Urteil des ArbG Köln vom 23.08.2007

ArbG Köln: era, betriebsübergang, tarifvertrag, betriebsinhaber, arbeitsgericht, koalitionsfreiheit, kommission, arbeitsbedingungen, leistungsklage, belastung

Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3025/07
Datum:
23.08.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 3025/07
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 3.684,30 €.
T a t b e s t a n d:
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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine tarifliche
Strukturkomponente zu zahlen.
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Der Kläger war seit dem bei der Firma beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden
aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Metall- und
Elektroindustrie NRW Anwendung.
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Die Beklagte ist aufgrund eines Betriebsübergangs mit dem Arbeitgeberin des Klägers
geworden. Sie ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband.
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Die Beklagte zahlte an den Kläger Ende 2006 einen als "freiwillige Sonderzahlung"
bezeichneten Betrag in Höhe von 1.228,10 Euro aus. Die Zahlung entspricht in ihrer
Höhe der in § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vorgesehenen
Strukturkomponente.
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§ 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds lautet:
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""Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur
betrieblichen ERA-Einführung die ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % als
Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die
Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 16.02.2004 *
.
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*Die Tarifvertragsparteien werden Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis
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und ggfs. weitere Einzelheiten auf Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006
regeln."
Für das Jahr 2007 hat die Beklagte angekündigt, die Strukturkomponente nicht zahlen
zu wollen.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des Betriebsübergangs
verpflichtet, die ERA-Strukturkomponete auch in Zukunft zu zahlen. Maßgeblich sei,
dass der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vor dem Betriebsübergang abgeschlossen
und in Kraft getreten sei.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ERA-Strukturkomponente gem.
§ 4 c des ERA-Einführungstarifvertrages vom 01.03.2007 bis zur betrieblichen
ERA-Einführung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse sei
nicht gegeben. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Pflicht zur Zahlung der
Strukturkomponente setze die Verpflichtung zur Einführung des
Entgeltrahmenabkommens (ERA) voraus. Sie müsse ERA jedoch nicht einführen. Sie
habe die Tarifverträge nur in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden
Fassung anzuwenden. Der früheste tariflich vorgesehene Zeitpunkt für die Einführung
von ERA sei der 1. März 2005 gewesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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I. Die Klage ist zulässig. Das gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte ihre vom Kläger
angenommene Verpflichtung, im Jahr 2007 die Strukturkomponente gemäß § 4 c des
Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds zu zahlen, in Abrede gestellt hat. Auf die
Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, ist der Kläger nicht zu verweisen. Für 2006
scheidet eine Leistungsklage wegen der erfolgten Zahlung aus. Ein Zuwarten bis zur
Fälligkeit des Anspruchs aus 2007 ist dem Kläger nicht zuzumuten. Zum einen muss er
die Möglichkeit haben, sich auf die Höhe der ihm zustehenden Vergütung einzustellen.
Zum anderen wäre mit einem Urteil nur für das Jahr 2007 die Auseinandersetzung der
Parteien für die Folgejahre nicht geklärt. Dies ist nur durch ein Feststellungsurteil
möglich.
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II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die
Strukturkomponente gemäß § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds bis zur
betrieblichen ERA-Einführung zu zahlen. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine derartige
Rechtsfolge des Betriebsübergangs nicht zu entnehmen.
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1. Beim rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang werden gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB
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die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechte und Pflichten Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Betriebsinhaber und dem Arbeitnehmer. §
613 a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB stellt lediglich eine Auffangregelung dar. Die
Tarifvertragsnormen, die die Arbeitsbedingungen des kongruent tarifgebundenen
Arbeitnehmers mit dem vormaligen Betriebsinhaber bis zum Betriebsübergang regelten,
behalten trotz des Betriebsübergangs ihre unmittelbare und zwingende Geltung für das
Arbeitsverhältnis, wenn der neue Betriebsinhaber gleichermaßen an denselben
Tarifvertrag gebunden ist, wie es der bisherige Inhaber des Betriebs war. Diese
Tarifnormen können aber eine normative Geltung gem. § 4 Abs. 1 TVG nicht (mehr)
beanspruchen, wenn der Betriebserwerber seinerseits nicht an denselben Tarifvertrag
gebunden ist. Nur wenn dieser Fall vorliegt, greift § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
Hiernach werden die tarifvertraglichen normativen Regelungen zum Inhalt des
Arbeitsverhältnisses, wenn sie bislang für das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen
Betriebsinhaber zwingend und unmittelbar galten.
Der Regelungsgehalt der Tarifvertragsnormen geht nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB
statisch in das Arbeitsverhältnis über, nämlich in den Tarifstand bzw. Normenstand, den
er zur Zeit des Betriebsübergangs hat. Der Regelungsgehalt wird durch den
Betriebsübergang weder in seinem sachlichen Inhalt noch in seinem durch den
Tarifstand beschriebenen Geltungsumfang geändert. Verändert sich nach dem
Betriebsübergang die Tarifnorm, deren Regelung in das Arbeitsverhältnis
übergegangen ist, so nimmt die übergegangene Regelung hieran nicht mehr teil.
Verweist die übergegangene Tarifregelung ihrerseits auf andere normative Regelungen,
die sich weiterentwickeln, so wird deren Stand zur Zeit des Betriebsübergangs zum
Inhalt des Arbeitsverhältnisses. 613 a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB beabsichtigt dem
Arbeitnehmer beim Betriebsübergang die bisherigen Arbeitsbedingungen ("Rechte und
Pflichten") zu erhalten und sie zu wahren. Ein Anspruch auf Teilhabe an der
dynamischen Fortentwicklung der Tarifregelung besteht nicht. § 613 a Abs. 1 Satz 2
BGB schreibt nicht die Fortgeltung der Tarifnorm als einer auf das Arbeitsverhältnis
einwirkenden Bestimmung vor, sondern den Eingang des Regelungsgehaltes in das
Arbeitsverhältnis. Der so in § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB angelegte Besitzstandsschutz ist
auch deshalb statisch, weil damit verfassungsrechtliche Bedenken vermieden werden
können, die sich unter dem Gesichtspunkt der negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9
Abs. 3 GG ergeben, wenn der tarifungebundene neue Betriebsinhaber faktisch an
künftige Tarifentwicklungen in den kraft Betriebsübergangs übergegangenen
Arbeitsverhältnissen gebunden wäre. Der nicht tarifgebundene Betriebsübernehmer
hätte keine Möglichkeit, sich von der faktisch zwingenden Wirkung künftiger
Tarifentwicklungen durch Verbandsaustritt oder durch Kündigung des
Firmentarifvertrags zu lösen (BAG 20. Juni 2001 – 4 AZR 295/00 – NZA 2002, 517).
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Noch nicht abschließend geklärt ist, wie nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zu verfahren
ist, wenn ein Tarifvertrag vor dem Betriebsübergang in Kraft getreten ist, er seine
Wirkung aber erst nach Betriebsübergang entfalten soll.
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Für den insoweit vergleichbaren Fall des Verbandsaustritts des Arbeitgebers hat das
BAG angenommen, die dynamische Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen
Tarifvertrag erfasse keine Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages, die
nach dem Verbandsaustritt wirksam werden (BAG 17. Mai 2000 – 4 AZR 363/99 – NZA
2001, 453).
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Nach Auffassung des LAG München (5 Sa 298/06 - juris) ist im Rahmen des § 613 a
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Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen Normen, die bereits fest im Tarifvertrag vereinbart sind und
somit keinen Spielraum lassen, und solchen, die einen Spielraum lassen, zu
differenzieren. Jedenfalls für erstgenannte Normen, die im Zeitpunkt des Übergangs
bereits bestünden und deren Geltung allein am bisher fehlenden Zeitablauf scheitere,
sei eine Bindung des Betriebserwerbers anzunehmen. Folglich hat das LAG München
den nicht organisierten Arbeitgeber für verpflichtet gehalten, eine vor Betriebsübergang
tariflich vereinbarte, aber erst nach Betriebsübergang fällige Sonderzahlung zu zahlen.
Die gleiche Differenzierung nehmen das LAG Nürnberg (6 Sa 603/05 – juris) und Kania
(BB 2004, 665 mwN) vor.
2. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Danach ist im Rahmen des § 613 a
Abs. 1 Satz 2 BGB danach zu differenzieren, ob die zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs geltenden Normen des Tarifvertrages ohne weitere Vollzugsakte
umgesetzt werden können oder nicht. Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden nur die
Normen, die keiner weiteren Vollzugsakte bedürfen.
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Dies ergibt die Auslegung des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Die sich aus § 613 a Abs. 1
Satz 2 BGB ergebende statische Weitergeltung der tariflichen Bestimmungen führt
einerseits dazu, dass zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits fest vereinbarte
Zahlungen, die lediglich noch nicht fällig sind, vom Betriebserwerber zu erbringen sind.
Auf diese Zahlung kann sich der Betriebserwerber einstellen, seine negative
Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) ist nicht betroffen. Anders verhält es sich, wenn die
Umsetzung des Tarifvertrages noch Vollzugsakte voraussetzt. In diesem Fall wäre es für
den Betriebserwerber bei einem anderen Verständnis des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB
gerade nicht klar erkennbar, was nach dem Betriebsübergang auf ihn zukommt.
Mangels unmittelbarer Tarifbindung ist es mit seiner negativen Koalitionsfreiheit nicht
vereinbar, ihn an zukünftige Vereinbarungen zu binden, denen ihm gegenüber keine
Legitimationswirkung zukommt.
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3. Vor diesem Hintergrund besteht keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die
Strukturkomponente gemäß § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds zu zahlen.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Verpflichtung nur bestünde, wenn
die Beklagte verpflichtet wäre, das gesamte ERA für die vom Betriebsübergang
erfassten Arbeitnehmer einzuführen. Dies kommt nicht nur in dem Antrag des Klägers
(…bis zur betrieblichen ERA-Einführung…"), sondern auch in den Bestimmungen des
Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds zum Ausdruck. In § 4 c des Tarifvertrages heißt
es ausdrücklich: "Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden…" Zudem soll
die ERA-Strukturkomponente, soweit sie nicht ausgezahlt wird, dem ERA-
Anpassungsfonds zugeführt werden. Dieser soll eine finanzielle Belastung des
Arbeitgebers durch die Einführung des ERA verhindern (vgl. § 4 b des Tarifvertrages
ERA-Anpassungsfonds). Auch die mit der Strukturkomponente unmittelbar verbundene
Einrichtung eines ERA-Anpassungsfonds setzt somit die spätere Einführung des ERA
im Betrieb voraus.
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Die Beklagte ist nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verpflichtet, das ERA für die vom
Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmer einzuführen.
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Dem steht nicht entgegen, dass das ERA gemäß dessen § 12 am 1. März 2004 und
damit vor dem Betriebsübergang in Kraft getreten ist. Entgegen der Auffassung der
Beklagten kommt es allerdings auch nicht darauf an, ob das ERA für alle oder nur einen
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Teil der Arbeitnehmer der Beklagten gelten soll. Abhängig von dem Organisationsgrad
der Arbeitnehmer und der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist eine sich nur auf
Teile der Belegschaft beziehende Einführung des ERA denkbar.
Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch weitere Vollzugsakte
zur Einführung des ERA im Betrieb der Beklagten erforderlich gewesen wären, die
tarifvertraglich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht fest vereinbart waren.
Die Verpflichtung zur Einführung des ERA war nicht nur noch nicht fällig. Die Einführung
des ERA bedurfte weiterer tariflicher und betrieblicher Regelungen, zu denen die
tarifgebundenen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht
verpflichtet waren und zu denen die Beklagte daher wegen der statischen Geltung der
Tarifverträge auch nicht verpflichtet ist.
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So ist für die Strukturkomponente selbst in der Fußnote zu § 4 c Tarifvertrag ERA-
Anpassungsfonds ausdrücklich ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien
Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf
Basis der Entgeltabkommen 2006 regeln. Für die Einzelheiten der Strukturkomponente
bedurfte es somit zweier zukünftiger Tarifverträge (Entgeltabkommen 2006; Tarifvertrag
speziell für die Strukturkomponente). In § 4 Abs. 2 ERA ist die Bildung einer
paritätischen Kommission vorgesehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über die
Eingruppierung bestehen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nach §§ 5 Abs.
8, 8 Abs. 3 ERA Umsetzungsschritte der Betriebspartner im Rahmen der betrieblichen
Einführung von ERA vorzunehmen sind. Nach Maßgabe des § 5 ERA sind die
Entgeltgrundsätze und Entgeltmethoden festzulegen. Nach § 10 Abs. 2 ERA kann für
die Leistungszulage die Bildung einer paritätischen Kommission erforderlich werden.
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Neben den genannten Erwägungen spricht § 3 Abs. 1 ERA-ETV gegen eine
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Strukturkomponente. Bis zur Einführung
des ERA sollen nach dieser Bestimmung keine Entgeltansprüche der Mitarbeiter aus
dem ERA entstehen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2
ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 3 GKG.
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