaltlich gegenüber dem Vorarbeitsvertrag nicht veränderte.
Er musste deshalb zumindest Zweifel an der Richtigkeit der erhöhten
Vergütungszahlung haben. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes deshalb die vertragliche Pflicht, wegen dieser
Vergütungsdifferenz zumindest beim Arbeitgeber eine Rückmeldung
durchzuführen und auf die Vergütungsdifferenz aufmerksam zu machen bzw. sich
über die Rechtmäßigkeit dieser Zahlung zu informieren. Der Erhöhungsbetrag von
ca. 16 % ohne einen erkennbaren Anlass hat in jedem Falle die vertragliche
Verpflichtung beim Kläger ausgelöst, den Arbeitgeber zu informieren.
Da der Kläger dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachkam, hat er eine
vertragliche Nebenpflicht verletzt. Diese Vertragsverletzung löste einen
Schadenersatzanspruch des beklagten Landes gem. § 280 BGB aus.
Wegen dieses Schadenersatzanspruches kommt es auf die Problematik der
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB vorliegend nicht mehr an.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Tuning-Maßnahme des Klägers den
Wert seines Pkws erhöht hat oder nicht.
Den Kläger trifft in jedem Falle eine Rückzahlungspflicht wegen
Vertragspflichtverletzung. Der Vergütungseinbehalt durch das beklagte Land ist
deshalb dem Grunde nach berechtigt. Der Feststellungsantrag zu 1. war deshalb
abzuweisen.
III.
Das Gericht folgt jedoch dem Kläger darin, dass ihm lediglich der Betrag
abgezogen werden darf, den er erhalten hat bzw. für den er
Rückzahlungsansprüche gegen das Finanzamt besitzt.
Im Ergebnis ist das beklagte Land deshalb berechtigt, vom Kläger den eigentlichen
Auszahlungs-Nettobetrag sowie die für ihn abgeführte Lohnsteuer und den
Solidaritätsbeitrag zurückzuverlangen. Insoweit hat der Kläger zum einen die
Vergütungsbeträge ohne Rechtsgrund erhalten. Zum anderen hat er ohne
Rechtsgrund einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt.
Das beklagte ist jedoch nicht berechtigt, vom Kläger auch die Rückzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge zu verlangen, soweit in dem Gesamtbetrag von
2.148,46 € auch Sozialversicherungsbeiträge enthalten sein sollten.
Es konnte im Prozess nicht geklärt werden, ob in dem geforderten
Rückzahlungsbetrag auch Sozialversicherungsbeiträge enthalten sind. Sollte dies
der Fall sein, so müsste der Rückforderungsbetrag von Seiten des beklagten
Landes neu berechnet werden unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.
Insoweit hat der Kläger keinen Erstattungsanspruch gegen die Sozialversicherung
zum einen. Zum anderen kann das beklagte Land als Arbeitgeber überzahlte
Sozialversicherungsbeiträge mit neu zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen
zu verrechnen.
IV.
Wie bereits ausgeführt, war der neu gestellte Antrag zu 2. gem. § 263 ZPO nicht
zuzulassen.
Gem. § 263 ZPO ist nach dem Eintritt der Rechthängigkeit eine Klageänderung nur
dann zulässig, wenn die Beklagtenseite einwilligt oder das Gericht diese
Klageänderung für sachdienlich erachtet.
Die Beklagtenseite hat auf Nachfrage des Gerichts der Klageerweiterung
ausdrücklich nicht zugestimmt.
Das Gericht hält im Übrigen die Klageerweiterung zum Ende des Verfahrens nicht
für sachdienlich.
64
65
66
67
Sollte der Kläger sein Anliegen weiterfolgen, so steht es ihm frei, gegen das
beklagte Land eine entsprechende Zahlungsklage zu erheben, soweit nicht die
Ausschlussfristen des § 70 BAT einen Anspruch ohnehin haben untergehen lassen.
Im Ergebnis war somit die Klage abzuweisen mit Ausnahme der Feststellung, dass
das beklagte Land nicht berechtigt ist vom Kläger etwaige zuviel bezahlte
Sozialversicherungsbeiträge für den fraglichen Zeitraum zurückzufordern.
C.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er jedenfalls im
Wesentlichen unterlegen ist, §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des
Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO. Dabei hat sich das Gericht zum einen am
Wert des Antrages zu 1. in Höhe von 2.148,46 € orientiert. Den Antrag zu 2. hat
das Gericht mit 2.000,00 € bewertet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.