Urteil des ArbG Köln vom 24.08.2007

ArbG Köln: juristische person, arbeitsgericht, versorgung, satzung, gleichbehandlung, ezb, gewerkschaft, berufungsschrift, vertreter, eigentum

Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 10534/06
Datum:
24.08.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 10534/06
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch
5.939,78 € brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB seit dem 08.01.2007 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2007 eine
monatliche Betriebsrente von 23,23 % der pensionsfähige Bezüge zu
zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
4. Streitwert: 4.455,-- €.
TATBESTAND:
1
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
2
Der am 1937 geborene Kläger war vom 03.05.1971 bis zum 28.02.2002 bei der
Beklagten zu 1) als Lohnempfänger beschäftigt.
3
Es besteht eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Deren
Versorgungsleistungen werden durch die Beklagte zu 2) als Unterstützungskasse
erbracht.
4
Der Versorgungsanspruch des Klägers bestimmt sich nach der VR 94. Nach ihr beträgt
für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre die Altersrente einheitlich 10 % der
pensionsfähigen Bezüge, mit Steigerungsbeträgen für die folgenden Dienstjahre für
Lohnempfänger 0,37 % und für Gehaltsempfänger 1 %.
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Die Kappungsgrenze für die Gesamtversorgung, bestehend aus betrieblicher
Altersversorgung sowie anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung ist auf 75 %
der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.
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Inzwischen gilt eine neue BV 92, die einheitlich Steigerungsraten von 0,4 % der Bezüge
pro Beschäftigungsjahr vorsieht.
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Die BV 06 sieht nunmehr einheitliche Steigerungsbeträge für neu eingestellte
Tarifmitarbeiter mit einer einheitlichen Versorgung von 1 % der pensionsfähigen Bezüge
vor.
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Der Kläger erhält eine monatliche Betriebsrente, zuletzt i.H. v. 402,73 € brutto.
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Der Kläger ist der Ansicht, die hier maßgebliche Versorgungsregelung verstoße gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie das BAG zum Aktenzeichen
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3 AZR 3/02 bereits zur Versorgungsregelung der Beklagten entschieden habe.
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Auf weitere Differenzierungsgründe über die bereits vorgetragenen hinaus könne sich
die Beklagtenseite nicht mit Erfolg berufen. Auch aus den in diesem Verfahren
vorgetragenen Gründen bestätige sich aber im Übrigen, dass weiter eine nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe.
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Ihm stehe deshalb der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Differenzbetrag von
123,75 € monatlich bis zur Rente aufgrund der unterschiedlichen Behandlung für die
Vergangenheit von nunmehr 526,48 € zu.
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Mit der Feststellungsklage begehrt er die Feststellung des sich aus einer
Gleichbehandlung ergebenden höheren Versorgungsanspruchs.
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Er
beantragt
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1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 5.939,78 €
brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sind, ihm für die Zeit ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente
von 23,23 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen.
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Die Beklagten
beantragen
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Klageabweisung.
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Die Beklagten tragen vor, Ziel der Versorgungsordnung sei ein gleicher
Versorgungsgrad bei Erreichen der Regelaltersrente und entsprechend langer
Betriebszugehörigkeit. Im Hinblick auf die Versorgungsobergrenze von 75 % unter
Berücksichtigung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente sei dies bei den
gewerblichen Arbeitnehmern der Fall, weil diese durch ihre längere Erwerbsbiografie
höhere gesetzliche Rentenansprüche erlangten. Dies werde bestätigt durch die von
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ihnen vorgelegten statistischen Unterlagen.
Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend
Bezug genommen
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Entscheidungsgründe:
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Die Zahlungsklage sowie der Feststellungsanspruch des Klägers sind begründet.
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Der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf
Zahlung der mit dem Feststellungsanspruch geltend gemachten höheren Versorgung zu
der von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Höhe sowie dem ebenfalls nicht
bestrittenen Prozentsatz, wobei der vom BAG eingeräumte Vertrauensschutz für den
Zeitraum bis 1993 bereits berücksichtigt ist.
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Dabei mag dahinstehen, in welchem Umfang nachträgliche Differenzierungsgründe
noch in den Rechtsstreit eingeführt werden können oder präkludiert sind.
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Denn auch nach den von der Beklagten vorgetragenen Statistiken mögen ihre
Ausführungen für einen statistischen "Eckrentner" zutreffen.
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Für die Beschäftigten der Beklagten ergibt sich ein gleicher Versorgungsgrad mit den
Angestellten aber erst ca. ab dem 38. Beschäftigungsjahr.
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Dass dies für die Mehrzahl der Beschäftigten der Beklagten zuträfe, ist aber nicht
dargetan.
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Vielmehr liegt dies nach den eigenen Angaben der Beklagten nur bei einem
verschwindend geringen Teil der Beschäftigten in der Größenordnung von etwa 5 % vor.
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Dies ist aber kein hinreichender Grund für die vorgenommene Ungleichbehandlung, so
dass der Feststellungsanspruch des Klägers begründet ist in dem von der Beklagten
nicht weiter bestrittenen, mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Umfang des
Versorgungsgrades.
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Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 91 ZPO, wobei als
Gegenstandswert der 36-fache Differenzbetrag ohne Berücksichtigung der eingeklagten
Rückstände berücksichtigt worden ist.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind.
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Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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