Urteil des ArbG Karlsruhe vom 11.06.2008

ArbG Karlsruhe (betriebsrat, arbeitgeber, mobiltelefon, verfügung, rente, aufgaben, gleiche zeit, sitzung, arbeitnehmer, halten)

ArbG Karlsruhe Beschluß vom 11.6.2008, 4 BV 15/07
Kommunikationsmittel für den Betriebsrat - Mobiltelefon
Leitsätze
Ist die Betriebsratsvorsitzende zu mehr als 40% der Jahresarbeitszeit auf Grund überbetrieblicher
Betriebsratsämter ortsabwesend, ist es im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, sie mit einem Handy
auszustatten.
Die Ausstattung mit einem Handy ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine zuverlässige und zeitnahe
Kommunikation der ortsabwesenden Vorsitzenden mit den übrigen Betriebsratsmitgliedern, insbesondere der
Stellvertreterin, und einzelnen Arbeitnehmern auf andere Weise gewährleistet ist.
Tenor
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, der Betriebsratsvorsitzenden L. B. ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen
und es kommunikationsbereit zu halten.
Gründe
I.
1
Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber, seiner Vorsitzenden, die auch überbetriebliche Betriebsratsämter
wahrzunehmen hat, ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen und dieses kommunikationsbereit zu halten.
2
Der Betriebsrat ist für den Verkaufsstellen-Bezirk R. zuständig. In diesem Bezirk unterhält der Arbeitgeber 25
Filialen, in denen er ca. 90 Arbeitnehmer beschäftigt. Seit Januar 1996 ist L. B. Vorsitzende des Betriebsrats.
Ihre Stellvertreterin H. G. ist seit September 2002 im Amt. Insgesamt hat der Betriebsrat fünf Mitglieder.
3
Auf überbetrieblicher Ebene nimmt L. B. folgende Ämter wahr:
4
- Schriftführerin des Gesamtbetriebsrats (GBR)
- Schriftführerin des Gesamtbetriebsausschusses
- (seit 15.04.2008) Vorsitzende des GBR-Personal- und Bildungsausschusses (Der Arbeitgeber hatte dem
Vorgänger in diesem Amt ein Diensthandy zur Verfügung gestellt.)
- (seit 01.10.2007) Vorsitzende des GBR-Ausschusses für Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- Schriftführerin des GBR-Arbeits- und Gesundheitsausschusses
- Ersatzmitglied der Vertreterversammlung der Hamburger Pensionskasse.
5
Die Sitzungen der GBR-Ausschüsse finden in P. bei K. statt. Dort unterhält der Gesamtbetriebsrat ein
Sekretariat. L. B. fährt mit der Bahn nach P. und benötigt je nach Strecke und Verbindungen für die einfache
Fahrt fahrplanmäßig zwischen 3,5 und 4 Stunden. Der Gesamtbetriebsrat selbst tagt in G.. Die einfache Fahrt
dorthin nimmt in etwa die gleiche Zeit in Anspruch wie eine Bahnfahrt nach P..
6
2007
erreichbar:
7
Januar
- 02.01. bis 05.01.
Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- 08.01. bis 12.01.
Personal- und Bildungsausschuss
- 16.01. bis 19.01.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 23.01. bis 26.01.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 29.01. bis 02.02.
Gesamtbetriebsratssitzung
8
8
Februar
- 12.02.
Regionalversammlung des Gesamtbetriebsrats in Karlsruhe
9
März
- 06.03. bis 09.03.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 13.03. bis 16.03.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 19.03. bis 23.03.
Personal- und Bildungsausschuss
- 26.03. bis 30.03.
Gesamtbetriebsratssitzung
10
April
- 17.04. bis 20.04.
Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- 24.04. bis 27.04.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
11
Mai
- 02.05. bis 04.05.
Schulungsveranstaltung in Kassel
- 07.05. bis 11.05.
Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 22.05. bis 25.05.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 29.05. bis 31.05.
zusätzliche Gesamtbetriebsratssitzung
12
Juni
- 12.06. bis 15.06.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
13
August
- 06.08. bis 10.08.
Gesamtbetriebsratssitzung
- 21.08. bis 24.08.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 27.08. bis 31.08.
Personal- und Bildungsausschusssitzung
14
September
- 04.09. bis 07.09.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 11.09. bis 14.09.
Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- 17.09. bis 21.09.
Gesamtbetriebsratssitzung und bundesweite
Betriebsrätekonferenz
15
Oktober
- 16.10. bis 19.10.
Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- 23.10. bis 26.10.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
16
November
- 05.11. bis 09.11.
Personal- und Bildungsausschuss
- 12.11. bis 16.11.
Gesamtbetriebsratssitzung
- 20.11. bis 23.11.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 27.11. bis 30.11.
Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
17
17
Dezember
- 04.12. bis 07.12.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
18 Am 01.10.2007 beschloss der Betriebsrat, beim Arbeitgeber zu beantragen, dass dieser L. B. ein
Geschäftshandy zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber lehnte das mit Schreiben vom 23.10. ab. Er verwies auf
den Festnetzanschluss im Betriebsratsbüro. Daraufhin beschloss der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 29.10.
wegen des Handys für L. B. ein Beschlussverfahren einzuleiten und die Prozessbevollmächtigten hiermit zu
beauftragen. Der Antragsschriftsatz ging am 28.11. bei Gericht ein und wurde dem Arbeitgeber am 06.12.2007
zugestellt.
19
2008
wahrzunehmen hat, geplant:
20
Januar
- 08.01. bis 11.01.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 15.01. bis 18.01.
Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 22.01. bis 25.01.
Gesamtbetriebsratssitzung
- 29.01. bis 01.02.
Altersteilzeit-Altersvorsorgeausschusssitzung (AAA)
21
Februar
- 26.02. bis 29.02.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
22
März
- 04.03. bis 06.03.
Seminar der Berufsgenossenschaft Einzelhandel
- 11.03. bis 14.03.
geplante Teilnahme an der GBA-Sitzung, tatsächlich
war die Betriebsratsvorsitzende vom 10.03. bis 29.03.2008
arbeitsunfähig erkrankt
23
April
- 01.04. bis 04.04.
geplante Teilnahme an der GBR-Sitzung, tatsächlich hatte
die Betriebsratsvorsitzende auf Grund ihrer langen
Arbeitsunfähigkeit im Monat März in dieser Woche ihren
verschobenen Urlaub
- 08.04. bis 11.04.
ungeplante im GBR-Büro in der Funktion als
Stellvertreterin der Stellvertreterin der GBR-Vorsitzenden
wahrzunehmende Krankheitsvertretung
- 15.04. bis 18.04.
Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 22.04. bis 25.04.
AAA-Sitzung
24
Mai
- 06.05. bis 09.05.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 13.05. bis 16.05.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 27.05. bis 30.05.
Gesamtbetriebsratssitzung
25
Juni
- 10.06. bis 13.06.
AAA-Sitzung
- 24.06. bis 27.06.
Personal- und Bildungsausschusssitzung
26
Juli
- 01.07. bis 04.07.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 08.07. bis 11.07.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 22.07. bis 25.07.
Gesamtbetriebsratssitzung
27
September
- 02.09. bis 05.09.
Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 09.09. bis 12.09.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 15.09. bis 19.09.
Gesamtbetriebsratssitzung und bundesweite
Betriebsrätekonferenz oder alternativ
- 22.09. bis 26.09.
Gesamtbetriebsratssitzung und bundesweite
Betriebsrätekonferenz
28
Oktober
- 07.10. bis 10.10.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 28.10. bis 30.10.
AAA-Sitzung
29
November
- 04.11. bis 07.11.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 18.11. bis 21.11.
Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 25.11. bis 28.11.
Gesamtbetriebsratssitzung
30
-
Dezember
- 02.12. bis 05.12.
Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 09.12. bis 12.12.
Gesamtbetriebsausschusssitzung
31 Der Betriebsrat hat Angebote für Handy-Tarife recherchiert. Je nach Leistungsumfang ergeben sich monatliche
Rechnungsbeträge von 10,-- bzw. 18,-- EUR (s. Anlage zum Schriftsatz des Betriebrats vom 04.06.2008, Blatt
84 f. der Akte).
32 Der Betriebsrat trägt vor,
33 im Hinblick auf den hohen Anteil auswärtiger Termine der Betriebsratsvorsitzenden und der damit verbundenen
Fahrzeiten sei es für seine Arbeit erforderlich, dass die Vorsitzende mit einem Handy ausgestattet werde. Sie
müsse auch auswärts jederzeit erreichbar sein. Sie koordiniere die Betriebsratsarbeit und berate als
erfahrenste Kollegin die übrigen Betriebsratsmitglieder. Zudem müsse sie als Ansprechpartnerin für die
Mitarbeiterinnen, die mit ihr zu sprechen wünschten, zur Verfügung stehen.
34 Ohne ein Handy sei L. B. während der langen Fahrzeiten und am Standort G. telefonisch überhaupt nicht, am
Standort P. über den Festnetzanschluss des Gesamtbetriebsrats nur begrenzt erreichbar, weil die
Ausschusssitzungen in einem räumlich getrennten Hotel stattfänden. Abgesehen von einem Abschnitt
zwischen B. und K., wo für etwa 30 Minuten kein Mobilnetzanschluss bestehe, könne auf der Strecke R.-P.
ohne Probleme per Handy telefoniert werden.
35 Der Betriebsrat beantragt,
36
dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Betriebsratsvorsitzenden des Antragstellers ein
Mobiltelefon auf Kosten des Antragsgegners zur Verfügung zu stellen und dieses regelmäßig
zu unterhalten.
37 Der Arbeitgeber beantragt,
38
den Antrag zurückzuweisen.
39 Er trägt vor,
40 es sei nicht erforderlich, für die Vorsitzende des Betriebsrats ein Mobiltelefon anzuschaffen. Sie werde vor Ort
durch ihre Stellvertreterin vertreten. Sie sei sowohl im P. als auch in G. telefonisch erreichbar. In G. könnten
Anrufe an das Hotel erfolgen, in dem L. B. übernachte. Das Hotel könne die eingehenden Anrufe notieren und
sie L. B. mitteilen. Die Zugstrecke R.-P. sei weitgehend ohne Mobilnetzanschluss.
41 Es sei auch zu berücksichtigen, dass der GBR-Ausschuss Altersteilzeit/Altersvorsorge/Rente unzulässig sei,
weil er sich mit Themen befasse, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Gesamtbetriebsrats gehörten.
II.
42 Der zulässige Antrag ist begründet. Der Arbeitgeber ist gem. § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat gegenüber
verpflichtet, dessen Vorsitzender, L. B., ein Handy zur Verfügung zu stellen und es kommunikationsbereit zu
halten.
43 1. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat u. a. für die laufende Geschäftsführung im
erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur
Kommunikationstechnik gehören auch Mobiltelefone. Ob bestimmte Sachmittel, hier das Mobiltelefon, für seine
Arbeit notwendig sind, entscheidet der Betriebsrat in eigener Verantwortung.
44 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird allerdings vom Betriebsrat verlangt, dass er
bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben
berücksichtigt. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des
Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner
Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf seine Entscheidung nicht
allein von subjektiven Bedürfnissen abhängig machen (vgl. BAG, Beschluss vom 03.09.2003, 7 ABR 12/03,
AP Nr. 78 zu § 40 BetrVG 1972 Bl. 1 R; Beschluss vom 23.08.2006, 7 ABR 55/05, AP Nr. 88 zu § 40 BetrVG
1972 Bl. 1 R; Beschluss vom 16.05.2007, 7 ABR 45/06, AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972, Bl. 5).
45 Das Arbeitsgericht überprüft die Entscheidung des Betriebsrats, muss dabei jedoch dessen
Beurteilungsspielraum beachten. Das bedeutet, dass sich die arbeitsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt
festzustellen, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer
gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und ob der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft
berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung
getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, und hält
sich die Interessenabwägung im Rahmen eines Beurteilungsspielraums, kann das Arbeitsgericht die
Entscheidung des Betriebsrats nicht durch eine eigene ersetzen (so das BAG in den bereits zitierten
Beschlüssen: AP Nr. 78 Bl. 1 R f., Nr. 88 Bl. 1 R f., Nr. 90 Bl. 5).
46 2. Auch unter Berücksichtigung der Kosteninteressen des Arbeitgebers benötigt der Betriebsrat für seine
Vorsitzende auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten ein Handy, damit er seine gesetzlichen Aufgaben
erfüllen kann. L. B. ist auf Grund überbetrieblicher Termine an nahezu der Hälfte der im Jahr zur Verfügung
stehenden Arbeitstage nicht in der Lage, vor Ort in R. ihren Aufgaben als Betriebsratsvorsitzende
nachzukommen:
47
-
2007
Insgesamt 230 Arbeitstage (250 Jahresarbeitstage abzüglich
gesetzlichen Mindesturlaubs), davon 125 Arbeitstage mit
auswärtigen Verpflichtungen (54 % - ohne die Sitzungen des
Ausschusses für Altersteilzeit/Altersvorsorge/Rente: 46 %).
-
2008
Insgesamt 231 Arbeitstage, davon 115 Arbeitstage mit auswärtigen
Verpflichtungen (50 % - ohne die Sitzungen des Ausschusses für
Altersteilzeit/Altersvorsorge/Rente: 43 %).
48
a) Angesichts des hohen Anteils dienstlicher Abwesenheitszeiten der Betriebsratsvorsitzenden
erfordert es zum einen die notwendige Kommunikation mit den Arbeitnehmern, dass die
Betriebsratsvorsitzende mit einem Handy ausgestattet wird. Es gehört zur laufenden Geschäftsführung
des Betriebsrats, dass dieser die Arbeitnehmer über die sie betreffenden Angelegenheiten
angemessen informiert. Dabei unterliegt der Betriebsrat keinen gesetzlichen Vorgaben (vgl. BAG AP
Nr. 78 zu § 40 BetrVG 1972 Bl. 2, 2 R). Der Betriebsratsvorsitzenden muss es möglich sein,
zumindest bei Angelegenheiten, die einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen betreffen, dieses
beispielsweise nach Unterredungen mit dem Arbeitgeber zeitnah persönlich über den aktuellen
Sachstand ihrer Angelegenheit zu unterrichten. Lässt sich das an den Tagen der Anwesenheit wegen
dringlicherer anderer Termine oder versetzter Arbeitszeiten nicht bewerkstelligen, gewährleistet ein
Mobiltelefon, dass die erforderliche Unterrichtung zeitnah auch dann erfolgen kann, wenn sich die
Betriebsratsvorsitzende wieder auf Dienstreise befindet. Umgekehrt kann wiederum nur durch ein
Mobiltelefon sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die ihr Anliegen L. B. persönlich vortragen
wollen (s. auch §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 BetrVG) trotz der häufigen Abwesenheitszeiten
zeitnah mit ihr Kontakt aufnehmen und ggf. ihr Anliegen mit ihr näher besprechen können.
49
b) Zum anderen macht auch die notwendige interne Kommunikation des Betriebsrats es notwendig,
dass L. B. ein Handy erhält. Zu ihren Aufgaben als Vorsitzende des Betriebsrats gehört die
Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratssitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Sie ist wegen ihrer
auswärtigen Terminverpflichtungen fast regelmäßig mehrere Tage vor den Betriebsratssitzungen, die
montags stattfinden, ortsabwesend. Damit der Betriebsrat in seinen Sitzungen auch auf kurzfristige
Entwicklungen reagieren kann, ist es erforderlich, dass sich die Betriebsratsvorsitzende und ihre
Stellvertreterin hierüber austauschen. Die eine benötigt die Informationen über neuere Entwicklungen,
um die Betriebsratssitzung sachgerecht leiten zu können. Die andere benötigt die Abstimmung mit der
Vorsitzenden, um ggf. in deren Abwesenheit weitere vorbereitende Maßnahmen zu ergreifen. Der
Betriebsrat weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass die Betriebsratsvorsitzende die Arbeit des
Betriebsrats koordiniert. Das bedeutet, dass auch in ihrer Abwesenheit Termine und Prioritäten mit ihr
abgestimmt werden müssen und sie grundsätzlich auf dem Laufenden zu halten ist. Auch hierfür wird
das Handy benötigt. Je größer die Zahl der Abwesenheitstage ist, desto größer wird der
Kommunikationsbedarf zwischen Betriebsrat und Vorsitzender, der zuverlässig und zeitnah nur über
ein Mobiltelefon bewerkstelligt werden kann (s. auch unten d).
50
c) Der Betriebsrat kann daher nicht darauf verwiesen werden, dass die Stellvertreterin bei Abwesenheit
der Betriebsratsvorsitzenden deren Aufgaben übernimmt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und deshalb kein
erheblicher mobiler Kommunikationsbedarf bestehe (vgl. aber LAG München, Beschluss vom
20.12.2005, 8 TaBV 57/05, II 2.2.2, S. 12 f., Blatt 46 f. der Akte). Zum einen ändert die Vertretung
nichts an dem unmittelbaren Kommunikationsbedarf zwischen der Vorsitzenden und einzelnen
Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang nicht aufgegeben werden, betroffene
Arbeitnehmer nur aus zweiter Hand zu informieren, wenn das unmittelbar kundige Betriebsratsmitglied
ortsabwesend ist. Zum anderen arbeiten Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreterin nicht
nebeneinander her. Weil ihre Zuständigkeit bedingt durch die auswärtigen Termine L. B. ständig
wechselt, besteht ein hoher Abstimmungsbedarf, der bei dienstlicher Abwesenheit der Vorsitzenden
nur über eine Kommunikationseinrichtung befriedigt werden kann.
51
d) Insoweit kann der Betriebsrat schließlich nicht auf die Festnetzanschlüsse des Gesamtbetriebsrats
bzw. der Hotels verwiesen werden, in denen L. B. übernachtet. Sowohl die Kommunikation der
Betriebsratsvorsitzenden mit den Arbeitnehmern als auch die mit dem Betriebsrat bzw. ihrer
Stellvertreterin muss zuverlässig und zeitnah erfolgen. Das gewährleisten die Festnetzanschlüsse, auf
die sich der Arbeitgeber beruft, nicht. Sämtliche eingehenden Anrufe können nicht unmittelbar an L. B.
weitergeleitet, sondern müssen über Dritte mitgeteilt werden. Rückrufe und Anrufe L. B.s können nur
erfolgen, wenn das Sekretariat des Gesamtbetriebsrats außerhalb der Sitzungszeiten besetzt ist bzw.
wenn sich L. B. zu den Arbeitszeiten in R. im Hotel aufhält. Während der nicht unerheblichen
Reisezeiten ist sie ohne Handy weder erreichbar, noch kann sie eventuell erforderliche Anrufe
erledigen.
52
Ein über das Diensthandy eingehender Anruf erreicht die Betriebsratsvorsitzende dagegen unmittelbar,
auch wenn er zunächst auf die Mailbox gesprochen oder lediglich registriert wird. Die Antwort kann
zeitnah in einer Sitzungspause erfolgen. Vor allem lassen sich erforderliche Anrufe während der
Reisezeiten erledigen. In diesem Zusammenhang brauchte dem Einwand des Arbeitgebers, die
Zugstrecke R.-P. sei weitgehend ohne Anschluss an ein Mobilnetz, nicht nachgegangen zu werden. Es
gibt keine feststehende Zugstrecke R.-P.. Je nach Uhrzeit werden Zugverbindungen über Kö. Hbf./A.,
über K. Hbf./A. oder über B.-S./B. Hbf./A. angeboten.
53
e) Der Betriebsrat hat somit zu Recht festgestellt, dass seine Vorsitzende ein Mobiltelefon benötigt,
damit er bzw. die Betriebsratsvorsitzende ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können. Die
Entscheidung des Betriebsrats, ein solches Mobiltelefon vom Arbeitgeber zu verlangen, missachtet
auch nicht dessen berechtigte Interessen. Die mit der Erstanschaffung und Unterhaltung eines Handys
verbundenen Kosten sind - wie die Recherchen des Betriebsrats bezüglich der laufenden Kosten
zeigen - nicht unverhältnismäßig. Das macht auch der Umstand deutlich, dass der Arbeitgeber dem
bisherigen Vorsitzenden des GBR-Personal- und Bildungsausschlusses ein Diensthandy finanzierte.
54 Der Betriebsrat kann folglich gem. § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, seiner Vorsitzenden ein
Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen und es kommunikationsbereit zu halten. Seinem Antrag war
stattzugeben.
III.
55 Diese Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei.