Urteil des ArbG Krefeld vom 18.12.2008
ArbG Krefeld: unwirksamkeit der kündigung, juristische person, überwiegendes interesse, betriebsrat, bedingung, arbeitsgericht, sozialplan, unternehmen, name, beendigung
Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 2190/08
Datum:
18.12.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 2190/08
Schlagworte:
"Schattenliste" im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 KSchG
Normen:
§ 1 Abs. 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Vereinbaren die Betriebsparteien im Hinblick auf bestehenden
tariflichen Sonderkündigungsschutz für einzelne Arbeitsnehmer, die sich
auf einer Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG befinden, dass
bei einer Nichterteilung der erforderlichen Zustimmung der
Tarifvertragsparteien für deren Kündigung eine "Schattenliste"
Anwendung finden soll, die dem jeweiligen Mitarbeiter der Liste nach § 1
Abs. 5 KSchG einen anderen Arbeitnehmr zuweist, so nimmt eine solche
Liste nicht an den prozessualen Privilegierungen nach § 1 Abs. 5
KSchG teil. 2. Eine solche "Schattenliste" stellt die Kündigung des
Arbeitnehmers unter eine Bedingung, § 158 BGB. 3. Der Sachvortrag im
Rahmen des § 1 Abs. 5 KSchG ist nicht ausreichend, um eine
Kündigung anhand der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 KSchG zu
begründen.
Tenor:
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 29.08.2008 nicht beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten
arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiter zu
beschäftigen.
3.Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4.Der Streitwert wird auf 11.650,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
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Der am 17.06.1963 geborene Kläger, der laut Steuerkarte für ½ Kind zum Unterhalt
verpflichtet ist, wird seit dem 02.01.1996 als Maschinenführer in dem Unternehmen der
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Beklagten beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen beläuft sich auf
einen Betrag in Höhe von 2.330,00 €. In dem Betrieb der Beklagten sind rund 256
Arbeitnehmer beschäftigt. Es existiert ein Betriebsrat.
Wegen der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Lage sah sich die Leitung der
Beklagten bereits im Jahre 2006 bezwungen, umfangreiche
Restrukturierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Beklagte gehört zur so genannten
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E. Gruppe. Hierbei handelt es sich um drei Unternehmen, die sich mit der Herstellung
bzw. dem Vertrieb von technischen Textilien bzw. Futterstoffen beschäftigen. Die
Beklagte ihrerseits ist einzig mit der Veredlung von Futterstoffen sowie insbesondere mit
der Herstellung technischer Textilien befasst. Im Bereich der Futterstoffe ist der Umsatz
in den letzten Jahren stark eingebrochen. Die Umsätze sind jährlich um 15%
zurückgegangen.
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Die Beklagte führte mit ihrem Betriebsrat Verhandlungen über einen
Interessenausgleich und Sozialplan. Die Betriebsparteien einigten sich auf eine
Reduzierung der Arbeitsplätze in allen Abteilungen und die damit verbundenen
Personalmaßnahmen. Es waren 73 Kündigungen und 3 Versetzungen vorgesehen. Am
12.08.2008 unterzeichneten die Betriebsparteien einen Interessenausgleich mit
Namensliste sowie Sozialplan. Der Name des Klägers befindet sich nicht auf dem
Interessenausgleich beigefügten Namensliste. Er findet sich vielmehr auf einem von den
Betriebsparteien als „Schattenliste“ bezeichneten Dokument, welches ebenfalls das
Datum vom 12.08.2008 trägt, wieder.
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Es sind dort zehn Mitarbeiter der Namensliste aufgeführt, für die eine
„Austauschmöglichkeit“ vorgesehen wurde. Es handelt sich jeweils um Mitarbeiter, die
tariflichen Sonderkündigungsschutz genießen. Für die Beendigung ihrer
Arbeitsverhältnisse war eine Zustimmung der Tarifvertragsparteien für den Ausspruch
der Kündigung erforderlich. Der Name des Klägers ist als Tauschmöglichkeit für Herrn
U. vorgesehen.
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Die Parteien vereinbarten zudem ein Punktschema im Rahmen der Sozialauswahl.
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Die Beklagte hörte ihrem Betriebsrat mit Schreiben vom 18.08.2008 zur Kündigung des
Klägers an. Insoweit wird auf die Ablichtung Bl. der Akten Bezug genommen. Das
Gremium sah von einer Stellungnahme ab und nahm die personelle Maßnahme zur
Kenntnis.
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Der Kläger meint, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der Bedarf für seine
Arbeitskraft sei nicht entfallen. Die Sozialauswahl stelle sich als grob fehlerhaft dar. Die
Beklagte hätte die Mitarbeiter L., H., Z. und H., die jeweils eine geringere Punktzahl als
er aufweisen, kündigen müssen.
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Der Kläger beantragt,
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1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 29.08.2008 nicht beendet wird;
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2.im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten
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arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Hinblick auf den Abschluss des Interessenausgleiches mit Namensliste und
Sozialplanes werde die Betriebsbedingtheit der Kündigung vermutet.
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Die Sozialauswahl sei auch nicht fehlerhaft. Der Kläger könne die Arbeiten, die die von
ihm im Rahmen der Sozialauswahl benannten Mitarbeiter ausüben würden, erst nach
einer längeren Einarbeitungszeit ausführen. Im Übrigen sei er mit diesen Arbeitnehmern
nicht vergleichbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) und die Anzahl der bei
der Beklagten beschäftigen Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG) genießt der Kläger
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Er hat die streitgegenständliche
Kündigung vom 29.08.2008 auch rechtzeitig mit seiner am 12.09.2008 beim
Arbeitsgericht Krefeld angebrachten Klage angegriffen.
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Die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt. Sie ist nicht durch dringende betriebliche
Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten
entgegenstehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
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Die soziale Rechtfertigung der Kündigung wird nicht gemäß § 1 Abs. 5 KSchG vermutet.
Denn der Kläger ist nicht in einem Interessenausgleich mit Namensliste im Sinne von §
111 BetrVG namentlich bezeichnet. Die Beklagte hat mit ihrem Betriebsrat am
12.08.2008 einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie Sozialplan
abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt es
dennoch dem Arbeitgeber, im Prozess darzutun, dass eine Betriebsänderung nach §
111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und der
Arbeitnehmer ordnungsgemäß in dem Interessenausgleich benannt ist (BAG, Urteil vom
22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG Namensliste; Urteil vom
31.05.2007 - 2 AZR 254/06 - AP Nr. 65 zu § 111 BetrVG 1972; Urteil vom 03.04.2008 - 2
AZR 879/06 - AP Nr. 17 zu § 112 BetrVG Namensliste).
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Die Kammer konnte eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG
bejahen. Der bloße Personalabbau kann eine Betriebseinschränkung im Sinne von §
111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sein. Hierfür sind maßgeblich die Zahlen und Prozentangaben
in § 17 Abs. 1 KSchG (BAG, Urteil vom 10.12.1996 - 1 AZR 92/96 - AP Nr. 32 zu § 113
BetrVG 1972). In dem Unternehmen der Beklagten sind regelmäßig 256 Mitarbeiter tätig.
Die Kündigung von 73 Mitarbeitern erfüllt ersichtlich die Zahlen und Prozentangaben in
§ 17 Abs. 1 KSchG.
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Dennoch kann die ausgesprochene Kündigung der Beklagten nicht an den
prozessualen Privilegierungen von § 1 Abs. 5 KSchG teilnehmen. Der Name des
Klägers ist unstreitig nicht in der Namensliste des Interessenausgleichs vom 12.08.2008
aufgeführt.
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Die Beklagte vermochte nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, wonach die
sogenannte „Schattenliste“ an den Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast im
Rahmen der Regelung des § 1 Abs. 5 KSchG teilnehmen soll. Diese „Schattenliste“
sollte lediglich unter einer Bedingung (§ 158 BGB), nämlich jeweils dann zum Tragen
kommen, wenn die Tarifvertragsparteien ihre erforderliche Zustimmung zur Kündigung
der in der Hauptliste genannten Arbeitnehmer nicht erteilen. Der Kläger war als Ersatz
für Herrn U. vorgesehen. Herr U. genießt tariflichen Sonderkündigungsschutz. Dieser
Mitarbeiter war jedoch nicht bereit, seinen Arbeitsplatz aufzugeben. Die erforderliche
Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu dessen Kündigung wurde nicht erteilt.
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Die Beklagte ist darauf zu verweisen, dass die prozessualen Privilegierungen des § 1
Abs. 5 KSchG nur dann Anwendung finden, wenn die Namenliste mit dem
Interessenausgleich eine einheitliche Urkunde bildet (BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2
AZR 520/05 - AP Nr. 80 zu § 1 KSchG 1969; Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 715/06 - AP
Nr. 170 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 21.02.2007 - 2 AZR
581/00 - EzA Nr. 10 zu § 1 KSchG Interessenausgleich). Die so genannte „Schattenliste“
stellt eine Austauschliste für die Originalliste dar. Sie erfüllt schon nicht die gesetzlichen
Voraussetzungen. Die „Schattenliste“ ist unter der Bedingung abgeschlossen, dass die
dort aufgeführten 10 Mitarbeiter, die tariflichen Sonderkündigungsschutz genießen, nicht
bereit sind, in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln. Nur für
diesen Fall wird dem Originalmitarbeiter auf der Namensliste ein Mitarbeiter der
„Schattenliste“ zugeordnet. Eine Kündigung ist als einseitig gestaltendes
Rechtsgeschäft grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. nur BAG, Urteil vom 15.03.2001
- 2 AZR 705/99 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Bedingung). Dies gilt auch für die
Namensliste im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG.
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Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.
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Das Bundesarbeitsgericht differenziert in seiner ständigen Rechtsprechung zwischen
selbstbindenden und gestaltenden Unternehmerentscheidungen. Bei einer
selbstbindenden Unternehmerentscheidung (außerbetrieblicher Grund) beschränkt sich
der Unternehmer darauf, seinen Betrieb an die äußeren Sachzwänge zu binden. Die
Kündigungen sind dann zwangsläufige Folgen einer betrieblichen Anpassung an die
Auftragslage. Dies setzt voraus, dass sich der Grund unmittelbar und zwingend unter
Beachtung der betrieblichen Gegebenheiten auf die Beschäftigungsmöglichkeiten
auswirkt. Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber Tatsachen vorzutragen, aus
denen das Gericht schließen kann, eine unternehmerische Entscheidung ist tatsächlich
realisiert worden oder es ist aufgrund der Umsetzung dieser Entscheidung bei
vernünftiger betriebswirtschaftlicher Betrachtung davon auszugehen, dass sie zum
Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung vollzogen sein wird (BAG, Urteil vom
07.07.2005 - 2 AZR 447/04 - AP Nr. 136 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung).
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Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, sie habe Umsatzrückgänge in Höhe von
jährlich 15% seit dem Kalenderjahr 2006 zu verzeichnen gehabt. Dies hätte den
Personalabbau mit 73 Kündigungen und 3 Versetzungen in allen Abteilungen
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gerechtfertigt. Im Hinblick auf diesen Sachvortrag ist die Beklagte darauf zu verweisen,
dass die bloße arbeitgeberseitige Entscheidung, einem Mitarbeiter zu kündigen, keine
von den Gerichten hinzunehmende Unternehmerentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 2
KSchG ist (BAG, Urteil vom 20.02.1986 - 2 AZR 212/85 - AP Nr. 111 zu § 1 KSchG
1969).
Zudem hat der Arbeitgeber, wenn er sich auf außer- oder innerbetriebliche Umstände
beruft, diese nicht durch schlagwortartige Umschreibungen darzulegen. Er muss seine
tatsächlichen Angaben vielmehr so im Einzelnen darlegen (substanziieren), dass sie
vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden
können (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 - AP Nr. 101 zu § 1 KSchG 1969
Betriebsbedingte Kündigung). Diesem Erfordernis genügt der Sachvortrag der
Beklagten nicht. Der Kammer war es nicht möglich anhand des behaupteten
Umsatzrückganges seit dem Kalenderjahr im Jahr 2006 in Höhe von jeweils 15%
nachzuvollziehen, wieso im August 2008 deshalb 73 Kündigungen und 3 Versetzungen
in allen Abteilungen erforderlich gewesen sein sollen.
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Die Kammer brauchte sich mit der Frage, ob die Beklagte die Sozialauswahl
ordnungsgemäß durchgeführt hat, im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus
den vorgenannten Gründen nicht mehr zu befassen.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Der
Anspruch ist nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts
vom 27.02.1985 (GS 1/84 - AP Nr. 14 zu 611 BGB Beschäftigungspflicht) begründet. Der
Kläger hat erstinstanzlich obsiegt. Die Beklagte hat keine über die Ungewissheit des
Prozessausgangs hinausgehenden Umstände vorgetragen, aus denen sich im
Einzelfall ihr überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Klägers hätte
ergeben können. Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass schützenswerten Interessen
der Beklagten einer Beschäftigung des Klägers für die Dauer des
Kündigungsschutzverfahrens entgegenstehen könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Die
Kammer hat fünf Monatsgehälter als Streitwert zugrunde gelegt.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.
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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Rolfs
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