Urteil des ArbG Marburg vom 23.04.2010

ArbG Marburg: firma, anspruch auf beschäftigung, betriebsübergang, einheit, unternehmen, einstweilige verfügung, markt, kundschaft, betriebsmittel, rechtsgeschäft

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
ArbG Marburg 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ga 1/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 613a Abs 1 BGB
Frage des Betriebsüberganges im Zusammenhang mit der
Schließung und Neueröffnung von Einzelhandelsgeschäften
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin in der
Verkaufsstelle G, M straße zu den Bedingungen ihres Arbeitsvertrages zur Firma A.
S. (T straße, E.) ab dem 21.05.2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens zu beschäftigen, sofern das Hauptsacheverfahren von der
Antragstellerin bis zum 10.05.2010 eingeleitet wurde.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3, die
Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,– Euro
festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Weiterbeschäftigung zu
den bisherigen, bei der Firma A. S. bestehenden Arbeitsbedingungen.
Die Antragstellerin ist bei der Firma A. S. seit dem 07.09.1987 als Verkaufshilfe
und zuletzt als Verkäuferin in der Verkaufsstelle G./Hessen beschäftigt.
Der zwischen den Parteien unter dem 10.09.1987 abgeschlossene schriftliche
Arbeitsvertrag wurde zuletzt durch den Änderungsvertrag vom 28.10.1997
ergänzt.
Die Antragstellerin ist 58 Jahre alt und verheiratet. Bei zuletzt 17 Arbeitsstunden
pro Woche belief sich ihr Gehalt auf 955,70 Euro brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit der Firma A. S. finden aufgrund
des Anerkennungstarifvertrages vom 15. Dezember 2000 die Tarifverträge für den
Hessischen Einzelhandel Anwendung. Die Antragstellerin ist Mitglied der
Gewerkschaft ver.di, die den Anerkennungstarifvertrag mit der Firma A. S.
abgeschlossen hat.
In der Verkaufsstelle in G waren zuletzt neben der Verkaufsstellenverwalterin B D.
noch 3 jeweils teilzeitbeschäftigte Verkäuferinnen tätig. Die Firma A. S. schloss ihre
Verkaufsstelle zum 15.04.2010 und räumte ihre Betriebsmittel aus den
Räumlichkeiten.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin in
denselben Räumlichkeiten am selben Ort am 21.05.2010 eine neue Verkaufsstelle
bzw. Filiale eröffnet.
Die Verkaufsfläche der Firma A. S. an dieser Stelle betrug 391 Quadratmeter.
Die Antragsgegnerin hat mit dem Vermieter einen Mietvertrag über 491
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Die Antragsgegnerin hat mit dem Vermieter einen Mietvertrag über 491
Quadratmeter geschlossen. Nach Umbauarbeiten wird sie einen Drogeriemarkt
am 21.05.2010 in diesen erweiterten Räumlichkeiten eröffnen.
Die Antragsgegnerin firmierte zunächst unter der Firma "B..t Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH" mit dem Geschäftsführer A. S.. Seit dem
02.01.2009 ist dieses Unternehmen umfirmiert in "Sch. XL GmbH".
Vertreterinnen der Firma A. S., nämlich eine Bezirksleiterin und die Verkaufsleiterin
S. informierten die Antragstellerin und ihre Arbeitskolleginnen im März 2010 über
die Schließung der Verkaufsstelle einerseits und die Eröffnung einer neuen
Verkaufsstelle durch die Antragsgegnerin andererseits. Sie teilten den 4
Mitarbeiterinnen mit, dass sie sich bei der Antragsgegnerin für eine Tätigkeit in
dem neueröffneten Markt bewerben könnten. Die Antragstellerin und ihre
Kolleginnen erhielten von den vorgesetzten Mitarbeiterinnen der Firma A. S.
entsprechende Bewerbungsformulare.
Alle 4 Mitarbeiterinnen bewarben sich bei der Antragsgegnerin. Die
Antragsgegnerin entschloss sich, von den 4 Bewerberinnen 2 Bewerberinnen
einzustellen.
Diesen wurden neue Arbeitsverträge mit veränderten, gegenüber den Konditionen
bei A. S. jedenfalls teilweise verschlechterten Bedingungen zur Unterzeichnung
vorgelegt.
Daraufhin weigerten sich jedoch diese 2 zur Einstellung vorgesehenen
Mitarbeiterinnen, die neuen Arbeitsverträge bei der Antragsgegnerin zu
unterzeichnen. Die Antragstellerin und ihre Kolleginnen sind der Ansicht, dass ein
Betriebsübergang vorliege. Aus diesem Grunde sei die Antragsgegnerin
verpflichtet, sie zu den bisherigen Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses zur
Firma A. S. ohne rechtliche Unterbrechung weiterzubeschäftigen.
Mitte April 2010 informierte die Bezirksleiterin der Firma A. S. die Mitarbeiterinnen
der Verkaufsstelle G darüber, dass die Firma A. S. von ihrem vertraglich
geregelten Direktionsrecht Gebrauch mache und alle 4 Arbeitnehmerinnen in
andere Verkaufsstellen der Firma A. S. in der Umgebung versetze, nämlich nach
G-W und nach B-N.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag die Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen vertraglichen
Bedingungen. Sie beruft sich dabei auf das Vorliegen eines Betriebsüberganges
gem. § 613 a BGB.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass die Firma A. S.
und die Antragsgegnerin am Markt einheitlich unter der übergeordneten
Firmenbezeichnung "Sch." aufträten. Sowohl die Märkte von A. S. wie auch die
Verkaufsstellen der Antragsgegnerin hätten einen nahezu identisches Layout und
Aussehen.
Auch sei das Drogeriesortiment beiden Unternehmungen und der Märkte
weitgehend identisch. In allen Verkaufsstellen beider Unternehmungen würde die
gleiche Ware jeweils für den gleichen Preis verkauft werden.
Darüber hinaus sei es möglich, dass die Kunden die Gutscheine der Firma A. S.
auch in den Märkten der Antragsgegnerin einlösen können. Der einzige signifikante
Unterschied zwischen den Märkten der beiden Unternehmen bestehe im
Tarifniveau. Die Firma A. S. sei tarifgebunden, die Antragsgegnerin sei frei von
Tarifverträgen. Die Antragsgegnerin sei nicht gewillt, der Antragstellerin und ihren
Kolleginnen Tariflöhne zu zahlen.
Die Antragstellerin verweist darauf, dass der Sch.-Konzern aufgrund seiner
veröffentlichten Unternehmenskonzeption ein dichtes Verkaufsstellennetz in
Deutschland mit den verschiedenen Unternehmungen bieten wolle.
Für die Sch.-Kunden halte die Antragsgegnerin ein fast identisches Outfit aufrecht.
Für die beworbenen Kunden hätten die Märkte der verschiedenen
Unternehmungen deshalb ein einheitliches Gepräge.
Über das Internet bestellte Artikel könnten außerdem in allen Sch.-Märkten
abgeholt werden, unabhängig von der Betreiberfirma. Die Firma A. S. und die
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
abgeholt werden, unabhängig von der Betreiberfirma. Die Firma A. S. und die
Antragsgegnerin hätten dieselbe offizielle Telefonnummer und dieselbe
Faxnummer. Arbeitsstellen würden zentral unter der Homepage "Sch..com" für alle
Sch.-Märkte und alle Sch.-Unternehmen einheitlich ausgeschrieben.
Aufgrund dieser Umstände sei von einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB
auszugehen. Es liege die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
geforderte Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der EU
Richtlinie 2001/23/EG des Rats vom 12.03.2001 vor. Deshalb müsse der Schutz
der Arbeitnehmerinnen bei Betriebsübergang sichergestellt werden.
Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, dass neben dem Verfügungsanspruch
auch ein Verfügungsgrund vorliege. Ohne eine entsprechende Eilentscheidung
würde die Antragstellerin aus ihrem Arbeitszusammenhang herausgerissen, ihres
langjährigen Tätigkeitsumfeldes beraubt und durch die Versetzung in eine andere
Filiale unzulässig gemaßregelt.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin in ihrem "Sch.
XL-Markt" in der M straße in G als Verkäuferin zu den Bedingungen des zuletzt mit
der Firma A. S., T straße in E. bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein
Verfügungsgrund für die Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle in G gegeben sei.
Insbesondere liege ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB nicht vor.
Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass sie ein eigenständiges Unternehmen
betreibe mit einer eigenen Geschäftsführerin. Sie verfüge über eigenständige
Vertriebsleitungen und Regionalleitungen. Diese träfen sämtliche Entscheidungen
in personellen und sozialen Angelegenheiten. Bislang hat die Antragsgegnerin in G
unstreitig keinen Drogeriemarkt betrieben.
Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass die Verkaufsfläche im Ladengeschäft in
G für die Antragsgegnerin erweitert werde. Von der Firma A. S. habe sie keinerlei
Einrichtungsgegenstände, Waren oder dergleichen übernommen. Sie verfüge
vielmehr über eine eigenständige Geschäftsausstattung.
Während von der Firma A. S. 4.000 Artikel in ihren Verkaufsstellen vertrieben
werden, bietet die Antragsgegnerin in ihren Märkten ca. 12.000 Artikel zum
Verkauf an. Sie betreibe eigenständige Drogeriemärkte, die mit den Märkten der
Firma A. S. in keinem Zusammenhang stünden.
Aufgrund des deutlich erweiterten Angebots sei das Warensortiment nicht
deckungsgleich. Unter anderem verkaufe die Antragsgegnerin nicht nur
Drogerieartikel, sondern auch Lebensmittel. Teilweise würden frische Lebensmittel
im Bereich von Wurstwaren und Käse angeboten. Dies sei bei A. S. nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 613 a BGB
nicht vorlägen. Keinesfalls sei eine Wahrung der Identität der wirtschaftlichen
Einheit zwischen den beiden Märkten gegeben.
Außerdem habe die Antragsgegnerin von der Firma A. S. auch keine
Führungskräfte übernommen. In der Verkaufsstelle G ist bisher unstreitig auch
keinerlei Personal aus dem A. S.-Markt übernommen worden.
Daneben liege auch ein Verfügungsgrund mangels Eilbedürftigkeit für das
Begehren der Antragstellerin nicht vor. Vielmehr handele es sich bei dem Erlass
einer Eilentscheidung um den klassischen Fall der Vorwegnahme der Hauptsache.
Ungeachtet dessen besteht zurzeit, jedenfalls bis zum 20.05.2010 einschließlich in
G kein Markt der Antragsgegnerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Verfahrensbeteiligten gewechselten
Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. April 2010 Bezug
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. April 2010 Bezug
genommen.
Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags eine eidesstattliche
Versicherung zu den Akten gereicht.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig und weitgehend begründet. Soweit er nicht begründet war,
war der Antrag zurückzuweisen.
Nach § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung dann zulässig, wenn zu besorgen
ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies gilt
nach § 940 ZPO auch für streitige Rechtsverhältnisse, sofern eine Eilmaßnahme
zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
nach den §§ 935, 940 ZPO liegen vor. Es war dem Antrag deshalb weitgehend
stattzugeben.
A.
An der Zulässigkeit des Antrags nach §§ 935, 940 ZPO bestehen vorliegend keine
Bedenken.
Auch von den Verfahrensbeteiligten sind insoweit keine Zweifel geäußert worden.
B.
Der Antrag ist weitgehend begründet.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Antragstellerin zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen aus ihrem Arbeitsverhältnis zur Firma A. S. in der
Verkaufsstelle G ab dem 21.05.2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens weiterzubeschäftigen. Voraussetzung ist allerdings, dass
die Antragstellerin bis zum 10.05.2010 ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat.
Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.
I.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber
über, so tritt nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB dieser andere Inhaber in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen
eines Tarifvertrages geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer.
Voraussetzung für die Annahme eines Betriebsüberganges ist nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit und
die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit.
Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den
betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu
gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich
– die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs,
– der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder
bewegliche Güter,
– der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges,
– die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft,
– der etwaige Übergang der Kundschaft sowie
– der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang
verrichteten Tätigkeiten und
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
– die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.
Die Identität der wirtschaftlichen Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen
wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihre Arbeitsorganisation, ihren
Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmittel
ergeben.
Darüber hinaus ist auch die Beibehaltung des Betriebszweckes, der Grad der
Ähnlichkeit der Betriebstätigkeit sowie der Vergleich des kundenorientierten
Leistungsangebots von Bedeutung.
Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der
ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden
unterschiedliches Gewicht zu (vgl. dazu insgesamt BAG vom 22.07.2004 – 8 AZR
350/03).
Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht auch der Übergang eines Betriebsteils
aus, um die Rechtsfolge des § 613 a BGB auszulösen. Der Übergang eines
Betriebsteils setzt voraus, dass schon beim Betriebsveräußerer eine selbständige
abtrennbare organisatorische Einheit besteht, die innerhalb des betrieblichen
Gesamtzwecks einen Teilzweck verfolgt. Diese identifizierbare wirtschaftlichen und
organisatorische Teileinheit muss beim Betriebserwerber im Wesentlichen
unverändert fortbestehen.
Die organisatorische Selbstständigkeit braucht beim Betriebserwerber jedoch nicht
vollständig bewahrt zu werden. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB
setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend
strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Dabei kommt es
auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an. Der Übernehmer muss zwar nicht
die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren
beibehalten. Er muss aber die funktionelle Verknüpfung der Produktionsfaktoren in
ihrer jeweiligen Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung fortführen (vgl.
BAG vom 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08 – Betriebsberater 2010, Seite 954).
II.
Auch bei der Prüfung der Frage des Betriebsüberganges im Zusammenhang mit
der Schließung und Neueröffnung von Einzelhandelsgeschäften muss eine
Gesamtwürdigung aller Umstände bei der Frage vorgenommen werden, ob die
Identität der wirtschaftlichen Einheit zwischen der geschlossenen und der
neueröffneten Einzelhandelsgeschäfte gewahrt ist.
Im Vordergrund dieser Prüfung steht dabei der Erhalt der regelmäßig durch
Geschäftslage, Warensortiment und Betriebsraum geprägten Kundenbeziehungen
(vgl. BAG v. 02.12.1999, AP Nr. 188 zu § 613 a BGB).
Die bei einem Betriebsübergang und der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden
wesentlichen Betriebsmittel unterscheiden sich für ein Einzelhandelsgeschäft
deutlich von den Betriebsmitteln einer Produktionsgesellschaft oder von den
Betriebsmitteln eines reinen Dienstleistungsunternehmens (z. B. eines
Reinigungsunternehmens).
Auch insoweit hat jedoch das Bundesarbeitsgericht auf den arbeitstechnischen
Zweck eines Einzelhandelsgeschäftes abgestellt, der darin besteht, dass mit Hilfe
von Arbeitnehmern Waren vom Großhändler oder Erzeuger bezogen und dann an
die Endverbraucher verkauft werden.
Danach sind für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613 a
entscheidende Betriebsmittel zum einen die Lieferverträge und zum anderen die
Beziehungen zur Kundschaft. Diese Kundenbeziehung ist in den meisten Fällen
jedoch keine Dauerbeziehung. Sie besteht vielmehr in einer Vielzahl von immer
neuen Geschäften.
Aus diesem Grunde müssen die Bestandteile des Einzelhandelsbetriebes
übergehen, die es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten. Dazu
gehören zunächst regelmäßig die Betriebsräume und die Geschäftslage. Die
Veränderung der Geschäftslage führt nämlich, soweit es sich nicht um hoch
spezialisiertes Geschäft mit besonderen Kunden handelt, auch zur Veränderung
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
spezialisiertes Geschäft mit besonderen Kunden handelt, auch zur Veränderung
des Kundenkreises.
Weiterhin ist ein gleiches oder gleichartiges oder ähnliches Warensortiment
erforderlich. Auch das Warensortiment und die Preisgestaltung dieses
Warensortimentes bestimmt in nicht unerheblicher Weise den Kundenkreis.
Entscheidend für die Erhaltung des Kundenkreises ist außerdem die Betriebsform,
also die Frage, ob das Geschäft als reines Fachgeschäft ist, als Warenhaus oder z.
B. als Discounter geführt wird.
Dagegen ist die Ladeneinrichtung von untergeordneter Bedeutung. Die
Ladeneinrichtung führt im Gegensatz zum kundenorientierten Waren- und
Leistungsangebot nicht wesentlich zum Erhalt des Kundenkreises.
Erst nach einer Gesamtabwägung all dieser Kriterien kann die Frage beantwortet
werden, ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt oder nicht
(vgl. BAG v. 30.10.1986, AP Nr. 58 zu § 613 a BGB; BAG v. 18.05.1995, 8 AZR
741/94; BAG v. 22.05.1997, AP Nr. 154 zu § 613 a BGB; BAG v. 02.12.1999, AP Nr.
188 zu § 613 a BGB; vgl. dazu auch Wissmann, der Begriff des Betriebsüberganges
in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen
Gerichtshofs in der Schriftenreihe Recht und Kommunikation, Band 23, Rieder
Verlag, Seite 28).
Nach der Prüfung dieser Kriterien und der Vornahme einer Gesamtabwägung
kommt das Gericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Falle bei der Schließung
der Verkaufsstelle G, M straße durch die Firma A. S. zum 15.04.2010 und der
Neueröffnung der Verkaufsstelle G, M straße durch die Antragsgegnerin zum
21.05.2010 ein Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a BGB gegeben ist.
Die unveränderte Beibehaltung der Geschäftslage ermöglicht es im Sinne der
BAG-Rechtsprechung, den bisherigen Kundenkreis zu halten. Zwar erweitert die
Antragsgegnerin die Verkaufsräume um knapp
1
/
4
der Fläche. Diese Erweiterung
der Verkaufsräume führt jedoch nicht dazu, dass dadurch die Kundenbeziehung
geschwächt wird. Die Beziehung der Kundschaft wird dadurch vielmehr gestärkt
und erweitert.
Dies gilt sowohl für den Erhalt der Laufkundschaft, wie auch der überzeugten
Stammkundschaft.
Auch die Veränderung im Warensortiment der Antragsgegnerin gegenüber der
Firma A. S. ist nicht dazu angetan, die Kundenbeziehung zu schwächen. Die
Antragsgegnerin bietet neben dem Warenangebot der Firma A. S. ein deutlich
vergrößertes Angebot an Waren an. Das Warenangebot ist vierfach größer als
zuvor. Gleichwohl ist das Warenangebot im Grundsortiment und in wichtigen Teilen
weiterhin ein Drogeriesortiment, wie bei der Firma A. S.. Dadurch ist immer noch in
wichtigen Teilen ein gleichartiges Warensortiment gegeben.
Auch die Preisgestaltung unterscheidet sich nicht von der Firma A. S.. Soweit
identische Waren angeboten werden, ist die Preisgestaltung identisch. Kein Sch.-
Kunde braucht zu befürchten, dass er in einem Sch. XL-Markt für dasselbe Produkt
einen höheren Preis bezahlen muss, als bei der Firma A. S..
Die Erweiterung des Warensortiments stärkt deshalb die Beziehung zur Kundschaft
und führt dazu, dass die vorhandenen Kunden noch enger an die Unternehmen
des Sch.-Konzerns gebunden werden, ohne dass regelmäßige Dauerbeziehungen
vorhanden sein müssen. Die Erweiterung des Warensortiments führt allenfalls
dazu, dass zu der bereits vorhandenen Kundschaft noch weitere, neue
Kundenkreise erschlossen werden. Dies aber spricht nicht gegen einen
Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB.
Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Erweiterung des Warensortiments das
kundenorientierte Leistungsangebot der Sch.-Unternehmen nicht in wesentlichen
Teilen verändert, sondern im Gegenteil noch verstärkt.
Entscheidend für die Erhaltung des Kundenkreises ist außerdem die Beibehaltung
der Betriebsform. Sowohl die Märkte der Firma A. S. wie auch die Märkte der Firma
Sch. XL GmbH werden als Drogerie-Märkte bzw. als Discounter geführt. Diese
Betriebsform, die Betriebsmethoden und das äußere Erscheinungsbild der Märkte
ist sehr ähnlich, wenn nicht gar zum Teil identisch. Dieser hohe Grad der
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
ist sehr ähnlich, wenn nicht gar zum Teil identisch. Dieser hohe Grad der
Ähnlichkeit des Erscheinungsbildes und der Betriebsformen spricht ebenfalls für
einen Betriebsübergang.
Schließlich ist auch der Betriebszweck der Märkte beider Unternehmungen mehr
oder weniger identisch bzw. unverändert. Die Waren beider Unternehmen A. S. und
der Antragsgegnerin werden zudem von denselben Lagern des Sch.-Konzerns
ausgeliefert.
Damit ist im Ergebnis festzustellen, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit
der neu zu eröffnenden Verkaufsstelle der Antragsgegnerin zur geschlossenen
Verkaufsstelle der Firma A. S. weiterhin erhalten geblieben ist.
Bei diesem hohen Grad der Übereinstimmung zwischen den Verkaufsstellen bzw.
Märkten der Firma A. S. und der Antragsgegnerin in G ist es unerheblich, dass
zwischen der Schließung der Verkaufsstelle A. S. und der Neueröffnung der
Verkaufsstelle Sch. XL ein zeitlicher Abstand von gut einem Monat liegt. Eine
solche Unterbrechung führt nicht dazu, dass dadurch die Beziehung zu den
Kunden abgebrochen wird oder wesentliche Teile der Kundschaft deshalb zu
Konkurrenzmärkten wechseln.
Die Antragsgegnerin verweist auch zu Recht darauf, dass keine wesentlichen Teile
der Belegschaft übernommen worden seien. Dieses fehlende Kriterium alleine
führt jedoch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht
vorlägen.
Sowohl in Produktionsbetrieben wie auch im Einzelhandel ist die Übernahme der
Hauptbelegschaft – anders als z. B. im Reinigungsgewerbe – nicht das
hauptsächliche Kriterium für die Frage des Betriebsübergangs.
Bei der vom Bundesarbeitsgericht geforderten Gesamtabwägung muss deshalb
festgestellt werden, dass die überwiegenden, für den Einzelhandel wesentlichen
Kriterien für das Vorliegen eines Betriebsteilsüberganges nach § 613 a BGB
sprechen.
Das gilt umso mehr, als die Verkaufsstellen und Märkte des Sch.-Konzerns aus
abtrennbaren, organisatorischen Einheiten bestehen, die innerhalb des
betrieblichen Gesamtzweckes im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts einen Teilzweck verfolgen.
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die Kriterien eines Betriebsüberganges
im Einzelhandel vorliegend gegeben sind.
III.
Der Übergang der Verkaufsstelle A. S. zur Verkaufsstelle Sch. XL erfolgt im
Übrigen durch Rechtsgeschäft. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich, dass zwischen dem betriebsstilllegenden
und dem eröffnenden Unternehmen direkt zu einem Rechtsgeschäft kommt. Es
reicht völlig aus, dass die rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen der Firma A. S.
und dem Vermieter einerseits und der Firma Sch. XL GmbH und dem Vermieter
andererseits stattgefunden hat.
IV.
Der Antrag ist jedoch nicht im vollen Umfang begründet. Er war deshalb zum Teil
abzuweisen.
Unstreitig eröffnet die Antragsgegnerin ihre Verkaufsstelle in G erst am
21.05.2010. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Firma A. S. auf die
Antragsgegnerin kann deshalb erst mit der Installierung der neuen Verkaufsstelle
erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt der Betriebsübergang nach § 613 a BGB
vollzogen ist.
Weiterhin ist im vorliegenden Verfahren zu beachten, dass es sich hier zunächst
um eine Eilentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt.
Aus diesem Grunde ist der Antrag nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in
einem Hauptsacheverfahren begründet.
Dabei ist Voraussetzung für den Anspruch auf Beschäftigung durch die
95
96
97
98
99
100
101
102
103
Dabei ist Voraussetzung für den Anspruch auf Beschäftigung durch die
Antragsgegnerin die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens bis spätestens zum
10.05.2010 bei Gericht.
C.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerseite war auch von einem
Verfügungsgrund und damit von einem Eilbedürfnis im Sinne der §§ 935, 940 ZPO
auszugehen.
Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass bei dem Unterlassen einer
Eilentscheidung eine erhebliche Vereitelungsgefahr besteht, die dazu führt, dass
das mögliche Beschäftigungsrecht der Antragstellerin nach einem jahrelangen
Hauptsacheprozess faktisch nicht mehr durchzusetzen ist.
Nach einem langen Hauptsacheprozess ist die Möglichkeit der Antragstellerin zur
Rückkehr in die Verkaufsstelle G durch Schaffung vollendeter Tatsachen und durch
die entsprechende Entwicklung möglicherweise so reduziert, dass der
Antragstellerin bei einer möglichen Durchsetzung ihres Rechts wesentliche
Nachteile bis hin zur Rechtsvereitelung durch die Kraft des faktischen Drohen.
Der Antragsgegnerseite ist zwar Recht darin zu geben, dass die vom Gericht
aufgrund der Gesamtabwägung vorgenommenen Entscheidung teilweise eine
Vorwegnahme der Hauptsache enthält. Diese teilweise Vorwegnahme der
Hauptsache stellt jedoch zu einem erheblichen Teil das Wesen einer
Eilentscheidung nach den §§ 935, 940 ZPO dar und ist insoweit vom Gesetzgeber
gewollt.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach dem Spruch des Gerichts der
Beschäftigungsanspruch der Antragsgegnerin auf den rechtskräftigen Abschluss
des Hauptsacheverfahrens begrenzt worden ist.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Antrag in wesentlichen Teilen
stattzugeben war. Im Übrigen war er abzuweisen.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, da die Verfahrensbeteiligten teilweise
obsiegt haben, teilweise unterlegen sind.
Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des
Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.