Urteil des ArbG Limburg vom 31.03.2008

ArbG Limburg: pause, vergütung, hessen, urlaub, mehrarbeit, allgemeine geschäftsbedingungen, transport, abrechnung, mitgliedschaft, monatslohn

Gericht:
ArbG Limburg 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ca 853/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 307 Abs 1 S 2 BGB, § 611
BGB, § 612 BGB, § 1 TVG, § 3
Abs 1 TVG
(Pauschalierte Abgeltung von Überstunden)
Leitsatz
Die pauschalierte Abgeltung von Überstunden einschließlich sämtlicher Zuschläge
durch einen Monatslohn von 2.300,00 EUR brutto bei gleichzeitiger vertraglich
eingeräumter Verpflichtung Überstunden zu leisten, widerspricht dem
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat ein Arbeitnehmer im
Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche
Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss dabei vortragen, von welcher
Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er
ausgeführt hat.
Soweit der Arbeitnehmer unter Angabe einer konkret geschuldeten Tätigkeit angibt, von
einer bestimmten Uhrzeit bis zu einer anderen bestimmten Uhrzeit gearbeitet zu
haben, ist es Sache des Arbeitgebers diesen Sachvortrag konkret zu widerlegen, etwa
in dem der Arbeitgeber angibt, dass in dieser Zeit der Arbeitnehmer eine Ruhepause
von bestimmter Größe gehabt hat oder aus anderen Gründen eine bestimmte Zeit
nicht gearbeitet hat.
Für Arbeitsverhältnisse im Transportgewerbe ist dabei keine Abweichung von den
höchstrichterlichen Grundsätzen veranlasst.
Es ist Sache des Arbeitgebers, durch geeignete Kontrollen, ggfs. Aufschreibepflichten
festzustellen, ob und wie lange sein Arbeitnehmer Ruhepausen i.S.d.
arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einlegt. Da Ruhepausen die Planung einer Pause
voraussetzen, und diese Planung grundsätzlich dem Arbeitgeber, ggfs. auch dem
Kunden des Arbeitgebers in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber obliegen, ist deren
Darlegung auch dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zur Zeit ein jährlicher Urlaubsanspruch von
26 Urlaubstagen zusteht und dass der Kläger am 11.12.2006 keinen Urlaub
genommen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.271,79 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2006 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10, die Beklagte zu 3/10.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.703,89 EUR festgesetzt.
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Die Berufung wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche zugelassen, im Übrigen
jedoch nicht.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Vergütung von Überstunden zunächst für die Monate
Februar, April und Mai 2006, im Wege der Klageerweiterung auch für September,
Oktober und November 2006 sowie Erteilung von Lohnabrechnungen über
Grundlohn, Verpflegungszuschuss, Mehrarbeitsstunden,
Mehrarbeitsstundenvergütung und Zulagen aller Art; außerdem die Feststellung
der Höhe seines jährlichen Urlaubsanspruchs und dass er am 11.12.2006 keinen
Urlaub genommen hat.
Der Kläger wird von der Beklagten seit dem 22.03.2004 als Kraftfahrer beschäftigt.
Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom
22.03.2004 (Bl. 5 – 11 d.A.). Soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, lautet
der Arbeitsvertrag auszugsweise wie folgt:
„V.
Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 7 des
Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport-
und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 07. Mai 1993. Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässige Mehr-,
Überstunden-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.
VI.
Der Arbeitnehmer erhält für seine Arbeitsleistung einen
b) Monatslohn in Höhe von 2.300,00 EUR brutto plus Spesen nach gesetzlicher
Regelung.
Durch Zahlung dieses Monatslohnes gelten die Grundvergütung, die
Vergütung für Mehrarbeit/Überstunden sowie die Zuschläge für etwaige Mehr-,
Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zugleich als abgegolten.
VIII.
Urlaub gemäß Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des
privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen.
XIV. Ausschlussfristen
1. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung seiner
Vergütungsabrechnung und der ausgezahlten Vergütung verpflichtet.
2. Alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen sowohl vom
Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden.
3. Endet das Arbeitsverhältnis, müssen alle Ansprüche innerhalb von zwei
Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht sein.
4. Ungeachtet dieser Bestimmungen sind Ansprüche aus unerlaubten
Handlungen ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr
nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht worden sind.
5. Ansprüche, die nicht vor Ablauf der vorstehenden Fristen schriftlich geltend
gemacht worden sind, sind ausgeschlossen.“
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mitglied der
Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen eV.
Mit Schreiben vom 14.08.2006 (Bl. 18 u. 19 d.A.) hat der Kläger durch seine
Gewerkschaft zusätzliche Vergütung für Überstunden i.H.v. 1.268,39 EUR verlangt,
da er im Februar 271,15 Std., im April 270,45 Std. und im Mai 267,15 Std.
gearbeitet habe. Außerdem verlangte der Kläger Nachtarbeitszuschläge für die
Zeit von Januar bis Juni 2006. Mit Schriftsatz vom 12.02.2007 (Bl. 30 ff d.A.), der
dem Beklagten-Vertreter am 14.02.2007 zugestellt wurde, machte der Kläger
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dem Beklagten-Vertreter am 14.02.2007 zugestellt wurde, machte der Kläger
darüberhinaus Mehrarbeitsvergütung für die Monate September, Oktober und
November 2006 geltend, und zwar einschließlich Nacht- und Feiertagszulage i.H.v.
insgesamt 6.157,27 EUR brutto.
In den Lohnabrechnungen September bis November 2006 (Bl. 37 – 40 d.A.) wird
ein jährlicher Urlaubsanspruch von 25 Tagen ausgewiesen. Der Kläger, der zur
Güteverhandlung vom 11.12.2006 zum persönlichen Erscheinen geladen wurde
(Bl. 22 d.A.) und dort auch erschienen war, ist von der Beklagten an diesem Tag
kein Urlaub, wie beantragt, gewährt worden. Er wurde am betreffenden Tag ab
17.00 Uhr zur Arbeit eingeteilt. Gleichzeitig zog die Beklagte dem Kläger für diesen
Tag einen Tag Urlaub ab.
Der Kläger ist der Ansicht, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des
privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen Anwendung fänden. Er habe
somit einen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe I, in der der
Stundenlohn seit 01.08.2004 10,10 EUR betrage. Für die Monate Februar, April und
Mai 2006 vertritt der Kläger die Ansicht, dass nach § 7 Abs. 2 des MTV die
wöchentliche Arbeitszeit höchstens 50 Std. betrage, die Monatsarbeitszeit
dementsprechend 217 Std. Er habe jedoch im Februar 2006 271,15 Std., im April
2006 270,45 Std. und im Mai 2006 267,15 Std. gearbeitet. Hierzu verweist er auf
eine Auflistung der Arbeitszeit von Januar bis Juni 2006 (Bl. 12 – 16 d.A.). Für den
02.05., 08.05., 15.05. und 22.05.2006 hat der Kläger seine Tätigkeit im Einzelnen
beschrieben (S. 5 – 7 des Schriftsatzes vom 23.03.2007, Bl. 143 – 145 d.A.).
Darüberhinaus hat er mit Schriftsatz vom 02.11.2007 eine Auflistung seiner
Arbeitszeiten für Februar 2006 (Bl. 483 – 502 d.A.), März 2006 (Bl. 476 – 482 d.A.),
April 2006 (Bl. 456 – 475 d.A.) und Mai 2006 (Bl. 432 – 455 d.A.) vorgelegt. Er habe
an den konkret genannten Tagen keine Pause eingelegt. Die Mehrarbeitsstunden
seien durch Duldung erbracht, da er jeweils den Auftrag bekomme, von einem Ort
zu einem anderen zu fahren sowie dann ggfs. weiter zu fahren. Hieraus ergebe
sich die Duldung von Mehrarbeitsstunden. Soweit die Beklagte von
Durchschnittszeiten ausgehe, müssten die Verkehrsverhältnisse in Deutschland
und im nahen Ausland mit Staus, Unfällen etc. mitberücksichtigt werden.
Angesichts einer tariflichen Stundenvergütung von 10,10 EUR brutto und einer von
der Beklagten gewährten Vergütung von 2.300,00 EUR im Monat könne er für den
Februar 2006 bei 271,15 Std. eine Vergütung von 2.738,62 EUR verlangen, so dass
sich eine Differenz von 438,62 EUR brutto ergebe. Für April 2006 könne er bei
270,45 Std. eine Vergütung 2.731,55 EUR verlangen, so dass sich eine Differenz
von 431,55 EUR brutto ergebe. Für Mai 2006 könne er bei einer Arbeitszeit von
267,15 Std. eine Vergütung von 2.698,22 EUR verlangen, so dass sich eine
Vergütungsdifferenz von 398,22 EUR ergebe. Darüberhinaus habe er von Januar
bis März 2006 71,45 Std. in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet
und in der Zeit von April bis Juni 2006 112,02 Std. im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr
und 6.00 Uhr. Für diese insgesamt 183,65 Std. habe die Beklagte
Nacharbeitszuschläge i.H.v. 15 % gemäß § 10 des MTV zu zahlen, insgesamt
damit 278,23 EUR brutto (183,65 Std. x 10,10 EUR x 15 %).
Die Beklagte sei an den Tarifvertrag gebunden. Nach dem Arbeitsvertrag richte
sich Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und die Ausschlussfristen nach dem
MTV; die Beklagte habe mit ihrer arbeitsvertraglichen Regelung den Tariflohn
umgangen. Außerdem werde er durch die pauschale Abgeltung von Überstunden
unangemessen benachteiligt.
Für die Monate September, Oktober und November 2006 begehrt der Kläger eine
Überstundenvergütung von insgesamt 4.635,90 EUR für insgesamt 459 Std. Dabei
geht er von einer monatlichen vertraglichen Arbeitszeit von 520 Std. im Quartal
aus. Da er jedoch nach seiner Behauptung im September 2006 330,5 Std., im
Oktober 2006 339,5 Std. und im November 2006 309 Std., insgesamt also 979
Std. abgeleistet habe, müssten ihm noch 459 Std. vergütet werden. Hinzu kämen
für Arbeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr im Umfang von 97,5 Std. Nachtzulagen
i.H.v. 147,71 EUR brutto und eine Feiertagszulage für 70 Std. i.H.v. 214,.69 EUR.
Auf die sich hieraus ergebende Gesamtvergütung von 4.998,30 EUR verlangt der
Kläger darüber hinaus 25 % Mehrarbeitszuschlag i.H.v. 1.158,97 EUR. Diese
Forderung habe er mit Schreiben vom 18.12.2006 (Bl. 153 und Bl. 154 d.A.)
geltend gemacht.
Eine Auflistung der vom Kläger behaupteten Arbeitsstunden von September bis
November 2006 befindet sich, bezogen auf die einzelnen Tage von September bis
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November 2006 befindet sich, bezogen auf die einzelnen Tage von September bis
November 2006 im Schriftsatz vom 12.02.2007, Bl. 32 – 35 d.A., sowie mit einer
Angabe zu den einzelnen abgeleisteten Tätigkeiten auf Bl. 322 – 411 d.A.. Eine
ausformulierte Darstellung der vom Kläger an einzelnen Tagen absolvierten
Tätigkeiten findet sich außerdem für folgende Tage im Schriftsatz vom 23.03.2007
(Bl. 146 – 150 d.A.): 07.09.2006, 12.09.2006, 19.09.2006, 20.09.2006, 22.09.2006,
28.09.2006, 06.10.2006, 16.10.2006, 23.11.2006 und 24.11.2006.
Auf Ausschlussfristen könne die Beklagte sich nicht berufen, weil er niemals am
11. des Folgemonats eine Lohnabrechnung erhalten habe. Im Jahre 2006 habe er
die August-Abrechnung am 21.10.2006, die Oktober- und die November-
Abrechnung am 22.12.2006 erhalten. Die Abrechnungen habe er ansonsten mit
monatelanger Verschiebung erhalten, da die Fahrer nicht die Gelegenheit hätten,
während der Bürozeiten die Lohnabrechnungen abzuholen. Die Abrechnung habe
am 11.12.2006 nicht bereit gelegen; er habe sie erst am 22.12.2006 erhalten.
Die Beklagte gewähre ihm nach den Lohnabrechnungen jährlich nur 25 Tage
Urlaub, obwohl ihm gemäß dem Manteltarifvertrag (MTV) f.d. gewerblichen
Arbeitnehmer im privaten Transportgewerbe 26 Erholungstage zustünden.
Darüberhinaus habe die Beklagte den 11.12.2006 als Urlaub in Anrechnung
gebracht, obwohl er an diesem Tag persönlich zum Gütetermin in dieser Sache
geladen gewesen sei und am Termin teilgenommen habe, für diesen Tag Urlaub
beantragt habe, der ihm abgelehnt worden sei. Nach dem Gütetermin sei der
Kläger von 17.00 Uhr bis 1.00 Uhr nachts gefahren.
Selbst wenn er auf Basis einer 48 Stunden-Woche monatlich 208 Std. hätte
arbeiten müssen, könne er eine Mehrarbeitsvergütung für 354,30 Std. verlangen,
somit bei einem Stundenlohn von 10,50 EUR 3.720,15 EUR.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.546,62 EUR brutto nebst Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten ü.d. jeweiligen Basiszinssatz aus 438,62 EUR seit
01.03.2006, aus weiteren 431,55 EUR seit 01.05.2006, aus weiteren 398,22 EUR
seit 01.06.2006 sowie aus 278,23 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger zur Zeit ein jährlicher Urlaubsanspruch von
26 Urlaubstagen zusteht und dass der Kläger am 11.12.2006 keinen Urlaub
genommen hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger jeweils zum 11. des Folgemonats eine
ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erstellen und zu übergeben, der im
Einzelnen zu entnehmen ist:
Grundlohn, Verpflegungszuschuss, Mehrarbeitsstunden,
Mehrarbeitsstundenvergütung und Zulagen aller Art.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.157,27 EUR brutto nebst Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten ü.d. jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2006 zu
zahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.720,15 EUR brutto nebst Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten ü.d. jeweiligen Basiszinssatz seit 11.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Anwendbarkeit des MTV für das private Transport- und
Verkehrsgewerbe in Hessen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Beklagte
habe mit Wirkung vom 23.06.2003 eine nach der Satzung der Vereinigung des
Verkehrsgewerbes in Hessen e.V. statthafte Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
erworben. Im Arbeitsvertrag sei der MTV nicht umfassend in Bezug genommen,
sondern nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen. Insbesondere könne der Kläger
keinen Stundenlohn von 10,10 EUR verlangen, da die Parteien abweichend vom
Lohntarifvertrag einen pauschalen Monatslohn von 2.300,00 EUR brutto vereinbart
hätten.
Die Vergütungsansprüche seien verfallen. Ein Schreiben der Kläger-Vertreterin
vom 18.12.2006 sei bei dem Beklagten-Vertreter nicht eingegangen. Soweit der
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vom 18.12.2006 sei bei dem Beklagten-Vertreter nicht eingegangen. Soweit der
Kläger sich darauf beruft Lohnabrechnungen nicht erhalten zu haben, behauptet
die Beklagte, der Kläger habe diese jederzeit während der Bürozeiten abholen
können oder telefonisch veranlassen können, dass sie ihm in sein Fach gelegt
würden. Darüber hinaus habe der Kläger allerdings auch ohne vorliegende
Lohnabrechnung seine Ansprüche berechnen können.
Der Vortrag des Klägers zu abgeleisteten Überstunden erfülle nicht die Kriterien,
die die Rechtsprechung an die Darlegungslast eines Arbeitnehmers bei der
Geltendmachung einer Überstundenvergütung fordere. Dabei müsse bei einem
Transportgewerbe darüber hinaus berücksichtigt werden, dass hier zahlreiche
Ruhe-, Pausen-, Warte- und Bereitschaftszeiten anfielen. Diese müsse der
Arbeitnehmer substantiiert vortragen. Der Kläger habe vermutlich nur
Abwesenheitszeiten angegeben. Dass der Kläger am 02.05., 08.05., 15.05. und
22.05.2006 20,15 Std., 15,25 Std., 17,15 Std. oder 18,05 Std. ohne Einlegung von
Pausen gearbeitet haben will, sei unrealistisch. Auch an anderen Tagen behaupte
der Kläger eine lange Arbeitszeit ohne Pause (vergl. die Einzelaufstellung Bl. 27 d.
Schriftsatzes vom 16.02.2007 Bl. 93 d.A.). Verschiedene Tage enthielten
Rechenfehler zugunsten des Klägers (vgl. im Einzelnen Bl. 94 d.A.).
Mit den vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten am 02.05.2006, 15.05.2006 und
22.05.2006 setzt sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11.05.2007, S. 7 ff,
auseinander. Insoweit wird auf Bl. 203. – 212, sowie Bl. 237 – 240 d.A. Bezug
genommen. Die Beklagte hält darüber hinaus den Vortrag des Klägers für die
einzelnen Tage für unverständlich. Insofern wird auf die Ausführungen der
Beklagten zum 03.05.2006 im Schriftsatz vom 18.01.2008 (Bl. 519 u. 520 d.A.)
verwiesen.
Hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Arbeitszeiten einzelner Tage im
September und Oktober 2000 wird auf die Erwiderung der Beklagten Bl. 17 – 31
des Schriftsatzes vom 11.05.2007 (Bl. 213 – 227 d.A.) verwiesen. Hinsichtlich der
Überstundenvergütungsansprüche für den Monat November 2006 hat die
Beklagte sich näher mit den Behauptungen der Arbeitzeit des Klägers am
23.11.2006 und 24.11.2006 auseinander gesetzt (vgl. insoweit Bl. 227 – 229 u. 253
u. 254 d.A.).
Bezüglich des Urlaubsbegehrens hat die Beklagte erklärt, dass sie dem Kläger
künftig Urlaub auf der Grundlage der Urlaubsregelungen des MTV Hessen
(gewerblich) gewähren wird (Bl. 95 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur zu einem Teil begründet. Die Klage auf
Überstundenvergütung ist für den Monat Mai 2006 i.H.v. 398,22 EUR brutto nebst
Zinsen begründet, sowie für den November 2006 i.H.v. 1.271,79 EUR brutto nebst
Zinsen. Außerdem ist festzustellen, dass dem Kläger ein jährlicher
Urlaubsanspruch von z.Zt. 26 Urlaubstagen zusteht und dass der Kläger am
11.12.2006 keinen Urlaub genommen hat. Darüber hinausgehende
Vergütungsansprüche des Klägers sind nicht begründet. Unbegründet ist auch der
vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Lohnabrechnungen in der unter Ziffer
3 der Klageanträge genannten Form.
A) Die Zulässigkeit der Zahlungsanträge (Ziff. 1 u. 4 der Klageanträge) ist wegen
der konkret genannten zu zahlenden Beträge als Leistungsantrag offensichtlich.
Der als Hilfsantrag zu dem Klageantrag 4 gestellte Antrag ist als Zahlungsantrag
ebenfalls zulässig, wenn auch überflüssig, da er lediglich auf einer alternativen
Berechnungsmethode der vom Kläger gewünschten Überstundenvergütung beruht
und summenmäßig in dem ursprünglichen Klageantrag 4 enthalten ist. Er ist damit
lediglich Teil der Klageforderung gemäß Klageantrag 4 und deshalb auch vom
Gericht nicht als gesonderter Hilfsantrag zu behandeln.
Bezüglich der Feststellungsklage (Klageantrag 2) sind die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist
streitig, in welchem Umfang dem Kläger ein jährlicher Urlaubsanspruch zusteht.
Das Feststellungsinteresse des Klägers für den Umfang des jährlichen
Urlaubsanspruchs ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte erklärt hat,
sie werde dem Kläger zukünftig auf der Grundlage der Urlaubsregelung des MTV
Hessen Urlaub gewähren. Dies war auch bereits so im Arbeitsvertrag zwischen den
Parteien festgeschrieben, und klärt damit die zwischen Parteien schwebende
Streitfrage nicht endgültig, da der MTV einen Grundurlaubsanspruch von 25, 26
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Streitfrage nicht endgültig, da der MTV einen Grundurlaubsanspruch von 25, 26
und 27 Urlaubstagen kennt. Auch bezüglich der Feststellung, dass der Kläger am
11.12.2006 keinen Urlaub genommen hat, hat der Kläger ein
Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO.
Die Klage auf Erteilung von Lohnabrechnungen in einer bestimmten Form für die
Zukunft stellt der Sache nach eine Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger
Leistung gemäß § 259 ZPO dar. Die Klage auf Erteilung einer Abrechnung ist als
solches eine Leistungsklage, die nach den allgemeinen Voraussetzungen zulässig
ist (vgl. BAG 12.07.2006 – 5 AZR 646/05, NZA 2006, 1294). Da die Beklagte
derartige Lohnabrechnungen, die der Kläger in seinem Antrag fordert, nicht erteilt,
besteht die Besorgnis, dass die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen
werde. Insofern ist die Klage gemäß § 259 ZPO zulässig. Ob ein Rechtsanspruch
auf eine derartige Leistung in der Zukunft besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit,
sondern der Begründetheit des Klageanspruchs.
B) Die Klage ist begründet hinsichtlich der Zahlung von Überstundenvergütung
i.H.v. 398,22 EUR brutto nebst Zinsen für den Monat Mai 2006 und i.H.v. 1.271,79
EUR brutto nebst Zinsen für den Monat November 2006. Im Übrigen sind die
Zahlungsansprüche des Klägers nicht begründet (I). Dem Kläger steht ein
jährlicher Urlaubsanspruch von z.Zt. 26 Urlaubstagen zu (II). Am 11.12.2006 hatte
der Kläger keinen Urlaub genommen (III). Ein Anspruch des Klägers gegen die
Beklagte, dass diese am 11. des Folgemonats ihm eine Lohnabrechnung erstellt
und übergibt, der im Einzelnen zu entnehmen ist Grundlohn,
Verpflegungszuschuss, Mehrarbeitsstunden, Mehrarbeitsstundenvergütung und
Zulagen aller Art, ist dagegen nicht begründet (IV).
I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung von
Überstunden gemäß §§ 611, 612 BGB i.V.mit dem zwischen den Parteien
geschlossenen Arbeitsvertrag i.H.v. 398,22 EUR brutto für den Mai 2006 und i.H.v.
1.271,79 EUR brutto für den November 2006 jeweils nebst Zinsen. Weitergehende
Überstundenvergütungsansprüche für diese Monate, wie die vom Kläger
gegenüber der Beklagten geltend gemachten Überstundenvergütungsansprüche
für Februar und April 2006 sowie September und Oktober 2006 sowie Ansprüche
auf Nacharbeitszuschläge bestehen nicht. Die Überstundenvergütungsansprüche
für Februar, April, September und Oktober 2006 sind gemäß Abschnitt XIV des
zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags verfallen.
1. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung von Überstunden in Höhe von 398,22
EUR für den Mai 2006 und in Höhe von 1.271,79 EUR für den November 2006 wird
nicht durch die Pauschalierungsabrede in Abschnitt VI des Arbeitsvertrags
ausgeschlossen. Die Vertragsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot
gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die arbeitsvertragliche Regelung beinhaltet darüber
hinaus eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Da
die vertragliche Regelung einer Pauschalvergütung für Überstunden unwirksam ist,
hat die Beklagte dem Kläger für die geleistete Mehrarbeit die übliche Vergütung (§
612 BGB) zu zahlen.
a) Abschnitt V und Abschnitt VI des Arbeitsvertrags enthalten einerseits die
Verpflichtung des Arbeitnehmers, Mehr- und Überstunden zu leisten, andererseits
eine feste Monatsvergütung, mit der auch die Vergütung für Mehrarbeit und
Überstunden sowie die Zuschläge für etwaige Mehr-, Überstunden-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeit abgegolten sein soll.
Abschnitt V legt zunächst einmal die Arbeitszeit des Klägers fest. Diese soll sich
einerseits nach § 7 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten
Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 07.05.1993 bestimmen.
Nach § 7 Abs. 1 MTV beträgt die wöchentliche Arbeitzeit ohne Pausen ab dem
01.07.1995 38 Std. Nach § 7 Abs. 2 MTV kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10
Stunden verlängert werden, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern;
wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, kann die
tägliche Arbeitszeit auch auf über 10 Stunden verlängert werden. Gemäß § 7 Abs.
3 MTV wird die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal 50 Std. begrenzt, bei
Kraftfahrern auf maximal 60 Std. Allerdings sieht der MTV bei Überschreitung der
wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Std. eine zwingende Freistellung bezüglich der
Arbeitszeit zwischen der 38. und 40 Wochenstunde vor – wobei nur hinsichtlich des
Ausgleichszeitraums eine Abweichung durch Betriebsvereinbarung oder in
Betrieben ohne Betriebsrat durch Individualvereinbarung möglich ist. Hinsichtlich
der Arbeitszeit von über 40 Wochenstunden sieht der MTV in § 10 die Vergütung
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der Arbeitszeit von über 40 Wochenstunden sieht der MTV in § 10 die Vergütung
mit dem tariflichen Stundenlohn und einem Zuschlag von 25 % des Stundenlohns
vor. Für Arbeiten an besonders ungünstigen Zeiten sieht § 10 Abs. 2 – 5 MTV auch
höhere Zuschläge vor.
Welche Arbeitszeit für den Kläger in Abschnitt V des Arbeitsvertrags durch den
Verweis auf § 7 MTV festgelegt wird, ergibt sich bereits nicht eindeutig aus der
Formulierung des Arbeitsvertrags. Da der Tarifvertrag in § 7 Abs. 1 MTV die
tarifliche Normalarbeitszeit festlegt, ist im Zweifel diese die Arbeitszeit nach den
Bestimmungen des § 7 MTV. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 7 Abs. 2 MTV die
tägliche Arbeitszeit „verlängert werden“ kann. Dies setzt eine entsprechende
vertragliche Vereinbarung, mindestens aber eine eindeutige Festlegung durch den
Arbeitgeber voraus. Ein Offenlassen, ob die Arbeitszeit 38 Std. in der Woche oder
50 oder 60 Stunden in der Woche beträgt, beinhaltet begrifflich keine Verlängerung
i.S.d. § 7 Abs. 2 MTV. Insofern spricht viel dafür, dass Abschnitt V des
Arbeitsvertrags dahingehend auszulegen ist, dass als Arbeitszeit die wöchentliche
tarifliche Arbeitszeit von 38 Stunden in der Woche vereinbart ist. Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte eine Arbeitszeit von 10 Stunden täglich oder gar 60
Stunden wöchentlich vereinbaren wollten, ergeben sich entgegen der
Rechtsansicht der Beklagten aus dem Text nicht.
Andererseits beinhaltet Abschnitt V des Arbeitsvertrags die Verpflichtung des
Arbeitnehmers, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässige Mehr-,
Überstunden-, Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagarbeit zu leisten. Nach dieser
Vorschrift kann die Beklagte als Arbeitgeber die Arbeitszeit des Klägers im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei bestimmen; der Arbeitnehmer ist
jeweils verpflichtet, dieser vom Arbeitgeber festgelegten Anordnung der Arbeitszeit
nachzukommen. Nach VI erhält der Kläger als Arbeitnehmer einen Monatslohn von
2.300,00 EUR brutto plus Spesen nach gesetzlicher Regelung. Von diesem
Monatslohn soll nicht nur die Grundvergütung, sondern auch die Vergütung für
Mehrarbeit/Überstunden sowie sämtliche Zuschläge abgegolten sein. Damit soll
der Lohn des Klägers auf 2.300,00 EUR brutto festgeschrieben werden, und zwar
unabhängig davon, wie viel der Kläger monatlich oder in der Woche an
Arbeitsleistungen für die Beklagte erbringt. Nach dem Arbeitsvertrag soll damit
ausdrücklich jede Überstundenvergütung ausgeschlossen sein, und zwar
unabhängig davon, in welchem Umfang der Kläger Arbeitsleistungen für die
Beklagte erbringt. Ausgeschlossen soll dabei sowohl die Zahlung von einer
Vergütung für die Mehrarbeit bzw. Überstunden als auch die Zahlung von
Zuschlägen für etwaige Mehrstunden oder Überstunden oder auch für Arbeiten zu
ungünstigen Zeiten wie nachts oder an Sonn- und Feiertagen.
b) Die Regelungen in Abschnitt V und VI des Arbeitsvertrags sind nicht bereits
deshalb unwirksam, weil sie gegen § 10 MTV verstoßen.
aa) Zwar sieht § 10 MTV vor, dass die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40
Stunden hinaus geleistete Arbeit mit dem tariflichen Stundenlohn und einem
Zuschlag von 25 % dieses Stundenlohns abgegolten wird. § 10 MTV wird aber in
dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht erwähnt. Der
MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und
Verkehrsgewerbes in Hessen wird nicht insgesamt im Arbeitsvertrag für das
Fahrpersonal zwischen den Parteien vom 22.03.2004 in Bezug genommen,
sondern lediglich einzelne Vorschriften des MTV. Bezüglich der Arbeitszeit findet
sich in Abschnitt V ein Verweis auf § 7 MTV; in Abschnitt VIII findet sich ein Verweis
hinsichtlich des Urlaubsanspruchs; hinsichtlich der Kündigungsfristen verweist
Abschnitt XIII Abs. 2 auf § 4 Ziff. 1 – 4 MTV. Weitere ausdrückliche Bezugnahmen
finden sich im Arbeitsvertrag nicht. Der MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer
des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 07.05.1993 sollte
damit nicht insgesamt für den Arbeitsvertrag in Bezug genommen werden. Dies
ergibt sich bereits deutlich daraus, dass beispielsweise keine Regelung für die
Arbeitsbefreiung aus besonderem Anlass (§ 18 MTV) getroffen wird und
beispielsweise eine Vorschrift zur Krankenvergütung nicht im Vertrag findet und
beispielsweise zur Arbeitsversäumnis zu den Ausschlussfrist sich teilweise leicht
vom Tarifvertrag abweichende Regelungen im Vertrag finden. Da in dem
Standardarbeitsvertrag der Beklagten nur einzelne Vorschriften des MTV erwähnt
werden, andere dagegen nicht und noch andere dagegen modifiziert werden, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien den MTV insgesamt
für das Arbeitsverhältnis in Bezug nehmen wollten. Da die Bezugnahmen auf den
MTV jeweils gekennzeichnet werden, kann auch noch nicht von einer unklaren und
missverständlichen Regelung aus diesem Grunde ausgegangen werden.
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bb) Die Geltung des MTV ergibt sich auch nicht daraus, dass beide
Vertragsparteien tarifgebunden wären. Zwar ist der Kläger, wie er nachgewiesen
hat, Mitglied der Gewerkschaft ver.di (Bl. 152 d.A.). Die Beklagte ist jedoch, wie sie
nachgewiesen hat, kein Verbandsmitglied i.S.d. § 3 TVG. Zwar ist die Beklagte
Mitglied der Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V., jedoch im Rahmen
einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Wie die Beklagte nachgewiesen hat,
besteht bei der Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V. seit dem
16.06.2000 die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung zu
erwerben (Art. 4 Ziff. 2 d. Vereinssatzung, Bl. 311 – 319 d. A.). Nach Art. 6 Ziff. 4
der Vereinssatzung ist ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft jeder Zeit möglich.
Nach Art. 7 der Satzung nehmen Mitglieder ohne Verbandstarifbindung am
Verbandstarifgeschehen nicht teil; OT-Mitglieder haben kein Stimmrecht bezogen
auf Angelegenheiten, die den Verbandstarifvertrag betreffen.
Die Beklagte ist seit dem 23.06.2003 (Bl. 103 d.A.) bei der Vereinigung des
Verkehrsgewerbes in Hessen e.V. Mitglied ohne Tarifbindung. Die Möglichkeit einer
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in einem Arbeitgeberverband wird von der
Rechtsprechung inzwischen bejaht, auch wenn Einzelheiten hinsichtlich der
Rechtsfolgen noch nicht geklärt sind (BAG 23.02.2005 – 4 AZR 186/04, EzA Nr. 2
zu § 3 TVG Verbandsaustritt; BAG 18.07.2006 – 1 ABR 36/05, NZA 2006, 1225).
Die Art und Weise der innerverbandlichen Organisation eines Arbeitgeberverbands
unterfällt der Betätigungsfreiheit der Koalition gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Koalitionen
können daher in ihren Satzungen die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder
unterschiedlich ausgestalten. Ein Verband ist auch nicht gehindert, nachträglich
die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft einzuführen, so lange der Verband als
solcher tarifwillig bleibt (BAG NZA 2006, 1231).
Die Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V. hat die Möglichkeit einer
OT-Mitgliedschaft seit 2000 eingeführt und ist, wie sich aus den zwischenzeitlich
abgeschlossenen Tarifverträgen ergibt, weiterhin tarifwillig. Tatsachen, aus denen
sich ergibt, dass die Beklagte nicht der Normsetzung des Verbands unterworfen ist
und der Verband nicht mehr tarifwillig ist, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom
23.03.2007 behauptet hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie stellen insoweit
nur Behauptungen ins Blaue hinein dar. Die Beklagte hat dagegen vorgetragen,
dass sie am 23.06.2003 eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung erworben habe. Dies
Behauptung hat der Kläger nicht bestritten, sondern lediglich vorgetragen, dass es
für den Kläger nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte eine OT-Mitgliedschaft habe
und bestritten, dass die Beklagte kein Stimmrecht habe. Letzteres ergibt sich
jedoch aus der von der Beklagten vorgelegten Satzung der Vereinigung des
Verkehrsgewerbes in Hessen. Mangels gegenteiligen Vortrags muss das Gericht
daher davon ausgehen, dass die Beklagte eine OT-Mitgliedschaft in der
Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen am 23.06.2003 erworben hat und
sie von daher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit dem
Kläger am 22.03.2004 nicht tarifgebunden i.S. des § 3 Abs. 1 oder 3 TVG war.
c) Die pauschalierte Abgeltung von Überstunden einschließlich sämtlicher
Zuschläge durch einen Monatslohn von 2.300,00 EUR brutto bei gleichzeitiger
vertraglich eingeräumter Verpflichtung des Klägers Überstunden zu leisten,
widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann sich
eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners eines Verwenders
allgemeiner Geschäftsbedingungen auch daraus ergeben, dass eine
Vertragsbestimmung nicht klar und verständlich ist.
aa) Bei dem Arbeitsvertrag für das Fahrpersonal zwischen den Parteien handelt es
sich um von der Beklagten aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §
305 ff. BGB. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des
Vertrages stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag
verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender
Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind.
Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln
enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BAG
01.03.2006 – 5 AZR 363/05, NZA 2006, 746 unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des BGH).
Hier spricht bereits die äußere Erscheinungsform des Arbeitsvertrags für die
tatsächliche Vermutung, dass er von der Beklagten vorformuliert war. Der Vertrag
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tatsächliche Vermutung, dass er von der Beklagten vorformuliert war. Der Vertrag
ist allgemein gefasst; er enthält bei einem vorgedruckten Text noch auszufüllende
Lücken (Abschnitt II) und ersichtlich keinerlei auf das konkrete Arbeitsverhältnis
zugeschnittene Klauseln. Er ist ersichtlich nicht in freien Verhandlungen
entstanden, sondern teilweise auch aus verschiedenen Formularen
zusammengeschnitten, wie sich beispielsweise aus Abschnitt VI (fehlendes a) oder
der fehlerhaften Verweisung in Abschnitt XXII am Ende ergibt. Im Übrigen ist es
dem Gericht aus anderen Verfahren gegen die Beklagte bekannt, dass die
Beklagte das vorliegende Vertragsmuster verwendet.
bb) Die Bestimmung in Abschnitt VI des Arbeitsvertrags ist nicht klar und
verständlich. Sie beinhaltet damit eine unangemessene Benachteiligung des
Arbeitnehmers (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie enthält eine Festvergütung i.H.v.
2.300,00 EUR brutto für einen Monat. Mit diesem Monatslohn sollen alle
Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers abgegolten sein, wie sich daraus ergibt, das
ausdrücklich darauf verwiesen wird, das nicht nur die Grundvergütung von diesem
Monatslohn erfasst wird, sondern sämtliche Vergütungsansprüche des
Arbeitnehmers für Mehrarbeit und Überstunden einschließlich sämtlicher
Zuschläge auch für Arbeit an ungünstigen Zeiten. Damit legt der Arbeitsvertrag
lediglich fest, welche Zahlung der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldet. Die
vom Arbeitnehmer zu erbringende Gegenleistung wird dagegen nicht festgelegt,
sondern, wie sich insbesondere aus der Verpflichtung, Mehrarbeit zu leisten
(Abschnitt V), ergibt, in das freie Belieben des Arbeitgebers gestellt. Für den
Arbeitnehmer steht nicht fest, in welchem Umfang er Arbeitsleistungen erbringen
muss für den feststehenden Lohn. Zwar verweist Abschnitt V hinsichtlich der
Arbeitszeit auf § 7 MTV. Dessen Bedeutung wird aber durch die anschließende
Verpflichtung zu Mehrarbeit und deren vereinbarter Pauschalabgeltung völlig
aufgehoben. Auch wenn die Verpflichtung zur Ableistung von Mehrarbeit auf den
„Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ begrenzt ist, bleibt damit dem
Arbeitnehmer unklar, ob er die 2.300,00 EUR brutto im Monat für die
tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 38 Std,/Woche erhält oder, wie auch die
Beklagte in diesem Verfahren vertritt, für eine Arbeitszeit von 60 Std./Woche. Ohne
vergütungsrechtliche Folgen kann damit die Arbeitszeit um mehr als 50 %
schwanken. Dementsprechend sind Klauseln, in denen dem Arbeitgeber die
Möglichkeit eröffnet wird, bei gleichbleibender Vergütung von einem Arbeitnehmer
über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus in erheblichem Umfang Mehrarbeit zu
verlangen, als unangemessen von der Instanzrechsprechung angesehen worden
(LAG Hamm Urteil v. 16.11.2004 – 19 Sa 424/04, Juris; LAG Schleswig-Holstein,
Urteil v. 22.09.2004 – 3 Sa 245/04, LAGE Nr. 5 zu § 307 BGB 2002). Das LAG
Schleswig-Holstein formuliert insoweit zu Recht: „Pauschalierungsabreden
benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell. Sie stellen jedoch eine
unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie keine Begrenzung nach oben
aufweisen. Eine solche vorformulierte Vertragsgestaltung gibt dem Arbeitgeber die
Möglichkeit und das Recht zu einem einseitigen, zum Teil erheblichen Eingriff in
das arbeitsvertragliche Synallagma. Bei einer keine Begrenzung nach oben
enthaltenen formularmäßigen Klausel, die auch nicht anderweitig den
annähernden Umfang der Arbeitsleistung transparent macht, die pauschal mit
abgegolten sein soll, kann der Arbeitgeber das Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung nachhaltig einseitig grenzenlos gestalten und verschieben. Der
Arbeitgeber kann danach den Arbeitnehmer uneingeschränkt in den Grenzen des
ArbZG zur Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einteilen, ohne hierfür beispielsweise
die gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldete Vergütung für Nachtarbeit vornehmen
zu müssen. Damit erhält der Arbeitgeber einseitig die Befugnis, für den
Arbeitnehmer undurchschaubar in das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung einzugreifen und dieses zu bestimmen. Dem Arbeitgeber kann es
jedoch nicht ohne weiteres freigestellt werden, das synallagmatische Verhältnis
unbegrenzt einseitig zu verändern, insbesondere zu erweitern und damit den
Arbeitsvertrag hinsichtlich der Hauptleistungspflichten i:S.d. § 611 BGB einseitig zu
gestalten. Eine solche Pauschalierungsabrede stellt eine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, weil der Arbeitgeber durch einseitige
Vertragsgestaltung und einseitige Zuweisung von Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit das Lohngefüge und die tatsächliche Lohnhöhe grenzenlos und
vom Arbeitnehmer unbeeinflussbar bestimmen kann. Eine derartige Befugnis
widerspricht dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrages, in dem die
Arbeitsleistung um der geschuldeten Gegenleistung willen erbracht wird. Dem
Arbeitgeber kann es daher nicht ohne weiteres freistehen, dieses
synallagmatische Verhältnis einseitig zu verändern, insbesondere ohne
Begrenzung nach oben zu erweitern (vgl. Preis, Der Arbeitsvertrag II M 20 Rn. 16,
21). Hierdurch wird der Arbeitnehmer einseitig benachteiligt.“
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Entsprechendes hat auch bei der pauschalen Abgeltung von Überstunden zu
gelten (HWK/Gotthardt, 2. Aufl., Anh. §§ 305 – 310 BGB, Rn. 22; ErfK/Preis, 8. Aufl.
§§ 305 – 310 BGB Rn. 91; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2007, Stichwort
Überstunden Rn. 12; für die Unzulässigkeit vor dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bereits Hümmerich/Rech NZA 1999, 1132,
1135). Eine Pauschalierung kann im Einzelfall allenfalls dann zulässig sein, wenn
sie günstiger als die tarifliche Regelung ist (Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch,
12. Aufl. § 69 Rn. 15; so auch vom BAG im Urteil vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04,
NZA 2006, 324 in der Revision zum Fall des LAG Schleswig-Holstein
nachgewiesen). Dass der Kläger hier jedoch mit einer Vergütung von 2.300,00 EUR
brutto im Monat keine übertarifliche Vergütung erhält, die Arbeitszeiten bis zu 270
Std. im Monat einschließlich Überstundenzuschlägen für Nachtarbeit abdeckt, ist
offensichtlich; eine günstigere als die tarifliche Regelung beinhaltet der
Arbeitsvertrag nicht.
cc) Die Pauschalierungsabrede verstößt außerdem gegen wesentliche
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu § 611 BGB. Charakteristisch für den
Dienstvertrag ist, dass der Dienstnehmer einen Dienst leistet, der sich nicht nach
dem Ergebnis richtet – sonst läge ein Werkvertrag vor – sondern eine bestimmte
Tätigkeit, die sich nach dem individuellen Leistungsvermögen und der vereinbarten
Arbeitszeit richtet und für die der Dienstgeber eine bestimmte Vergütung schuldet
(vgl. näher ErfK/Preis, § 611 BGB Rn. 639 ff.) Die Pauschalierungsabrede lässt
dagegen den Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung offen; der Arbeitgeber
kann die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung von dem von ihm
gewünschten Ergebnis abhängig machen. Verlangt die Beklagte beispielsweise
vom Kläger, einen Transport von A nach B durchzuführen, zahlt sie dabei dem
Kläger die vereinbarte Festvergütung, unabhängig davon, ob der Kläger längere
Zeit in einem Stau gestanden hat oder nicht. Damit verlagert sie entgegen den
gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsrechts das Betriebsrisiko einseitig auf den
Arbeitnehmer.
dd) Auch wenn zur generellen Unzulässigkeit derartiger Pauschalierungsabreden
wie im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien noch keine höchstrichterliche
Entscheidung vorliegt, hat das BAG es zumindest in der Revisionsentscheidung
zum Urteil des LAG Hamm vom 16.11.2004 dessen Auffassung akzeptiert, dass
eine Arbeitszeit außerhalb des § 3 ArbZG (8 Std./Werktag, d.h. eine 48
Stundenwoche) nicht von einer Pauschalierungsabrede erfasst wird, sondern dass
die darüberhinaus geleistete Mehrarbeit gemäß § 612 BGB zu vergüten ist (BAG
28.09.2005 – 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149 unter I 1 c der Gründe).
Selbst wenn man der hier unter bb) und cc) vertretenen Auffassung nicht folgt,
müsste damit die Beklagte in jedem Falle dem Kläger Arbeitszeiten, die über 48
Stunden in der Woche hinaus gehen, vergüten. Da der Kläger für die Monate
Februar, April und Mai 2006 ohnehin nur eine Vergütung für Arbeitszeiten oberhalb
von 217 Stunden im Monat fordert, wird diese Forderung auch nach der
ergangenen Entscheidung des BAG vom 28.09.2005 nicht von der
Pauschalierungsabrede erfasst.
d) Da die Parteien im Arbeitsvertrag für abgeleistete Überstunden keine
Vergütung vereinbart haben, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung
anzusetzen. Diese hat der Kläger zulässigerweise mit 10,10 EUR brutto/Std.
angesetzt. Dies beruht auf der Lohntabelle für die gewerblichen Arbeitnehmer des
privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen ab dem 01.08.2004. Der
Kläger befindet sich als Kraftfahrer für LKW und Lastzüge über 3,5 t Nutzlast bzw.
Fernfahrer in der Lohngruppe I (vgl. Lohntarifvertrage f.d. gewerblichen
Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen v.
15.10.2003). Dieser erhält ab dem 01.06.2005 einen Stundenlohn von 10,10 EUR.
An diesen Ansatz sieht sich das Gericht gemäß § 308 ZPO gebunden, auch wenn
der MTV und die Entscheidung des BAG vom 28.09.2005 andere
Berechnungsmethoden ermöglichen.
Soweit der Kläger in der Klageerweiterung vom 12.02.2007 einen Stundenlohn von
10,50 EUR nennt, ist dies offensichtlich ein Schreibfehler (4.635,90 EUR : 459 Std
= 10,10 EUR, nicht 10,50 EUR).
Hinsichtlich der zu vergütenden Mehrarbeit geht die Kammer davon aus, dass jede
Arbeitszeit außerhalb einer 40 Stunden-Woche nicht von der
Pauschalierungsabrede des Arbeitsvertrags erfasst wird und damit von der
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Pauschalierungsabrede des Arbeitsvertrags erfasst wird und damit von der
Beklagten zusätzlich zu vergüten ist. Arbeitsvertraglich ist die regelmäßige
Arbeitszeit diejenige nach § 7 MTV. Diese beträgt gemäß § 7 Abs. 1 38 Std./Woche.
Gemäß § 7 Abs. 5 ist für die 39. und 40. Stunde in der Woche zwingend eine
Freistellung vorgesehen; § 10 MTV sieht für eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr
als 40 Stunden Mehrarbeitszuschläge vor. Diese Zeit ist damit keine regelmäßige
Arbeitszeit mehr, unabhängig davon, dass bei bestimmten betrieblichen
Erfordernissen gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 MTV die tägliche Arbeitszeit auf bis zu
10 Stunden ausgedehnt werden kann bzw. bei Kraftfahrern auf maximal 60
Stunden in der Woche. Dies verändert jedoch nicht den Begriff der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit, sondern erlaubt nur ausnahmsweise und unter
Berücksichtigung der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung eine Verlängerung der
Arbeitszeit in dem in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 MTV vorgesehenen Rahmen. Soweit die
Beklagte meint, die Mehrarbeit beginne bei Kraftfahrern erst ab der 61. Stunde in
der Woche, verkennt sie den Inhalt des MTV: ab der 61. Stunde in der Woche liegt
unzulässige Mehrarbeit vor – dort beginnt nicht die Mehrarbeit, sondern sie hört
auf. Basis der Vergütung von Mehrarbeit ist stets die vereinbarte vertragliche
Arbeitszeit (BAG 28.09.2005 – 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149 unter I 2 der Gründe).
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt aber wegen des Verweises auf § 7 MTV 38 Std.
in der Woche.
Soweit der Kläger in seiner Klageerweiterung vom 12.02.2007 Vergütung für
Arbeitsstunden verlangt, die über eine 40 Stunden-Woche hinausgehen (520
Std./Quartal), ist dies als Ausgangspunkt einer Berechnung nicht zu beanstanden.
2. Die Überstundenvergütungsansprüche des Klägers sind allerdings mit
Ausnahme der Monate Mai 2006 und November 2006 verfallen. Die Ansprüche auf
Überstundenvergütung gehören zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
gemäß Abschnitt XIV Abs. 2 des Arbeitsvertrags. Diese müssen innerhalb einer
Frist von 3 Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden. Die
tarifvertragliche Klausel des § 20 Abs. 1 MTV, dass Ansprüche innerhalb von 8
Wochen geltend zu machen sind, wenn die geleisteten Arbeitsstunden mit denen
der Abrechnung zugrundeliegenden Arbeitsstunden nicht übereinstimmen, ist
nicht in den Arbeitvertrag aufgenommen worden, so dass der Anspruch auf
Überstundenvergütung innerhalb von 3 Monaten nach Entstehen des Anspruchs
geltend gemacht werden muss.
Dieser Zeitrahmen von 3 Monaten ab Fälligkeit ist auch nach der neueren
Rechtsprechung des BAG in Standardarbeitsverträgen zulässig (BAG 28.09.2005 –
5 AZR 52/05, NZA 2006, 143).
Da hinsichtlich der Fälligkeit im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen worden ist,
ist die Vergütung gemäß § 614 BGB zum Ende eines Monats zu entrichten.
Dementsprechend war am 14.08.2006, als der Kläger die zusätzliche Vergütung
für Überstunden von der Beklagten verlangte, diese für die Monate Februar und
April 2006 (fällig am 28.02. bzw. 30.04.2006) bereits verfallen, nicht dagegen die
Vergütungsansprüche für Mai 2006. Die Vergütungsansprüche für September
2006 sind am 31.12.2006, für Oktober am 31.01.2007 verfallen; der Kläger hat
diese erst mit Schriftsatz vom 12.02.2007, dem Beklagten-Vertreter am
15.02.2007 zugestellt, geltend gemacht. Soweit der Kläger behauptet hat, er habe
die Vergütungsansprüche bereits mit Schreiben vom 18.12.2006 geltend
gemacht, hat die Beklagte den Erhalt dieses Schreibens bestritten. Für den
Zugang dieses Schreibens hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Nicht
ausreichend ist es, dass der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass
seine Prozessbevollmächtigte das entsprechende Schreiben abgesandt hat, da
von der Absendung nicht auf den Zugang geschlossen werden kann.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihm die
Abrechnungen für Oktober und November erst am 22.12.2006 ausgehändigt habe.
Da diese Abrechnungen ohnehin aufgrund der Rechtsauffassung der Beklagten
keine Überstundenvergütungen enthalten, ist die Geltendmachung einer
Überstundenvergütung nicht davon abhängig, dass der Kläger diese Abrechnung
erhält. Abschnitt XIV Ziff 2 des Arbeitsvertrags macht den Lauf der Ausschlussfrist
ohnehin nur vom Entstehen des Anspruchs abhängig, nicht dagegen vom Erhalt
der Lohnabrechnung. Dass der Kläger auch ohne eine entsprechende
Lohnabrechnung zur Geltendmachung der Überstundenvergütungsansprüche in
der Lage ist, zeigt bereits, dass der Kläger nach seinem Vorbringen die
Überstundenvergütung für Oktober und November verlangt hat mit Schreiben vom
18.12.2006, also vor Erhalt der Abrechnungen.
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3. Der Kläger hat gegen die Beklagte für Mai 2006 mindestens einen Anspruch auf
Vergütung von 398,22 EUR brutto für von der Beklagten nicht bezahlte
Überstunden. Darüberhinaus hat der Kläger ausreichend dargelegt, dass er im
November 2006 299 ¼ Arbeitsstunden für die Beklagte abgeleistet hat. Dies
ergibt oberhalb der 40 Stunden-Woche 125,92 Überstunden, die mit 10,10
EUR/Std. zu vergüten sind. Dies ergibt für November 2006 einen Anspruch des
Kläger i.H.v. 1.271,79 EUR brutto.
a) Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat ein
Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten
er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss dabei vortragen, von
welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche
Tätigkeit er ausgeführt hat (vgl. nur BAG 03.11.2004 – 5 AZR 648/03, AP Nr. 49 zu
§ 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Je nach der Einlassung des Arbeitgebers
besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Dem Arbeitgeber obliegt es,
dem Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegenzutreten. Erst anhand des
konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers kann das Gericht feststellen, welche
Tatsachen streitig sind. Anschließend ist es Sache des Arbeitnehmers, im
Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten (BAG 17.04.2002 – 5 AZR
644/00, EzA Nr. 148 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Soweit der Arbeitnehmer dabei
unter Angabe einer konkret geschuldeten Tätigkeit angibt, von einer bestimmten
Uhrzeit bis zu einer anderen bestimmten Uhrzeit gearbeitet zu haben, ist es
demgemäß Sache des Arbeitgebers diesen Sachvortrag konkret zu widerlegen,
etwa in dem der Arbeitgeber angibt, dass in dieser Zeit der Arbeitnehmer eine
Ruhepause von bestimmter Größe gehabt hat oder aus anderen Gründen eine
bestimmte Zeit nicht gearbeitet hat. Dabei sind Ruhepausen i.S.d.
Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der
Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der
Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich
dafür bereit zu halten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er
diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der
Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich
zur Arbeit bereit zu halten, freigestellt ist. Dabei ist es unverzichtbar, dass
jedenfalls bei Beginn der Pause auch die Dauer der Pause bekannt sein muss
(BAG 29.10.2002 – 1 AZR 603/01, NZA 2003, 1212, 1214 m.w.N.). Für Zeiten, die
als Ruhepausen anzusehen sind, ist der Arbeitgeber darlegungs- und
beweisbelastet (BAG, a.a.O.).
Darüberhinaus muss der Arbeitnehmer darlegen und ggfs. beweisen, dass die von
ihm behaupteten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder
geduldet worden sind oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit
notwendig waren (BAG 25.05.2005 – 5 AZB 319/04, EzA Nr. 1 zu § 611 BGB 2002
Mehrarbeit).
Für Arbeitsverhältnisse im Transportgewerbe ist dabei keine Abweichung von den
soeben genannten höchstrichterlichen Grundsätzen veranlasst. Die Kammer
verkennt dabei nicht, dass die Arbeit eines Kraftfahrers Arbeiten geringerer und
stärkerer Intensität beinhaltet. Der Kraftfahrer erbringt während seiner Arbeitszeit
typischerweise nicht nur Lenkzeiten, sondern auch Be- und Entladearbeiten,
Reparaturarbeiten, andere Vor- und Abschlussarbeiten, aber auch Wartezeiten und
andere Arbeitsbereitschaftszeiten. Soweit bei einer substantiierten Darstellung von
Überstunden gefordert wird, dass der Arbeitnehmer darstellt, zu welcher Zeit er
mit welchen Arbeitsleistungen über die normale tägliche Arbeitszeit hinaus vom
Arbeitgeber beschäftigt worden ist, umfasst dies bei einem Kraftfahrer
selbstverständlich auch die Darstellung, ob in der behaupteten Arbeitszeit neben
Lenkzeiten auch Wartezeiten oder Be- oder Entladezeiten waren. Eine weitere
Steigerung der Darlegungslast, wie es offenbar der Beklagten vorschwebt, kann
aber von einem Kraftfahrer nur wegen der Betriebsferne seiner Tätigkeit nicht von
diesem verlangt werden. Es ist Sache des Arbeitgebers, durch geeignete
Kontrollen, ggfs. Aufschreibepflichten festzustellen, ob und wie lange sein
Arbeitnehmer Ruhepausen i.S.d. arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einlegt. Da
Ruhepausen die Planung einer Pause voraussetzen, und diese Planung
grundsätzlich dem Arbeitgeber, ggfs. auch dem Kunden des Arbeitgebers in
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber obliegen, ist deren Darlegung auch dem
Arbeitgeber ohne weiteres möglich.
Dass ein substantiiertes Eingehen auf den Vortrag des Arbeitnehmers, er habe zu
bestimmten Zeiten seinen LKW gelenkt, zu anderen Zeiten auf das Abladen
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bestimmten Zeiten seinen LKW gelenkt, zu anderen Zeiten auf das Abladen
gewartet, Reparaturarbeiten etc. vorgenommen, der Beklagten grundsätzlich
möglich ist, zeigt die Beklagte sehr deutlich in diesem Verfahren, soweit sie sich
mit dem Vortrag des Klägers an einzelnen Arbeitstagen auseinandergesetzt hat.
Behauptet ein Arbeitnehmer, er habe an einem bestimmten Tag ohne Pause
gearbeitet, ist es Sache des Arbeitgebers, diesem Vortrag mit substantiiertem
Vortrag zu begegnen, dass der Arbeitnehmer nach der Einschätzung des
Arbeitgebers zu bestimmten Zeiten eine Ruhepause habe einlegen können. Dabei
kann der Arbeitgeber – wie hier – zur Stützung seines Vortrags Rückgriff auf die
Tachoscheiben nehmen. Der Arbeitnehmer muss dann diesen Vortrag des
Arbeitgebers widerlegen und ggfs. dafür, dass in der betreffenden Zeit keine
Ruhepause gewesen ist, Beweis antreten. Dieses Verfahren der abgestuften
Darlegungs- und Beweislast unterscheidet sich jedoch nicht grundlegend von der
allgemeinen Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer
Überstundenvergütung. Sie wird durch die ohnehin im Rahmen der Verordnung zur
Durchführung des Fahrpersonalgesetzes vom 02.07.2005 (BGBl I 2005, 1882)
geforderten Aufzeichnungspflichten erleichtert. Die Tarifvertragsparteien im
privaten Transport- und Verkehrsgewerbe in Hessen haben hierauf auch durch die
gesonderten Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrer im Anhang 1 des MTV vom
03.05.2007 reagiert, der jedoch für das vorliegende Verfahren keine Anwendung
findet, da dieser MTV erst ab 01.07.2007 in Kraft getreten ist und die
Arbeitsvertragsparteien den MTV nicht vollständig in Bezug genommen haben.
Aber auch hier wird es Sache des Arbeitgebers sein, bei einer Bereitschaftszeit
darzulegen, dass dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer im Voraus oder
spätestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn im ungefähren Zeitraum
bekannt war, soweit der Arbeitgeber behaupten will, es lege eine für die Arbeitszeit
nicht berücksichtigungsfähige Bereitschaftszeit vor. Diese Darlegungslast für den
Arbeitgeber ergibt sich aus dem Charakter der Ausnahmevorschrift, wie sie in der
Formulierung des § 21 a Abs. 3 ArbZG zum Ausdruck kommt. Zwar ist diese
Vorschrift erst zum 01.09.2006 in Kraft getreten, gilt also noch nicht für die vom
Kläger geltend gemachten Überstundenvergütungsansprüche für Mai 2006;
hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich jedoch dies
bereits aus den oben geschilderten allgemeinen Grundsätzen.
b) Den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darlegung von
Überstunden hat der Kläger mit seinen Aufstellungen für jeden einzelnen
Arbeitstag (Bl. 322 – 502 d.A.) genügt. Der Kläger hat für jeden einzelnen
Arbeitstag dargestellt, wann er nach seiner Behauptung seine Arbeit an dem
betreffenden Tag begonnen hat, was er im Einzelnen an diesem Tag gemacht hat,
wann er Pausen gemacht hat, getankt hat, an einer Mautstelle gehalten hat, eine
Tankreinigung vorgenommen worden ist und wann er seine Arbeit beendet hat.
Der jeweilige Vortrag des Klägers ist nachvollziehbar und verständlich. Darauf hat
das Gericht die Beklagten-Seite mit Schreiben vom 05.12.2007 hingewiesen. Der
von der Beklagten-Seite herausgegriffene 03.05.2006 ist dabei von der Kammer
mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 auch im
Einzelnen diskutiert worden. In der Darstellung seiner Tätigkeit am 03.05.2006 (Bl.
434 d.A.) hat der Kläger zunächst einmal den Tag in Halbstundenschritte eingeteilt
(1. und 2. Spalte). Rechts davon hat der Kläger seine Tätigkeit eingetragen, wobei
allerdings die Zuordnung der Tätigkeit nicht immer den Halbstundenschritten
entspricht. Die Darstellung ist nicht unverständlich, da der Kläger zu Beginn seiner
Beschreibung der Tätigkeit jeweils exakte Uhrzeiten angibt. So ist der Kläger nach
seiner Behauptung am 03.05.2006 um 7.00 Uhr in I bei einem Kilometerstand von
159.889 km abgefahren, hat dann von 7.55 Uhr bis 8.10 Uhr bei einem
Kilometerstand von 159.955 km eine Viertelstunde Pause gemacht, ist dann um
8.10 Uhr weitergefahren. Um 10.40 Uhr war der Kläger nach seiner Behauptung
bei der Mautstation A bei einem Kilometerstand von 160.131 km. Hier ist er um
10.55 Uhr weitergefahren, bis er um 11.50 Uhr eine Pause beim Kilometerstand
160.204 km eingelegt hat. Nach einer Viertelstunde Pause ist der Kläger um 12.05
Uhr weitergefahren. Er kam um 14.20 Uhr bei einem Kilometerstand von 160.390
km bei dem Kunden B in C/D an, wo bis 16.35 Uhr abgeladen wurde. Danach
machte der Kläger nach seiner Behauptung bis 16.50 Uhr eine Viertelstunde
Pause und fuhr dann um 16.50 Uhr weiter, bis er um 18.00 Uhr bei E bei einem
Kilometerstand von 160.500 km eine Tankreinigung vornehmen ließ. Diese dauerte
nach seiner Behauptung bis 19.30 Uhr. Danach fuhr er weiter und traf um 19.35
Uhr bei F bei einem Kilometerstand von 160.504 km in G ein, wo der LKW beladen
wurde. Um 20.40 Uhr war der Ladevorgang beendet und der Kläger fuhr weiter. Er
tankte um 21.10 Uhr bei einem Kilometerstand von 160.530 km und fuhr eine
Viertelstunde später um 21.25 Uhr weiter (der Kläger hat dabei versehentlich
vergessen eine 2 vor die 1 zu schreiben; aus dem Kontext ist jedoch verständlich,
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vergessen eine 2 vor die 1 zu schreiben; aus dem Kontext ist jedoch verständlich,
dass der Kläger nicht 1.25 Uhr meint, sondern 21.25 Uhr). Seine Weiterfahrt
beendete der Kläger um 23.45 Uhr in H bei einem Kilometerstand von 160.691
km. Soweit die Beklagte diesen Vortrag des Klägers nicht verstehen will (Bl. 519
und Bl. 520 d.A.), ist dies für die Kammer unverständlich.
Ebenso wie für das Beispiel des 03.05.2006 gezeigt, lässt sich jeder einzelne
Arbeitstag des Klägers für den Mai 2006 und den November 2006 nachvollziehen.
Die Kammer hat deshalb für die einzelnen Arbeitstage der Monate Mai 2006 und
November 2006 aufgrund der Darlegungen des Klägers nachvollzogen, in welchem
Umfang der Kläger jeweils Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat. Dabei
hat sie für jeden Tag geprüft, ob die Aufzeichnungen des Klägers mindestens die
vom Kläger für die diesen Tag angegebene Arbeitszeit ergibt. Soweit der Kläger in
seinen Aufstellungen, die der Klageforderung für Mai (Bl. 15 u. 16 d.A.) bzw. für
November 2006 (Bl. 35 d.A.) zugrunde liegen, von höheren Stundenzahlen
ausgeht, als der Kläger in seiner Einzelaufstellung für den Mai 2006 (Bl. 432 – 455
d.A.) und für den November 2006 (Bl. 322 – 351 d.A.), hat die Kammer im Rahmen
der Schlüssigkeitsprüfung nur diejenigen Arbeitszeiten berücksichtigt, die der
Kläger in seiner Einzeldarstellung im Einzelnen dargelegt hat. Soweit der Kläger
dabei keine Pause angegeben hat, hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass der
Kläger behauptet hat, er habe an bestimmten Tagen überhaupt keine Pause
machen können. Soweit die Beklagte dies als unrealistisch zurückgewiesen hat,
kann dieser pauschale Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Ob ein
Vortrag einer Partei unrealistisch ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (§ 286
ZPO), die naturgemäß erst dann erfolgen kann, wenn eine Partei einen Vortrag der
anderen Partei substantiiert bestritten hat, die beweisbelastete Partei Beweis
angeboten und dieses Beweisangebot im Rahmen einer Beweisaufnahme
durchgeführt worden ist. Etwas für unwahrscheinlich oder unrealistisch zu halten,
ist kein zulässiges Bestreiten i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO.
Soweit die Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers an einzelnen Tagen
substantiiert durch entsprechenden Gegenvortrag bestritten hat, hat die Kammer
dies berücksichtigt und aufgrund des fehlenden Beweisangebots des Klägers für
seinen Vortrag die bestrittenen Arbeitszeiten abgezogen.
Die Kammer muss insgesamt davon ausgehen, dass die vom Kläger dargestellten
Einzelarbeiten und daraus resultierenden Arbeitszeiten von der Beklagten
angeordnet, mindestens jedoch geduldet worden sind. Der Kläger hat unbestritten
vorgetragen, dass die Beklagte ihm Anweisungen erteilt, welche Fahrtrouten und
Lieferaufträge der Kläger zu bewältigen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die
Beklagte gewollt hätte, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nach einer täglichen
Arbeitszeit von 7,6 Std. abbricht. Die in Abschnitt V festgelegte Verpflichtung zu
Mehrarbeit kann vom objektiven Empfängerhorizont von einem Arbeitnehmer so
ausgelegt werden, dass es einer gesonderten Anordnung von Mehrarbeit nicht
mehr bedarf. Der Umfang der Abwesenheitszeiten des Klägers ist der Beklagten
darüber hinaus über die vom Kläger abgegebenen Tachoscheiben bekannt.
c) Der Kläger kann für den Mai 2006 eine Überstundenvergütung 398,22 EUR
verlangen. Der Kläger hat nach den von ihm eingereichten Unterlagen auch unter
Abzug der von der Beklagten konkret bestrittenen Zeiten insgesamt 291 Std. 50
Min. gearbeitet. Da der Kläger seine Forderung nur auf Basis einer Arbeitszeit von
267,25 Std. berechnet, ist die geforderte Überstundenvergütung ihm in jedem
Falle zuzusprechen.
Für die einzelnen Arbeitstage geht die Kammer dabei von folgenden Arbeitszeiten
des Kläger aus:
02.05.2006 Der Kläger behauptet eine Arbeitszeit von 0.00 Uhr bis 20.15 Uhr, also
von 20 1/4 Std. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger von 0.00 Uhr bis 0.30 Uhr
getankt habe. Hierfür seien lediglich 15 Min. nötig. Die Beklagte bestreitet darüber
hinaus, dass der Kläger um 1.20 Uhr in I angekommen sei, vielmehr sei der Kläger
um 1.50 Uhr in I angekommen, wie sich aus dem Schaublatt dieses Tages ergebe.
In der Tat ist im Schaublatt (Bl. 237 d.A.) eine Fahrzeugbewegung zwischen 1.20
Uhr und 1.50 Uhr nicht zu registrieren. Diese halbe Stunde kann somit ohne
Erklärung des Klägers nicht als Arbeitszeit bewertet werden. Bezüglich des
Entladevorgangs bei I behauptet die Beklagte, dieser habe lediglich eine Stunde
betragen. Dies entspricht den Angaben des Schaublatts, in der eine
Fahrzeugbewegung gegen 2.00 Uhr und gegen 3.00 Uhr zu verzeichnen ist.
Danach stand das Fahrzeug von 3.00 Uhr bis 3.15 Uhr still. Für diesen
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Danach stand das Fahrzeug von 3.00 Uhr bis 3.15 Uhr still. Für diesen
viertelstündigen Stillstand hat der Kläger nach dem Bestreiten der Beklagten keine
weitere Darlegung erbracht, so dass insoweit ebenfalls eine Viertelstunde
abzuziehen ist. Darüber hinaus weist die Beklagte darauf hin, dass die Beladung in
J um 7.30 Uhr beendet gewesen sein muss und der Kläger keine Erklärung für eine
Arbeitszeit bis 8.20 Uhr erbracht habe. Insoweit sind weitere 50 Min. abzuziehen.
Die Beladung in I hat nach der Behauptung der Beklagten lediglich eine Stunde im
Zeitraum von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Anspruch genommen, nicht dagegen
zwei Stunden, wie vom Kläger behauptet. Insofern ist hier eine weitere Stunde
abzuziehen. Auch die Entladung des Fahrzeugs in K hat nach der Behauptung der
Beklagten nur eine Stunde gedauert, nicht, wie vom Kläger vorgetragen, 2 Std.
und 25 Min. Insoweit sind von der vom KIäger behaupteten Arbeitzeit 1 Stunde und
25 Min. abzuziehen. Auch für den Beladevorgang in I geht die Beklagte nur von
einer Dauer von einer Stunde aus, nicht, wie der Kläger, von einer Dauer von 2
Std. vierzig Min (von 17.30 Uhr bis 20.10 Uhr). Es sind deshalb von der
behaupteten Arbeitszeit von 2 Std. 45 Min. (bis 20.15 Uhr) 1 Std. 45 Min.
abzuziehen. Statt wie vom Kläger behauptet, 20 ¼ Std., ergibt dies nach dem
substantiierten Bestreiten der Beklagten für den 02.05.2006 eine Arbeitszeit von
14 ¼ Std.
03.05.2006
Der Kläger hat nach seiner von der Beklagten soweit nicht substantiiert
bestrittenen Behauptung seine Arbeit um 7.00 Uhr begonnen und um 23.45 Uhr
beendet. Im Laufe des Arbeitstages hat der Kläger dreimal eine Viertelstunde
Pause gemacht. Dies ergibt insgesamt eine Arbeitszeit von 16 Std.
04.05.2006
Der Kläger hat nach seinen eigenen Aufzeichnungen (Bl. 435 d.A.) die Arbeit um
9.00 Uhr begonnen und um 23.50 Uhr beendet und dabei von 13.50 Uhr bis 14.10
Uhr Pause gemacht. Dies ergibt eine Arbeitszeit von 14,5 Std.
05.05.2006
Der Kläger hat nach seinen eigenen Aufzeichnungen von 8.45 Uhr bis 13.30 Uhr
gearbeitet sowie von 22.20 Uhr bis Mitternacht. Dies ergibt eine Arbeitszeit von 4
¾ Std. und 1 Std. 40 Min., insgesamt von 6Std. 25 Min.
06.05.2006
Der Kläger hat von 0.00 Uhr bis 12.10 Uhr gearbeitet. Dies ergibt eine Arbeitszeit
von 12 Std. 10 Min.
08.05.2006
Bei einem Arbeitsbeginn um 23.00 Uhr am 07.05.2006 und einem Arbeitsende am
08.05.2006 um 15.30 Uhr behauptet der Kläger eine Arbeitszeit von insgesamt
16,5 Std. (Bl. 144 u. 438 d.A.). Die Beklagte verweist dagegen darauf, dass der
Kläger erst um 23.30 Uhr statt um 23.00 Uhr das Kontrollblatt eingelegt habe (vgl.
Bl. 238 d.A.). Insofern kann die Arbeitszeit entsprechend dem substantiierten
Bestreiten der Beklagten erst ab 23.30 Uhr gewertet werden. Darüber hinaus
verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger nicht erklärt habe, was er von 7.40
Uhr bis 9.10 Uhr im Umfang von 1, 5 Std. getan habe. Dies ergibt sich auch nicht
aus dem von der Beklagten vorgelegten Schaublatt. Soweit die Beklagte
behauptet, der Kläger habe von 2.50 Uhr bis 3.50 Uhr während einer Beladung „so
gut wie keine Tätigkeiten durchzuführen“ gehabt (Bl. 207 d.A.); ebenso sei es in
der Zeit von 9.10 Uhr bis 10.20 Uhr bei der Entladung gewesen, ist dieser Vortrag
nicht als Pause zu berücksichtigen, da die Beklagte nicht vorträgt, der Kläger habe
voraussehbar gar nicht gearbeitet, sondern nur in geringfügigem Umfang. Auch
wenn ein Arbeitnehmer nur in geringfügigem Umfang Arbeitsleistungen erbringt,
ist dies jedoch Arbeitszeit. Insgesamt ist somit für den 08.05. einschließlich des
Arbeitsbeginns am 07.05. eine Arbeitszeit von 14,5 Std. anzusetzen, nicht wie vom
Kläger behauptet von 16,5 Std.
09.05.2006
Für den 09.05.2006 behauptet der Kläger unwidersprochen bei einem
Arbeitsbeginn um 2.15 Uhr und einem Arbeitsende von 19.30 Uhr eine Arbeitszeit
von 16 ¼ Std. (Bl. 15 d.A.). Auch der Einzelvortrag zu diesem Tag (Bl. 439 d.A.)
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von 16 ¼ Std. (Bl. 15 d.A.). Auch der Einzelvortrag zu diesem Tag (Bl. 439 d.A.)
ergibt keine geringere Arbeitszeit.
10.05.2006
Nach der Darlegung des Klägers bezgl. seiner einzelnen an diesem Tag erbrachten
Arbeitsleistungen (Bl. 440 d.A.) hat der Kläger seine Arbeit um 6.30 Uhr begonnen
und ohne Unterbrechung bis 19.00 Uhr fortgeführt. Dies sind 12,5 Std.
11.05.2006
Der Kläger hat an diesem Tag ununterbrochen von 6.00 Uhr bis 18.10 Uhr
gearbeitet, mithin 12 Std. 10 Min. (vgl. Bl. 441 d.A.).
12.05.2006
Der Kläger behauptet hier bei den einzeln aufgeführten Arbeitsleistungen von 4.55
Uhr bis 14.00 Uhr (Bl. 442 d.A.) eine Arbeitszeit von 8 Std. 50 Min. (Bl. 15 d.A.).
15.05.2006
Am 15.05.2006 hat der Kläger 13 Std. 05 Min. gearbeitet, nicht, wie vom Kläger
behauptet 17 ¼ Std., aber auch nicht, wie von der Beklagten behauptet, 12 Std. 5
Min. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Kläger nicht um 23.00 Uhr
am 14.05.2006 angefangen hat zu arbeiten, sondern erst um 24.00 Uhr, wo er das
Schaubild in das Kontrollgerät gelegt habe. Für den behaupteten technischen
Dienst hat der Kläger nach der Behauptung der Beklagten lediglich 25 Min. bis zur
Abfahrt um 0.25 Uhr benötigt, ohne dass der Kläger dieser Behauptung
entgegengetreten wäre. Als Arbeitsbeginn ist daher von 0.00 Uhr auszugehen. Die
Zeit von 3.05 Uhr bis 4.10 Uhr rechnet die Beklagte wiederum nicht als Arbeitszeit,
weil es sich größtenteils um Wartezeiten gehandelt habe. Eine, wenn auch
geringfügige, Arbeitsleistung des Klägers in dieser Zeit bestreitet die Beklagte
jedoch nicht. Für die Zeit von 8.00 Uhr bis 9.30 Uhr behauptet die Beklagten-Seite
eine vorausschaubare Wartezeit. Diese ist in der Tat nicht als Arbeitszeit zu
berücksichtigen. Für die Zeit von 9.35 Uhr bis 10.25 Uhr behauptet die Beklagten-
Seite ebenfalls eine von vornherein feststehende Wartezeit, über die der Kläger
informiert worden sei. Darüberhinaus behauptet die Beklagte, dass der Kläger von
11.40 Uhr bis 12.45 Uhr habe Pause machen können, da weder das Warten auf die
Reinigung, noch die Reinigung selbst eine Anwesenheit des Klägers erfordert
hätten. Von 13.25 Uhr bis 14.10 Uhr habe der Kläger in I eine Pause von einer ¾
Std. eingelegt. Soweit die Beklagte die Wartezeit in I von 30 Min. nicht
berücksichtigen will, hat sie nicht dargelegt, dass diese Wartezeit von vornherein
für den Kläger absehbar war. Insofern sind bei einer Arbeitszeit von 0.00 Uhr bis
17.10 Uhr insgesamt 4 Std. 5 Min. als Pausen zu berücksichtigen. Dies ergibt
somit für den 15.05.2006 eine Arbeitszeit von 13 Std. und 5 Min.
16.05.2006
Am 16.05.2006 hat der Kläger unter Berücksichtigung von Pausen 12 Std. 20 Min.
gearbeitet (Bl. 15, 444 d.A.).
17.05.2006
Am 17.05.2006 hat der Kläger seine Arbeit um 5.10 Uhr begonnen und um 21.30
Uhr beendet (Bl. 445 d.A.). Unter Berücksichtigung einer 50 minütigen Pause und
der vom Kläger abgezogenen 20 Min für eine Polizeikontrolle ergibt dies eine
Arbeitszeit von 15 Std. u. 10 Min.
18.05.2006
Am 18.05.2006 hat der Kläger um 7.30 Uhr seine Arbeit begonnen und um 22.10
Uhr beendet (Bl. 446 d.A.). Er hat dabei zwei Pausen von einer ¾ Std. und 20 Min.
gemacht. Dies ergibt eine Arbeitszeit von 13 Std. 35 Min. (nicht, wie der Kläger
errechnet, 13 Std. u. 50 Min.).
19.05.2006
Am 19.05.2006 hat der Kläger ohne Pause von 6.50 Uhr bis 16.15 Uhr gearbeitet.
Dies ergibt eine Arbeitszeit von 9 Std. 25 Min.
22.05.2006
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Am 22.05.2006 hat der Kläger Arbeitsleistung im Umfang von 15 Std. 35 Min.
erbracht, nicht, wie dieser behauptet, im Umfang von 18 Std. 5 Min. oder, wie von
der Beklagten behauptet, im Umfang von 13 Std. 35 Min. Dass der Kläger in der
Zeit von 3.00 Uhr bis 3.50 Uhr in Camberg einen technischen Dienst
vorgenommen habe und getankt habe, hat die Beklagte bestritten. Insofern ist
von einem Arbeitsbeginn von um 3.50 Uhr auszugehen. Arbeitsende war um 21.10
Uhr, wie sich aus den vom Kläger selbst gefertigten Unterlagen ergibt (Bl. 15 u. Bl.
448 d.A.), nicht wie von der Kläger-Vertreterin vorgetragen, 21.30 Uhr (Bl. 145
d.A.). Von dieser Zeit von 17 Std. 20 Min. zwischen 3.50 Uhr und 21.10 Uhr sind
abzuziehen die von der Beklagten-Seite behauptete Pause des Klägers von 4.25
Uhr bis 4.45 Uhr (20 Min.). Abzuziehen ist ferner die Zeit zwischen 7.15 Uhr und
8.00 Uhr. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe gewusst, dass das
Werksgelände der Fa. Grace erst ab 8.00 Uhr befahren werden konnte. Der Kläger
sei aber um 7.15 Uhr dort eingetroffen. Dies sei eine absehbare Wartezeit
gewesen. Soweit die Beklagte hinsichtlich des Beladevorgangs nur minimale
Arbeitsleistungen des Klägers behauptet und diese Zeit deshalb nicht
berücksichtigen will, wird auf die früheren Darlegungen verwiesen. Diese Zeit ist als
Arbeitszeit anzusetzen. Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger von 15.00
Uhr bis 15.40 Uhr eine vergütungsfreie Wartezeit eingelegt habe, da die Beladung
des Fahrzeugs erst zwischen 15.40 Uhr und 16.00 Uhr erfolgt sei. Dies hat der
Kläger nicht bestritten. Weitere 40 Min. sind daher abzuziehen Insofern ist für
diesen Tag von einer Arbeitsleistung des Klägers i.H.v. 15 Std. 35 Min.
auszugehen.
23.05.2006
Nach der von dem Kläger vorgelegten Detailaufstellung für den 23.05.2006 (Bl.
449 d.A.) hat der Kläger von 6.00 Uhr bis 23.35 Uhr ohne Pause gearbeitet. Dies
ergibt eine Arbeitszeit von 17 Std. 35 Min.
24.05.2006
Am 24.05.2006 hat der Kläger um 6.00 Uhr seine Arbeit begonnen und um 20.00
Uhr beendet (Bl. 450 d.A.). Der Kläger hat hier eine halbstündige Pause
berücksichtigt, so dass sich eine Arbeitszeit von 13 Std. 30 Min. ergibt.
26.05.2006
Unter Berücksichtigung einer längeren in L eingelegten Pause hat der Kläger nach
seinem Vortrag (Bl. 15, 452 d.A.) 12 Std. u. 40 Min. gearbeitet.
29.05.2006
Am 29.05.2006 hat der Kläger von 0.00 Uhr bis 14.30 Uhr gearbeitet, wobei er
insgesamt 1 ¾ Std. Pause eingelegt hat (Bl. 453 d.A.). Dies ergibt eine Arbeitszeit
von 12 ¾ Std.
30.05.2006
Der Kläger hat gemäß seiner Einzelaufstellung (Bl. 454 d.A.) von 4.20 Uhr bis
19.45 Uhr durchgehend gearbeitet. Dies ergibt eine Arbeitszeit von 15 Std. 25 Min.
31.05.2006
Der Kläger hat nach seiner Aufstellung (Bl. 455 d.A.) von 6.45 Uhr bis 21.10 Uhr
gearbeitet. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer 50-minütigen Pause und einer
offenbar weiteren vom Kläger in seiner Aufstellung berücksichtigten Pause eine
Arbeitszeit von 13 Std. 10 Min.
Insgesamt ergibt dies für den Monat Mai 2006 eine Arbeitszeit von 291 Std. 50
Min. Dies ergibt unabhängig davon, ab wann eine Überstundenvergütungszahlung
der Beklagten einzusetzen hätte, in jedem Falle einen zusätzlichen
Vergütungsanspruch für Überstunden für den Kläger i.H.v. 398,22 EUR brutto.
Dieser Betrag ist wegen Verzugs seit dem 01.06.2006 zu verzinsen.
d) Für den Monat November 2006 hat die Beklagte lediglich die Angaben des
Klägers für den 23. und 24.11.2006 substantiiert bestritten. Im Übrigen kann von
den detaillierten Darlegungen des Klägers (Bl. 322 – 351 d.A.) sowie seiner
Zusammenfassung Bl. 35 d.A. ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung
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Zusammenfassung Bl. 35 d.A. ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung
einzelner bei der Aufstellung des Klägers vorzunehmender rechnerischer
Korrekturen und unter Berücksichtigung des Beklagten-Vortrags für den 23. und
24.11.2006 ergibt sich für den Monat November 2006 eine Arbeitszeit des Klägers
von 299 ¼ Std. Dabei hat die Kammer folgende Arbeitszeiten für die einzelnen
Tage berücksichtigt:
01.11.2006
Arbeitszeit von 9.30 Uhr bis 22.10 Uhr ohne Pause. Dies ergibt, wie vom Kläger
dargestellt (Bl. 322 d.A.), eine Arbeitszeit von 12 Std. 40 Min.
02.11.2006
Der Kläger hat ununterbrochen von 9.00 Uhr bis 21.15 Uhr gearbeitet. Dabei hat
der Kläger in seiner Berechnung als Arbeitszeit 12 Std. berücksichtigt.
03.11.2006
Der Kläger hat von 6.40 Uhr bis 20.30 Uhr Arbeitsleistungen erbracht, dies sind 13
Std. 50 Min.
Für die ersten 3 Tage des Monats November ergibt dies eine Arbeitszeit von 38,5
Std.
06.11.2006
Der Kläger hat von 0.00 Uhr bis 18.20 Uhr gearbeitet (Bl. 327 d.A.). Unter
Berücksichtigung einer dreistündigen Pause ergibt dies eine Arbeitszeit von 15
Std. 20 Min.
07.11.2006
Der Kläger setzt hier eine Arbeitszeit von 14 ¾ Std. an für eine Arbeitszeit von
4.15 Uhr bis 19.00 Uhr. Dabei berücksichtigt der Kläger nicht, dass er nach seinem
eigenen Vorbringen (Bl. 328 d.A.) von 14.35 Uhr bis 15.00 Uhr eine Pause
gemacht hat. Berücksichtigungsfähig ist damit nur eine Arbeitszeit von 14 Std. 20
Min.
08.11.2006
Der Kläger geht davon aus, dass er bei einer 5.00 Uhr bis 21.50 Uhr mit einer 50-
minütigen Pause (Bl. 329 d.A.) eine Arbeitszeit von 15 Std. abgeleistet hat (Bl. 35
d.A.).
09.11.2006
Der Kläger trägt hier eine Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 17.50 Uhr vor (Bl. 35 d.A.).
Dies ergibt eine Arbeitszeit von 9 Std. 50 Min., nicht wie der Kläger meint von 10
Std.
10.11.2006
Der Kläger hat ununterbrochen von 6.45 Uhr bis 20.30 Uhr gearbeitet. Dies ergibt
eine Arbeitszeit von 11 ¾ Std.
Insgesamt ergibt dies für die Woche vom 06.11. bis 10.11.2006 eine Arbeitszeit
von 66 ¼ Std.
13.11.2006
Nach dem detaillierten Vortrag des Klägers (Bl. 334 d.A.) hat der Kläger von 0.00
Uhr bis 15.20 Uhr gearbeitet. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer Pause von 1
Std. 25 Min. von 3.10 Uhr bis 4.35 Uhr eine Arbeitszeit von 13 Std. 55 Min. (nicht
14 Std., wie der Kläger in Bl. 35 d.A. behauptet).
14.11.2006
Der Kläger hat von 3.00 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet mit einer ¾ Std. Pause. Dies
ergibt eine Arbeitszeit von 13 ¼ Std.
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Der Kläger hat nach seiner Aufstellung (Bl. 336 d.A.) von 4.15 Uhr bis 21.15 Uhr
gearbeitet mit einer Pause von 50 Min. Dies ergibt eine Arbeitszeit von 16 Std. 10
Min. (und nicht von 18 Std., wie der Kläger in Bl. 35 d.A. behauptet).
16.11.2006
Der Kläger hat von 8.10 Uhr bis 20.20 Uhr gearbeitet mit Pausen von einer
Stunde, einer Viertelstunde und 55 Min., insgesamt also Pausen von 2 Std. 10 Min.
Dies ergibt eine Arbeitszeit an diesem Tag von 10 Std. (und nicht wie der Kläger Bl.
35 d.A. behauptet, von 11 Std.).
17.11.2006
Der Kläger begann seine Arbeit um 6.30 Uhr; sie endete um 19.30 Uhr. Dies ergibt
eine Arbeitszeit von 13 Std.
Insgesamt ergibt dies für die Woche vom 13.11. bis 17.11.2006 eine Arbeitszeit
von 66 Std. 20 Min.
20.11.2006
Der Kläger hat nach seiner Detailaufstellung von 0.00 Uhr bis 16.40 Uhr gearbeitet
(Bl. 341 d.A.), unter Berücksichtigung einer längeren Pause geht der Kläger von
einer Arbeitszeit von 13 Std. aus (Bl. 35 d.A.).
21.11.2006
Der Kläger hat von 4.00 Uhr bis 19.30 Uhr gearbeitet und dabei von 8.10 Uhr bis
9.10 Uhr eine Pause absolviert (Bl. 342 d.A.). Dies ergibt eine Arbeitszeit von 14,5
Std.
22.11.2006
Der Kläger hat ohne Pause von 5.45 Uhr bis 20.00 Uhr gearbeitet. Dies ergibt eine
Arbeitszeit von 14 ¼ Std.
23.11.2006
Der Kläger hat an diesem Tag eine Arbeitsleistung von 10 Std. erbracht. Der
Kläger geht bei einer Arbeitszeit von 6.25 Uhr bis 21.30 Uhr (Bl. 344 d.A.) von einer
Arbeitszeit von 15 Std. aus (Bl. 35 d.A.). Die Beklagte will nur 8 Std. berücksichtigt
wissen. Die Arbeitszeit zwischen 6.25 Uhr und 7.00 Uhr hat die Beklagte bestritten,
da die Entladung nach ihrer Behauptung erst um 7.00 Uhr begonnen habe. Aus
welchem Grunde die Beklagte die Arbeitszeit zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr nur
zur Hälfte berücksichtigt wissen will, ergibt sich aus ihrem Vortrag (Bl. 227 d.A.)
nicht. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger von 8.00 Uhr bis 9.05 Uhr das
Fahrzeug nach Zwingenberg gelenkt habe. Danach geht sie bis 9.30 Uhr von
keiner vergütungspflichtigen Arbeitszeit aus. Dementsprechend sind hier 25 Min.
nicht zu berücksichtigen. Außerdem behauptet die Beklagte, der Kläger habe von
10.40 Uhr bis 10.55 Uhr eine 15-minütige Pause eingelegt. Von 11.10 Uhr bis
15.00 Uhr habe der Kläger in I frei über seine Zeit verfügen können, da er von der
Disposition informiert worden sei, dass die Beladung erst ab 15.00 Uhr erfolgen
könne. Diese Zeit von 3 Std. 50 Min ist ebenfalls bei der Arbeitszeit des Klägers
nichts zu berücksichtigen. Insgesamt sind damit in der Arbeitszeit von 6.25 Uhr bis
21.30 Uhr 5 Std. und 5 Min. Pause zu berücksichtigen. Dies ergibt für diesen Tag
eine Arbeitszeit von 10 Std.
24.11.2006
Für den 24.11.2006 sind 11 Std. 55 Min. als Arbeitszeit zu berücksichtigen – nicht,
wie der Kläger meint, 15,5 Std. oder wie die Beklagte meint, 11 Std. und 10 Min.
Arbeitsbeginn war an diesem Tag um 6.45 Uhr (Bl. 345 d.A.). Der Kläger hat nach
der Behauptung der Beklagten-Seite von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr eine vorher
absehbare Pause gemacht. Die Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr will die Beklagte
aus nicht näher dargelegten Gründen nur zur Hälfte berücksichtigen. Dies kann
ohne konkrete Darlegung, weshalb dies geschehen soll, nicht passieren. Für von
15.15 Uhr bis 15.35 Uhr behauptet die Beklagte eine Pause des Klägers, so dass
insoweit 20 Min. abzuziehen sind. Darüber hinaus behauptet die Beklagte eine
Pause des Klägers von 18.05 Uhr bis 19.05 Uhr. Dies ergibt insgesamt bei einer
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Pause des Klägers von 18.05 Uhr bis 19.05 Uhr. Dies ergibt insgesamt bei einer
Arbeitszeit von 15 ¼ Std. und einer Pause von 3 Std. 20 Min. eine zu
berücksichtigende Arbeitszeit von 11 Std. 55 Min.
25.11.2006
Der Kläger hat unter Berücksichtigung einer halbstündigen Pause von 8.00 Uhr bis
14.00 Uhr gearbeitet, mithin 5,5 Std.
Dies ergibt für die Woche vom 20.11.2006 bis 25.11.2006 eine Arbeitszeit von 71
Std. 55 Min.
27.11.2006
Nach der Aufstellung des Kläger (Bl. 348 d.A.) hat der Kläger durchgehend von
2.40 Uhr bis 18.45 Uhr gearbeitet. Dies ergibt eine Arbeitszeit von 16 Std. 5 Min.
28.11.2006
Der Kläger hat von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr gearbeitet, damit 14 Std. (Bl. 35, 349
d.A.).
29.11.2006
Der Kläger hat gemäß seiner Aufstellung (Bl. 350 d.A.) von 6.00 Uhr bis 21.45 Uhr
gearbeitet, mithin 15 ¾ Std. 30.11.2006 Der Kläger hat von 8.15 Uhr bis 20.15 Uhr
gearbeitet und dabei nach seinen Angaben (Bl. 351 d.A.) Pausen von 1 Stunde
und von 35 Min gemacht. Dies ergibt eine Arbeitszeit von 10 Std. 25 Min.
Für die Woche vom 27.11. bis 30.11.2006 ergibt dies eine Arbeitszeit von 56 ¼
Std.
Insgesamt ergibt dies für den Monat November 2006 eine Arbeitsleistung des
Klägers von 299 ¼ Std. Wie oben (I 1 d) dargestellt, kann der Kläger für jede
Arbeitszeit, die über eine 40-Stunden-Woche hinaus geht und die von der
Beklagten angeordnet oder geduldet ist, eine zusätzliche Vergütung verlangen.
Berücksichtigt man insoweit eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 173
1/3 Std., kann der Kläger noch für 125,92 Std. eine Vergütung verlangen i.H.v.
10,10 EUR/Std. Dies ergibt einen Vergütungsanspruch, den die Beklagte zusätzlich
zu zahlen hat i.H.v. 1.271,79 EUR brutto. Dieser Betrag ist wegen Verzugs
entsprechend dem Klageantrag ab dem 11.12.2006 mit dem gesetzlichen
Zinssatz zu verzinsen.
4. Da der Hilfsantrag des Klägers nur auf alternativen Berechnungsmethoden fußt,
jedoch keinerlei gegenüber dem ursprünglichen Zahlungsantrag neue tatsächliche
Darlegungen beinhaltet, ist auf den Hilfsantrag nicht gesondert einzugehen. Er ist
im rechtlichen Sinne kein Hilfsantrag, sondern lediglich eine Hilfsbegründung.
II. Der Kläger hat z.Zt. einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Urlaubstagen. Dies
ergibt sich unabhängig davon, ob der MTV für gewerbliche Arbeitnehmer des
privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 07.05.1993 bzw. dessen
Nachfolgetarifvertrag, der MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten
Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 03.05.2007 auf das
Arbeitsverhältnis insgesamt Anwendung findet oder nur hinsichtlich des
Urlaubsanspruchs des Klägers. Nach Abschnitt VIII des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Arbeitsvertrages erhält der Kläger Urlaub gemäß MTV für die
gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in
Hessen. Dieser sieht in § 17 Abs. 4 MTV 1993 einen Grundurlaub von 25
Urlaubstagen nur für die Zeit zwischen dem 18. und dem vollendeten 35.
Lebensjahr vor, nach dem vollendetem 35. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr
jedoch 26 Urlaubstage. Der am 08.02.1958 geborene Kläger hat bereits seit
langem das 35. Lebensjahr vollendet; er hat sogar am 08.02.2008 das 50.
Lebensjahr vollendet, so dass ihm 26 Urlaubstage in jedem Falle zustehen. Die
insoweit aus der Lohnabrechnung der Beklagten ersichtliche gegenteilige Praxis ist
damit falsch. Ob die Beklagte den Klageanspruch des Klägers anerkennen wollte,
ergibt sich aus der Erklärung vom 16.02.2007 (Bl. 95 d.A.) nicht mit der
erforderlichen Eindeutigkeit, so dass insoweit kein Teil-Anerkenntnis-Urteil, sondern
ein streitiges Urteil zu erlassen ist.
III. Der Kläger hat am 11.12.2006 keinen Urlaub genommen. Der Kläger ist zum
persönlichen Erscheinen im Gütetermin vom 11.12.2006 geladen worden (Bl. 22
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persönlichen Erscheinen im Gütetermin vom 11.12.2006 geladen worden (Bl. 22
d.A.). Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag (§ 138 Abs. 3 ZPO)
ist der Kläger noch am 11.12.2006 ab 17.00 Uhr zur Arbeit eingeteilt worden.
Insofern ist bereits deshalb dem Kläger für diesen Tag kein Urlaub anzurechnen.
Darüberhinaus ergibt sich der Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte ihn
ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen hat (unter
Fortzahlung der vereinbarten Vergütung) aus § 616 BGB. Dass ein Arbeitgeber
einen Arbeitnehmer bei Terminen bei Behörden und Gerichten freizustellen hat,
weil diese Termine persönliche Leistungshindernisse begründen, auch wenn sie
den Anspruchsberechtigten selbst betreffen, ist bereits seit langem ganz
herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur LAG Hamm
24.11.1971 – 8 Ta 78/71, BB 1972, 177; Hessisches LAG 28.11.2006 – 15 Sa
1343/06, NZA – RR 2007, 296; Münchener Handbuch z. Arbeitsrecht/Boewer 2.
Aufl. § 81 Rn. 15; ErfK/Dörner 8. Aufl., § 616 BGB Rn. 6; Staudinger/Oetker, BGB
2002, § 616 Rn. 61). Hier hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers
angeordnet. Damit lag eine unverschuldete Verhinderung des Klägers an der
Arbeitsleistung aus Gründen in seiner Person für eine verhältnismäßig nicht
erhebliche Zeit vor, für die der Beklagten den Kläger unter Fortzahlung seiner
Vergütung freizustellen hatte. Urlaub kann hierfür die Beklagte nicht anrechnen.
IV. Die Klage auf Erstellung und Übergabe einer ordnungsgemäßen
Lohnabrechnung in der Zukunft mit den Angaben zu Grundlohn,
Verpflegungszuschuss, Mehrarbeitsstunden, Mehrarbeitsstundenvergütung und
Zulagen aller Art ist nicht begründet. Ein derartiger Anspruch ergibt sich aus dem
Gesetz nicht. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des
Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Zwar sieht § 108 Abs. 1
S. 2 vor, dass die Abrechnung mindestens Angaben über den
Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten
muss und dabei hinsichtlich der Zusammensetzung insbesondere Angaben über
Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der
Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich sind. Der Zweck der
Abrechnung besteht jedoch in der Information über die erfolgte Zahlung; der
Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag
erhält. Die Abrechnung ist damit erst bei tatsächlicher Zahlung des
Arbeitsentgelts zu erteilen (ErfK/Preis, 8. Aufl. § 108 GewO Rn. 1). Dagegen regelt §
108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines
Zahlungsanspruchs (BAG 12.07.2006 – 5 AZR 646/05, NZA 2006, 1294, 1295).
Gerade dies will der Kläger aber mit dem hier geltend gemachten
Abrechnungsanspruch durchsetzen. Er will aus der Abrechnung sofort ersehen
können, welche Mehrarbeitsstunden er geleistet hat und welche
Mehrarbeitsstundenvergütung und Zulagen anderer Art ihm zustehen, damit er
diese entgegen der Auffassung der Beklagten gegen diese geltend machen kann.
Die Abrechnung gemäß § 108 GewO dient aber nicht dazu, evtl. Ansprüche des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber vorzubereiten, sondern dazu, über die
bezahlten Ansprüche dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers Rechenschaft
abzulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsvertrag eine derartige
Aufteilung nicht vorsieht. Zwar mag die pauschale Abgeltung von Überstunden
rechtsunwirksam sein. Der daraus resultierende Vergütungsanspruch des Klägers
lässt sich aber nicht über die Erteilung einer Abrechnung durchsetzen.
C) Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Verhältnis des jeweiligen
Unterliegens gemäß § 92 ZPO zwischen den Parteien zu teilen. Bezogen auf den
Gesamtstreitwert von 7.703,89 EUR ist die Beklagte i.H.v. 2.303,57 EUR
unterlegen, der Kläger im Übrigen. Dies ergibt eine Kostenverteilung zu Lasten des
Klägers von 7/10 und zu Lasten der Beklagten von 3/10. Der Wert des
Streitgegenstandes ergibt sich aus den eingeklagten Beträgen.
Da die Wirksamkeit einer Pauschalierungsabrede und deren rechtlichen Folgen bei
Unwirksamkeit der Pauschalierungsabrede höchstrichterlich bislang nicht geklärt
ist, wird für die Zahlungsanträge die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG
zugelassen. Dagegen sieht die Kammer für die übrigen Anträge keine
Notwendigkeit einer Zulassung der Berufung i.S.d. § 64 Abs. 3 ArbGG. Im Übrigen
wird hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung auf die beiliegende
Rechtsmittelbelehrung verwiesen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.