Urteil des ArbG Karlsruhe vom 26.01.2016

stellenausschreibung, behinderung, ausbildung, asylbewerber

ArbG Karlsruhe Urteil vom 26.1.2016, 2 Ca 425/15
Entschädigungsanspruch - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch bei
wiederholten Bewerbungen - schwerbehinderte Bewerber
Leitsätze
Eine unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch führt bei einer
wiederholten Bewerbung nicht die Vermutungswirkung des § 22 AGG herbei, wenn
der Bewerber kurz zuvor an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen hatte.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 7.281,69 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den der Kläger
aufgrund einer behaupteten Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung im
Bewerbungsverfahren geltend macht.
2 Der am 00.00.1973 geborene Kläger absolvierte von September 1995 bis
Dezember 1997 eine Ausbildung als Justizfachwirt. Anschließend war er in
mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen tätig. Unter anderem war der Kläger in
der Zeit vom 24.04.2002 bis zum 30.09.2002 als Sachbearbeiter im Ausländeramt
der Stadt L. unter anderem mit Asylangelegenheiten und Anhörungen bei
ausländerrechtlichen Maßnahmen beschäftigt. Bis zum 31.10.2013 arbeitete der
Kläger als Verwaltungsangestellter bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
3 Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von zuletzt 30% schwerbehindert.
Mit Bescheid vom 03.08.2012 (Bl. 113 d. A.) wurde der Kläger gemäß § 2 Abs. 3
SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
4 Mit Schreiben vom 25.04.2015 (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom
02.11.2015, Bl. 37 d. A.) bewarb sich der Kläger für eine vom beklagten Landkreis
ausgeschriebene Stelle als Unterkunftsleiter in einer Gemeinschaftsunterkunft für
Asylbewerber (Kennziffer 1205). Dem Bewerbungsschreiben war der
Schwerbehindertengleichstellungsschein beigefügt.
5 Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurde der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch
am 10.06.2015 eingeladen. Mit Schreiben vom 06.07.2015 erhielt der Kläger eine
Absage bezüglich seiner Bewerbung.
6 Mit Schreiben vom 11.07.2015 bewarb sich der Kläger erneut auf eine Stelle des
beklagten Landkreises als Unterkunftsleiter in einer Gemeinschaftsunterkunft für
Asylbewerber (Kennziffer 1242). Die Stellenausschreibung des beklagten
Landkreises war identisch mit der Stellenausschreibung Kennziffer 1205. Die
Stellenausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:
7
"Unterkunftsleitung (m/w) in einer Gemeinschaftsunterkunft für
Asylbewerber im Landkreis K.
8
Ihre Aufgaben
9
- Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und des
Asylbewerberleistungsgesetzes
10 - Unterkunftsleitung für die Gemeinschaftsunterkunft
11 - Umsetzung und Treffen von Anordnungen im Rahmen der Wohnheimordnung
12 - Abhalten von Sprechstunden
13 - Gewährleistung der Belegung nach sozialverträglichen Gesichtspunkten
14 - Verwaltungsaufgaben
15 - Führen der Zu- und Abgangsliste
16 - Überwachung des Bestands und Beschaffung von Material und
Ausstattungsgegenständen
17 - Gewährleistung des Informationsflusses
18 - Sicherstellung der Zusammenarbeit und Pflege von Kontakten mit Lieferanten,
Ausländerbehände, Polizei, Feuerwehr, Gemeindeverwaltung,
Landesaufnahmestelle, u.a.
19
Ihr Profil
20 - Ausbildung zum/zur Verwaltungswirt/in oder Angestelltenprüfung I
21 - Sozialkompetenz
22 - Kundenfreundliches Verhalten
23 - Konfliktfähigkeit
24 - Belastbarkeit und Eigenmotivation
25 - Entscheidungsfreudigkeit, Durchsetzungsvermögen und sicheres Auftreten
26 - selbständiges und zielorientiertes Arbeiten
27 - ausgeprägte Kommunikation- und Teamfähigkeit"
28 Mit Schreiben vom 09.09.2015 erfolgte eine erneute Absage an den Kläger.
29 Mit Schreiben vom 14.09.2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten
Entschädigungsansprüche geltend, da er dem in der Stellenausschreibung
angegebenen Anforderungsprofil in vollem Umfang entspreche und er entgegen
den gesetzlichen Regelungen nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
worden sei. Der Höhe nach machte er drei Monatsgehälter gemäß der
Vergütungsgruppe E8, Stufe 1 TVöD (2.427,23 EUR x 3) geltend.
30 Der Kläger hatte sich bereits zuvor mehrfach bei dem beklagten Landkreis
vergeblich beworben. Der Kläger erhielt am 18.12.2014 eine Absage für seine
Bewerbung als Sachbearbeiter für die Betreuung der Haushaltskunden. Auf eine
Bewerbung des Klägers für eine Stelle als Sachbearbeiter im Sachgebiet
"Leistungen für Asylbewerber" erhielt der Kläger - nach Durchführung eines
Vorstellungsgespräches am 23.02.2015 - eine Absage.
31 Die Einstellungsentscheidungen bzw. Nichteinstellungsentscheidungen wurde
zumindest bei den letzten drei Bewerbungen durch den für die Auswahlverfahren
zuständigen Sachbearbeiter, Herrn W., getroffen.
32 Mit seiner am 06.10.2015 eingegangenen Klage hat der Kläger eine
Entschädigung nach § 15 AGG in Höhe von 7.281,69 EUR geltend gemacht.
33 Er vertritt die Auffassung, dass der beklagte Landkreis es entgegen der Regelung
in § 81 Abs. 2 SGB IX unterlassen habe, ihn (erneut) zum Vorstellungsgespräch zu
laden. Seine Ausbildung zum Justizfachwirt erfülle die Voraussetzungen der
Stellenausschreibung, außerdem verfüge er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Stadt
L. über die notwendige Berufserfahrung im Umgang mit Asylangelegenheiten. Mit
seiner neuen Bewerbung auf eine neu ausgeschriebene Stelle sei ein neues
Auswahlverfahren in Gang gesetzt worden. Zwar sei beim vorangegangenen
Stellenbesetzungsverfahren mit der Kennziffer 1205 nach Ansicht der Beklagten
ein besserer Bewerber vorhanden gewesen, dies besage aber nicht, dass bei dem
nunmehr streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren (Kennziffer 1242)
wieder ein besserer Bewerber vorhanden war. Um dies feststellen zu können,
hätte der beklagte Landkreis, den Kläger erneut zum Vorstellungsgespräch
einladen müssen. Zudem sei die Durchführung des Vorstellungsgespräches
rechtsfehlerhaft erfolgt, da die Schwerbehindertenvertretung nicht anwesend
gewesen sei.
34 Da der Kläger bereits 2014 bei seiner Bewerbung als Sachbearbeiter für die
Betreuung der Haushaltskunden nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
worden sei, läge ein besonders schwerwiegender Verstoß vor, der einen
Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Monatsgehältern rechtfertige.
35 Der Kläger hat zuletzt folgende Anträge gestellt:
36
Die Beklagte wird verurteilt auf Zahlung einer Entschädigung von 3
Monatsgehältern bei TVÖD E 8 Stufe 1 (EUR 2.427,23 x 3 = 7.281,69) an den
Kläger.
37
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die entstandenen
Auslagen.
38 Der beklagte Landkreis hat beantragt
39
die Klage abzuweisen.
40 Der beklagte Landkreis vertritt die Auffassung, dass eine Benachteiligung des
Klägers wegen seiner Schwerbehinderung nicht stattgefunden habe. Eine erneute
Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei aufgrund der Identität der
Stellenausschreibung und der Identität des Auswahlverfahrens nicht mehr
notwendig gewesen. Die Beklagte habe ihre Kenntnisse aus dem bereits
durchgeführten Bewerbergespräch vom 10.06.2015 in ihre Auswahlentscheidung
einfließen lassen. Dies sei ohne weiteres möglich, da zwischen dem
durchgeführten Bewerbungsgespräch am 10.06.2015 und der erneuten
Bewerbung des Klägers vom 11.07.2015 nur wenige Wochen lagen.
41 Das Anhörungsverfahren vom 10.06.2015 sei ordnungsgemäß durchgeführt
worden, dies gelte unabhängig davon, ob die Schwerbehindertenvertretung an
dem Vorstellungsgespräch teilgenommen habe oder nicht. Die Tatsache, dass der
Kläger für eine identische Stelle zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
worden sei, lasse die Vermutungswirkung des § 22 AGG entfallen. Der beklagte
Landkreis habe im Jahr 2015 22 Stellen als Unterkunftsleiter für Asylheime
ausgeschrieben und besetzt. Für 2016 seien weitere 64 Stellen mit identischem
Anforderungsprofil zu erwarten. Es würde eine Überforderung des öffentlichen
Arbeitgebers darstellen, wenn er zu jeder (identischen) Stellenausschreibung bei
einem identischen Auswahlverfahren mit identischen Personalverantwortlichen
jeweils ein Vorstellungsgespräch durchführen müsste. Entsprechend dem Sinn
und Zweck des § 82 Satz 2 SGB IX sei dem Kläger durch das
Vorstellungsgespräch am 10.06.2015 die Möglichkeit eingeräumt worden, den
beklagten Landkreis persönlich von seiner Eignung für die ausgeschriebene Stelle
zu überzeugen. Der Personalverantwortliche sei aufgrund des
Vorstellungsgesprächs vom 10.06.2015 zu der Auffassung gelangt, dass der
Kläger nicht in ausreichendem Maße über die in der Stellenausschreibung
geforderten sozialen und kommunikativen Kompetenzen verfüge.
42 Im Übrigen sei die geltend gemachte Entschädigung überhöht, da der beklagte
Landkreis ggfs. lediglich formale Erfordernisse falsch eingeschätzt habe.
43 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle vom 12.11.2015 und
vom 26.01.2016 (Bl. 137) verwiesen.
44 Die Entscheidung der Kammer erging ohne Beweisaufnahme.
Entscheidungsgründe
I.
45 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wurde weder aufgrund der
Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch noch aufgrund der
Ablehnungsentscheidung selbst wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert.
46 1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger ist als
Bewerber "Beschäftigter" im Sinne dieses Gesetzes. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, 1.
Alt. AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.
Der beklagte Landkreis ist als "Arbeitgeber" passiv legitimiert. Arbeitgeber ist auch
derjenige, der zu Bewerbungen für einen von ihm angestrebtes
Beschäftigungsverhältnis auffordert.
47 2. Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch innerhalb der Frist des § 15
Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Die Zwei-Monats-Frist des §
15 Abs. 4 Satz 1 AGG beginnt im Falle einer Bewerbung grundsätzlich mit dem
Zugang der Ablehnung, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem der Bewerber von
seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt hat (BAG 15.03.2012 - 8 AZR 37/11 -
zitiert nach juris). Die Ablehnung seiner Bewerbung wurde dem Kläger mit
Schreiben vom 09.09.2015 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 14.09.2015 hat der
Kläger den Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegenüber dem Arbeitgeber und mit
seiner Klage vom 01.10.2015, Eingang beim Arbeitsgericht Karlsruhe am
06.10.2015, rechtzeitig innerhalb der 3-Monats-Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG
geltend gemacht.
48 3. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt, wie sich aus dem
systematischen Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 AGG ergibt, ein Verstoß gegen
das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG voraus.
49 a) Aufgrund seiner Gleichstellung als Schwerbehinderter gemäß § 2 Abs. 3 SGB
IX auffällt der Kläger unter den Behindertenbegriff gemäß § 1 AGG (BAG, Urteil
vom 18.09.2014 - 8 AZR 759/13 - Rn. 36 - zitiert nach juris).
50 b) Der Kläger wurde auch unmittelbar im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG
benachteiligt, weil er im Laufe des Bewerbungsverfahrens eine weniger
günstigere Behandlung erfuhr, als eine andere Person in einer vergleichbaren
Situation.
51 aa) Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass der Kläger
objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, den vergleichbar (nicht:
gleich) ist die Auswahlsituation für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die
objektiven Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen (BAG, Urteil vom
24.01.2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 26 - zitiert nach juris).
52 bb) Bei der Frage der objektiven Eignung sind bei der Besetzung von Stellen
öffentlicher Arbeitgeber Besonderheiten zu berücksichtigen. Während der private
Arbeitgeber grundsätzlich frei ist, welche Anforderungen er in seiner
Stellenausschreibung an Bewerber stellen will, hat der öffentliche Arbeitgeber den
Grundsatz der Besten-Auslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Hiernach
besteht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Anspruch auf
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne
sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitern und
Angestellten besetzt werden. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum Einen dem öffentlichen
Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stelle des öffentlichen Dienstes,
dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden soll, zum
Anderen trägt er dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem
beruflichen Fortkommen Rechnung (BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 188/12).
53 Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich noch nicht, auf welchen Bezugspunkt sich die
Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beziehen. Dies folgt
erst aus dem Anforderungsprofil. Der öffentliche Arbeitgeber hat in diesem die
formalen Voraussetzungen, die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die ein Bewerber für eine
erfolgreiche Bewältigung der ausgeschriebenen Tätigkeit benötigt. Mit Festlegung
des Anforderungsprofils wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung
vorweggenommen. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb
sachlich nachvollziehbar sein. Für die Dauer des Auswahlverfahrens bleibt der
Arbeitgeber an das in der veröffentlichten Stellenausschreibung bekannt
gegebene Anforderungsprofil gebunden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
03.11.2014 - 1 Sa 13/14; BAG, Urteil vom 24.01.2013 - a.a.O.). Zugleich bestimmt
der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner der
eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten verfahrensrechtlichen
Verpflichtungen nach § 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX.
54 cc) Die grundsätzliche Eignung des Klägers wurde von dem beklagten Landkreis
nicht in Abrede gestellt. Insoweit konnte das Gericht dahingestellt sein lassen, ob
die Ausbildung des Klägers zum Justizfachwirt der Ausbildung zum
Verwaltungswirt oder der Angestelltenprüfung I entspricht. Die grundsätzliche
Eignung des Klägers aus Sicht des beklagten Landkreises zeigt sich bereits
darin, dass der beklagte Landkreis den Kläger auf eine identische
Stellenausschreibung mit einem identischen Anforderungsprofil am 10.06.2015
zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat (vgl. LAG Baden-Württemberg,
Urteil vom 03.11.2014 - 1 Sa 13/14, Rn. 56). Hätte der Kläger dem
Anforderungsprofil von vorneherein nicht entsprochen, so wäre eine Einladung zu
einem Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 3 SGB IX entbehrlich gewesen.
55 4. Der Kläger wurde aber nicht wegen seiner Behinderung weniger günstig
behandelt.
56 a) Der Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und
Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die
Behinderung angeknüpft oder durch sie motiviert ist. Hierbei ist es nicht
erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche Motiv für das
Handeln ist. Ausreichend ist, dass die Behinderung Bestandteil eines
Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Auf schuldhaftes Handeln
oder eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG, Urteil vom
26.06.2014 - 8 AZR 547/13 - zitiert nach juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil
vom 03.11.2014 - 1 Sa 13/14 - zitiert nach juris).
57 b) Nach § 22 AGG genügt der Bewerber seiner Darlegungslast, wenn er Indizien
vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten
lassen. Es genügt der Vortrag von Hilfstatsachen, die zwar nicht zwingend den
Schluss auf die Kausalität zulassen, aber die Annahme rechtfertigen, dass die
Kausalität gegeben ist. Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt
nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen
die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
58 c) Eine derartige Hilfstatsache liegt zwar grundsätzlich vor, da der Kläger
entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen
wurde. Dennoch ist im vorliegenden Fall die notwendige Indizwirkung zu
versagen, da der beklagte Landkreis den Kläger zuvor aufgrund einer identischen
Stellenausschreibung und in einem identischen Auswahlverfahren im Rahmen
eines Vorstellungsgespräches angehört hatte.
59 Im Einzelnen gilt folgendes:
60 aa) Nach § 82 Satz 2 SGB IX ist der öffentliche Arbeitgeber - vorbehaltlich des
Satzes 3 - verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem
Vorstellungsgespräch einzuladen. Unterlässt er die Einladung, so ist dies eine
geeignete Hilfstatsache im Sinne des § 22 AGG (BAG, Urteil vom 24.01.2013 -
a.a.O.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2014 - a.a.O.). Diese
Einladung hat der beklagte Landkreis im Hinblick auf die (erneute) Bewerbung
des Klägers vom 11.07.2015 unterlassen.
61 bb) Dennoch vertritt die Kammer die Auffassung, dass in der vorliegenden
Fallkonstellation daraus keine ausreichende Indizien für eine Diskriminierung
wegen der Schwerbehinderung des Klägers herzuleiten sind. Der Schutzzweck
des § 82 Satz 1 SGB IX besteht darin, dass ein schwerbehinderter Bewerber bei
einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgespräches
bekommen muss, selbst wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht
offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber
aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder
mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte
Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den
schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Der
schwerbehinderte Bewerber sollte den öffentlichen Arbeitgeber im
Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können (LAG Baden-
Württemberg, Urteil vom 03.11.2014 - 1 Sa 13/14).
62 Diese Chance hat die Beklagte dem Kläger eingeräumt, in dem sie ihn am
10.06.2015 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Jedenfalls dann,
wenn ein Schwerbehinderter sich auf mehrere Stellen mit identischem
Anforderungsprofil bewirbt und der Arbeitgeber ein identisches Auswahlverfahren
durchführt, die für die Personalentscheidung verantwortlichen Mitarbeiter gleich
bleiben und wie - im vorliegenden Fall - nur ca. 5 Wochen zwischen dem
Vorstellungsgespräch und der erneuten Bewerbung liegen, bildet die
unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch gemäß § 82 Satz 2 SGB IX
keine hinreichende Indiztatsache für eine Diskriminierung wegen der
Behinderung. Die Chanceneröffnung durch das geführte Bewerbungsgespräch
wirkt in diesem Fall auch für das neue Bewerbungsverfahren fort.
63 cc) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bewerbungschancen des Klägers
aufgrund Änderungen in seinen Kenntnissen oder seiner Persönlichkeit verändert
haben, wurden von dem Kläger weder dargelegt noch sind sie für das Gericht
aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen dem ersten Bewerbungsgespräch und
der erneuten Bewerbung ersichtlich. Der Kläger hat identische
Bewerbungsschreiben vorgelegt, so dass der beklagte Landkreis aufgrund der
vorgelegten Unterlagen und des vorangegangenen Bewerbungsgespräches
diskriminierungsfrei seine Auswahlentscheidung treffen konnte. Eine Hilfstatsache
für eine Diskriminierung wegen der Behinderung wurde daher seitens des Klägers
nicht ausreichend dargelegt.
64 d) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass im ersten
Bewerbungsgespräch die Schwerbehindertenvertretung nicht teilgenommen hat.
Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das
Recht, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Dass dies von dem beklagten
Landkreis (bewusst oder unbewusst) verhindert wurde, wurde durch den Kläger
nicht behauptet.
65 e) Soweit der Kläger seine Entschädigungsforderung damit begründet, dass er
aufgrund seiner Ausbildung der am besten geeignete Bewerber gewesen sei und
nur aufgrund seiner Behinderung die ausgeschriebene Stelle der
Unterkunftsleitung nicht erhalten habe, ist dieser Vortrag nicht geeignet (Hilfs-
)Tatsachen für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung zu
begründen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Stellenausschreibung neben
einer Ausbildung weitere Faktoren wie Sozialkompetenz, Konfliktfähigkeit,
Belastbarkeit, Entscheidungsfreudigkeit und Durchsetzungsfähigkeit in ihrem
Anforderungsprofil voraussetzt.
II.
66 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Der
Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
67 2. Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe der geltend
gemachten Forderung im Urteil festgesetzt.
68 3. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zuzulassen, die
Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 2b ArbGG.