Urteil des ArbG Lörrach vom 26.06.2013

betriebsrat, intranet, kommunikation, unterrichtung

ArbG Lörrach Beschluß vom 26.6.2013, 5 BV 7/12
Europäischer Betriebsrat - kein unmittelbares Informationsrecht gegenüber den
Arbeitnehmern über das Intranet
Leitsätze
Der Europäische Betriebsrat hat keinen Anspruch auf unmittelbare Kommunikation mit
den Arbeitnehmern über das Intranet, wenn Arbeitnehmervertretungen in deren
Betrieben oder Unternehmen bestehen.
Tenor
Die Anträge werden zurück gewiesen.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Beteiligten zu 1 als Europäischem
Betriebsrat eine eigene Seite in gemeinschaftsweiten Intranet der Beteiligten zu 2
zur unmittelbaren Kommunikation mit den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen
ist.
2 Der Beteiligte zu 1 ist der Europäische Betriebsrat der A. Gruppe in Europa. Die A.
Gruppe mit Hauptsitz in M./Australien beschäftigt weltweit über 33.000
Arbeitnehmer und gemeinschaftsweit in Europa etwa 11.600 Arbeitnehmer. Die
Beteiligte zu 2 ist im Konzernverbund der A. Gruppe mit derzeit etwa 1.150
Arbeitnehmern größter Arbeitgeber weltweit. Sie hat ihren Sitz in S.
3 Durch Vereinbarung zwischen der Europäischen A. Gruppe und den Europäischen
Arbeitnehmervertretungen am 0.0.2002 wurde der Beteiligte zu 1 gebildet. Wegen
der Inhalte der schriftlichen Vereinbarung wird auf Anlage EBR1 (Aktenblatt 5 ff.)
Bezug genommen.
4 Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, er habe Anspruch darauf, über das im
Konzernverbund der A. Gruppe eingerichtete Intranet Mitteilungen an die
gemeinschaftsweit beschäftigten Arbeitnehmer zu kommunizieren. Insbesondere
möchte der Beteiligte zu 1 einen Bericht über seine jährliche Sitzung vom
0./0.0.2012 mit dem europäischen Management der A. Gruppe im Intranet
veröffentlichen. Die A. Gruppe lehnte die Darstellung wegen inhaltlicher
Differenzen am 0.0.2012 ab und bot an, einen gemeinsam abgestimmten Bericht
auf der Intranetseite zu veröffentlichen.
5 Der Beteiligte zu 1 ist der Rechtsansicht, der Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit nach § 34 EBRG ergebe einen Rechtsanspruch des Beteiligten
zu 1, das Intranet selbst eigenständig zur Kommunikation mit den Arbeitnehmern
nutzen zu dürfen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit setze voraus, dass sich
der Europäische Betriebsrat als Interessenvertretung der gemeinschaftweiten
Arbeitnehmer und die Arbeitgeberseite auf Augenhöhe begegnen können. Dies sei
jedoch dann nicht gewährleistet, wenn der europäische Betriebsrat seine Haltung
und die von ihm vertretenen Positionen nicht gemeinschaftsweit kommunizieren
könne.
6 § 36 Abs. 1 EBRG sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG schlössen
eine unmittelbare Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Europäischen
Betriebsrat nicht aus. Die Regelungen sollten gewährleisten, dass
grenzübergreifende Angelegenheiten und ihre Auswirkungen soweit wie möglich
auch den Arbeitnehmern in den einzelnen Niederlassungen transparent gemacht
werden. Die Arbeitnehmer müssten erfahren können, was ihre Vertreter im
europäischen Betriebsrat erfahren und beeinflussen können. Nur so könne der
europäische Betriebsrat seine Kompetenz und Möglichkeiten darstellen, die er
ohne Rückhalt und Verständnis der Belegschaft nicht erhalten und ausbauen
könne. Würde man eine direkte Unterrichtung nur zulassen, wenn es keine
Arbeitnehmervertretungen gebe, wäre der Europäische Betriebsrat obsolet.
7 Schließlich nimmt der Beteiligte zu 1 auch an, dass sich aus § 35 Abs. 2 EBRG im
Umkehrschluss ergebe, dass auch mit anderen als nur den
Arbeitnehmervertretungen kommuniziert werden dürfe. Auch Artikel 8 Abs. 1 der
Richtlinie 2009/38/EG spreche von der Weitergabe von Informationen an „Dritte“.
Damit könnten nur andere als die Arbeitnehmervertreter gemeint sein, nämlich die
Arbeitnehmer.
8 Der Beteiligte zu 1 beantragt
9
1. Dem Europäischen Betriebsrat eine eigene Seite im gemeinschaftsweiten
Intranet einzurichten und ihm diese zur eigenständigen Nutzung
einschließlich des Einstellens von Inhalten zum Zwecke der Kommunikation
mit der von ihm vertretenen gemeinschaftsweiten Belegschaft zur
Verfügung zu stellen.
10
2. Den vom Europäischen Betriebsrat unter dem Datum des 0.0.2012
redigierten Beitrag über seine jährliche Sitzung ohne Einschränkung und
ohne Änderungen und ohne Genehmigung der Arbeitgeberin im
gemeinschaftsweiten Intranet einzustellen.
11 Die Beteiligte zu 2 beantragt die
12
Die Anträge zurückzuweisen.
13 Die Beteiligte zu 2 vertritt die Auffassung, dass § 36 Abs. 1 EBRG sowie Artikel 10
Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG nur eine unmittelbare Information der
Arbeitnehmervertretungen vorsehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut sei es
Aufgabe eines Europäischen Betriebsrats, den örtlichen Arbeitnehmervertretern
über seine Tätigkeit zu berichten. Nur wenn es keine örtlichen
Arbeitnehmervertretungen gebe, seien die Arbeitnehmer unmittelbar zu
unterrichten. Die Arbeitnehmer könnten gegebenenfalls, soweit rechtlich zulässig
und zweckdienlich, über ihre örtlichen Arbeitnehmervertretungen erfahren, was der
Europäische Betriebsrat tue. Der Europäische Betriebsrat sei von seiner Funktion
her eher mit dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG zu vergleichen, als mit
einem deutschen Betriebsrat. Er habe daher nur Unterrichtungs- und
Anhörungsrechte aber keine Mitbestimmungsrechte. Ebenso sehe § 36 Abs. 1
EBRG wie § 108 Abs. 4 BetrVG einen Berichtsweg nur zum Betriebsrat, bzw. der
Arbeitnehmervertretung vor, nicht ein eigenes Kommunikationsrecht mit den
Arbeitnehmern.
14 Auch aus § 35 Abs. 2 EBRG ergebe sich nichts anderes. Da § 36 Abs. 1 EBRG
sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG für den Fall des
Nichtvorhandenseins von Arbeitnehmervertretungen ein unmittelbares
Kommunikationsrecht mit Arbeitnehmern vorsehe, könnten diese auch als „Dritte“
im Sinne des § 35 Abs. 2 EBRG gesehen werden.
15 Im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Verhandlungstermine vom
25.02. und 26.06.2013 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit ohne
Durchführung einer Beweisaufnahme am 0.0.2013 entschieden.
II.
16 1. Das Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell war für die Entscheidung des
Rechtsstreits im Rechtsweg wie auch örtlich zuständig, § 2 a Abs. 1 Nr. 3 b, § 82
Abs. 2 ArbGG.
17 2. Die zulässigen Anträge boten in der Sache keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 1 hat
keinen Anspruch darauf, zu Kommunikationszwecken eine eigene Seite im
Intranet der A. Gruppe zur Verfügung gestellt zu bekommen und daher auch
keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm verfasster Beitrag dort eingestellt wird.
Den entsprechenden Begehren des Beteiligten zu 1 steht keine
Anspruchsgrundlage zur Seite. Weder die Regelungen des EBRG noch der
Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 sehen ein unbedingtes Recht des
Europäischen Betriebsrats vor, unmittelbar mit den Arbeitnehmern zu
kommunizieren.
18 Im Einzelnen:
19 a) Die Regelungen des EBRG verhalten sich zur Frage der Information einzelner
Arbeitnehmer durch den Europäischen Betriebsrat nicht ausdrücklich. Gemäß § 36
Abs. 1 EBRG berichtet der Europäische Betriebsrat den örtlichen
Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der
Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung. Gemäß § 35
Abs. 2 EBRG sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Europäischen
Betriebsrats verpflichtet, Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen
ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden und von der
zentralen Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden
sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Die Verpflichtung gilt nicht
gegenüber anderen Mitgliedern eines Europäischen Betriebsrats und nicht
gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern der Betriebe oder Unternehmen,
wenn diese nach § 36 EBRG über den Inhalt der Unterrichtungen und die
Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind, sowie sonstigen im Gesetz
konkret benannten Personen.
20 Die durch das EBRG umgesetzte Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 über die
Einsetzung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen regelt in Artikel 10 Abs. 2
wie folgt:
21 „Unbeschadet des Artikel 8 informieren die Mitglieder des Europäischen
Betriebsrats die Arbeitnehmervertreter der Betriebe oder der zur
gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe gehörenden
Unternehmen oder in Ermangelung solcher Vertreter die Belegschaft insgesamt
über Inhalt und Ergebnisse der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten
Unterrichtung und Anhörung.“
22 Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie regelt wie folgt:
23 „Mitgliedsstaaten sehen vor, dass die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums und des europäischen Betriebsrats sowie den sie
gegebenenfalls unterstützenden Sachverständigen nicht gestattet wird, ihnen
ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Information an Dritte weiter zu geben.“
24 b) Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen lässt sich kein Anspruch des
Beteiligten zu 1 ableiten, eine eigene Seite im Intranet der A. Gruppe nutzen und
gestalten zu dürfen. Eine derartige Befugnis würde voraussetzen, dass dem
Beteiligten zu 1 als Europäischem Betriebsrat gesetzlich das Recht verliehen
wurde, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, unmittelbar in
Kommunikationskontakt mit den Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft zu treten. Dies ist jedoch nicht der Fall.
25 § 36 Abs. 2 EBRG regelt einen anderen Kommunikationsweg. Nach dem
eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift berichtet der Europäische
Betriebsrat primär den örtlichen Arbeitnehmervertretern. Nur dann, wenn es diese
nicht gibt, berichtet er den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über
seine Unterrichtung und Anhörung durch die zentrale Leitung. Dem Beteiligten zu 1
ist zwar zuzugeben, dass der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 1 EBRG nicht
ausdrücklich ausschließt, dass der Europäische Betriebsrat auch darüber hinaus
Informationen an sämtliche Arbeitnehmer erteilt. Der Beteiligte zu 1 versteht die
gesetzliche Regelung wohl dahingehend, dass dem Europäischen Betriebsrat eine
Berichtspflicht aufgegeben wird, nicht hingegen die Kommunikation mit einzelnen
Arbeitnehmern untersagt wird, solange es im Betrieb oder Unternehmen
Arbeitnehmervertreter gibt. Diese Annahme wird durch das Gericht jedoch nicht
geteilt.
26 aa) Bereits rechtsirrig erscheint die gedankliche Ausgangsposition des Beteiligten
zu 1, er habe sämtliche von ihm befürworteten Rechte gegenüber der Beteiligten
zu 2, solange diese nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen seien. Die
gegenteilige Herangehensweise ist angezeigt. Der Beteiligte zu 1 kann nur
innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens handeln. Er benötigt mithin für die
Geltendmachung eigener Ansprüche gegenüber der Beteiligten zu 2 eine konkrete
Rechtsgrundlage. Es muss sich nicht die Beteiligte zu 2 Ansprüchen des
Beteiligten zu 1 erwehren, indem sie ausdrückliche Verbotsnormen im Gesetz
geltend macht.
27 Deutlich wird dies anhand eines Vergleichs der §§ 40 Abs. 2 BetrVG und 39 Abs. 1
EBRG. Während in § 40 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich von „Informations- und
Kommunikationstechnik“ die Rede ist, fehlen diese Techniken bei der Aufzählung
in der entsprechenden Kostenerstattungsvorschrift des § 39 Abs. 1 EBRG. Aus §
40 Abs. 2 BetrVG folgt ein Rechtsanspruch des Betriebsrats zur Nutzung eines
betriebsüblich zur Kommunikation zur Verfügung gestellten Intranetsystems, auch
zur Veröffentlichung eigener Informationen auf einer eigenen Homepage (BAG
1.12.2004, 7 ABR 18/04, juris). Eine entsprechende Rechtsgrundlage sieht § 39
Abs. 1 EBRG mangels Erwähnung der Informations- und Kommunikationstechnik
jedoch nicht vor.
28 bb) Zudem sehen sowohl § 36 Abs. 1 EBRG wie auch Artikel 10 Abs. 2 der
Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 eine klare Regelung der
Kommunikationswege vor. Die Annahme eines unmittelbaren Informationsrechts
des Europäischen Betriebsrats gegenüber einzelnen Arbeitnehmern ist mit den
vorgenannten Vorschriften nicht vereinbar. Die gesetzliche Regelung des § 36
Abs. 1 EBRG, der insoweit aus Sicht des Gerichts Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie
2009/38/EG vom 06.05.2009 inhaltsgleich und ohne Änderungen umsetzt, wäre
ansonsten überflüssig.
29 Mag man noch annehmen, dass § 36 Abs. 1 EBRG eine Verpflichtung des
Europäischen Betriebsrats zum Bericht an die örtlichen Arbeitnehmervertretungen
konstituieren möchte, so ist aber der im Anschluss geregelte Berichtsweg zu den
einzelnen Arbeitnehmern für den Fall, dass es keine Arbeitnehmervertretungen
gibt, wenig sinnhaft, wenn man zugleich ein generelles Informationsrecht
gegenüber den Arbeitnehmern, wie vom Beteiligten zu 1 behauptet, annehmen
möchte.
30 cc) Im Übrigen sprechen auch gute Sachgründe für die in der Richtlinie und § 36
Abs. 1 EBRG getroffene Unterscheidung im Berichtsweg.
31 Zum Schutz der Arbeit der örtlichen Arbeitnehmervertretungen, in Deutschland der
Betriebsräte, sowie zum Schutz des Betriebsfriedens und geordneter
Arbeitsabläufe erscheint es sinnvoll und zweckmäßig, Arbeitnehmer in Betrieben
nicht möglicherweise unterschiedlichen Mitteilungen und Informationen durch
Arbeitnehmervertretungen auszusetzen. Nach § 36 Abs. 1 EBRG obliegt es der
örtlichen Arbeitnehmervertretung (in Deutschland dem Betriebsrat), zu
entscheiden, wenn und wenn ja, in welcher Form Informationen des Europäischen
Betriebsrats an die Belegschaft kommuniziert werden. Diese einheitliche
Kommunikation gegenüber den Arbeitnehmern verringert sowohl das Risiko
betriebsstörender Unruhe und Diskussionen, wie auch die Funktionalität und
Akzeptanz der örtlichen Arbeitnehmervertretungen vor möglichen abweichenden
Stellungnahmen des Europäischen Betriebsrats geschützt wird.
32 Da schließlich der Europäische Betriebsrat auch nicht unmittelbar demokratisch
durch die einzelnen Arbeitnehmern in den Betrieben legitimiert ist, erscheint die
gesetzliche Regelung des § 36 Abs. 1 EBRG auch entgegen der
Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1 nicht als Schwächung der Position
Europäischer Betriebsräte. Weshalb der Beteiligte zu 1 davon ausgeht, er würde
ohne unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit mit den Arbeitnehmern „obsolet“, ist
nicht verständlich. Während die unmittelbar demokratisch legitimierten Mitglieder
der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben (in Deutschland: Betriebsräte)
selbst auch wegen der regelmäßigen Mandatsvergabe durch Wahlen unmittelbar
mit den Arbeitnehmern als Wählern kommunizieren können müssen, sind die
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats weder unmittelbar durch die
Arbeitnehmer demokratisch legitimiert noch benötigen sie zur Mandatsausübung
unmittelbaren Kommunikationskontakt mit den Arbeitnehmern.
33 dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit gemäß § 34 EBRG. Der Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit erfordert nicht absolute Parität beider Partner. Im Gegenteil wäre
er gesetzgeberisch wohl weniger erforderlich zu regeln, wenn diese absolute
Parität bereits bestünde. Aus dem Zusammenarbeitsgrundsatz nach § 34 EBRG
Rechte des Beteiligten zu 1 in der Kommunikation nach außen abzuleiten
erscheint abwegig.
34 ee) Auch die Regelung des § 35 Absatz 2 EBRG spricht nicht für den vom
Beteiligten zu 1 gesehenen Anspruch. Die dortige Geheimhaltungsvorschrift steht
nicht im Gegensatz zu § 36 Abs. 1 EBRG. Wie der Beteiligte zu 1 verkennt,
schließt § 36 Abs. 1 EBRG nicht aus, dass der Europäische Betriebsrat auch
unmittelbar mit einzelnen Arbeitnehmern kommuniziert. Für diese und andere Fälle
kann die Vorschrift des § 35 Abs. 2 ERGB sinnvoll angewendet werden.
35 3. Die Anträge waren daher zurückzuweisen. Es besteht weder Anspruch auf die
zur Verfügungsstellung einer eigenständig genutzten Seite im Intranet innerhalb
der A. Gruppe noch auf Einstellung eines bestimmten vom Beteiligten zu 1 selbst
gestalteten Inhalts.
III.
36 Eine Kostenentscheidung war nach § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst.