Urteil des ArbG Krefeld vom 12.04.2007

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Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 3111/06
Datum:
12.04.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 3111/06
Schlagworte:
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei "überholender" Kündigung
durch den Arbeitnehmer
Normen:
§ 1a KSchG, § 150 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt zu seiner
Entstehung voraus, dass der Arbeitnehmer das Angebot auf Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin
annimmt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis
zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem entgegen.
2. Der Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf
der Kündigungsfrist.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 6.204,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten jetzt noch darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfindung
nach § 1a KSchG zusteht.
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Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.09.2006 das Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin mit Wirkung zum 30.11.2006. Sie bot im dem Kündigungsschreiben an, eine
Abfindung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zur Vermeidung eines
Gerichtsverfahrens zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Kündigungsschreiben der Beklagten vom 29.09.2006 (Blatt der Akten) Bezug
genommen.
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Die Klägerin verdiente im Monat einen Betrag in Höhe von 3.102,00 € brutto. Ihr
Abfindungsanspruch hätte sich demnach auf einen Betrag in Höhe von 6.204,00 €
belaufen.
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Nach Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgte durch die Klägerin eine Kündigung mit
Schreiben vom 28.09.2006 zum 31.10.2006.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist seit dem 31.10.2006 beendet. Im Kammertermin
vom 12.04.2007 schlossen die Parteien Teilvergleiche hinsichtlich der Entfernung von
Abmahnungen, der Zeugniskorrektur w.. Auszahlung eines einbehaltenen Betrages.
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Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die Abfindung gemäß
Kündigungsschreiben vom 29.09.2006 zu zahlen. Sie habe das Angebot, das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, angenommen. Sie erhob
keine Kündigungsschutzklage.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.204,00 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.11.2006 auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, es habe nicht dem Wunsch der Klägerin entsprochen, nach
Maßgabe des Kündigungsschreibens der Beklagten auszuscheiden. Die
Rosinentheorie würde für die Klägerin nicht eingreifen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- w.. Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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F. n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages
in Höhe von 6.204,00 € brutto nach § 1a Abs. 1 KSchG zu.
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Die Beklagte hat in ihrem Kündigungsschreiben vom 29.09.2006 eine betriebsbedingte
Kündigung ausgesprochen. Sie hatte der Klägerin darin auch das Angebot unterbreitet,
zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens eine Abfindung in Höhe von zwei
Bruttomonatsgehältern zu zahlen. Das arbeitgeberseitige Angebot beinhaltete nach
Auffassung der Kammer zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
30.11.2006 (Ende der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist).
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Dieses Angebot hat die Klägerin jedoch nicht angenommen. Sie übergab der Beklagten
nach Erhalt der arbeitgeberseitigen Kündigung ihr Kündigungsschreiben vom
28.09.2006. Darin sprach sie eine Kündigung zum 31.10.2006 aus. Selbst wenn man
hierin eine Annahme des Angebotes seitens der Klägerin sehen wollte, so wäre dies
nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Das
Arbeitsverhältnis sollte nicht mit dem 30.11.2006, sondern vielmehr mit dem 31.10.2006
enden. Ein solches etwaiges Angebot konnte die Beklagte nicht annehmen. Die
Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet an den
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Vertragsgegner, dass das Vertragsverhältnis nicht fortgesetzt wird (BAG, Urteil vom
15.03.2001 - 2 AZR 705/99 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Bedingung).
Schließlich ist der Anspruch auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gar nicht
entstanden. Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist , § 1a KSchG
(KR- Spilger, 8. Aufl., § 1a KSchG Rn 86; Giesen/Besgen, NJW 2004, 185 ff). Es handelt
sich hierbei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes um die arbeitgeberseitige
Kündigung. Das Arbeitsverhältnis des Parteien hat aber aufgrund der Kündigung der
Klägerin sein Ende gefunden w.. zwar vor Ablauf der arbeitgeberseitig
ausgesprochenen Kündigung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1
ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §
3 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. Rolfs
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