Urteil des ArbG Krefeld vom 13.02.2008

ArbG Krefeld: oberarzt, juristische person, tarifvertrag, klinik, chirurgie, chefarzt, anforderung, vergütung, vertreter, begriff

Arbeitsgericht Krefeld, 3 Ca 2311/07
Datum:
13.02.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 2311/07
Schlagworte:
Eingruppierung, Oberarzt
Normen:
§§ 15, 16 TV-Ärzte/VKA
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung für einen
Teilbereich im Sinne des § 16 Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA kann auch
wirksam durch den Chefarzt erfolgen. Für eine ausdrückliche
Übertragung ist es ausreichend, wenn aus dem Organigramm der Klinik
hervorgeht, dass die Zuständigkeit für einen Teilbereich zugewiesen
wurde. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III setzt nicht voraus, dass
der Oberarzt überwiegend in seinem Teilbereich tätig ist.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab
dem 01.08.2006 die Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1
(Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 18.000,00 €.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2
Die 43jährige Klägerin ist seit dem 16.02.2004 als Ärztin bei der Beklagten, einem
kommunalen Krankenhausträger, zuletzt auf der Grundlage eines schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 13.12.2005 als „Oberärztin“ tätig. § 2 des Arbeitsvertrages verweist
auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und „die im Bereich des
Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge“.
3
Am 17.08.2007 schloss der Marburger Bund mit der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände den Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA ab. Dieser sieht für die Ärzte in den
§§ 15, 16 für die Eingruppierung folgende Regelung vor:
4
§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
5
(1)Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der
Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
6
(2)Die Ärztin/ Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
7
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für
sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung
in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind
diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit
zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine
Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung
erfüllt sein.
8
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2
9
1.Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),
die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher
Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder
einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der
Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
10
2.Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem
Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren
Vergütungsgruppe.
11
(3)Die Entgeltgruppe der Ärztin/ des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
12
§ 16 Eingruppierung
13
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
14
a)Entgeltgruppe I
15
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
16
b)Entgeltgruppe II
17
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
18
Protokollerklärung zu Buchst. b)
19
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund
abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
20
c)Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt
21
Protokollerklärung zu Buchst. c)
22
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt der/dem die medizinische
Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung
vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
23
d)Entgeltgruppe IV
24
Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die
ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom
Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
25
Protokollerklärung zu Buchst. d)
26
Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt, ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der
die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben
vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von
einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
27
In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom
17.08.2006 haben die Tarifvertragsvertragsparteien unter anderem Folgendes
ausgeführt:
28
§ 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Ärzte/VKA
29
(1)Der TV-Ärzte/VKA ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen
Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA sind, den
30
-Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) und den Besonderen Teil L., Pflege- und
Betreuungseinrichtungen (BT-K) jeweils vom 13. September 2005.
31
-Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961.
32
-Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom
10. Dezember 1990,
33
-
34
sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem
Tarifvertrag oder im TV-Ärzte/VKA nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die
Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. August 2006, soweit kein abweichender Termin
bestimmt ist.
35
(2)Die von den Marburger Bund Landesverbänden oder mit Vollmacht für diese mit den
Mitgliedsverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch diese
Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum
31. Dezember 2007 an den TV-Ärzte/VKA anzupassen. Die Tarifvertragsparteien nach
Satz 1 können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten
Tarifverträge bleibt unberührt.
36
§ 3 Überleitung in den TV-Ärzte/VKA
37
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte werden am 1. August 2006 gemäß den
nachfolgenden Regelungen aus dem TVöD und den BT-K bzw. BAT/BAT-O in den TV-
Ärzte/VKA übergeleitet.
38
Protokollerklärung zu § 3:
39
Änderungen des TVöD und des BT-K (TVöD-K) nach dem 31. Juli 2006 bleiben bei der
Überleitung unberücksichtigt.
40
In der Niederschrifterklärung zu § 6 Abs.2 heißt es:
41
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die
Bezeichnung „Oberärztin/Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzung für eine
Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16
42
TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung
nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden.
43
Im Rahmen der Geltung des TVöD war der Begriff „Oberarzt“ tarifvertraglich nicht
definiert.
44
Seit 1999 ist die Klägerin Fachärztin für Chirurgie und seit Ende 2006 Fachärztin für
Gefäßchirurgie.
45
Die Klinik für Gefäßchirurgie verfügt laut Internetauftritt der Beklagten über zwei
Teilbereiche, die endovaskuläre Chirurgie, für die der Kollege der Klägerin Dr O.
zuständig ist, und die Dialyseshuntchirurgie, für die die Klägerin als zuständige
„Oberärztin“ genannt wird.
46
In einem Schreiben vom 10.07.2007 führt der Chefarzt der Klinik, der bei der Beklagten
die Bezeichnung Direktor trägt, aus, dass die Dialyseshuntchirurgie einen Teilbereich
innerhalb der Klinik darstelle, deren Leitung durch eine spezialisierte Oberärztin, -
gemeint ist die Klägerin, - wahrgenommen werde. Gemäß § 6 seines Dienstvertrages
vom 01.01.2004 ist der Klinikdirektor befugt, Tätigkeitsbereiche zur selbständigen
Erledigung zu übertragen.
47
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 26.07.2007 in die Entgeltgruppe II des TV-
Ärzte/VKA eingruppiert. Mit Schreiben vom 08.08.07 machte die Klägerin die
Eingruppierung in die Entgeltgruppe III geltend. Auch der Klinikdirektor setzte sich mit
Schreiben vom 09.08.07 für die Klägerin ein und wies darauf hin, dass der von der
Klägerin geleitete Teilbereich der Dialyse-Shunt-Chirurgie circa ein Drittel der
Leistungen der Klinik ausmache. Die Klägerin sei gemeinsam mit der Klinik für
Nephrologie für die völlig selbständige Organisation, Indikation und Durchführung der
Shunt-Operationen zuständig.
48
Während sich die Beklagte hinsichtlich des Kollegen Dr. O. entschied, diesen in die
Entgeltgruppe III einzugruppieren, blieb sie bezogen auf die Klägerin bei ihrer
ursprünglichen Rechtsauffassung, dass diese zutreffend in die Entgeltgruppe II
49
einzugruppieren sei.
Die Klägerin behauptet, dass bereits zum 01.01.2006 die Übertragung des Bereichs
Dialyseshuntchirurgie durch den Klinikdirektor erfolgte. Im Jahre 2007 seien 135 Shunt-
Operationen durchgeführt worden, von denen 92 Operationen von ihr selbst und die
restlichen unter ihrer Assistenz durchgeführt wurden. Hinzu kämen 112 Konsile, die sie
2007 durchgeführt habe. Zudem nehme sie jede Woche an der gefäßchirurgisch
nephrologisch radiologischen Konferenz (GNR) teil, in der sie Dialyseshuntprozeduren
vorstelle, halte die wöchentliche Shuntsprechstunde ab. Dies alles, zusammen mit der
Planung der Operationen, Aufstellung der Behandlungspfade, Durchführung der
Aufklärungsgespräche, Oberarztvisite, den Patientengesprächen und ärztlichen
Anordnungen führe dazu, dass sie überwiegend in ihrem Teilbereich tätig sei.
50
Der Kollege O. habe im Vergleich hierzu in 2007 lediglich 15 endovaskuläre Eingriffe
selbst vorgenommen und bei weiteren 14 Eingriffen assistiert.
51
Die Klägerin beantragt:
52
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2006
die Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des
Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der
Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 zu bezahlen.
53
Die Beklagte beantragt,
54
die Klage abzuweisen.
55
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich selbst aus dem Vortrag der Klägerin nicht
herleiten lasse, dass es sich bei der Dialyseshuntchirurgie um einen selbständigen
Teilbereich handele. Auch werde nicht deutlich, dass die Klägerin insoweit
Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen ausübe. Die erforderliche Aufsichtsfunktion über
das nichtärztliche Personal scheitere schon daran, dass es ausschließlich der
Pflegedirektion unterstellt sei. Auch fehle es an einem ausdrücklichen Übertragungsakt
durch den Arbeitgeber, der nicht mit dem Chefarzt gleichzusetzen sei. Auch über die
Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht könne man nicht dazu kommen,
dass sich die Beklagte etwaige Erklärungen des Chefarztes anrechnen lassen müsse.
Und schließlich lasse sich aus den eigenen Ausführungen der Klägerin nicht schließen,
dass diese mehr als 50 % ihrer Tätigkeit im Bereich Dialyseshuntchirurgie tätig sei. Dies
sei mit Blick auf § 15 Abs.2 TV Ärzte/VKA jedoch Eingruppierungsvoraussetzung.
56
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
57
Entscheidungsgründe :
58
Die Klage ist begründet.
59
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.08.2006 Vergütung aus der
Vergütungsgruppe III Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA zu zahlen.
60
Gemäß § 611 BGB wird der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, dem
61
Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Die Vergütung der Klägerin für die erbrachte Arbeitsleistung, also die von der Beklagten
geschuldete Gegenleistung im Sinne des § 611 BGB, richtet sich nach § 16 des TV-
Ärzte/VKA.
62
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin im
Sinne des § 16 TV-Ärzte/VKA.
63
§ 16 TV Ärzte/VKA ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
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Auf das Arbeitsverhältnis fanden ursprünglich die Bestimmungen des BAT Anwendung.
Der Marburger Bund verhandelte den Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA mit Datum vom
17.08.2006. Er lag in vollständiger Form incl. eines Überleitungstarifvertrages am
22.11.2006 vor. Aufgrund des § 2 Abs.1 S.2 des Überleitungstarifvertrages finden die
Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien rückwirkend
mit Wirkung ab 01. August 2006 Anwendung.
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Die Klägerin hat nach der allgemeinen Beweislastregel als Anspruchstellerin auch im
Rahmen einer Eingruppierungsklage die Einzelheiten ihrer Tätigkeit und die Tatsachen
vorzutragen, die Schlüsse auf die zu erbringende Tätigkeit zulassen (vgl. BAG, Urteil
vom 17.01.1968 - 4 AZR 117/67 - AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom
27.03.1968 - 4 AZR 256/67 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 20.10.1993 -
4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22,23 BAT 1975). Ihr obliegt in diesem Zusammenhang
die Darlegung von substanziierten Tatsachen, aus denen vom Gericht auf die Erfüllung
der tariflichen qualifizierenden Merkmale geschlossen werden kann (BAG, Urteil vom
25.02.1970 - 4 AZR 168/69 - AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 18.05.1977 -
4 AZR 18/76 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
66
Die Klägerin ist dieser Darlegungslast hinreichend nachgekommen.
67
Die Einwendungen der Beklagten überzeugten die Kammer nicht.
68
Die Klägerin trägt medizinische Verantwortung, wie es Entgeltgruppe III des § 16 TV
Ärzte/VKA voraussetzt.
69
Das Tatbestandsmerkmal der medizinischen Verantwortung setzt die Übertragung von
Aufsichtsfunktionen über ärztliches und nichtärztliches Personal voraus (ArbG E., 14 Ca
669/07, 12.07.2007,n.v., n.r., Berufung unter dem Az. 9 Sa 1399/07 eingelegt).
70
In diesem Sinne interpretiert auch der Marburger Bund dieses Eingruppierungsmerkmal.
In seinem im Internet veröffentlichten Schreiben vom 22.03.2007 führt er dazu
Folgendes aus: Mit der Übertragung medizinischer Verantwortung ist die Übertragung
von Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches Personal gemeint. Der
Marburger Bund weist in diesem Zusammenhang des Weiteren darauf hin, dass dies die
ärztliche Letztverantwortung des Abteilungsleiters (Chefarzt) nicht ausschließt.
71
Die Klägerin hat hierzu im Einzelnen vorgetragen, dass sie im Bereich der
Dialyseshuntchirurgie allein entscheide, ob und wie ein Dialysepatient operiert wird, ob
sie die Operation selbst durchführt oder einem der Assistenzärzte überträgt. Bei der
Behandlung eines Dialysepatienten treffe sie auch die Anordnungen gegenüber dem
72
nichtärztlichen Personal, das heißt, sie allein entscheide über Verbandswechsel,
Wechsel oder Entfernung von Drainagen, die Punktion des Shunts u.ä., da diese
Anordnungen mitentscheidend für den Operationserfolg seien. Dieser Vortrag zeigt,
dass die Klägerin die medizinische Verantwortung in ihrem Bereich trägt und mit
entsprechenden Leitungsfunktionen ausgestattet ist.
Zur Entgegnung der Beklagten im Kammertermin vom 12.12.07, dass auch der Kollege
O. schon Shuntoperationen durchgeführt habe, wies die Klägerin darauf hin, dass es
sich hierbei nur um Notoperationen und dann auch nur um einfachere Eingriffe
gehandelt habe. Der Umstand, dass ein Patient, der mehrere Male in der Woche eine
Dialyse benötigt, nicht wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Verhinderungsgründen
der Klägerin auf einen anderen Operationstermin vertröstet werden kann, wenn ein
Zugang für die Dialyse fehlt oder verstopft ist, leuchtet unmittelbar ein. Die
Notwendigkeit, unabhängig von der Einsatzplanung auf einen Notfall reagieren zu
können, bedeutet aber nicht, dass damit die medizinische Verantwortung der Klägerin
für diesen Bereich entfiele.
73
Den Schilderungen der Klägerin wurde kein abweichender Sachvortrag entgegen
gehalten, so dass dieser Einwand der Beklagten nicht geeignet ist, der Klägerin die
medizinische Verantwortung abzusprechen.
74
Die Auffassung der Beklagten, dass der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend deutlich
mache, dass sie die nach dem Tarifvertrag erforderliche Leitungs- und Aufsichtsfunktion
inne hat, teilt die Kammer nicht.
75
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich unmittelbar, dass sie für die
Dialyseshuntchirurgie alle medizinischen Entscheidungen trifft und sowohl das ärztliche
als auch das nichtärztliche Personal entsprechend anweist. Wenn die Beklagte
demgegenüber darauf hinweist, dass zur Ausübung einer Aufsichtsfunktion zwingend
auch disziplinarische Aufsicht gehöre, überzeugt dies nicht. Der Tarifvertrag spricht
ausdrücklich von medizinischer Verantwortung, nicht von Personal- oder
Einsatzverantwortung. Nach dem Tarifvertrag kann es damit nur um fachliche Aufsicht
gehen, nicht um personelle. Nach den Vorstellungen der Beklagten dürfte nicht einmal
der Chefarzt einer Abteilung die Kriterien für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III
des TV Ärzte/VKA erfüllen.
76
Auch der Einwand, dass schließlich jeder behandelnde Arzt die volle medizinische
Verantwortung für die ihm anvertrauten Patienten trage, so dass dieser Umstand für eine
Höhergruppierung nicht ausreichend sein könne, steht der Einschätzung der Kammer
nicht entgegen.
77
Der Tarifvertrag spricht zum einen nicht von medizinischer Verantwortung für einzelne
Patienten, sondern für einen ganzen Funktions- oder Teilbereich. Und zum anderen hat
die Klägerin deutlich gemacht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nur
Entscheidungen für und mit dem Patienten trifft, sondern auch in der Position ist, etwa
durch entsprechende Einteilung der Assistenzärzte zu Operationen und Weisungen an
das nichtärztliche Personal, von ihr als notwendig erachtete Behandlungsschritte zu
delegieren.
78
Und die Befugnis zu delegieren setzt nach dem Verständnis der Kammer wiederum
voraus, dass die Klägerin mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen ausgestattet ist.
79
Die Dialyseshuntchirurgie ist wohl kein Funktionsbereich, jedoch durchaus aufgrund der
Ausgestaltung dieses Bereichs bei der Beklagten als ein selbständiger Teilbereich im
Sinne des § 16 TV-Ärzte/VKA anzusehen.
80
Funktionsbereiche sind anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen
Fachgebietes. Der Begriff wurde bereits unter der Geltung des BAT vor allem analog der
ärztlichen Weiterbildungsordnung verstanden. An dieser Interpretation des Begriffs
Funktionsbereich hat sich auch durch den TV-Ärzte nichts geändert (vgl. Bruns,
ArztRecht 3/2007, 60, 66; Schreiben des Marburger Bundes vom 22.03.2007).
81
Hierzu weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Anlage von Dialyseshunts in
der Weiterbildungsordnung lediglich einen Punkt unter mehreren darstellt, der Inhalt der
Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie ist.
82
Umstrittener erscheint die Bedeutung des Begriffs Teilbereich, aus dem sich nicht viel
herauslesen lässt, außer dass auch die Übertragung von Verantwortung für kleinere
Teileinheiten als das, was unter einem Funktionsbereich zu verstehen ist, für eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ausreicht.
83
Aussagekräftiger ist insoweit der Begriff selbständig, den der Tarifvertrag in diesem
Zusammenhang verwendet. Insoweit bietet Bruns in seinem bereits zitierten Aufsatz
eine Vielzahl brauchbarer Kriterien an, die geeignet sind, auf eine gewisse
Verselbständigung eines Teilbereichs hinzudeuten, wie etwa eine erforderliche
besondere medizinische Spezialisierung, organisatorische Eigenständigkeit (eigene
Sprechstunde, eigene Räumlichkeiten, eigenes Personal) und auch eine entsprechende
Präsentation nach außen als eigenständiger Bereich (Bruns, ArztRecht 3/2007, 60, 65).
84
Entsprechendes findet sich im Vortrag der Klägerin.
85
So wurde im Kammertermin vom 12.12.07 deutlich gemacht, dass sie sich durch
Hospitationen und Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen Spezialwissen über die
Dialyseshuntchirurgie angeeignet hat, über das keiner ihrer Kollegen verfügt. Die
vorgelegten Publikationen zeigen, dass es sich hierbei um ein Spezialthema innerhalb
der Gefäßchirurgie handelt, das mit Blick auf die vergangenen und prognostizierten
Fallzahlen, die der Klinikdirektor in seinem Schreiben vom 10.07.2007 vorlegte, auch für
die Beklagte an Bedeutung gewinnt. Dieser Bedeutungszuwachs erklärt sich schon
daraus, dass anders als in der Vergangenheit Patienten zum Teil über Jahrzehnte mit
der Dialyse leben. Schon der Begriff „Shuntchirurgie“ verdeutlicht, dass es sich nicht
lediglich um ein Behandlungsverfahren handelt, wie es der Vortrag der Beklagten nahe
legt, sondern dass eine Vielzahl von Möglichkeiten besteht, wie ein Shunt angelegt
werden kann und es eine eigene „Chirurgie“ gibt, die sich ausschließlich mit diesen
Möglichkeiten beschäftigt.
86
Auch in der Organisation innerhalb der Klinik für Gefäßchirurgie spiegelt sich die
Selbständigkeit dieses Bereichs wider.
87
Die Klägerin hält wöchentlich eigene Shunt-Sprechstunden ab. Auch sind ihr, so der
ergänzende Vortrag in der mündlichen Verhandlung, Assistenzärzte für ihren Bereich
zugeteilt. Nicht zuletzt spielt auch die Entscheidung des Direktors, wie er „seine“ Klinik
organisiert und welche Teilbereiche er schafft, eine nicht unerhebliche Rolle. Der
88
Umstand, dass die Beklagte anlässlich der anstehenden Eingruppierung bei den
Klinikdirektoren Organigramme anforderte, zeigt, dass es in deren Verantwortung liegt
zu entscheiden, welchen Teilbereichen eine solche Bedeutung zukommt, dass sie eine
Verselbständigung innerhalb der Klinik verdienen.
Diese Verselbständigung des Bereichs spiegelt sich schließlich auch in der
Außendarstellung der Beklagten, konkret in deren Internet-Auftritt, wider, in dem
ausdrücklich vom Teilbereich der Shuntchirurgie die Rede ist.
89
Die Eingruppierung der Klägerin als Funktionsoberärztin nach dem TV-Ärzte/VKA
scheitert auch nicht am Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung der
Verantwortung.
90
Anders als die Beklagte meint, ist nach Auffassung der Kammer durchaus denkbar, dass
eine ausdrückliche Übertragung schon vor In-Kraft-Treten des TV-Ärzte/VKA erfolgt.
Diese läge dann allerdings nicht in der Ernennung zum Oberarzt, sondern in einer
Übertragung von medizinischer Verantwortung für einen selbständigen Funktions- oder
Teilbereich.
91
Mit der arbeitsvertraglichen Bezeichnung als Oberärztin im Vertrag aus Dezember 2005
hat die Klägerin für ihre Eingruppierung noch nichts gewonnen.
92
Dies ergibt sich bereits aus der Niederschrifterklärung zu § 6 Abs. 2 des
Überleitungstarifvertrages, die klarstellt, dass nicht jeder Arzt, der vor In-Kraft-Treten des
TV-Ärzte/VKA den Titel Oberarzt führte, in die Entgeltgruppe III einzugruppieren ist. Aus
dieser Niederschrift lässt sich jedoch auch ablesen, dass die Tarifvertragsparteien
übereinstimmend davon ausgingen, dass es zwar sogenannte Oberärzte gibt, die die
Voraussetzungen der Entgeltgruppe III nicht erfüllen, dass es aber auch andere gibt, bei
denen dies durchaus der Fall ist. Dies wäre unter Zugrundelegung der Auffassung der
Beklagten von vornherein ausgeschlossen.
93
Der Direktor der Klinik für Gefäßchirurgie hat der Beklagten mehrfach, unter anderem im
Schreiben vom 21.05.2007, mitgeteilt, dass er der Klägerin den Teilbereich der
Shuntchirurgie übertragen hat.
94
Dies bestreitet die Beklagte, allerdings ist dieses Bestreiten erkennbar nicht so zu
verstehen, dass sie ihrem Klinikdirektor unterstellt, dass es die von ihm geschilderte
Kompetenzzuweisung tatsächlich nicht gegeben hat. Hinter dem Bestreiten steht
vielmehr die Auffassung, dass der Klinikdirektor der Klägerin den Teilbereich der
Shuntchirurgie zugewiesen haben mag, dass dies aber kein ausdrücklicher
Übertragungsakt im Sinne des Tarifvertrages war.
95
Hierzu vertritt die Kammer die Auffassung, dass es diesen ausdrücklichen
Übertragungsakt durchaus gegeben hat, der sogar schriftlich niedergelegt ist, und zwar
im Organigramm der Klinik für Gefäßchirurgie. Eine eindeutigere und nach außen
erkennbarere Form der Übertragung von Zuständigkeiten ist doch gar nicht denkbar.
Das Erfordernis der ausdrücklichen Übertragung dient dem Zweck zu verhindern, dass
eine schleichende Verschiebung von Kompetenzen zur Grundlage für eine
Eingruppierung wird.
96
Dieses mögliche Auseinanderdriften der Kompetenzverteilung, wie sie auf dem Papier
97
besteht, im Gegensatz zur gelebten Zuständigkeit im Krankenhausalltag soll für die
Eingruppierung nicht von Bedeutung sein. Ein solcher Fall liegt angesichts der klaren
Zuweisung, wie sie in den Schreiben des Chefarztes und dem Organigramm zum
Ausdruck kommt, gerade nicht vor.
Wenn die Beklagte dann noch geltend macht, dass es zumindest an einer Übertragung
durch den Arbeitgeber fehle, überzeugt auch dieses Argument nicht.
98
Die Beklagte ist eine juristische Person, das heißt, sie kann nicht selbst, sondern nur
durch Vertreter handeln. Dass eine Übertragung zwingend durch den gesetzlichen
Vertreter, also den Geschäftsführer, erfolgen müsste, lässt sich dem Tarifvertrag an
keiner Stelle entnehmen. Da Vertretungsmacht nicht nur durch Gesetz, sondern auch
durch Rechtsgeschäft, sprich durch Erteilung einer Vollmacht, übertragen werden kann,
muss die Beklagte sich das Handeln ihrer Vertreter zurechnen lassen, § 164 BGB. Eine
Vollmacht zur Zuweisung bestimmter Tätigkeitsbereiche hat die Beklagte dem
Klinikdirektor in § 6 seines Dienstvertrags ausdrücklich übertragen. Wenn die Beklagte
darauf hinweist, dass Chefärzte ihre Vollmachten dazu nutzen können, ihren
Mitarbeitern Kompetenzen zu übertragen, die eine Höhergruppierung mit sich bringen,
ist das sicherlich richtig. Wenn sie dies nicht wünscht, mag sie die Vollmachten der
Chefärzte einschränken. An der Wirksamkeit des Übertragungsaktes ändert dies nichts.
99
Und schließlich kann die Beklagte der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe
III nicht erfolgreich entgegen halten, dass sie nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit
mit oberärztlichen Tätigkeiten betraut sei.
100
Denn dies setzt der TV-Ärzte/VKA überhaupt nicht voraus.
101
Die Beklagte weist für ihre abweichende Auffassung auf § 15 TV-Ärzte/VKA hin.
102
§ 15 des Tarifvertrages bestimmt insoweit, dass der Arzt in die Entgeltgruppe
einzugruppieren ist, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur
vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
103
Dies ist gem. § 15 Abs.2 TV Ärzte/VKA bereits dann der Fall, wenn zeitlich mindestens
zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines
Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Deshalb müssten dem Arzt, so die Beklagte, mindestens für einen zeitlichen Anteil von
50 v.H. seiner Arbeitszeit Tätigkeiten als Oberarzt im tariflichen Sinne übertragen
worden sein.
104
Für die Frage der Eingruppierung in die Entgeltgruppen I und II des Tarifvertrages mag
der Beklagten zuzustimmen sein. Ein Facharzt ist nur dann als solcher zu vergüten,
wenn er überwiegend in seinem Fachbereich tätig ist.
105
Für die Entgeltgruppen III und IV überzeugt die Argumentation der Beklagten jedoch
nicht mehr. Eine Einstufung als Oberarzt oder Leitender Oberarzt knüpft nach dem
Wortlaut des Tarifvertrages nicht an bestimmte Tätigkeiten an, die ganz oder
überwiegend ausgeübt werden müssten, sondern an einen einmaligen
Übertragungsakt. Die Höhergruppierung rechtfertigt sich mit der Übertragung erhöhter
Verantwortung. Diese Verantwortung trägt der Oberarzt und der leitende Oberarzt
genauso wie der Chefarzt, in jeweils unterschiedlichem Umfang, ständig, unabhängig
106
davon, ob er gerade eine Sprechstunde abhält, Mitarbeiter anweist, einen Verband zu
wechseln oder Terminabsprachen trifft. Dass die Auffassung der Beklagten nicht zu
sinnvollen Ergebnissen führt, zeigt sich nach Ansicht der Kammer ganz deutlich bei der
Entgeltgruppe IV. Die Frage, ob jemand leitender Oberarzt im Tarifsinne ist, hängt nicht
davon ab, wie oft der Vertretungsfall für den Chefarzt eintritt. Mit der Übertragung der
Funktion „ständiger Vertreter“ sind die Voraussetzungen für die entsprechende
Eingruppierung erfüllt. Dasselbe gilt für die Entgeltgruppe III. Es bedarf in beiden
Entgeltgruppen lediglich einer ausdrücklichen Übertragung. Eine „entsprechende
Tätigkeit“, die in den Entgeltgruppen I und II als Tatbestandmerkmal genannt wird, wird
nach dem Wortlaut des § 16 TV-Ärzte/VKA gerade nicht verlangt. Zutreffend wäre die
Argumentation der Beklagten nur, wenn der Wortlaut der Tarifnorm etwa dem des BAT I
a, Fallgruppe 4 entsprechen würde, in die Ärzte einzugruppieren waren, „die auf Grund
ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten und überwiegend in diesem
Funktionsbereich tätig sind“.
Da die Tarifvertragsparteien auf das Erfordernis einer überwiegenden Tätigkeit in dem
entsprechenden Teilbereich verzichtet haben, ist es für die Eingruppierung unerheblich.
107
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
108
Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs.2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.
Das Gericht hat den 36-fachen Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppen II und
III des TV-Ärzte/VKA zugrunde gelegt.
109
Rechtsmittelbelehrung
110
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
111
B e r u f u n g
112
eingelegt werden.
113
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
114
Die Berufung muss
115
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
117
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
118
Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
119
gez. Schönbohm
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