Urteil des ArbG Marburg vom 11.01.2008

ArbG Marburg: urlaub, einstweilige verfügung, schutz der gesundheit, unwirksamkeit der kündigung, arbeitsunfähigkeit, erstellung, erholung, unmöglichkeit, dienstplan, abgabe

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Gericht:
ArbG Marburg 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ga 1/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 3 BUrlG, § 3 MuSchG,
§ 935 ZPO, § 940 ZPO
(Beschäftigungsverbot - einstweilige Verfügung -
Mutterschutzfrist - Urlaub - Übertragungsgrund)
Leitsatz
1. Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nicht davon abhängig,
dass die Arbeitnehmerin den Urlaub im Urlaubsjahr erfolglos geltend gemacht hat. Die
Gewährung des Urlaubs ist vielmehr eine Verpflichtung des Arbeitgebers.
Allerdings muss ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegen.
2. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin alleine stellt
noch keinen in der Person der Mitarbeiterin liegenden Übertragungsgrund nach § 7 Abs.
3 BUrlG dar. In der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe müssen den
Urlaubszweck, die Freizeitgewährung zum Zwecke der Erholung, unmöglich machen.
Da die Arbeitnehmerin während der Zeit des ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht
arbeitsunfähig ist, kann der Arbeitgeber in dieser Zeit auch Urlaub anordnen und
gewähren.
3. Während des gesetzlichen Mutterschutzes dagegen ist eine Urlaubsgewährung nicht
mehr möglich. Der Mutterschutz dient dem besonderen Schutz der Gesundheit von
Mutter und Kind kurz vor dem Entbindungstermin. Ähnlich wie bei der Arbeitsunfähigkeit
kommt in dieser Zeit eine Urlaubsgewährung nicht mehr in Betracht.
4. Wegen dieser rechtlichen Unmöglichkeit wird der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin
nach § 7 Abs. 3 BUrlG auch ohne Vereinbarung auf das 1. Quartal des Folgejahres
übertragen, wenn der Urlaub wegen des Mutterschutzes am Ende des Jahres nicht
mehr gewährt oder genommen werden kann.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Erholungsurlaub für die
Zeit vom 14.01.2008 bis einschließlich 22.01.2008 zu gewähren.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 610,-- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer Eilentscheidung die
Gewährung von Urlaub durch den Arbeitgeber für die Zeit vom 14.01. bis
22.01.2008 einschließlich.
Die Antragstellerin beim Antragsgegner als Altenpflegehelferin seit dem
17.12.2001 beschäftigt. Sie ist 29 Jahre alt. Ihr Gehalt beträgt 1.225,00 € brutto
monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 30
Arbeitstage pro Jahr.
Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 40 Arbeitnehmer in seinem Seniorenzentrum.
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Die Antragstellerin war seit März 2007 schwanger. Die Ärztin der Antragstellerin
sprach mit Attest vom 26.03.2007 ein Beschäftigungsverbot aus.
Während der Schwangerschaft führten die Verfahrensbeteiligten 2
Rechtsstreitigkeiten. Im ersten Rechtsstreit wandte sich die Antragstellerin gegen
eine Kündigung des Arbeitgebers vom 10.08.2007. Dieser Rechtsstreit wurde
wegen der Unwirksamkeit der Kündigung durch einen Vergleich beendet.
Im zweiten, noch laufenden Rechtsstreit, begehrt die Antragstellerin ihren
Monatslohn für die Monate September und Oktober 2007. Der Arbeitgeber hatte
die Lohnzahlung verweigert, da er der Ansicht ist, dass das Beschäftigungsverbot
nur partiell wirke und die Antragstellerin verpflichtet sich, bestimmte Teiltätigkeiten
zu erbringen.
Die Antragstellerin gebar am 14.11.2007 einen Sohn. Ihre Mutterschutzfrist lief bis
09.01.2008.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 beantragte die Antragstellerin beim Arbeitgeber
Elternzeit ab dem 10.01.2008 direkt im Anschluss an den Mutterschutz. Dieses
Schreiben ist dem Arbeitgeber spätestens am 13.12.2007 zugegangen.
Der Antragsgegner bemängelte mit Schreiben vom 04.01.2008, dass die
Mitarbeiterin die Anzeigefrist des § 16 BEEG nicht eingehalten habe. Er teilte ihr
mit, dass ihre Elternzeit demgemäß erst ab dem 23.01.2008 beginne. Weiterhin
forderte der Antragsgegner die Arbeitnehmerin auf, am 10.01.2008 ihre Arbeit
zum Frühdienst aufzunehmen.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.01.2008 die
Gewährung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 10.01. bis einschließlich
22.01.2008.
Mit Schreiben vom 07.01.2008 lehnte der Arbeitgeber die Gewährung von
Erholungsurlaub aus betriebsbedingten Gründen ab.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr im Wege einer Eilentscheidung die
Verpflichtung des Arbeitgebers, ihr den entsprechenden Urlaub zu gewähren. Da
die Antragstellerin vom 09.01. bis zum 13.01.2008 arbeitsunfähig krank
geschrieben ist, hat sie den Beginn des Urlaubzeitraumes auf den 14.01.2008
reduziert.
Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie im Jahr 2007 noch keinerlei Urlaub
erhalten habe. Aus diesem Grunde stehe ihr noch der volle Jahresurlaub 2007 zu.
Im Übrigen bestreitet die Antragstellerin dringende betriebsbedingte Gründe, die
zur Verweigerung ihres Urlaubsanspruches führen könnten. Sie verweist darauf,
dass sie einen Säugling zu versorgen habe, den sie noch mehrfach am Tag stillen
müsse. Aus diesem Grunde sei es ihr nicht möglich, die Arbeit anzutreten.
Im Übrigen sei der Arbeitgebervortrag wegen der entgegenstehenden dringenden
betrieblichen Gründe unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat eine eidesstattliche Versicherung unter dem 08.01.2008
über die von ihr behaupteten Tatsachen abgegeben.
Die Antragstellerin beantragte,
den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit vom
14.01.2008 bis einschließlich 22.01.2008 Erholungsurlaub zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf
Elternzeit am 10.01.2008 unstreitig verspätet gestellt habe. Aus diesem Grunde
verschiebe sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.
Im Übrigen sei die Antragstellerin nicht berechtigt zur eigenmächtigen
Urlaubsnahme. Sie habe schon am 10.01.2008 unentschuldigt gefehlt.
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Im Betrieb des Antragsgegners werde der monatliche Einsatzplan für den
Folgemonat bereits zum 15. des vorangegangenen Monats erstellt und die
Mitarbeiter entsprechend eingeteilt. Da die Antragstellerin bis zum 15.12.2007
keinen Urlaubsantrag gestellt hatte, sei sie im Dienstplan für Januar 2008
entsprechend eingesetzt worden.
Die Ablehnung des Urlaubsantrages sei dann aus dringenden betrieblichen
Gründen erfolgt. Im Pflegebereich seien 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon seien
Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend. Ein weiterer Arbeitnehmer fehle
krankheitsbedingt. Der Pflegedienst sei somit mit 2 Arbeitnehmern unterbesetzt.
Aus diesem Grunde habe dem Urlaubsantrag nicht stattgegeben werden können.
Außerdem gehe es darum, klarzustellen, dass sich die Antragstellerin an die im
Betrieb geltenden Regeln und die Ordnung des Betriebes halten müsse. Auch dazu
diene dieses Verfahren. Die Antragstellerin habe alle Fristen verpasst.
Schließlich sei der Urlaubsanspruch der Antragstellerin zum 31.12.2007 erloschen
gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Verfahrensbeteiligten gewechselten
Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Januar 2008 (Bl. 47 d.A.)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Da der Arbeitgeber
nach dem Willen der Antragstellerin für den entsprechenden Zeitraum Urlaub
gewähren soll, war der Antrag richtigerweise darauf zu richten, den Arbeitgeber zur
Abgabe einer Willenserklärung, nämlich zur Genehmigung des Erholungsurlaubes
zu verpflichten.
Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des Falles war ein Verfügungsgrund im
Sinne der §§ 935, 940 ZPO gegeben. Spätestens ab dem 14.01.2008 mussten die
Verfahrensbeteiligten wissen, ob sich die Antragstellerin in den Urlaub begeben
kann oder arbeiten muss.
Es liegt auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch vor. Der Antragsgegner
ist verpflichtet, der Antragstellerin in dem beantragten Zeitraum Erholungsurlaub
zu gewähren. Er war deshalb entsprechend zu verurteilen.
Der Antragstellerin stand zum Antragszeitpunkt sowohl ihr kompletter Jahresurlaub
2007, wie auch der komplette Jahresurlaubsanspruch 2008 zu.
Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers war der Jahresurlaub 2007 nicht mit dem
Jahresende 2007 untergegangen.
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitgeber den Urlaub im
laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Eine Übertragung des Urlaubs auf das
nächste Kalenderjahr ist statthaft, wenn unter anderem in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der Übertragungszeitraum
beträgt die ersten 3 Monate des folgenden Kalenderjahres.
Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist entgegen der
Arbeitgeberansicht nicht davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub im
Urlaubsjahr, für das der Urlaub gefordert wird, erfolglos geltend gemacht hat. Die
Gewährung von Urlaub und seine Festlegung ist vielmehr eine Verpflichtung des
Arbeitgebers. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, geht der Urlaubsanspruch
noch nicht von selbst dadurch unter, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub nicht
verlangt hat.
Zur Übertragung des Urlaubs bedarf es deshalb auch keiner entsprechenden
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, noch eine entsprechende,
darauf abzielende Erklärung des Arbeitgebers. Die Übertragung erfolgt vielmehr
aus dem bereits dargelegten Grundsätzen nach dem Gesetz. Liegt ein Fall vor, in
dem die Übertragung möglich ist, so erfolgt sie automatisch dadurch, dass der
Urlaub vom Arbeitgeber im laufenden Urlaubsjahr nicht gewährt worden ist. Die
Arbeitnehmerin ist lediglich verpflichtet, einen übertragenden Urlaubsanspruch in
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Arbeitnehmerin ist lediglich verpflichtet, einen übertragenden Urlaubsanspruch in
der verlängerten Frist im ersten Quartal des Folgejahres geltend zu machen. Das
war vorliegend der Fall.
Ein Übertragungsgrund für den Jahresurlaub 2007 lag in der Person der
Arbeitnehmerin nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz.
Das Gericht geht davon aus, dass alleine das Beschäftigungsverbot noch keinen in
der Person der Mitarbeiterin liegenden Übertragungsgrund darstellte. In der Person
der Arbeitnehmerin liegende Gründe müssen den Urlaubszweck, nämlich die
Freizeitgewährung zum Zweck der Erholung unmöglich machen. Da die
Arbeitnehmerin während der Zeit des ärztlichen Beschäftigungsverbotes nicht
arbeitsunfähig war, hätte von Arbeitgeberseite auch Urlaub angeordnet und
gewährt werden können. Der Urlaub hätte durchgeführt werden können.
Der Arbeitgeber hat jedoch während der Zeit des Beschäftigungsverbotes für die
Arbeitnehmerin weder Urlaub angeordnet noch gewährt.
Mit Beginn des Mutterschutzes im Oktober 2007 war dann jedoch eine
Urlaubsgewährung aus Gründen nicht mehr möglich, die in der Person der
Antragstellerin lagen. Die Zeit des Mutterschutzes dient dazu, die Gesundheit von
Mutter und Kind kurz vor dem Entbindungstermin in besonderer Weise zu
schützen. In dieser Zeit kommt eine Urlaubsgewährung, ähnlich wie bei einer
Arbeitsunfähigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht mehr in Betracht.
Wegen dieser Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung war der Urlaub der
Antragstellerin auch ohne entsprechende Vereinbarung oder Erklärung nach § 7
Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz auf das erste Quartal des Folgejahres 2008 zu
übertragen.
Nur der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der
Antragstellerin im Übrigen auch der Urlaubsanspruch 2008 zum Antragszeitpunkt
bereits im vollen Umfange zustand.
Entgegen der Ausführungen der Arbeitgeberseite lagen dringende betriebliche
Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz nicht vor, die dem
Urlaubswunsch der Antragstellerin entgegengestanden hätten. Jedenfalls hat die
Arbeitgeberseite bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung solche dringenden
betrieblichen Belange weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen.
Die Arbeitgeberseite hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass von den 20
Mitarbeitern in der Pflege 2 Mitarbeiter ausgefallen waren, ein Mitarbeiter wegen
Urlaub und ein Mitarbeiter wegen Arbeitsunfähigkeit.
Es ist nicht erkennbar, weshalb in diesem Zusammenhang dringende betriebliche
Gründe dem Urlaub der Antragstellerin entgegenstehen sollten, wenn nur 2
Arbeitnehmer fehlen. Die Arbeitgeberseite muss darauf hingewiesen werden, dass
bei 6 Wochen Urlaub und 20 Arbeitnehmern alleine schon 120 Wochen Urlaub im
Jahr anfallen. Bei 52 Wochen pro Jahr bedeutet dies, dass schon allein wegen
Urlaub regelmäßig 2 Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend wären. Jahreszeitlich
bedingt muss gerade im Winter damit gerechnet werden, dass ein entsprechender
Krankenstand vorhanden ist. Die Arbeitgeberseite muss deshalb unabhängig von
der Antragstellerin wegen dieser Gegebenheiten für einen entsprechenden
personellen Vorhalt sorgen. Jedenfalls kann die Abwesenheit von 2 Arbeitnehmern
unter diesen Umständen nicht dazu führen, dass „dringende“ betriebliche Gründe
einer Urlaubsgewährung entgegenstünden.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeberseite
durch den Antrag auf Elternzeit mit Schreiben vom 11.12.2007 bei der Erstellung
des Dienstplanes Januar 2008 am 15.12.2007 ersichtlich war, dass die
Antragstellerin nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht vor hatte zu arbeiten,
sondern sich ihrem Kind widmen wollte. Unabhängig von der Frage, ob die
Antragstellung der Mitarbeiterin rechtzeitig war oder nicht, war dieser Antrag
jedoch ausreichend, um klarzumachen, dass der Arbeitgeber nicht automatisch
damit rechnen durfte, die Mitarbeiterin werde im Januar für 2 Wochen ihren Dienst
aufnehmen. Unter diesen Umständen hätte der Arbeitgeber aus Gründen der
Fürsorge und aus eigenem Interesse zumindest bei der Mitarbeiterin vor Erstellung
des Dienstplanes Januar 2008 rechtzeitig nachfragen müssen, ob mit einer
Einsatzbereitschaft der Mitarbeiterin im Januar zu rechnen ist.
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Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber durch den Antrag der Mitarbeiterin
bereits am 13.12.2007 von diesen Umständen Kenntnis hatte, die Mitarbeiterin
über den erst späteren Beginn der Elternzeit aber erst mit Schreiben vom 04.
Januar 2008 unterrichtete. Da der Antragsgegner mit dieser Unterrichtung ca. 3
Wochen Zeit ließ, konnte die Antragstellerin ihren Urlaubsantrag erst mit
Schreiben vom 04. Januar 2008 gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Antragstellerin eigenmächtig
gehandelt habe oder dass die Ordnung des Betriebes die Statuierung eines
entsprechenden Exempels fordere. Hätte der Arbeitgeber bei der Erstellung des
Urlaubsantrages Mitte Dezember 2007 die Mitarbeiterin naheliegender Weise
kontaktiert, wäre die Problematik sehr schnell und sehr einfach zu klären gewesen.
Hier muss sich auch die Arbeitgeberseite ein entsprechendes Versäumnis
vorhalten lassen.
Dem Antrag war deshalb insgesamt stattzugeben. Der Antragsgegner ist
verpflichtet, der Antragstellerin Urlaub vom 14.01. bis zum 22.01.2008 zu
gewähren.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist,
§ 91 ZPO.
Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des
Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO und ist an der geschätzten Vergütung des
ursprünglichen Urlaubsbegehrens der Antragstellerin orientiert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.