Urteil des ArbG Karlsruhe vom 06.12.2007

ArbG Karlsruhe (kläger, rente, treu und glauben, arbeit, altersrente, tätigkeit, arbeitnehmer, zeitpunkt, haftung des arbeitgebers, arbeitslosigkeit)

ArbG Karlsruhe Urteil vom 6.12.2007, 8 Ca 295/07
Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags
Leitsätze
Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer einen risikobehafteten Aufhebungsvertrag an, wenn der Arbeitnehmer im
Interesse des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages mit dem Versprechen bewogen werden soll, er
werde ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig Rente in Anspruch nehmen können, ohne dass jedoch die
Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bereits vorgelegen haben.
Im Falle eines solchen risikobehafteten Aufhebungsvertrages muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur
über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages informieren, sondern auch
darüber in welcher konkreten Weise sich der Arbeitnehmer verhalten muss, damit er die Voraussetzungen für die
Gewährung der in Aussicht gestellten vorzeitigen Rente schaffen kann. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrages auf eventuelle Versäumnisse hinweist, sofern er
Kenntnis von Tatsachen erhält, die ein Versäumnis nahe legen könnten.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.724,58 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über
dem Basiszinssatz aus jeweils 1.287,43 EUR brutto seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007,
01.06.2007 sowie seit 01.07.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.149,72 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über
dem Basiszinssatz aus jeweils 1.287,43 EUR brutto seit dem 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007 sowie seit
01.11.2007 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 12.874,30 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen (ihre Zulässigkeit für die Beklagte kann sich bereits aus § 64
Abs. 2 b ArbGG ergeben).
Tatbestand
1
Mit seiner am 19.07.2007 beim Arbeitsgericht Karlsruhe eingegangenen und mit Schriftsatz vom 09.11.2007
erweiterten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten monatliche Zahlung eines Schadensersatzes aus einer
Vereinbarung der Parteien über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
2
Das Arbeitsverhältnis endete nach Vollendung des 54ten Lebensjahres des Klägers mit Ablauf des 31.01.2002
aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom 11.07.2001 (vgl. Kopie Blatt 14/15 der Akten). Bezüglich der
Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden die Regelungen eines Sozialplans eines
anderen Unternehmens vom 30.11.2000 im Bezug genommen (vgl. Kopie Blatt 16 bis 28 der Akten).
3
Der Sozialplan sah, soweit für vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, folgendes vor:
4
"§ 4 Frühpensionierung
5
1. Mitarbeiter/innen, die vom Geltungsbereich des Sozialplans erfasst sind und im Falle des
Außendienstes zusätzlich die Voraussetzungen nach § 6 erfüllen, erhalten bei Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres Frühpensionierungsleistungen nach diesem
Abschnitt, es sei denn, es wurde oder wird eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen. Bestehende
Altersteilzeitvereinbarungen werden fortgeführt. Ein Ausscheiden mit Abfindung (§ 5) ist
ausgeschlossen.
6
2. Die Frühpensionierungsleistungen bestehenden aus folgenden Komponenten:
7
7
a) Laufende Zuschüsse zum Arbeitslosengeld
b) Wahlweise Zusammenfassung der Zuschüsse zu einer Einmalzahlung
c) Zurechnungszeiten für Betriebsrente
d) Abschluss einer Direktversicherung zum Ausgleich von Rentenabschlägen in der gesetzlichen
Rentenversicherung
e) Gewährung des vollen betrieblichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes im Austrittsjahr
8
3. Laufende Zuschüsse zum Arbeitslosengeld
9
a) Mitarbeiter/innen, die nachweisen, dass sie arbeitslos gemeldet sind, erhalten für die Dauer des
Bezugs von Arbeitslosengeld eine monatliche Aufzahlung auf 100 % ihres monatlichen
Nettoverdienstes.
10
b) Mitarbeiter/innen, die nach Ausschöpfung der maximalen Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
weiterhin arbeitslos gemeldet sind, erhalten die 100 %-Nettoaufstockung unter Berücksichtigung
eventuell gezahlter Arbeitslosenhilfeleistungen.
11
c) Bei der Ermittlung des monatlichen Nettoverdienstes wird das letzte Brutto-Monatsentgelt vor
dem Ausscheiden ohne Mehrarbeitsvergütung, Prämien, Boni, vermögenswirksame Leistungen
und sonstige Zuschläge zuzüglich 1/12 des Weihnachtsgeldes sowie 1/12 des Urlaubsgeldes in
der während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zuletzt gezahlten Höhe berücksichtigt.
12
Der sich insgesamt ergebende Bruttobetrag wird um die aufgrund der bisherigen Steuerklasse
anfallenden Steuern, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge, jedoch ohne
Berücksichtigung persönlicher Freibeträge vermindert.
13
d) Die Aufzahlung gemäß a) und b) wird längstens bis zum dem Zeitpunkt gewährt, ab dem der/die
Mitarbeiter/in frühestmöglich Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versorgungsunternehmens beziehen kann, auch soweit dies mit versicherungsmathematischen
Abschlägen verbunden ist.
14
e) Die Aufzahlung entsteht jeweils rückwirkend für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld im
vorangegangenen Kalendermonat. Sie ist frühestens nach Vorlage eines entsprechenden
Bezugsnachweises durch den/die Mitarbeiter/in fällig.
..."
15 Der Kläger erhielt daraufhin bis zum Ende des Arbeitslosengeldbezuges am 21.03.2004 die vereinbarte
Nettodifferenzzahlung. Mit einem Kurzbrief vom 25.02.2004 (vgl. Kopie Blatt 36 der Akten) teilte der Kläger das
Ende der Bezüge des Arbeitslosengeldes mit und bat um Berücksichtigung dieses Umstandes bei den
zukünftigen Zahlungen. Eine weitere Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit durch den Kläger
erfolgte nicht, da er davon ausging auf Leistungen keinen Anspruch zu haben. Dennoch zahlte die Beklagte
gemäß der Auflösungsvereinbarung der Parteien den 100 %-igen Aufstockungsbetrag. Insgesamt betrug die
Zahlung 6.665,00 DM unter Einschluss der P.-Betriebsrente.
16 Mit Schreiben vom 15.11.2006 (vgl. Kopie Blatt 39 der Akten) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er
versucht habe, Altersrente zum 01.02.2007 zu beantragen (wegen Erreichung des 60. Lebensjahres), dass ihm
die Gewährung der Rente allerdings mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass in den letzten 10 Jahren
vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge hätten bezahlt sein müssen. Mit Schreiben vom
22.12.2006 (vgl. Kopie Blatt 40 der Akten) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie Gespräche mit der
deutschen Rentenversicherung und der Agentur für Arbeit im Januar 2007 führen werde und dass weiterhin die
externen Berater der Beklagten herangezogen seien, um den Fall nochmals individuell zu prüfen. Mit Schreiben
vom 19.01.2007 (vgl. Kopie Blatt 41 der Akten) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich nach
Rücksprache mit der deutschen Rentenversicherung ergeben habe, dass ein Rentenbezug in seinem Falle ab
dem 01.02.2007 nicht möglich sei, da in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn keine acht Jahre
Pflichtbeiträge erreicht seien. Über eine durchgehende Meldung bei der Agentur für Arbeit habe dieser 10-
Jahres-Zeitraum durch sog. Anrechnungszeiten entsprechend verlängert werden können, sodass einem
Rentenbezug ab dem 01.02.2007 nichts im Wege gestanden hätte. Leider hätten die Gespräche zur Klärung
kein positiveres Ergebnis erbracht.
17 Nur im Falle einer nicht richtig durchgeführten Beratung der Agentur für Arbeit/Deutsche Rentenversicherung
könne die fehlende Meldung nachträglich geheilt werden. Ob ein solcher Heilungsgrund vorliege, könne jedoch
nur der Kläger persönlich beurteilen und dieser solle dies auch mit den lokalen Ansprechpartnern der Agentur
für Arbeit/Deutsche Rentenversicherung absprechen. Gemäß § 4 Abs. 3 d des für den Kläger geltenden
Sozialplans erfolge die Aufstockungszahlung bis zum frühest möglichen Rentenbeginn in der gesetzlichen
Rentenversicherung, was in seinem Fall der 01.02.2007 gewesen sei. Der Hinweis auf die geforderte
durchgehende Meldung bei der Agentur für Arbeit sei § 4 Abs. 3 a zu entnehmen, der besage, dass die
Aufstockungszahlung nur gezahlt werde, solange die Arbeitslosigkeit nachgewiesen werde. Somit sei über den
Sozialplan gewährleistet, dass die Voraussetzungen der Deutschen Rentenversicherung in den letzten zehn
Jahren vor Rentenbeginn mindestens acht Jahr Pflichtbeiträge zu erbringen (ggf. unter Berücksichtigung der
oben erwähnten Anrechnungszeiten), stets erfüllt sei.
18 Die Beklagte stellte daher mit Ablauf des Monats Januar 2007 die Zahlung des Aufstockungsbetrags ein.
Unabhängig von der nicht bewilligten Altersrente erhielt der Kläger mit der Vollendung des 60. Lebensjahres
aus der gemäß Ablösungsvertrag abgeschlossenen zusätzlichen Rentenversicherung einen Betrag von 310,00
EUR monatlich sowie aus dem Versorgungswerk der Beklagten in Höhe von 750,00 EUR.
19 Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung hätte die vorgezogene gesetzliche Altersrente des Klägers
ab 01.02.2007 monatlich 1.287,43 EUR brutto betragen.
20 Der Kläger behauptet, zu keiner Zeit seien die Regelungen des Sozialplanes zur Frühpensionierung ihm näher
erläutert worden. Insbesondere sei er zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass er sich auch dann
arbeitslos bei der Agentur für Arbeit zu melden habe, wenn er aufgrund seiner Vermögensverhältnisse keine
Arbeitslosenhilfe beanspruchen könne.
21 Es sei lediglich der grobe Ablauf erläutert worden, d. h. Auflösungsvereinbarung, darauf folgend Freistellung,
darauf folgend Arbeitslosengeldbezug, auf 100 % netto aufgestockt, darauf folgend Weiterzahlung der 100 %
Nettoaufstockung bis zur Altersrente, danach Altersrente. Für den Kläger sei in dem mündlichen Gespräch vor
Abschluss des Auflösungsvertrages lediglich erheblich gewesen, ob er nach dem Ende des
Arbeitslosengeldbezugszeitraums noch irgendetwas mit dem Arbeitsamt zu tun habe. Dabei sei es ihm aber
nicht um Fragen nach weiteren Zahlungen des Arbeitsamts gegangen, sondern nur darum, ob er sich nach
Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugszeitraumes noch in irgendeiner Art und Weise gegenüber dem
Arbeitsamt verhalten und insbesondere sich weiter melden müsse. Hintergrund dieser Frage sei gewesen, dass
der Kläger habe wissen wollen, ob er Einschränkungen hinsichtlich Urlaubsreisen sowie der diesbezüglichen
Dauer habe, bzw. ob er sich sonst irgendwie regelmäßig weiter rückmelden müsse. Vom Personalleiter sei dem
Kläger hierauf ausdrücklich erklärt worden, dass er nach Auslaufen des Arbeitsgeldbezugszeitraumes nichts
mehr mit der Agentur für Arbeit zu tun habe, sich also insbesondere nicht mehr (rück-)melden müsse.
22 Der Kläger ist der daher der Auffassung, er habe gegen die Beklagte entweder aus der Auflösungsvereinbarung
in Verbindung mit dem Sozialplan einen Anspruch auf Fortzahlung des 100 %-igen Nettoaufstockungsbetrages
bis zum tatsächlichen Renteneintritt oder unter dem Gesichtspunkts des Schadensersatzes wegen
unterlassener Information und Auskunft über die vom Kläger vorzunehmenden Handlungen einen Anspruch auf
Zahlung der ihm entgangenen monatlichen Rentenbeträge in Höhe von 1.287,43 EUR.
23 Der Kläger beantragt daher,
24
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.724,58 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.287,43 EUR brutto seit dem 01.02.2007,
01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007 sowie seit 01.07.2007 zu bezahlen;
25
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.149,72 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.287,43 EUR brutto seit dem 01.08.2007,
01.09.2007, 01.10.2007 sowie seit 01.11.2007 zu bezahlen.
26 Die Beklagte beantragt
27
die Klage abzuweisen.
28 Die Beklagte behauptet, im Vorfeld des Abschlusses des Auflösungsvertrages sei dem Kläger das
Vorruhestandsmodell einschließlich der Bestimmungen des Sozialplans vom 30.11.2000 durch den damaligen
Personalleiter und den damaligen Verkaufsleiter in einem Gespräch im Juni 2001 erläutert worden. In allen
Gesprächen sei durch den Personalleiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Mitarbeiter
beim Arbeitsamt für die gesamte Dauer des Vorruhestandes zu melden haben. Auf die hierbei häufig gestellte
Frage, was passiere, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe, habe er stets geantwortet, dass die
Mitarbeiter nach dem Antrag und einer negativen Bescheidung durch das Arbeitsamt kein Geld mehr vom
Arbeitsamt bekämen und dass die Beklagte dann 100 % des früheren Nettobetrages ausgleiche. Insofern habe
der Mitarbeiter dann (nach der Meldung und negativen Bescheidung) nichts mehr mit dem Arbeitsamt zu tun.
Zu keiner Zeit sei mitgeteilt worden, dass von vorneherein ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich
sei.
29 Die persönlichen Fragen des Klägers in dem Gespräch hätten sich um die Frage nach dem Arbeitslosengeld
und der Aufstockung durch P. gedreht. Der Kläger habe sich erkundigt, was passieren würde, wenn das
Arbeitslosengeld auslaufe oder reduziert werde. Die Antwort des Personalleiters hierzu sei gewesen, dass dann
P. die Zahlung entsprechend aufstocke, sodass der Kläger insgesamt immer 100 % Nettoaufstockung erhalte.
Auch auf die Frage nach gesetzlichen Änderungen, die unter Umständen das Arbeitslosengeld reduzieren
könnten, sei die Antwort gewesen, dass P. dann den Differenzbetrag entsprechend aufstocken werde. Das
weitere Vorgehen sei in der Art und Weise besprochen worden, dass der Kläger sich zunächst erstmalig bei der
Agentur für Arbeit melden müsse und dann die darauf folgenden regelmäßigen Termine entsprechend
einzuhalten habe. Auf die Frage des Klägers nach evtl. Vermittlungsversuchen seitens der Agentur für Arbeit
habe der Personalleiter ihm die Information gegeben, dass dies in der Theorie schon vorkommen könne, in der
Praxis jedoch bei älteren Personen, insbesondere bei Personen älter als 58 Jahre, wenn überhaupt nur sehr
selten der Fall sei. Falls doch Vermittlungsversuche unternommen würden, und der Kläger sich nicht
kooperativ zeige, könne im schlimmsten Fall eine Sperrzeit eintreten. Die finanzielle Differenz würde allerdings
analog der zuvor gestellten Fälle von P. ausgeglichen werden. Die Aussage "insofern hat er dann nichts mehr
mit dem Arbeitsamt zu tun" sei lediglich im Zusammenhang mit den Zahlungen gefallen, nicht aber im Rahmen
der regulären Meldung bei der Agentur für Arbeit.
30 Die Beklagte habe beim Kläger, wie bei anderen Arbeitnehmern in vergleichbaren Fällen auch, nach Auslaufen
des Arbeitslosengeldes eine formlose Mitteilung akzeptiert, ohne einen Nachweis der Arbeitslosmeldung zu
fordern. Die Beklagte sei hierbei davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter entsprechend den Bestimmungen
der Vorruhestandsregelung weiterhin arbeitslos gemeldet seien. Dies habe einerseits den Verabredungen in den
Auflösungsvereinbarungen entsprochen, andererseits dem vertrauensvollen gegenseitigen Umgang der
Beklagten und ihrer Mitarbeiter.
31 Der Kläger sei nach Kenntnis der Beklagten der einzige unter den ca. 100 Teilnehmern des
Vorruhestandsmodells bei der Beklagten, bei dem die durchgehende Meldung beim Arbeitsamt unterblieben
sei.
32 Die Beklagte ist der Auffassung, nach dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
sei der für den Kläger mögliche, spätere Bezug der gesetzlichen Altersrente auf die unterbliebene
durchgehende Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos zurückzuführen. Dieses Versäumnis beruhe
nicht auf einer unterbliebenen oder unzureichenden Information des Klägers über die Voraussetzungen des
Vorruhestandsmodells. Einer darüber hinaus gehenden Aufklärung des Klägers habe es insoweit nicht bedurft,
als sich seine Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung bereits aus den Regelungen des Sozialplanes eindeutig
ergebe. Damit sei davon auszugehen, dass dem Kläger auch die Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung bekannt
gewesen sei.
33 Die ausreichende Information des Klägers ergebe sich auch aus einem Schreiben des Arbeitsamts H.
anlässlich des Auslaufens des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers, in welchem der Kläger darauf
hingewiesen geworden sei, für die weitere Beantragung von Arbeitslosenhilfe das Merkblatt 1 für Arbeitslose
zur Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Rentenversicherung zu beachten sei.
34 Der Kläger könne den Aufstockungsbetrag auch nicht aus den Bestimmungen des Sozialplanes bis zum
nunmehr frühest möglichen Rentenbeginn mit Ablauf des 63. Lebensjahres beanspruchen, da die
Aufstockungszahlung gemäß § 4 Ziff. 3 d des Sozialplans längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt werde, ab
dem der Mitarbeiter frühest möglich Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen könne.
Als frühest möglicher Renteneintritt bezeichne der Sozialplan in § 4 Nr. 5 das 60. Lebensjahr. Der in der
Vorruhestandsvereinbarung vereinbarte Termin des frühest möglichen Renteneintritts sei zu unterscheiden von
dem tatsächlich möglichen Renteneintritt. Die Vereinbarung habe eine Verpflichtung des Klägers enthalten, alle
seinerseits notwendigen Schritte zu unternehmen, um seinen Renteneintritt zum frühest möglichen Zeitpunkt
(hier: 60. Lebensjahr) zu ermöglichen. Eine Verschiebung des frühest möglichen Zeitpunkts auf den nächst
möglichen Zeitpunkt sei den Regelungen nicht zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
I.
35 Die Klage ist begründet.
36 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB in Höhe des entgangenen und der Höhe nach unstreitigen
monatlichen Rentenbetrages von jeweils 1.287,43 EUR für die Monate Februar 2007 bis November 2007, da
von der Beklagten eine ihr obliegende Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger nicht erfüllt wurde.
37
1.
macht er dabei Angaben über die versorgungsrechtlichen Folgen einer derartigen Arbeitgeber Vorgehensweise,
so müssen diese Angaben richtig sein, andernfalls verletzt der Arbeitgeber seine Nebenpflichten aus dem
Arbeitsverhältnis (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).
38 Darüber hinaus müssen die Angaben unter Umständen auch so vollständig sein, dass für den Arbeitnehmer
keine neuen Gefahrenquellen entstehen. Anerkannt ist, dass für den Arbeitgeber Aufklärungs- und
Informationspflichten über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages
grundsätzlich bestehen können. Inhalt und Umfang dieser Pflichten sind unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen und Möglichkeiten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BAG Urteil vom 13. November 1996, Az: 10 AZR 340/96, NZA
1997, 390-393 (Leitsatz 1 und Gründe; BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 175). Die
erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des
Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (vgl. ua. BAG 13. Dezember 1988 - 3 AZR 322/87 – AP Nr.
23 BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen, zu 1 a der Gründe). Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
können von einem Arbeitgeber besondere Hinweise auf die arbeits- und sozialrechtlichen Folgen der
Beendigung erwartet werden, wenn der Arbeitgeber erkennen muss, dass der Arbeitnehmer weiterer
Informationen bedarf und er selbst die Auskünfte unschwer erteilen oder beschaffen kann (BAG Urteil vom 13.
Dezember 1988 - 3 AZR 322/87 - AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Zwar muss sich der
Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages regelmäßig selbst über die Folgen der Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses Klarheit verschaffen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2002, Az: 2 AZR 749/00, BB
2002, 2335-2339 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe):. Den Arbeitgeber treffen aber jedenfalls dann erhöhte Hinweis-
und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluss eines Aufhebungsvertrages
vorschlägt und dadurch den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende
Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen (vgl. BAG 17. Oktober
2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59; 3. Juli
1990 - 3 AZR 382/89 - AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7 zu
Versorgungsrisiken).
39
a.
40
§ 33 Rentenarten
41
(1)
42
(2)
43
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie nach den Vorschriften des
Fünften Kapitels
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen.
44
(3)
45
1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3. Rente für Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,
5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
46
(4)
47
1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2. große Witwenrente oder Witwerrente,
3. Erziehungsrente,
4. Waisenrente.
48
(5)
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli
1977 geschiedene Ehegatten.
49
§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
50
(1)
51
1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entweder
a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6
Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus bezogen haben
oder
b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten,
Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch
Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
52
(2)
53
1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung
standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um
ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, oder
2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit
Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden
wöchentlich oder mehr ausgeübt haben.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2. Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind.
Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die
Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950
geboren ist.
54
(3)
für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme
einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
55
(4)
für Versicherte, die
56
1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
Bergbaus bezogen haben oder
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996
erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2
Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie
ausgeschieden sind oder
3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen
Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II
versicherungspflichtig waren,
57 wie folgt angehoben:
58
§ 58 Anrechnungszeiten
59
(1)
60
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen
Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten
belegt sind,
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren
und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen
Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen
rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen
Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente
berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die
Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie
Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende
Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. 3Zeiten, in denen Versicherte
nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig
waren, sind nicht Anrechnungszeiten.
61
(2)
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein
versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
2Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht
weiter ausgeübt werden kann.
62
(3)
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
63
(4)
vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen
kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein
Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
64
(4a)
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter
Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
65
(5)
66 Danach sollte der Kläger gemäß den Regelungen des Sozialplans Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 33
Abs. 2 Nr. 5 SGB VI in Anspruch nehmen. Die einzuhaltenden Voraussetzungen sind § 237 SGB VI zu
entnehmen. Der Kläger musste daher bezogen auf den möglichen Rentenbeginn am 01.02.2007
67
1. vor dem 01.01.1952 geboren sein,
2. das 60.Lebensjahr vollendet haben,
3. bei Beginn der Rente arbeitslos sein,
4. nach einem Lebensalter von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen lang arbeitslos
gewesen sein,
5. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten,
Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch
Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
6. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
68 Die Voraussetzungen 1 bis 4 waren unproblematisch gegeben. Unter Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummern 3
und 4 ist lediglich zu verstehen, dass der Arbeitnehmer vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis
steht und keine selbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausübt oder nur
eine kurzzeitige Beschäftigung von unter 15 Stunden und wenn er eine Beschäftigung unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben kann oder darf
und bereit ist, jede ihm zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Eine Meldung als arbeitssuchend bei der
Agentur für Arbeit ist im Sinne dieser Voraussetzung nicht erforderlich.
69 Nicht erfüllte hatte der Kläger die Voraussetzung zu 5. Der Kläger hatte lediglich in der Zeit von Februar 1997
bis einschließlich Januar 2002, d.h. für einen Zeitraum von 5 Jahren Pflichtbeiträge während des Bestands des
Arbeitsverhältnisses entrichtet. Es war damit bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Aufhebungsvertrages für die Beklagte erkennbar, dass Anspruchsvoraussetzungen für die in Aussicht gestellte
Rente nicht von vornherein gegeben waren. Erkennbar war auch, dass dieser Zehnjahreszeitraum durch
Anrechnungszeiten verlängert werden konnte. Dies betraf zunächst die Zeiten, in welchen der Kläger
Arbeitslosengeld erhielt (gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Für diesen Zeitraum 01.02.2002 bis 21.03.2004,
d.h. für 25 Monate und 21 Tage war daher die Zehnjahresfrist über Februar 1997 hinaus in die Vergangenheit zu
erstrecken. Da der Kläger in dieser Zeit voll erwerbstätig war, erwarb er in gleichem Umfang Beitragszeiten,
sodass nunmehr Beitragszeiten von 7 Jahren, einem Monat und 21 Tagen vorlagen. Weitere
Anrechnungszeiten wären hinzugekommen, wenn der Kläger sich wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen
Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet hätte und nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens
oder Vermögens Leistungen nicht bezogen hätte (gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Diese Situation war
bereits zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages für die Beklagte absehbar.
70
b.
angeboten. Das Risiko war darin zu sehen, dass der Kläger zur Aufhebung des Arbeitsvertrages und zur
Aufgabe seiner Verdienstmöglichkeiten bewogen werden sollte mit dem Versprechen, dass er ab dem 60.
Lebensjahr vorzeitig Rente in Anspruch nehmen könne, ohne dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Aufhebungsvertrages bereits vorgelegen haben. Risikolos wäre für den Kläger allein die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewesen bis zum regulären Rentenbeginn. Die Beklagte musste daher
den Kläger über alle notwendigen Voraussetzungen die zur Bewilligung dieser Rente erfüllt sein mussten
vollständig und richtig informieren. Dieses Risiko war nicht dem Kläger zuzuweisen, insbesondere nicht das
Risiko der Vollständigkeit und Richtigkeit eigener Informationsbemühungen.
71
c.
Verhandlung vor der Kammer gelangte die Kammer gemäß § 287 ZPO zu der Überzeugung, dass die Beklagte
zu keinem Zeitpunkt in vollständiger und richtiger Weise den Kläger über die Voraussetzungen informierte unter
denen er Altersrente zum frühest möglichen Zeitpunkt, d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen des
Sozialplans mit Ablauf des 60. Lebensjahres erhalten konnte.
72 Diese Überzeugung gewann die Kammer aus dem Umstand, dass es der Beklagten in ihren Schriftsätzen nicht
gelungen ist, auch nur ansatzweise zu begründen, welche rentenrechtlichen Voraussetzungen beim Kläger
fehlten. Es wird weder ein einziger Bezug zu einer der hierfür maßgeblichen Normen hergestellt, noch werden
die tatbestandlichen Voraussetzungen dargestellt. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der
Kammer gelang es den Beklagtenvertretern auf Fragen des Gerichts nicht darzustellen, aus welcher
Anspruchsnorm der Kläger nach Auffassung der Beklagten mit Ablauf des 60. Lebensjahres Altersrente hätte
beziehen können und welche der nach dieser Anspruchsnorm geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung war allerdings davon auszugehen, dass Aufklärung nur dann erfolgt sein
konnte, wenn der zur Aufklärung verpflichtete über Wissen bezüglich des aufzuklärenden Sachverhalts verfügt.
Dies war bei der Beklagten nicht Fall. Auch ihre Ausführungen in den vorgerichtlichen Schreiben an den Kläger
enthalten lediglich stereotype Wiederholungen von Schlagworten des Rentenauskunft, ohne dass auch nur im
Ansatz erkennbar, wäre, dass die für die Beklagte handelnden Personen auch nur die geringste Vorstellung
sich bilden konnten, welcher Sachverhaltszusammenhang gemeint sein konnte.
73 Eine Information des Klägers vor Abschluss des Aufhebungsvertrages über seine Verpflichtung, sich auch
nach Ablauf des Arbeitslosengeldzeitraumes arbeitslos zu melden, selbst wenn er keinen Anspruch mehr auf
Leistungen habe, die Richtigkeit dieses Vortrags zu Gunsten der Beklagten unterstellt, begründet keine
vollständige Aufklärung, da der konkrete Bezug zu den Anspruchsvoraussetzungen der vorzeitigen
Rentengewährung darin gerade nicht dargestellt wird. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob dem Kläger
mitgeteilt wird, dass er sich stets arbeitslos zu melden habe oder ob ihm erklärt wird, in welcher konkreten
Weise durch die Arbeitslosmeldung erreicht wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der in Aussicht
gestellten vorzeitigen Rente erst noch geschaffen werden soll. Abgesehen davon wäre es, wie oben gezeigt,
gerade nicht erforderlich gewesen, dass der Kläger sich während des gesamten Zeitraums arbeitslos meldet,
da ihm lediglich Beitragszeiten von etwa 11 Monaten fehlen.
74 Auch die Regelungen des Sozialplans lassen vollkommen offen, aus welchen Gründen die Arbeitslosmeldung
zu erfolgen habe. Naheliegend war lediglich die Auslegung dahingehen, dass der Arbeitnehmer nach wie vor
arbeitslos sein müsse, keiner anderen Tätigkeit nachgehen dürfte und grundsätzlich noch dem deutschen
Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsse. Ein Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung vorzeitiger Rente lässt sich weder dem Wortlaut noch aus sonstigen Regelungszusammenhängen
entnehmen.
75 Vollkommen unerheblich ist es daher, dass mehr oder weniger zufällig die Rentenvoraussetzungen vom Kläger
geschaffen worden wären, hätte er, wie im Sozialplan als Anspruchsvoraussetzung geregelt, sich tatsächlich
als arbeitssuchend nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges gemeldet.
76
d.
des Klägers über die Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges. Im Hinblick auf das Vertragsziel der
vorzeitigen Gewährung der Altersrente hätte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die
weitere Arbeitslosmeldung nicht nur tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung der
Aufstockungsleistung ist, sondern auch für die Schaffung der Rentenvoraussetzungen. Sie hätte daher nicht
untätig bleiben und durch kommentarlose Zahlung des erhöhten Aufstockungsbetrages den Anschein schaffen
dürfen, dass alles in Ordnung gehe. Sie hätte daher zumindest den Nachweis der Arbeitslosmeldung fordern
müssen. Soweit dem Wortlaut nach in § 4 Abs. 3 b des Sozialplanes die Notwendigkeit des Nachweises fehlt,
dürfte es sich lediglich um einen redaktioneller Fehler gehandelt haben, da kein Unterschied festzustellen ist zu
der Aufstockung auf das Arbeitslosengeld nach § 4 Abs. 3a, für die der Nachweis ausdrücklich gefordert wird.
77
2.
der Grundsatz angenommen werden kann, dass eine richtig informierte Person sich interessengerecht verhält
(vgl. BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - BAGE 101, 75 mwN).
78
3.
BGB zurechnen lassen muss.
79
4.
Schadenersatzanspruch wegen fehlender Erteilung einer vollständigen Auskunft kann sich der Schädiger in
aller Regel nicht mit dem Einwand entlasten, der Geschädigte habe sich auf die Vollständigkeit seiner Angaben
nicht verlassen dürfen. Dies widerspräche dem Grundsatz vom Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254
BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (BGH 26. September 1997 - V ZR 29/96 - BB 1997,
2553). Dass hier besondere Umstände vorliegen, ist nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus
den kryptischen Hinweisen im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit, die allenfalls vage andeuten, dass
eventuell Rentenvoraussetzung nicht geschaffen werden, sollte keine Arbeitslosmeldung vorliegen. Der Kläger
hatte keine nachvollziehbare Möglichkeit hieraus auf das Erfordernis der Meldung oder der Notwendigkeit
weiterer Auskünfte zu schließen.
80 Die Kammer konnte sich nicht von einem Mitverschulden des Klägers dadurch überzeugen, dass er entgegen
der eindeutigen Anspruchsvoraussetzung im Sozialplan sich nicht arbeitslos gemeldet hatte. Das
Mitverschulden des Klägers erscheint geringfügig insoweit, als die Beklagte trotz des Versäumnisses des
Klägers und trotz fehlenden Nachweises der Arbeitslosmeldung die Aufstockungsleistung kommentarlos
erbrachte, obwohl sie bei Kenntnis der Rechtslage hätte erkennen müssen, dass der Kläger ohne die
Arbeitslosmeldung die rechtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen würde. Wäre der Vortrag der
Beklagten zutreffend, dass ihr dies bekannt gewesen sei und dass deswegen im Zuge der Verhandlungen über
den Sozialplan der Kläger hierüber aufgeklärt worden sei, wäre schlicht nicht mehr zu verstehen, warum die
Beklagte dann sehenden Auges, dass dem Kläger ein Fehler unterlaufen sein könnte, kommentarlos die
Aufstockungszahlung leistet, ohne einen Nachweis zu fordern. Darüber hinaus war das mitwirkende
Verschulden des Klägers auch aus Äußerungen der Beklagten heraus im Erläuterungsgespräch vor Abschluss
des Auflösungsvertrages als nur geringfügig und damit nicht mehr ausschlaggebend anzusehen, da aufgrund
des wechselseitigen Vortrags der Parteien davon auszugehen ist, dass in dem Gespräch durch den
Personalleiter tatsächlich die Behauptung gefallen ist, dass der Kläger nach dem Auslaufen des
Arbeitslosengeldes nichts mehr mit der Agentur für Arbeit zu tun habe. Unabhängig davon, in welchem Kontext
die Aussage gefallen sein mag, birgt sie eine erhebliche Gefahr des erheblichen Missverständnisses, denn es
war keineswegs so, wie es nach dem Vortrag der Beklagten den Anschein haben mag, dass der Kläger sich
einmalig und der guten Form wegen bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden habe. Vielmehr hatte der
Kläger weiterhin um die rechtenrechtlichen Voraussetzungen schaffen zu können der Bundesagentur als
arbeitssuchend zur Verfügung zu stehen. Damit waren beispielsweise auch längere Auslandsaufenthalte
ausgeschlossen. Es kann angesichts solcher Umstände nicht nachvollzogen werden, vor welchem Hintergrund
eine solche Ausführung ihre Berechtigung gehabt haben soll.
81 Dass alle anderen Arbeitnehmer, die vergleichbare Auflösungsverträge geschlossen hatten, sich
vereinbarungsgemäß durchgängig arbeitslos gemeldet haben, konnte die Kammer aufgrund des Vortrags der
Beklagten nicht annehmen. Es werden von der Beklagten insoweit weder konkrete Tatsachen vorgetragen,
noch lässt sich im Wege eines Beweises des ersten Anscheins aus dem Fehlen weiterer Streitigkeiten darauf
schließen, da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nur knapp verfehlt hat, aufgrund seines Lebensalters
zum Zeitpunkt der Ausscheidensvereinbarung. Demgegenüber war nicht auszuschließen, dass für die anderen
Arbeitnehmer eine vergleichbare Problemlage wie beim Kläger von vorneherein ausgeschlossen war.
82
5.
Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (haftungsausfüllende Kausalität). Dies sind vorliegend
die ausgefallenen und der Höhe nach unstreitigen monatlichen Rentenzahlungsbeträge.
II.
83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Als unterliegende Partei trägt die
Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
84 Die Entscheidung über den Streitwert beruht dem Grunde nach auf § 61 ArbGG, der Höhe nach auf § 3 ZPO.
Der Wert wurde in Höhe der Summe der eingeklagten Zahlungsbeträge bemessen.
85 Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, nachdem Gründe i.S.d. § 64 Abs. 3 ArbGG, aus denen sie hätte
zugelassen werden müssen, nicht ersichtlich sind. Unabhängig hiervon kann sich die Zulässigkeit der Berufung
für die Beklagte bereits aus § 64 Abs. 2 b ArbGG ergeben.
III.
86 Die nachfolgenden Hinweise belehren über das zulässige Rechtsmittel.