Urteil des ArbG Karlsruhe vom 23.03.2009

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ArbG Karlsruhe Beschluß vom 23.3.2009, 7 BV 2/09
Zuständigkeit der Einigungsstelle - Auszahlung von Mitteln aus dem ERA-Anpassungsfonds -
arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge der Metallindustrie Nordbaden/Nordwürttemberg -
Betriebsnorm
Tenor
1. Zum Vorsitzenden einer einzurichtenden Einigungsstelle im Betrieb der Beteiligten zu 2 wird Herr Richter am
ArbG D. eingesetzt, zur Regelungsfrage: Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu den Verteilungskriterien bei
Auszahlung des bei der Beteiligten zu 2 im Zeitraum 2002 bis 2006 gebildeten ERA-Anpassungsfonds.
2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei Personen festgelegt.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Der antragstellende Betriebsrat begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle zu den Verteilungskriterien bei
Auflösung eines von dem Arbeitgeber zum Zweck der Einführung des vom Verband der Metall- und
Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. und der IG-Metall geschlossenen Entgeltrahmen-Tarivertrag (künftig
ERA-TV) im Betrieb des Arbeitgebers gebildeten Anpassungsfonds.
2
Sämtliche Arbeitsverträge der bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer enthalten neben individuellen
Regelungen eine Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. Der
Arbeitgeber ist jedoch nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands der Metall- und Elektroindustrie Baden-
Württemberg e. V.. Hinsichtlich der beispielhaft vom Betriebsrat vorgelegten von dem Arbeitgeber für einzelne
Beschäftigtengruppen verwendeten Anstellungsverträge wird auf Abl. 11 ff. verwiesen.
3
Im Jahre 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. und die IG-
Metall Bezirk Baden-Württemberg mehrere Tarifverträge ab, auf deren Grundlage ein neues im ERA-TV
geregeltes Tarifsystem eingeführt wurde. Im Jahr 2004 legten die Tarifvertragsparteien die Einführungsphase
für dieses neue Tarifsystem auf die Zeit vom 01.03.2005 bis 29.02.2008 fest. Für den Übergang der
Tarifsysteme vereinbarten die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003
den Aufbau von betrieblichen Anpassungsfonds, in die ab 01.06.2002 ein Teil der tariflich vereinbarten
Entgelterhöhungen fliesen sollte. Am 10.06.2006 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Regelung zum
ERA-Anpassungsfonds mit folgendem Inhalt:
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1. Ergänzend und in Abänderung der Regelungen in § 4 d) und e) TV ERA-Anpassungsfonds wird
folgende Regelung für Sonderfälle getroffen:
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Steht fest, dass der Entgeltrahmentarifvertrag in einem Betrieb oder einem Betriebsteil nicht eingeführt
wird (z. B. in Fällen Ausgliederung, Fusion oder Schließungen), findet eine weitere Zuführung zum
ERA-Anpassungsfonds insoweit nicht statt. Stattdessen erhalten diejenigen Beschäftigten, auf Basis
deren tariflicher Entgelte die Zuführung zum Anpassungsfonds berechnet werden würde, die jeweils
ansonsten zu leistenden Zuführungen zum Anpassungsfonds anteilig ausgezahlt.
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Außerdem ist, basierend auf der aktuellen Anzahl der Beschäftigten, die zum Aufbau des
Anpassungsfonds mit beigetragen haben, die anteilige Summe für den betroffenen Betrieb oder
Betriebsteil zu ermitteln und an die berechtigten Beschäftigten dieses Betriebs oder Betriebsteils
auszuzahlen. Ist nur ein Betriebsteil betroffen, werden die Mittel des ERA-Anpassungsfonds des
Betriebs entsprechend den aktuellen Beschäftigtenzahlen aufgeteilt. Teilzeitkräfte werden
entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt. Die Einzelheiten sind in einer
Betriebsvereinbarung zur regeln.
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2. Diese Regelung tritt mit Unterschrift in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Betriebsstilllegungen,
Teilübergänge oder entsprechende Vorgänge, die vor Abschluss dieser Regelung eingetreten sind. Sie
endet ohne Nachwirkung zum 28.02.2013.
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Der Arbeitgeber ging zunächst davon aus, dass er aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der
Tarifverträge der Metallindustrie zur Einführung des neuen Entgeltsystems verpflichtet sei. Zum Zweck der
Einführung des ERA-TV hat der Arbeitgeber daher einen Anpassungsfonds gebildet und ihm vom 01.06.2002
bis 31.12.2006 den dafür vorgesehenen Teil der Tariflohnerhöhungen zugeführt. Hierbei erreichte der
Ausgleichsfonds ein Volumen von ca. 371.000,00 EUR.
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Im Jahre 2008 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass eine Einführung des ERA-TV nicht erfolgen
werde. Aufgrund der fehlenden Tarifbindung des Arbeitgebers fehle es an einer entsprechenden Verpflichtung.
Auch habe keine Verpflichtung zum Aufbau des Anpassungsfonds bestanden. Eine Auszahlung des
Ausgleichsfonds an die Mitarbeiter lehnte der Arbeitgeber zuletzt ab.
10 Der Betriebsrat, der früher die Auffassung vertreten hatte, die Einführung des ERA-TV könne nicht alleine auf
Grundlage der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge der Metallindustrie erfolgen, sondern
erfordere einen Firmenvertrag, vertritt nunmehr die Auffassung, der Arbeitgeber sei an die Tarifverträge zur
Einführung des neuen Entgelttarifsystems gebunden. Aus diesem Grunde sei der Arbeitgeber verpflichtet, bei
Nichteinführung dieses Tarifsystems den ERA-Anpassungsfonds an die Mitarbeiter gemäß den
tarifvertraglichen Regelungen auszuzahlen. Hinsichtlich der Verteilungskriterien bei der Auszahlung bestehe ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
11 Der Betriebsrat beantragt:
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1. Zum Vorsitzenden einer einzurichtenden Einigungsstelle im Betrieb der Antragsgegnerin
wird Herr D., Richter am Arbeitsgericht M. eingesetzt zur Regelungsfrage:
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Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu den Verteilungskriterien bei der Auszahlung des ERA-
Anpassungsfonds an die im Zeitraum 2002 bis 2006 einschließlich einzuzahlenden
Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG.
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2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei Personen festgelegt.
15 Der Arbeitgeber beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
17 Der Arbeitgeber meint, er sei zur Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages aufgrund der bloßen
arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der Tarifregelungen nicht verpflichtet. Dies ergebe sich bereits aus dem
Umstand, dass die Vergütung der Mitarbeiter in den Arbeitsverträgen individuell regelt sei. Hinzu komme, dass
die Begründung und Ausgestaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung der neuen
Vergütungsstrukturen in den Tarifverträgen über die Einführung des Entgeltrahmentarifvertrags mittels
Betriebsnormen beziehungsweise betriebsverfassungsrechtlichen Normen geregelt sei. Diese würden von einer
arbeitsvertraglichen Inbezugnahme nicht erfasst.
II.
18 Der Antrag ist zulässig und überwiegend begründet. Die vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle ist gemäß
§ 76 Abs. 1 BetrVG zu bilden. Sie ist zur Regelung der Verteilungskriterien bei einer Auszahlung des ERA-
Anpassungsfonds nicht offensichtlich unzuständig.
19 1. Wegen einer fehlenden Zuständigkeit der Einigungsstelle kann der Antrag auf deren Bildung nur verweigert
werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist, § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Eine solche offensichtliche
Unzuständigkeit ist anzunehmen, wenn sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
bei fachkundiger Beurteilung sofort und erkennbar keinem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand zuordnen
lässt (vgl. LAG Baden-Württemberg 13.03.2006 - 13 TaBV 15/05 - Juris).
20 2. Im vorliegenden Fall kommt ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht. Daneben
könnte zudem ein Mitbestimmungsrecht aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmung der Vereinbarung vom
10.10.2006 hinzutreten, wonach die Einzelheiten der Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds in einer
Betriebsvereinbarung zu regeln sind..
21 Ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat tatsächlich besteht, hängt hier von der Frage ab, ob der
Arbeitgeber infolge der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge für die Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden, namentlich an die tarifvertraglichen Regelungen zum ERA-Anpassungsfonds und
der tariflichen Vereinbarung vom 10.10.2006 gebunden ist. Dies wiederum bestimmt sich nach der
Beantwortung der in der Literatur streitigen und von der Rechtsprechung bislang nicht beantworteten
Rechtsfrage, ob bzw. inwieweit Betriebsnormen und betriebsverfassungsrechtliche Normen von der
arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrags erfasst werden. Angesichts der ungeklärten und
streitigen Rechtsfrage besteht keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle.
22 3. Bei der vom Betriebsrat angestrebten Regelung der Verteilungskriterien der Auszahlung des ERA-
Anpassungsfonds würde es sich um eine Frage der Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handeln.
Allerdings wäre die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, wenn feststehen würde, dass der beim
Arbeitgeber gebildete ERA-Anpassungsfonds nicht ausbezahlt wird.
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a) Die Vereinbarung von Verteilungskriterien für eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers scheidet hier
aus, denn dieser hat klargestellt, dass er sich entschieden hat, freiwillig kein Auszahlungsvolumen zur
Verfügung zu stellen.
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b) Es ist aber nicht evident ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber durch die arbeitsvertragliche
Inbezugnahme der Tarifverträge dazu verpflichtet ist, entsprechend der am 10.10.2006 von den
Tarifvertragsparteien geschlossenen Regelung zum ERA-Anpassungsfonds in Verbindung mit § 4 e)
TV ERA-Anpassungsfonds die dort angesammelten Mittel an die Beschäftigten auszubezahlen.
Voraussetzung für eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers wäre, dass durch die arbeitsvertragliche
Inbezugnahme der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die Regelungen des
Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds und die tarifliche Vereinbarung vom 10.10.2006 erfasst wurden.
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Die tarifvertragliche Regelung zur Bildung des Anpassungsfonds stellt eine Betriebsnorm im Sinne von
§ 1 Abs. 1 TVG dar. Betriebsnormen betreffen Regelungen, die über das einzelne Arbeitsverhältnis
hinaus reichen. Immer dann, wenn eine Regelung nicht Inhalt eines Individualarbeitsvertrages sein
kann, handeln es sich um Betriebsnormen und nicht um Inhalts- oder Abschlussnormen (vgl. BAG
26.04.1990 -1 ABR 84/87 - NZA 1990,850; 07.11.1995 - 3 AZR 676/94 - NZA 1996, 1214).
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Bei der tarifvertraglichen Regelung der Vereinbarung vom 10.10.2006, mit der bestimmt wird, dass die
Einzelheiten der Auszahlung des Anpassungsfonds in einer Betriebsvereinbarung zu regeln sind, dürfte
es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Norm im Sinne von § 1 Abs. 1 TVG handeln.
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Ob bzw. inwieweit individualvertragliche Inbezugnahmen lediglich Inhaltsnormen oder auch
Betriebsnormen und betriebsverfassungsrechtliche Normen erfassen, ist in der Rechtsprechung soweit
ersichtlich, bislang nicht geklärt und in der Literatur umstritten. Teilweise wird zwar vertreten, dass eine
arbeitsvertragliche Inbezugnahme von Tarifverträgen ausschließlich Inhaltsnormen erfasse, (so
Löwisch/Rieble, TVG, 2. Auflage, § 3 Rnr. 175 und 253; Oetker in: Wiedemann, TVG, 7. Auflage, § 3
Rn. 246 m. w. N.). Die Gegenansicht vertritt jedenfalls hinsichtlich der Reichweite der nach § 613 a
Abs. 1 BGB im Falle des Betriebsübergangs erfolgenden Transformation tarifvertraglicher Regelungen
in eine Individualvereinbarung die Auffassung, dass auch Betriebsnormen erfasst werden, soweit diese
zugleich den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestalten (Preis in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter
Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage, § 613 a Rn. 117 m. w. N.), beziehungsweise betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Normen erfasst werden, deren Inhalt auch durch vertragliche
Einheitsbedingungen regelbar wäre (Kempen in: Kempen/Zachert, TVG, 4. Auflage, § 3 Rn. 102;
Lorenz in: Däubler, TVG, 2. Auflage, § 3 Rn. 196 m. w. N.). Möglicherweise hängt die Reichweite einer
arbeitsvertraglichen Inbezugnahme davon ab, ob die betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche
Regelung die Rechte (gegebenenfalls auch erst künftiger) Arbeitnehmer berühren würde, deren
Arbeitsvertrag keine entsprechende tarifvertragliche Inbezugnahme enthält (vgl. Däubler a. a. O.). Eine
solche rechtliche Betroffenheit unbeteiligter Arbeitnehmer liegt bei kollektiven Regelungen der
Betriebsparteien, die alleine ein in Bezug genommenes Tarifentgelt betreffen, nicht von vornherein
nahe.
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Wie unsicher die Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage ist, zeigt sich auch darin, dass beide
Betriebsparteien und die sie beratenden Verbände in der Beurteilung der Bindung an die Tarifverträge
zur Einführung des Entgeltrahmen-Tarifvertrags wegen der mit der Einführung des neuen
Entgeltsystems verbundenen Betriebsnormen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen geschwankt
und ihren Standpunkt im Laufe der Einführungsphase jeweils wechselseitig ins Gegenteil verändert
haben.
29 4. Eine evidente Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich auch nicht daraus, dass die arbeitsvertragliche
Inbezugnahme der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden sich von vornherein nicht auf
das tarifvertragliche Entgeltsystem beziehen würde. Zwar verweisen die beim Arbeitgeber verwandten
Arbeitsverträge unstreitig lediglich auf die Tarifverträge, soweit keine andere individuelle Regelung getroffen
wird. In den vom Betriebsrat beispielhaft vorgelegten Arbeitsverträgen des Arbeitgebers wird aber bei der
Vergütung ausdrücklich ein tarifliches Entgelt ausgewiesen. Dies ist als deklaratorische Mitteilung der
derzeitigen Vergütung zur werten, die die Inbezugnahme des jeweiligen tariflichen Entgeltsystems nicht
einschränkt.
30 5. Nach dem von Seiten des Arbeitgebers gegen den vom Betriebsrat vorgeschlagenen
Einigungsstellenvorsitzenden und gegen die Zahl der Beisitzer keine Einwendungen erhoben wurden, konnte
insoweit dem Antrag des Betriebsrats gefolgt werden. Bei dem vom Betriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden
handelt es sich um einen erfahrenen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über umfassende Erfahrungen
als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage
erscheint auch die vorgeschlagene Anzahl der Beisitzer als angemessen.
31 6. Vornehmlich aus Klarstellungsgründen wurde die Formulierung der Regelungsfrage der Einigungsstelle
gegenüber dem Antrag des Betriebsrats neu gefasst. Im Rahmen des Beschlussverfahrens über die Besetzung
der Einigungsstelle können nicht bereits Vorgaben für die von den Betriebsparteien beziehungsweise der
Einigungsstelle zu bestimmenden Verteilungskriterien gemacht werden. Ob eine Auszahlung an die im
Zeitraum 2002 bis 2006 einzahlenden Arbeitnehmer erfolgt oder sich aus den den Betriebsparteien
übertragenen Ermessen auch unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelungen eine andere Definition
der Gruppe der Begünstigten ergibt, kann erst die Einigungsstelle selbst klären. Soweit hiermit eine
Einschränkung des Antrages des Betriebsrats verbunden ist, war der Antrag zurückzuweisen.