Urteil des ArbG Köln vom 18.07.2007
ArbG Köln (juristische person, auftraggeber, auskunft, alter, arbeitsgericht, interesse, satzung, diskriminierung, mitbewerber, wahl)
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 9335/06
Datum:
18.07.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 9335/06
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Streitwert: 3.000,00 €.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegenüber einer
Unternehmensberatungsgesellschaft, die in die Zeitung eine Stellenanzeige gesetzt hat
und für eine nicht näher angegebene Drittfirma eine "dynamische Persönlichkeit als
Geschäftsführer/in" sucht.
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Die Klägerin ist Diplompolitologin. In der FAZ vom 15.07.2006 war eine Stellenanzeige
für die "Nachfolge" als Geschäftsführer/in inseriert. In dieser Anzeige war unter anderem
folgender Satz enthalten:
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"Das ideale Alter liegt zwischen Mitte und Ende 30".
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Die Klägerin ist geboren am 29.09.1956.
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Unter dem 16.08.2006 übersandte die Beklagte der Klägerin folgendes
Ablehnungsschreiben:
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"Inzwischen haben wir von unserem Auftraggeber erfahren, dass man sich im
weiteren Verlauf des Auswahlprozesses auf einen kleinen Kreis von Mitbewerbern
konzentrieren möchte.
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Mit der vorliegend am 16.11.2006 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Auskunft
über Namen, Anschrift und ggf. Vertretungsverhältnis der Auftraggeberin/des
Auftraggebers. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf eine derartige
Auskunftserteilung zusteht, da eine Diskriminierung vorliege und sie eine Klage auf
Entschädigung nach § 61 b ArbGG anstrebe. Die Frist für die Klageerhebung laufe am
02.01.2007 ab.
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Ein derartiger Auskunftsanspruch bestehe allein deshalb, weil sie sonst rechtlos gestellt
wäre und der Schutzzweck des AGG ins Leere ginge.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Name,
Anschrift und ggf. Vertretungsverhältnisse der Auftraggeberin/des
Auftraggebers des Stellenangebots "Geschäftsführerin" mit der Kennziffer
MA 12.185/01.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, dass die Klage allein deshalb abzuweisen sei, dass der Klägerin
allein deshalb kein Auskunftsanspruch ihr gegenüber zustehe, da eine
geschlechtsbezogene Benachteiligung im Sinne von § 611 a BGB nicht vorliege. Sie sei
nicht benachteiligt worden. Es gebe auch keine Anspruchsgrundlage nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz sei am 18.08.2006 in
Kraft getreten. Unstreitig stamme die in der Anlage überreichte Mitteilung der Beklagten
über die Entscheidung des Auftraggebers vom 16.08.2006 und damit vor in Kraft treten
des AGG.
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Auch materiellrechtlich sei ein Anspruch der Klägerin aus keinem rechtlichen
Gesichtspunkt erkennbar. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei in der
Stellenausschreibung kein Alter "vorgegeben" worden, sondern es sei lediglich von
einem "idealen" Alter gesprochen worden. Das sei auch bereits der
Stellenbeschreibung zu entnehmen gewesen. Tatsächlich sei das Alter auch für die
Entscheidung des Auftraggebers nicht erheblich gewesen (Beweis: Rita von
Schwartzenberg). Ausschlaggebend für den Auftraggeber für die in die engere Wahl
gezogenen Mitarbeiter sei zum einen eine mehrjährige Erfahrung aus einer Position der
ersten Ebene im Bildungsbereich gewesen und zum zweiten eine aktuell vergleichbare
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Position, wie die vom Auftraggeber ausgeschriebene Position. Das sei der Klägerin
nicht nur schriftlich sondern auch im Telefonat mit der Zeugin von Schwartzenberg
mitgeteilt worden. Die Zeugin Schwartzenberg habe der Klägerin deutlich erklärt, dass
weitere Mitbewerber mehrjährige Erfahrungen aus einer Position der ersten Ebene im
Bildungsbereich hatten und somit aktuell eine vergleichbare Position wie die vom
Auftraggeber ausgeschriebene bekleideten. Dies haben den Ausschlag gegeben, diese
Personen als Mitbewerber in die engere Wahl zu ziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
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Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist immer, dass ein rechtliches Interesse an
Erteilung einer konkreten Auskunft bestehen kann, das heißt, dass der
Auskunftsanspruch zur Verwirklichung eines Anspruches geeignet ist.
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Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
weder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellenanzeige seitens der Beklagten
noch zum Zeitpunkt der Erstellung des Ablehnungsschreibens das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz in Kraft gewesen wäre, aus dem die Klägerin möglicherweise
einen Anspruch gegenüber dem internen Auftraggeber der jetzigen Beklagten geltend
machen wollte.
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Im Hinblick darauf kam es nicht darauf an, ob der Stellenanzeigetext überhaupt geeignet
sein könnte, eine etwaige Diskriminierung, das heißt einen etwaigen
Diskriminierungsanspruch, zu begründen. Es brauchte insoweit auch nicht entschieden
zu werden, ob diese, möglicherweise streitige Frage im Rahmen eines vorliegenden
Auskunftsverfahrens geklärt werden müsste.
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Aus alle dem war die vorliegende Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; bei der Streitwertfestsetzung hat das
Gericht im Hinblick darauf, dass es lediglich um ein Vorverfahren zur Vorbereitung eines
etwaigen Schadensersatzanspruchs ging, ein halbes mutmaßliches Gehalt für
angemessen und ausreichend erachtet.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem bei Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine
Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern
oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder
Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder
deren Mitglieder Partei sind.
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Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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