Urteil des ArbG Köln vom 30.08.2007

ArbG Köln: tarifvertrag, betriebsübergang, apf, juristische person, mitgliedschaft, arbeitsgericht, koalitionsfreiheit, satzung, arbeitgeberverband, kommission

Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 2395/07
Datum:
30.08.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 Ca 2395/07
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Auslegung einer Bezugnahmeklausel.
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Der ---- Jahre alte Kläger ist seit dem 1. Februar 1995 bei der Beklagten und ihren
Rechtsvorgängern als Ingenieur beschäftigt. Mit der Verdienstabrechnung für den Monat
November 2006 zahlte die Beklagte eine "freiwillige Sonderzahlung" i.H. v. 1.541,04 €
brutto.
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Im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ----- ist folgende Klausel enthalten:
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"Für Ihr Arbeitsverhältnis sind neben den gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen unsere beigefügte Arbeitsordnung und die
Verwaltungsanweisungen als wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags
maßgebend."
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Die ------- war Mitglied im Arbeitgeberverband Metall und insoweit an die Tarifverträge
der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens gebunden. Der Kläger ist
gewerkschaftlich nicht organisiert.
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Am 15. September 2004 verschmolz die -----, bei der der Kläger ursprünglich beschäftigt
war, mit der Beklagten. Die Beklagte übernahm sämtliche Mitarbeiter der -------- am
Standort ------. Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband.
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Die Beklagte zahlte Ende 2006 an den Kläger eine als "freiwillige" Sonderzahlung
bezeichnete Summe von 1.555,72 € brutto. Im Januar 2007 machte der Kläger die
Auszahlung der Strukturkomponente schriftlich geltend. Dies wies die Beklagte jedoch
zurück.
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Der Kläger begehrt die Zahlung der ERA-Strukturkomponente i.H. v. 2.79 % auf der
Grundlage des ERA-Anpassungsfonds (ERA-APF).
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Der Kläger meint, der ERA-APF finde auf ihn Anwendung. Der Tarifvertrag solle
zwischen den Parteien Geltung haben. Dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, den
Tarifvertrag ERA einzuführen, stehe dem nicht entgegen.
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Der Kläger beantragt
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ERA-Strukturkomponente
gem. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 18. Dezember 2003
in der Fassung vom 5. März 2004 bis zur betrieblichen ERA-Einführung zu
zahlen;
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2. hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des vorgenannten Antrags
festzustellen, dass zwischen den Parteien der Tarifvertrag ERA-
Anpassungsfonds in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen sowie
das Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-
Westfalen vom 18. Dezember 2003 Geltung hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, die Pflicht zur Zahlung der ERA-Strukturkomponente setze die
Verpflichtung zur betrieblichen Einführung des ERA voraus. Die ERA-
Strukturkomponente sei damit unmittelbar an die ERA-Einführung gekoppelt. Die
Beklagte sei indes nicht verpflichtet, ERA betrieblich einzuführen. Der Tarifvertrag gelte
nicht kollektiv-rechtlich, trotz der Verschmelzung und der darin angeordneten
Gesamtsrechtsnachfolge gehe die Mitgliedschaft des übertragenen Arbeitgebers nicht
auf den Erwerber über. § 4 c des ERA-APF sei keine tarifvertragliche Inhaltsnorm, die
nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB fortgelte. Es handele sich um eine Betriebsnorm. Aus
der Bezugnahmeklausel folge nichts anderes. Mangels kollektiver Tarifbindung des
Arbeitgebers ab dem 15. September 2004 laufe die Bezugnahme ins Leere, eine
weitere Dynamik sei ausgeschlossen. Es handele sich um eine Gleichstellungsabrede:
Ein solcher vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag solle
typischerweise lediglich die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen,
verfolge also den Zweck, ihn einem tarifgebunden Arbeitnehmer gleichzustellen, nicht
aber dem nichttarifgebundenen Arbeitnehmer unabhängig von der Tarifgebundenheit
des Arbeitgebers eine dauernde Teilhabe an der Tarifentwicklung zu gewährleisten.
Darüber hinaus sei die Klage als Feststellungsklage unzulässig.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.
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I. Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte ihre vom Kläger angenommene
Verpflichtung, die Strukturkomponente gemäß § 4 c des Tarifvertrages ERA-
Anpassungsfonds zu zahlen, in Abrede gestellt hat. Auf die Möglichkeit, Leistungsklage
zu erheben, ist der Kläger nicht zu verweisen. Für 2006 scheidet eine Leistungsklage
wegen der erfolgten Zahlung aus. Ein Zuwarten bis zur Fälligkeit des Anspruchs aus
2007 ist dem Kläger nicht zuzumuten. Zum einen muss er die Möglichkeit haben, sich
auf die Höhe der ihm zustehenden Vergütung einzustellen. Zum anderen wäre mit
einem Urteil die Auseinandersetzung der Parteien nur für das Jahr 2006, für die
Folgejahre indes nicht geklärt. Dies ist nur durch ein Feststellungsurteil möglich.
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II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Zahlung der ERA-Strukturkomponente aus § 4 c des Tarifvertrags ERA-APF vom 18.
Dezember 2003 in der Fassung vom 5. März 2004 bis zur betrieblichen ERA-
Einführung.
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1. Der Kläger kann keinen unmittelbaren Anspruch aus dem Tarifvertrag herleiten, da er
mangels Mitgliedschaft in der IG-Metall nicht tarifgebunden ist, § 3 Abs. 1 TVG. Daher
entfalten die Rechtsnormen des ERA-APF auch nicht die Wirkung von Rechtsnormen
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG.
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2. Der ERA-APF findet auch nicht aufgrund § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung, da
die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis nicht durch einen Tarifvertrag geregelt
sind. Auch für die Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Tarifbindung vor
dem Betriebsübergang Voraussetzung.
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3. Der Kläger kann auch nicht aus der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags auf die
tariflichen Bestimmungen die Strukturkomponente nach § 4 c ERA-APF verlangen.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind formularmäßige
Bezugnahmen in einem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag auf die einschlägigen
Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung auch weiterhin als Gleichstellungsabrede
auszulegen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an die in
Bezug genommen Tarifverträge Kraft Mitgliedschaft gebunden war. Diese
Rechtsprechung ist maßgeblich für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln in
Arbeitsverträgen, die bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurden (vgl. BAG 14.
Dezember 2005 – 4 AZR 536/04 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39;
BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – ZTR 2007, 307 – Kurzwiedergabe).
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b) Der Arbeitsvertrag des Klägers ist vor dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen
worden. Die Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede auszulegen. Aus dem
Arbeitsvertrag oder aus sonstigen Umständen ergibt sich keine abweichende
Auslegung. Der Kläger hat danach Anspruch auf die Vergütung nach den
tarifvertraglichen Regelungen, die bei Wegfall der Tarifgebundenheit auf
Arbeitgeberseite durch den Betriebsübergang gilt.
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c) Der Kläger ist also mit den Arbeitnehmern gleichzustellen, die mit Tarifbindung auf
den Erwerber übergehen, mit denen sich aus § 324 UmwG, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB
ergebenden Rechtsfolgen. Für diese Arbeitnehmer gilt, dass sie trotz § 613 a Abs. 1
Satz 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung der Strukturkomponente gem. § 4 c des
Tarifvertrages ERA-APF haben. Die 22. Kammer schließt sich den Ausführungen der 1.
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Kammer an (vgl. Urteil vom 23. August 2007 - 1 Ca 3025/07 - n.v.):
aa) Beim rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang werden gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2
BGB die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechte und Pflichten Inhalt
des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Betriebsinhaber und dem Arbeitnehmer.
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bb) Der Regelungsgehalt der Tarifvertragsnormen geht nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB
statisch in das Arbeitsverhältnis über, nämlich in den Tarifstand bzw. Normenstand, den
er zur Zeit des Betriebsübergangs hat. Der Regelungsgehalt wird durch den
Betriebsübergang weder in seinem sachlichen Inhalt noch in seinem durch den
Tarifstand beschriebenen Geltungsumfang geändert.
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cc) Noch nicht abschließend geklärt ist, wie nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zu
verfahren ist, wenn ein Tarifvertrag vor dem Betriebsübergang in Kraft getreten ist, er
seine Wirkung aber erst nach Betriebsübergang entfalten soll.
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(1) Für den insoweit vergleichbaren Fall des Verbandsaustritts des Arbeitgebers hat das
BAG angenommen, die dynamische Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen
Tarifvertrag erfasse keine Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages, die
nach dem Verbandsaustritt wirksam werden (BAG 17. Mai 2000 – 4 AZR 363/99 – NZA
2001, 453).
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(2) Nach Auffassung des LAG München (5 Sa 298/06 n.v.) ist im Rahmen des § 613 a
Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen Normen, die bereits fest im Tarifvertrag vereinbart sind und
somit keinen Spielraum lassen, und solchen, die einen Spielraum lassen, zu
differenzieren. Jedenfalls für erstgenannte Normen, die im Zeitpunkt des Übergangs
bereits bestünden und deren Geltung allein am bisher fehlenden Zeitablauf scheitere,
sei eine Bindung des Betriebserwerbers anzunehmen. Folglich hat das LAG München
den nicht organisierten Arbeitgeber für verpflichtet gehalten, eine vor Betriebsübergang
tariflich vereinbarte, aber erst nach Betriebsübergang fällige Sonderzahlung zu zahlen.
Die gleiche Differenzierung nehmen das LAG Nürnberg (6 Sa 603/05 – juris) und Kania
(BB 2004, 665 mwN) vor.
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(3) Auch die 22. Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Danach ist im Rahmen des
§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB danach zu differenzieren, ob die zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs geltenden Normen des Tarifvertrages ohne weitere Vollzugsakte
umgesetzt werden können oder nicht. Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden nur die
Normen, die keiner weiteren Vollzugsakte bedürfen. Hierauf kann sich der
Betriebserwerber einstellen, seine negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) ist nicht
betroffen. Anders verhält es sich, wenn die Umsetzung des Tarifvertrages noch
Vollzugsakte voraussetzt. In diesem Fall wäre es für den Betriebserwerber bei einem
anderen Verständnis des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar erkennbar, was nach
dem Betriebsübergang auf ihn zukommt. Mangels unmittelbarer Tarifbindung ist es mit
seiner negativen Koalitionsfreiheit nicht vereinbar, ihn an zukünftige Vereinbarungen zu
binden, denen ihm gegenüber keine Legitimationswirkung entfalten.
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dd) Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Strukturkomponente
gemäß § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds zu zahlen. Maßgeblich ist, dass
zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch weitere Vollzugsakte zur Einführung des
ERA im Betrieb der Beklagten erforderlich gewesen wären. Die Verpflichtung zur
Einführung des ERA war nicht nur noch nicht fällig. Die Einführung des ERA bedurfte
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weiterer tariflicher und betrieblicher Regelungen, zu denen die tarifgebundenen
Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht verpflichtet waren und zu
denen die Beklagte daher wegen der statischen Geltung der Tarifverträge auch nicht
verpflichtet ist.
ee) So ist für die Strukturkomponente selbst in der Fußnote zu § 4 c Tarifvertrag ERA-
Anpassungsfonds ausdrücklich ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien
Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf
Basis der Entgeltabkommen 2006 regeln. Für die Einzelheiten der Strukturkomponente
bedurfte es somit zweier zukünftiger Tarifverträge (Entgeltabkommen 2006; Tarifvertrag
speziell für die Strukturkomponente). In § 4 Abs. 2 ERA ist die Bildung einer
paritätischen Kommission vorgesehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über die
Eingruppierung bestehen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nach §§ 5 Abs.
8, 8 Abs. 3 ERA Umsetzungsschritte der Betriebspartner im Rahmen der betrieblichen
Einführung von ERA vorzunehmen sind. Nach Maßgabe des § 5 ERA sind die
Entgeltgrundsätze und Entgeltmethoden festzulegen. Nach § 10 Abs. 2 ERA kann für
die Leistungszulage die Bildung einer paritätischen Kommission erforderlich werden.
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ff) Diese Sichtweise bestätigt auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
17. Mai 2000 (- 4 AZR 363/99- NZA 2001, 453 f.). Der ERA-APF enthält keine in sich
geschlossene Stufenregelung, sondern eine differenzierte Regelung, für die ein
wesentliches Element, nämlich die Einführung des ERA, im jeweiligen Betrieb erfolgen
muss. Dieser Zweck der Regelung verbietet es, die Strukturkomponente auch dann zu
bezahlen, wenn der Arbeitgeber ERA nicht einführen muss. Die Änderungslast trifft
grundsätzlich denjenigen, der eine die Nachwirkung beendende Abmachung
herbeiführen will. Diese Last würde unangemessen auf die Beklagte übertragen, wenn
die Tarifnormen aufgrund der Bezugnahme und § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB dynamisch
nachwirkten, wenn das Regelungsprogramm nicht bereits beim Beginn der
Nachwirkung vollständig in dem nachwirkenden Tarifvertrag selbst enthalten war. Die
Beklagte wäre gezwungen, die Strukturkomponente zu bezahlen, ohne das ERA im
Betrieb mangels Tarifbindung einführen zu können.
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III. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden: Da der Hauptantrag nicht wegen
seiner Unzulässigkeit abgewiesen wurde, sondern wegen seiner fehlenden
Begründetheit, greift die Bedingung des Antrags nicht ein.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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V. Die Streitwertfestsetzung für den Urteilsstreitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG folgt aus §
3 ZPO, der Streitwert bildet den 5-fachen Wert der Strukturkomponente ab, da er für fünf
Jahre geltend gemacht werden könnte.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
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Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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