Urteil des ArbG Krefeld vom 27.09.2007

ArbG Krefeld: teilzeitbeschäftigung, juristische person, vergütung, anteil, arbeitsgericht, organisation, zuschuss, teilzeitarbeit, satzung, kündigung

Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 1225/07
Datum:
27.09.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1225/07
Schlagworte:
Dringende betriebliche Gründe im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4
BEEG sind nicht dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1
Abs. 2 KSchG.
Normen:
§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Dem Begehren auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit können
nicht dringende betriebliche Erfordernisse im Rahmen von § 1 Abs. 2
KSchG entgegen gehalten werden. Solche künnen nur in einem
Verfahren nach § 18 BEEG vorgeberacht werden.
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 12.04.2007
auf Reduzierung der Arbeitszeit von bislang 40 auf nunmehr 30
Wochenstunden für die Dauer der Elternzeit vom 01.06.2007 bis zum
08.10.2007 zuzustimmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.586,21 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
5.862,07 € seit dem 01.07.2007, aus 11.724,14 € seit dem 01.08.2007
und aus 17.586,21 € brutto seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 742,02 € zu
zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.420,37 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.08.2007 zu zahlen.
5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
6. Der Streitwert wird auf 40.380,78 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Teilzeitbeschäftigung
während der Elternzeit sowie daraus resultierende Zahlungsansprüche.
2
Der Kläger ist seit dem 01.02.2005 als Financial Controller Europe für die Beklagte tätig.
Die Beklagte beschäftigt an ihrem Standort in X.. zumindest noch 129 Arbeitnehmer.
3
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12.04.2007 die Gewährung von Elternzeit für
die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 08.10.2008. Mit weiterem Schreiben vom gleichen
Tage begehrte er zudem für diesen Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung mit einer
Arbeitszeit in Höhe von 30 Stunden pro Woche. Er schlug eine Aufteilung im Rahmen
einer 5-Tage-Woche mit sechs Arbeitsstunden pro Tag vor. Mit Schreiben vom
16.04.2007 teilte er der Beklagten mit, dass die Elternzeit nicht bis zum 08.10.2008
sondern bis zum 08.10.2007 andauern sollte. In den Schreiben vom 12.04.2007 habe
sich insofern ein Versehen eingeschlichen. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit
Schreiben vom 10.05.2007 die Elternzeit vom 01.06.2007 bis zum 08.10.2007 aufgrund
seines Antrages vom 12.04.2007 in der korrigierten Fassung des Antrages vom
16.04.2007. Zur Frage der begehrten Teilzeitbeschäftigung äußerte sie sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen Blatt bis der Gerichtsakten
Bezug genommen.
4
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 26.11.2004 sieht ein Zielgehalt i.H.v. 105.000,00 €
pro Jahr für den Kläger vor. Der fixe Anteil beträgt 90.000,00 € pro Jahr und wird in
monatlichen Raten i.H.v. 7.500,00 € gezahlt. Der variable Anteil i.H.v. jährlich 15.000,00
€ bemisst sich nach der individuellen Leistung, den Key Performance Indicators (KPI)
der Beklagten sowie den KPI der Abteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtungen Blatt bis der Gerichtsakten Bezug
genommen.
5
Mit Schreiben vom 19.01.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Wirkung ab
01.01.2007 sein Jahresgehalt sich auf einen Betrag i.H.v. 93.793,08 € belaufe, der in
monatlichen Raten i.H.v. 7.816,09 € gezahlt würde. Der variable Anteil würde auf
17.865,33 € erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Blatt der
Gerichtsakten Bezug genommen.
6
Die Beklagte erbringt regelmäßig an ihre Mitarbeiter zum Halbjahr eine
Vorschussleistung i.H.v. 75 % der für das laufende Jahr zu erwartenden variablen
Vergütung.
7
Mit Schreiben vom 26.01.2007 teilte die Beklagte dem Kläger die Zusammensetzung für
das Compensation Scheme für das Kalenderjahr 2007 mit. Der Kläger erklärte sich mit
dieser Regelung nicht einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Ablichtung Blatt bis der Gerichtsakten Bezug genommen.
8
Die Beklagte stellte bei der Bezirksregierung E. am 06.06.2007 einen Antrag auf
Zulässigkeitserklärung einer beabsichtigten Kündigung des Klägers gem. § 18 BEEG.
Die Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20.08.2007 ab. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Ablichtung Blatt bis der Akten Bezug
genommen.
9
Die Beklagte lehnte eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers während der Elternzeit ab.
Sie begründete dies damit, dass dem dringende betriebliche Gründe im Sinne von § 15
Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegenstünden. Die Geschäftsleitung habe sich
entschlossen gehabt, die Stelle des Financial Controllers Europe mit Wirkung vom
10
01.06.2007 wegfallen zu lassen. Diese Entscheidung sei in der ersten Aprilwoche 2007
getroffen worden. Die unmittelbare Reaktion des Klägers habe sich in seinem Begehren
von Elternzeit und Geltendmachung des Teilzeitanspruches geäußert. Seit dem
01.06.2007 seien die dem Kläger obliegenden Tätigkeiten, wie sie sich aus dem
Zwischenzeugnis vom 31.05.2006 ergeben würden, weitgehend auf den Zeugen O.
übertragen bzw. ein Teil sei an externe Dienstleister vergeben worden.
Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, seinem Begehren auf
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachzukommen. Sie sei mit den
vorgebrachten dringenden betrieblichen Gründen bereits präkludiert, weil sie diese nicht
innerhalb der Frist von vier Wochen gem. § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG vorgetragen habe.
Im übrigen sei seine Stelle auch nicht entfallen. Der Vortrag der Beklagten laufe letztlich
auf eine unzulässige Austauschkündigung hinaus. Die Beklagte sei deshalb auch
verpflichtet, ihn auf Basis von 75% seines Gehaltes ein monatliches Einkommen i.H.v.
5.862,07 € nebst den monatlichen Zuschüssen zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung i.H.v. jeweils 247,34 € für die Monate Juni, Juli und August 2007 zu
zahlen. Sie sei ferner auch verpflichtet, ihm einen Vorschuss i.H.v. 75% (= 6.420,37 €)
auf seine variable Vergütung für das Kalenderjahr 2007 zu zahlen. Der Anspruch
ergebe sich bereits aus den arbeitsvertraglichen Regelungen.
11
Der Kläger beantragt,
12
1. die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag vom 12.04.2007 auf Reduzierung der
Arbeitszeit von bislang 40 auf nunmehr 30 Wochenstunden für die Dauer der Elternzeit
vom 01.06.2007 bis zum 08.10.2007 zuzustimmen;
13
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.586,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.862,07 € seit dem 01.07.2007, aus
11.724,14 € seit dem 01.08.2007 und aus 17.586,21 € brutto seit dem 01.09.2007 zu
zahlen;
14
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 742,02 € zu zahlen;
15
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 6.420,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Der Bedarf für die Arbeitskraft des Klägers sei mit Wirkung zum 01.06.2007 entfallen.
Die von ihm bis zum 30.05.2007 vorgenommenen Aufgaben würden seit dem
01.06.2007 auf den Mitarbeiter O. übertragen bzw. von der Rechtsabteilung
wahrgenommen. Einen Teil der Aufgaben habe man an externe Dienstleister vergeben.
Ein Anspruch auf Teilzeittätigkeit könne erst ab dem 14.06.2007 bestehen. Der
ordnungsgemäße Antrag des Klägers habe erst am 25.04.2007 vorgelegen. Ein
Anspruch auf variable Vergütung sei nicht gegeben. Der Kläger habe das Schreiben
vom 26.01.2007 nicht mit dem Einverständnis der darin beinhalteten Leistungen
zurückgereicht.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
20
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21
Die zulässige Klage ist begründet.
22
Insbesondere ist der Klageantrag zu 1. hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO.
23
Die Beklagte soll verurteilt werden, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers für die
Zeit vom 01.06.2007 bis zum 08.10.2007 auf 30 Wochenstunden zuzustimmen. Ein auf
Abgabe einer solchen Willenserklärung gerichtetes stattgebendes Urteil wird nach §
894 ZPO vollstreckt. Sie gilt mit Rechtkraft des Urteils als abgegeben. Dem entspricht
der Sachantrag des Klägers (BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 9 AZR 126/02 - AP Nr. 3 zu §
8 TzBfG).
24
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit liegen
gemäß § 15 Abs. 7 BEEG vor. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15
Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger besteht länger als sechs Monate. Er
ist seit dem 01.02.2005 für sie tätig. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang von 30 Wochenstunden verringert
werden. Der Anspruch wurde der Beklagten auch acht Wochen vor der
Inanspruchnahme von Elternzeit der Elternzeit bekannt gegeben. Mit Schreiben vom
12.04.2007 begehrte der Kläger die Teilzeitbeschäftigung für die Dauer der Elternzeit
vom 01.06.2007 bis zum 08.10.2007.
25
Dem Verringerungsanspruch des Klägers stehen dringende betriebliche Gründe im
Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG nicht entgegen.
26
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein entsprechender
betrieblicher Grund dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation,
den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
unverhältnismäßige Kosten verursacht, § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG. Im Rahmen des § 15
Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG reichen jedoch betriebliche Gründe als Ablehnungsgründe
im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG nicht aus. Die Gründe haben vielmehr dringend , d. h.
von besonderem Gewicht zu sein (BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 9 AZR 126/02 - AP Nr.
3 zu § 18 TzBfG). Dem Arbeitgeber stehen im Rahmen des Anspruchs des
Arbeitnehmers auf Elternzeit ohne jegliche Arbeitleistung grundsätzlich keine
Einwendungen entgegen. Das Bundesarbeitsgericht folgert daraus, dass sich die
dringenden betrieblichen Gründe i. S. von § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BErzGG gerade
daraus ergeben müssen, dass durch den Wunsch nach Teilzeitarbeit des in Elternzeit
befindlichen Arbeitnehmers erhebliche Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber
entstehen (BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 - AP Nr. 44 zu § 15 BErzGG).
27
Im Entscheidungsfall hätte die Beklagte deshalb dem Gericht vortragen müssen, dass
durch die Reduzierung der Tätigkeit des Klägers im Rahmen von 30 Wochenstunden
erhebliche Beeinträchtigungen für sie entstehen. Eine solche Situation ist etwa dann
anzunehmen, wenn der Arbeitgeber eine Vertretung befristet für die Arbeitnehmerin
eingestellt hat, die zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitsleistung
in Anspruch nimmt und dann später ein Teilzeitbegehren äußert (BAG, Urteil vom
19.04.2005, a.a.o.). Die Beklagte hat jedoch dem Gericht keinen Sachvortrag geliefert,
28
wonach die Kammer hätte feststellen können, dass überhaupt Beeinträchtigungen für
die Arbeitgeberin dem Teilzeitbelangen des Klägers entgegengestanden hätten.
Soweit die Beklagte im Ergebnis dringende betriebliche Erfordernisse i. S. von § 1 Abs.
2 KSchG vorträgt, genügt sie damit nicht den Anforderungen des Gesetzes im Rahmen
von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG. Dieser Sachvortrag ist vielmehr in einem Verfahren
nach § 18 BEEG erforderlich. Danach müssen solche betrieblichen Gründe gegeben
sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausnahmsweise mit
Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung im
Rahmen der Elternzeit erklären darf. Dies hat die Beklagte versucht. Ihr diesbezüglicher
Antrag vom 06.06.2007 bei der Bezirksregierung wurde jedoch abschlägig beschieden.
Mit Bescheid vom 20.08.2007 wurde der Antrag abgelehnt.
29
Die Kammer brauchte sich deshalb mit der von den Parteien diskutierten Rechtsfrage,
ob es der Beklagten nicht überhaupt schon verwehrt ist, entsprechende dringende
betriebliche Gründe vorzutragen, weil sie diese nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 7
Satz 4 BEEG genannt hat, befassen (vgl. hierzu ausführlich LAG Baden-Württemberg,
Urteil vom 23.11.2006 - 7 Sa 95/06 - juris).
30
Die Beklagte vermochte nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, die
Teilzeitbeschäftigung könne vom Kläger erst ab dem 15.06.2007 begehrt werden. Die
Beklagte ist nach Auffassung des Gerichts an ihrer rügelosen Einlassung zum
Elternzeitbegehren im Rahmen ihres Schreibens vom 10.05.2007 festzuhalten (BAG,
Urteil vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 - AP Nr. 47 zu § 15 BErzGG). Sie hat dem Kläger
darin die gewünschte Elternzeit für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 08.10.2007
gewährt. Zur Frage der gleichzeitig beantragten Teilzeitbeschäftigung hat sie sich nicht
geäußert. Sie hat ihm vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, dass sie ihm unter Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen Elternzeit wie beantragt vom 01.06.2007 bis zum
08.10.2007 gewähre .
31
Die Beklagte ist gem. § 615 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien
verpflichtet, dem Kläger die Gehälter für die Monate Juni, Juli und August 2007 auf
Basis von 75% seines Festgehaltes - mithin 5.862,07 € brutto monatlich - zu zahlen.
32
Der Kläger hat den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit fristgerecht
gestellt. Die Beklagte hat diesen Antrag zu Unrecht abgelehnt. Sie ist deshalb zur
Fortzahlung der Vergütung auf Basis von 75% verpflichtet.
33
Die Beklagte muss dem Kläger auch ferner den Zuschuss zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung i.H.v. monatlich 247,34 € für die Monate Juni, Juli und August 2007
zahlen, § 257 SGB V. Infolge der Verpflichtung zur Zahlung des Gehaltes sind auch die
Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung zu entrichten.
34
Der Kläger befindet sich auch mit 75% der Bezüge über der maßgeblichen
Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte schuldet ihm deshalb auch den Zuschuss zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe.
35
Die Beklagte muss dem Kläger auch die variable Vergütung für das Kalenderjahr 2007
gem. §§ 611 BGB, 615 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien zahlen.
36
Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 26.11.2004 die Regelung getroffen, dass der
37
variable Gehaltsanteil des Klägers sich zunächst auf einen Betrag i.H.v. jährlich
15.000,00 € brutto belief. Die Zahlung dieses Betrages ist nicht an weitere Bestanteile
im Arbeitsvertrag angeknüpft. Mit Schreiben vom 19.01.2007 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, dass der variable Anteil sich nunmehr auf einen Betrag i.H.v. 17.865,33 €
brutto beläuft. Dieses Erhöhungsangebot seitens der Beklagten hat der Kläger
spätestens mit Erhebung der Zahlungsklage am 21.09.2007 angenommen.
Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die variable Vergütung i.H.v. 75%
zum Halbjahr als Vorschussleistung der für das laufende Jahr zu erwartenden
Vergütung fällig ist. Für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2007 folgt der Anspruch des
Klägers auf Basis von 100% gem. § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der
Parteien. Für die Zeit ab Juni 2007 bis August 2007 ergibt er sich i.H.v. 75% aus dem
Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 615 BGB.
38
Die Beklagte vermochte nicht mit der Argumentation durchzudringen, wonach der
Anspruch des Klägers deshalb entfallen sei, weil er die Bedingungen ihres Schreibens
vom 26.01.2007 nicht angenommen hätte. Der Kläger war nicht verpflichtet auf dieses
Schreiben zu antworten. Der Zahlungsanspruch ergab sich bereits aus dem
Arbeitsvertrag i.V.m. dem Erhöhungsschreiben vom 19.01.2007. Das letztgenannte
Schreiben sieht gerade keine weiteren Bedingungen vor.
39
Die zuerkannten Zinsansprüche folgen jeweils aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Die
Kammer hat für das Teilzeitbeschäftigungsverlangen des Klägers zwei Gehälter auf
Basis von 75% eines Monatseinkommens als Streitwert festgesetzt.
41
Rechtsmittelbelehrung
42
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
43
B e r u f u n g
44
eingelegt werden.
45
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
46
Die Berufung muss
47
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
48
beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 -
2199 eingegangen sein.
49
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
50
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
51
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
52
gez. Rolfs
53
Ausgefertigt
54
(Schwabe)
55
Regierungsbeschäftigte als
56
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
57