Urteil des ArbG Köln vom 18.05.2009

ArbG Köln: firma, juristische person, unwiderlegbare vermutung, gerichtlicher vergleich, rechtskräftiges urteil, arbeitsgericht, zustandekommen, rente, anpassung, organisation

Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2823/08
Datum:
18.05.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 2823/08
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 4.515,48 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als gesetzlicher Träger der
Insolvenzsicherung auch für eine von seiner früheren Arbeitgeberin zu seinen Gunsten
vorgenommene Betriebsrentenanpassung einstandspflichtig ist.
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Der Kläger war bei der Firma ......., über deren Vermögen am 01.11.2008 das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beschäftigt.
3
Mit Beschluss vom 27.12.2002 ...... stellte das Arbeitsgericht ..... – Kammern ..... gemäß §
278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs zwischen dem Kläger und
der Firma ....... fest:
4
"
§ 1
5
Die Beklagte verpflichtet sich, die Bezüge des Klägers aus der betrieblichen
Altersversorgung der Beklagten rückwirkend ab 01.07.2002 um insgesamt 5,7 %
zu erhöhen. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, den sich aus der rückwirkenden
Erhöhung ergebenden Nachzahlungsanspruch des Klägers zu berechnen und an
den Kläger zur Auszahlung zu bringen.
6
§ 2
7
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Beklagte verpflichtet ist, die
8
Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung im dreijährigen
Turnus zu überprüfen und anzupassen.
§ 3
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Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
10
§ 4
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Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."
12
Zum 01.07.2008 erhöhte die Firma ........ die an den Kläger monatlich zu zahlende
Betriebsrente um 6,4 % auf 2.085,03 €.
13
Entsprechend dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 06.02.2009 erhält der Kläger
von dem Beklagten seit dem 01.12.2008 Altersversorgungsleistungen in Höhe von
monatlich 1.959,60 €. Zudem zahlte der Beklagte an den Kläger für die Zeit vom
01.08.2008 bis zum 30.11.2008 einen einmaligen Betrag in Höhe von 7.838,40 €.
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Mit seiner am 25.03.2009 beim Arbeitsgericht ...... eingegangenen und in der Sitzung
vom 18.05.2009 geringfügig reduzierten Klage vom 24.03.2009 nimmt der Kläger den
Beklagten zuletzt auf Nachzahlung von betrieblicher Altersversorgung für die Zeit vom
01.08.2008 bis zum 30.09.2009 in Höhe von insgesamt 1.756,02 € brutto sowie auf
laufende Zahlung von monatlich weiteren 125,43 € brutto in Anspruch.
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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei für die zum 01.07.2008 erfolge Erhöhung
seiner Betriebsrente um 6,4 % durch die Firma ....... einstandspflichtig, da diese
Erhöhung insolvenzgesichert sei.
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Auf den Missbrauchstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG könne sich der Beklagte
nach Meinung des Klägers nicht mit Erfolg berufen, da die Erhöhung auf Grund eines
rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts Kammern ........vom 27.12.2002
begründet worden sei. Dort habe sich die Firma ..........in § 2 ausdrücklich verpflichtet,
seine betriebliche Altersversorgung im dreijährigen Turnus zu überprüfen und
entsprechend anzupassen. Die Überprüfungs- und Anpassungspflicht der Firma .........
sei durch den gerichtlichen Vergleich tituliert worden. Eine Zwangsvollstreckung wäre
möglich gewesen. Insoweit stehe der Vergleich vor dem Arbeitsgericht einem Urteil
gleich. Im Übrigen handele es sich bei dem Missbrauchstatbestand des § 7 Abs. 5
BetrAVG nach Ansicht des Klägers um eine widerlegbare Vermutung bzw. um eine
Beweiserleichterung zu Gunsten des Beklagten. Dieser hätte nur nachweisen müssen,
dass angesichts der wirtschaftlichen Lage der Firma ......... eine Verbesserung der
wirtschaftlichen Lage nicht zu erwarten gewesen wäre. Hierfür fehle es aber am
Beweisantritt des Beklagten.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.756,02 € brutto betriebliche
Altersversorgung (Abrechnung vom 01.08.2008 bis zum 30.09.2009)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Klageerhebung nachzuzahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatlich weitere 125,43 € brutto
laufend zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, die zum 01.07.2008 erfolgte Erhöhung der
Betriebsrente des Klägers durch die Firma .......... um monatlich 125,43 € sei nicht
insolvenzgeschützt, da sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Insolvenzeröffnung
über das Vermögen dieser Firma erfolgt sei. Damit scheitere der Anspruch des Klägers
gegen ihn, den Beklagten, an § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG. Bei dieser Regelung handele
es sich nach Meinung des Beklagten um eine unwiderlegbare Vermutung. Diese
Missbrauchsvermutung könne selbst dann nicht widerlegt werden, wenn der Berechtigte
das Fehlen einer Missbrauchsabsicht nachweise. Dem stehe der gerichtliche Vergleich
vom 27.12.2002 nicht entgegen. Ebenso wenig könne das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2003 der Klage zum Erfolg verhelfen. Schließlich sei
die Klage jedenfalls insoweit derzeit unbegründet, als der Kläger bereits Zahlungen für
die Zeit bis zum 30.09.2009, also noch nicht fällige Ansprüche, verlange.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung von monatlich 125,43 € brutto
seit dem 01.08.2008 als weitere Betriebsrente über den vom Beklagten seitdem
unstreitig geleisteten Betrag in Höhe von monatlich 1.959,60 € brutto hinaus verlangen,
da die mit Wirkung vom 01.07.2008 erfolgte Erhöhung der monatlichen Betriebsrente
des Klägers um 6,4 % auf 2.085,03 € brutto durch die Firma ........... und spätere
Insolvenzschuldnerin von der unwiderleglichen Missbrauchsvermutung des § 7 Abs. 5
Satz 3 BetrVG erfasst wird.
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1. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung von
Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung
von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften (Alterseinkünftegesetz –
AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427) besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen
den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die
in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalles erfolgt sind, nur
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1. für ab dem 01. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei
Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine
betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
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2. für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der
Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung nicht übersteigt.
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2. Die mit Wirkung vom 01.07.2008 erfolgte Erhöhung der monatlichen Betriebsrente um
6,4 % auf 2.085,03 € brutto durch die Firma ...... ., bei der es sich nicht ernsthaft um
"Zusagen" i.S. der Nrn. 1 und 2 von § 7 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG handelt, stellt eine
Verbesserung von Zusagen dar, die in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des
Insolvenzfalls, hier dem 01.11.2008, erfolgt ist.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu den
Rechtsgeschäften, die einer Missbrauchskontrolle i.S. von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG
unterliegen, auch solche, mit denen laufende Betriebsrenten verbessert werden. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Rente freiwillig erhöht oder ob er nach
Maßgabe des § 16 BetrAVG prüft und entscheidet. Nach dem Gesetzeszweck des § 7
Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, einen Missbrauch der Insolvenzsicherung zu verhindern, erfasst
diese gesetzliche Regelung auch für den Versorgungsempfänger günstige
Anpassungsentscheidungen. Ob der Arbeitgeber die Leistung erhöht hat, ohne dazu
verpflichtet zu sein, oder ob er lediglich nach Maßgabe des § 16 BetrAVG pflichtgemäß
geprüft und ermessensfehlerfrei entschieden hat, ist dabei ohne Belang (BAG, Urteil
vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, AP Nr. 105 zu § 7 BetrAVG, zu I. der Gründe m.w.
Nachw.). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen,
eine Anpassung i.S. des § 16 BetrAVG bedeute keine "Verbesserung" der laufenden
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern im Sinne eines Werterhaltes nur
die Abwehr oder Abmilderung einer Verschlechterung (so ausdrücklich BAG, Urteil vom
18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., zu I. der Gründe).
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b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die
Kammer insoweit anschließt, stellt die mit Wirkung vom 01.07.2008 erfolgte und von der
Firma ......... mit Schreiben vom 22.07.2008 zugesagte Erhöhung der monatlichen
Betriebsrente des Klägers um 6,4 % auf 2.085,03 € brutto eine solche "Verbesserung"
dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die Firma .......... die Rente freiwillig erhöht oder
nach Maßgabe des § 16 BetrAVG geprüft und entschieden hat.
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Das mit Beschluss des Arbeitsgerichts ...... – Kammern .......vom 27.12.2002 festgestellte
Zustandekommen des Vergleichs zwischen dem Kläger und der Firma ........ gemäß §
278 Abs. 6 ZPO mit den in diesem Beschluss genannten Regelungen vermochte eine
andere Bewertung nicht zu rechtfertigen.
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Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom
18.03.2003 in der Tat angenommen, dass es keine "vereinbarte Verbesserung" i.S. des
§ 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 01.01.1999 gültigen Fassung sei, wenn eine
Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG durch streitiges, rechtskräftiges Urteil
erfolge, das die Rente zu einem länger als zwei Jahre vor dem Sicherungsfall liegenden
Zeitpunkt erhöhe (BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., Leitsatz und zu
III. der Gründe). Ob – wie vom Kläger angenommen – ein gerichtlicher Vergleich einem
streitigen, rechtskräftigen Urteil gleich steht, bedurfte hier aber ebenso wenig einer
Klärung, wie die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob auf Grund der mit Wirkung vom
01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG nunmehr
auch streitige Urteile von dieser Bestimmung erfasst werden, da dort nicht mehr – wie in
§ 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2004 geltenden
Fassung – von "vereinbart", sondern stattdessen von "erfolgt" die Rede ist. Denn die
vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.03.2003 entwickelten
Erwägungen zum (Nicht-)Vorliegen eines Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5
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Satz 3 BetrAVG bei einer Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG, die auf
Grund eines streitigen, rechtskräftigen Urteils zu erfolgen hat, kämen im Streitfall nur
dann zum Tragen, wenn der nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellte Vergleich
eine Regelung enthalten würde, mit der feststünde, welche Anpassungsentscheidung
der Versorgungsschuldner, hier die Firma ........, mit Wirkung vom 01.07.2008 hätte
treffen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., zu III. 1. der
Gründe).
Eine solche Regelung jedoch ist in dem gerichtlichen Vergleich, dessen
Zustandekommen mit Beschluss des Arbeitsgerichts ..... Kammern ....... vom 27.12.2002
festgestellt wurde, gerade nicht enthalten.
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Lediglich § 1 dieses Vergleichs besagt, dass sich die Firma ....... verpflichtet, die Bezüge
des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung rückwirkend ab dem 01.07.2002 um
insgesamt 5,7 % zu erhöhen sowie den sich aus der rückwirkenden Erhöhung
ergebenden Nachzahlungsanspruch des Klägers zu berechnen und an diesen
auszuzahlen. Dass der Beklagte bei der Berechnung der von ihm dem Kläger zu
gewährenden Alters-Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 1.959,60 € brutto
diesen Steigerungssatz berücksichtigt hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.
Dies wurde von den Parteivertretern in der Verhandlung am 18.05.2009 auf Befragen
des Gerichts übereinstimmend bestätigt.
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Demgegenüber ist in § 2 des Vergleichs kein bestimmter – vollstreckungsfähiger –
Prozentsatz oder Euro-Betrag aufgenommen worden, um den die Firma ........ die an den
Kläger monatlich zu zahlende Betriebsrente zu einem späteren Zeitpunkt hätte erhöhen
müssen. Die darin enthaltene Formulierung ("Zwischen den Parteien besteht Einigkeit,
dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen
Altersversorgung im dreijährigen Turnus zu überprüfen und anzupassen") beschränkt
sich allein auf die Wiedergabe der sich aus § 16 BetrAVG ergebenden gesetzlichen
Verpflichtung des Arbeitgebers, die laufenden Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung unter den dort genannten Voraussetzungen zu überprüfen und
anzupassen, ohne dass damit – in vollstreckungsfähiger Weise – geregelt wurde,
"welche" Anpassungsentscheidung die Firma .......... als Versorgungsschuldnerin nach §
16 BetrAVG hätte treffen müssen.
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"Vollstreckungsfähig" wäre damit allenfalls die in § 2 des Vergleichs enthaltene
Verpflichtung der Firma ......... gewesen, die Ansprüche des Klägers aus der
betrieblichen Altersversorgung im dreijährigen Turnus zu überprüfen, nicht aber die dort
weiterhin geregelte Verpflichtung zur "Anpassung" dieser Ansprüche. Denn zur –
insoweit entscheidungsrelevanten – Frage, welche konkrete Anpassungsentscheidung
die Firma ........ als Versorgungsschuldnerin nach § 16 BetrAVG hätte treffen müssen,
sagt § 2 des Vergleichs nichts aus.
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3. Anders als vom Kläger im Schriftsatz vom 07.05.2009 angenommen brauchte der
Beklagte nicht nachzuweisen, dass angesichts der wirtschaftlichen Lage der Firma
.........und späteren Insolvenzschuldnerin eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage
nicht zu erwarten war.
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a) Hinsichtlich der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in der vom 01.01.1999 bis
zum 31.12.2004 geltenden Fassung hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass
bei einer zwischen dem Versorgungsschuldner und dem Versorgungsempfänger zu
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Lasten der Insolvenzsicherung getroffenen Vereinbarung in den beiden Jahren vor dem
Sicherungsfall getroffenen Vereinbarung ihr kollusives Zusammenwirken zum Schaden
des Trägers der Insolvenzsicherung unwiderlegbar vermutet wird (vgl. BAG, Urteil vom
18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., zu III. 1. der Gründe).
b) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die seit dem 01.01.2005 geltende
Neufassung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, weil mit der Ersetzung des Wortes
"vereinbart" durch "erfolgt" allein die in Betracht kommenden Missbrauchstatbestände
erweitert worden sind und nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die von der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG
entwickelten Grundsätze zur unwiderleglichen Missbrauchsvermutung (vgl. BAG, Urteil
vom 18.03.2003 – 3 AZR 120/02, a.a.O., zu III. 1. der Gründe) hat – korrigierend –
ändern wollen.
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Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG,
die Streitwertfestsetzung auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
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B E R U F U N G
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eingelegt werden. Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln
eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem
Bevollmächtigten
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren
Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum
einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische
Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der
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Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder
Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren
Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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