Urteil des ArbG Karlsruhe vom 17.05.2005

ArbG Karlsruhe: schichtdienst, vergleichbare leistung, kur, tarifvertrag, feiertag, belastung, freizeit, mehrarbeit, urlaub, vergütung

ArbG Karlsruhe Urteil vom 17.5.2005, 11 Ca 75/05
Zur Auslegung der SR-Flugsicherungsdienste und des MTV der DFS im Hinblick auf die Arbeitszeit bei Teilnahme an Regenerationskuren
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.402,88 EUR.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift zum Arbeitszeitkonto des Klägers.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Niederlassung in K seit dem 01.10.1993 als Fluglotse tätig.
3
Die Beklagte ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist und die mit einer Vielzahl von Niederlassungen
für die Flugsicherung in ganz Deutschland zuständig ist.
4
In § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages heißt es:
5
"
§ 1 Vertragsgegenstand
6
2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der
jeweils gültigen Fassung."
7
Im Manteltarifvertrag vom 07.07.1993 in der Fassung vom 14.11.2002 heißt es:
8
"
§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit
9
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. Der Zeitraum für die Ermittlung des
Durchschnittes beträgt in der Regel 8 Wochen. Er kann für Arbeitsbereiche mit Schichtdienst auf bis zu 16 Wochen verlängert werden.
10 Für Projektarbeit wird der Ermittlung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde
gelegt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (einschließlich Samstag) darf 60 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines Kalenderjahres darf an
nicht mehr als 20 Samstagen gearbeitet werden, davon jeweils an nicht mehr als fünf Samstagen in unmittelbarer Folge.
11 (2) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am
Sammelplatz.
12 (3) Bei eintägigen Dienstreisen sowie an Hin-und Rückreisetagen bei mehrtägigen Dienstreisen, werden die geleistete Arbeitszeit und die
erforderliche Reisezeit, höchstens jedoch insgesamt 12 Stunden pro Tag, angerechnet. An dazwischen liegenden Tagen wird die
Normalarbeitszeit bzw. dienst-oder schichtplanmäßige Arbeitszeit angerechnet; planmäßig freie Tage werden mit einem Fünftel der
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit angerechnet.
(...)
13
§ 14 Monatliche Abrechnung und Übertragung von Arbeitsstunden
14 (1) Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird die Zahl der monatlichen Sollstunden ermittelt, indem die wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig
auf die 5 Werktage Montag bis Freitag verteilt und über den betreffenden Monat addiert wird, wobei gesetzliche Feiertage, die auf die Tage
Montag bis Freitag fallen (Wochenfeiertage), nicht mitgerechnet werden.
15 (2) Gesetzliche Feiertage sind nach den Regelungen über die Sonn- und Feiertagsruhe in den einzelnen Bundesländern festgelegte Tage. Für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die an ihrem ständigen Arbeitsort zutreffenden Regelungen.
16 (3) Die monatlichen Sollstunden werden zum Monatsende der tatsächlichen Arbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der
soweit zutreffend -Stundengutschriften für Urlaub, Krankheit, Rufbereitschaft, Arbeitsbefreiung für Überstunden und für sonstige
Arbeitsbefreiungen gegenübergestellt. Die Differenz sind Mehr- oder Minderarbeitsstunden.
17 (4) Mehrarbeit ergibt sich durch Arbeit oder planmäßige Freizeit an Wochenfeiertagen und durch Rufbereitschaft, sofern hierfür kein
Stundenausgleich erfolgt ist. Mehr- oder Minderarbeitsstunden können sich im Schichtdienst durch die monatliche Abgrenzung im laufenden
Schichtplan ergeben. Mehr- oder Minderarbeitsstunden können auch aufgrund eigener Entscheidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Abstimmung mit dem jeweiligen Vorgesetzten durch zusätzliche Arbeitsstunden oder zusätzlich beanspruchte unbezahlte Arbeitsbefreiung
entstehen (z. B. Diensttausch).
(...)
18
§ 30 Erholungsurlaub
19 (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für jedes Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Werktagen ohne die Samstage.
Hinzu kommen 2 weitere arbeitsfreie Tage. Schwerbehinderte erhalten daneben den Zusatzurlaub, der ihnen nach § 47 des
Schwerbehindertengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusteht. Der Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen
werden. Wird er nicht zusammenhängend genommen, soll er in größere Abschnitte aufgeteilt werden, von denen einer mindestens 15 Werktage
umfasst.
20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schichtdienst haben Anspruch auf eine Urlaubsbemessung, die der der Normaldienst tätigen
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter entspricht. Bei der Berechnung sind die Werktage in Arbeitsstunden umzurechnen. Dies gilt entsprechend für
die weiteren arbeitsfreien Tage nach Unterabs. 1. Hieraus ergibt sich ein Gesamturlaubsanspruch, der wie folgt berechnet wird: Summe aus
Urlaubstagen und zusätzlichen arbeitsfreien Tagen nach Abs. 1 multipliziert mit 1/5 der Wochenarbeitszeit nach § 9 Abs. 1. (...)
21 (3) Für jeden an einem Werktag von Montag bis Freitag genommenen Urlaubstag, der kein gesetzlicher Feiertag ist, erhalten die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter eine Stundengutschrift für die monatliche Abrechnung wie folgt: a) Vollzeit-Mitarbeiterinnen und Vollzeit-Mitarbeiter in Höhe von
1/5 der Wochenarbeitszeit,
22 b) Teilzeit-Mitarbeiterinnen und Teilzeit-Mitarbeiter in Höhe von 1/5 der vertraglichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
23 Ergeben sich bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Schichtdienst für jeden an einem Arbeitstag genommenen Urlaubstag Unter- bzw.
Überschreitungen des Gesamturlaubsanspruchs (Abs. 1 Unterabs. 1), werden diese dem Zeitkonto (§ 14 Abs. 5 und 6) zugerechnet. (...)
24 In Ausfüllung dieses Tarifvertrages haben die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom
15.11.2001 geschlossen (Abl. 12 ff.).
25 Für die bei der Beklagten beschäftigten Fluglotsen existiert daneben ein Ergänzungstarifvertrag (Sonderregelung-FS-Dienste), dessen Nr. 7 wie
folgt lautet:
26
"
7. Regenerationskuren
27 a) Folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt und verpflichtet, an Regenerationskuren von jeweils 4 Wochen Dauer teilzunehmen:
28
- Fluglotsen mit einem Lebensalter von mindestens 30 Jahren und frühestens 5 Jahre nach Erwerb der EBG,
29
- Flugdatenbearbeiter mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit im operativen FS-Dienst,
30
- Ingenieure/Techniker im Wechselschichtdienst mit einem Lebensalter von mindestens 40 Jahren und mindestens 15 Jahren Tätigkeit
im operativen FS-Dienst.
31 b) Die Regenerationskuren finden alle 4 bis 7 Jahre statt. Für Fluglotsen können ab dem 45. Lebensjahr die Kurintervalle auf bis zu 3 Jahre
verkürzt werden.
32 c) Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Abschluss dieses Tarifvertrages bereits Anspruch auf Regenerationskuren nach den beim
LBA, der BFS und der Bundeswehr geltenden Bestimmungen hatten, behalten diesen Anspruch.
33 Protokollnotiz zu Buchstabe b:
34 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Kurintervalle mit zunehmendem Lebensalter verkürzt werden können.
35 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass bei den Regenerationskuren die von Kastner empfohlenen präventiven
Elemente Berücksichtigung finden."
36 Die Arbeitszeitregelung für Mitarbeiter der FS-Dienste findet sich in dem Ergänzungstarifvertrag Rahmenvereinbarung "Belastung und
Beanspruchung in den Flugsicherungsdiensten" (Abl. 168 ff., Rahmenvereinbarung).
37 Bei der Beklagten wird ein Arbeitszeitkonto geführt, dies wird von der Beklagten als "Stundenkonto" bezeichnet (Abl. 162).
38 Der Kläger war zu einer gem. Ziff. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste angeordneten Regenerationskur in der Zeit vom 12.03.2002 bis 09.04.2002
im Hotel in S. Im Kalenderjahr 2002 war der 29.03.2002 Karfreitag und der 01.04.2002 Ostermontag.
39 Zunächst schrieb die Beklagte dem Zeitkonto des Klägers für diese beiden Tage jeweils 8 Stunden 6 Minuten gut (Zeitdatenübersicht Abl. 10, 11).
Mit Korrekturabrechnung vom 13.01.2003 korrigierte die Beklagte die Zeitabrechnung dergestalt, daß für die beiden oben genannten Tage
jeweils keine Zeitgutschrift erfolgte, das Zeitkonto des Klägers aber auch nicht belastet wurde (Korrekturabrechnung Abl. 17, 18).
40 Regulär ist der Kläger im Schichtmodell dergestalt beschäftigt, daß er fünf Tage lang Arbeitsleistungen erbringt und dann drei Tage in Folge frei
hat. Wenn einer dieser drei freien Tage auf einen Wochenfeiertag fällt, erhält der Kläger gem. § 17 Abs. 4 MTV eine Zeitgutschrift in Höhe seiner
durchschnittlichen Arbeitszeit. Diese betrug im streitgegenständlichen Zeitraum März/April 2002 8 Stunden 6 Minuten täglich. Im März 2003 war
der Kläger bei der Beklagten vollzeitbeschäftigt. Seit dem 01.06.2002 erfolgte eine Reduzierung seiner Arbeitszeit. Zur Zeit beträgt die
durchschnittliche Arbeitszeit des Klägers 55 % der für ihn jeweils geltenden tarifvertraglichen Arbeitszeit, also derzeit 55 % von 33,5 Stunden
(Abl. 166 f.). Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum (März/April 2002) betrug 35,5 Stunden pro Woche.
41 Im Januar 2005 befand sich der Mitarbeiter der Beklagten, A., auf einer Regenerationskur, die auch den Wochenfeiertag 06.01.2005 erfasste. Für
diesen Wochenfeiertag wurden dem Mitarbeiter 7 Stunden 35 Minuten auf seinem Zeitkonto gutgeschrieben (Abl. 232). Diese Zeitgutschrift
wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 29.04.2005 wieder zurückgenommen (Abl. 257).
42 Der Kläger trägt vor, er sei während der gesamten Zeit der Regenerationskur einschließlich der Wochenenden und Wochenfeiertage verpflichtet
gewesen, sich in der Kureinrichtung aufzuhalten. Insbesondere hätten an diesen Tagen auch zumindest gelegentlich Kuranwendungen in Form
von Massagen stattgefunden. Der Kläger ist der Ansicht, ihm komme aus § 14 Abs. 4 MTV ein Anspruch auf eine Stundengutschrift für die beiden
streitgegenständlichen Tage zu. Soweit die Gesamtbetriebsvereinbarung eine hiervon abweichende Regelung enthält, sei diese wegen der
Sperrwirkung des Tarifvertrages nicht anwendbar. Der von der Beklagten in Bezug genommene Fehlzeitenkatalog schließlich sei nach dem
eigenen Vortrag der Beklagten lediglich eine Interpretation der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften. Ihm könne daher keine
rechtsgestaltende Wirkung zukommen.
43 Der Kläger stellt daher den Antrag:
44
Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den 29.03.2002 08:06 Stunden und für den 01.04.2002 08:06 Stunden
gutzuschreiben.
45 Die Beklagte beantragt,
46
die Klage abzuweisen.
47 Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, an bestimmten Kurmaßnahmen teilzunehmen. Vielmehr sei es dem Kläger
möglich gewesen, während der gesamten Zeitdauer der Kur seinen Tagesablauf selbst zu gestalten. Dies sei gerade integraler Bestandteil des
Kurkonzeptes. An Wochenenden und Wochenfeiertagen habe es dem Kläger freigestanden, die Kureinrichtung zu verlassen. Außerdem sei es
möglich und auch nicht unüblich, daß die Familie oder einzelne Familienmitglieder die Mitarbeiter auf die Kur begleiten. Der gesamte Ablauf der
Kur sowie der Kurplanung, sprich der Einleitung und Vorbereitung des Kuraufenthalts lag nahe, dass es sich hierbei um einen vom Arbeitgeber
finanzierten "Erholungsurlaub" handele. Die gesamte Kur habe Freizeitcharakter. Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass dem Kläger kein
Anspruch auf eine Stundengutschrift zukomme. § 14 Abs. 4 MTV sei nicht einschlägig, da dieser nur für Mitarbeiter gelte, die im Schichtdienst
eingesetzt seien. Während einer Regenerationskur seien die Arbeitnehmer allerdings nicht im Schichtdienst tätig, sondern seien vielmehr einem
"Bürogänger" gleichzusetzen, der von Montag bis Freitag seine Arbeitszeit erbringt. Schließlich sei ein Anspruch des Klägers auch gem. § 6 der
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht gegeben. Die Beklagte gehe davon aus, daß Regenerationskuren wie Dienstreisen zu behandeln seien und
wende daher § 9 des MTV auf diese an.
48 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle vom 25.10.2004 und vom 04.02.2005 Bezug genommen.
49 Die Entscheidung erging auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2005 ohne Beweisaufnahme.
Entscheidungsgründe
50 Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
51 Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Der Antrag ist auch vollstreckbar, da bei der Beklagten nur ein einziges Zeitkonto geführt wird.
B.
52 Die Klage ist jedoch nicht begründet.
53 Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien der MTV für die bei der Bekl. beschäftigten Mitarbeiter, sowie die
Rahmenvereinbarung und die Sonderregelung-FS-Dienste Anwendung.
I.
54 Die Parteien streiten über die Frage, in welchem Umfang Gutschriften auf das Arbeitszeitkonto des Klägers für die Dauer der Regenerationskur
zu erfolgen haben. Dabei ist unstreitig und ergibt sich auch insoweit aus den vorgelegten Zeitkontenübersichten des Klägers, daß diesem durch
den Besuch der Regenerationskur kein Abzug von seinem Arbeitszeitkonto gemacht wurde, vielmehr ist der Stand seines Arbeitszeitkontos vor
und nach Abschluß der Regenerationskur identisch. Streitig zwischen den Parteien ist somit alleine, ob es eine tarifvertragliche Regelung gibt,
nach der dem Kläger ein Anspruch auf Gutschrift von Mehrarbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum der Regenerationskur
zukommt. In vergütungsrechtlicher Hinsicht kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Regenerationskur um gem. Ziff. 7 der
Sonderregelung-FS-Dienste geschuldete Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer handelt. Daher ist diese Zeit jedenfalls zu vergüten. Zwischen
den Parteien ist dies auch unstreitig und wurde auch so gehandhabt.
II.
55 Aus § 14 Abs. 4 MTV folgt kein Anspruch des Klägers. § 14 Abs. 4 MTV ist nur auf Mitarbeiter anwendbar, die im Schichtdienst tätig sind. Dies
ergibt sich aus der Systematik der Norm. Für den Regelfall von "Mehrarbeit" an einem Feiertag enthält § 14 Abs. 3 MTV bereits eine
ausreichende Grundlage. Nach dieser werden die "Sollstunden" (Soll-Arbeitszeit) der "tatsächlichen Arbeitszeit" (Ist-Arbeitszeit) des
Arbeitnehmers gegenübergestellt. An einem gesetzlichen Feiertag beträgt die Soll-Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf Grund der Regelung des §
14 Abs. 1 und 2 MTV regelmäßig Null. Arbeitet der Arbeitnehmer nun, so kommt es zu Mehrarbeit. Die Regelung des § 14 Abs. 4 MTV ergibt
daher nur für die Fälle einen Sinn, in denen der Arbeitnehmer auf Grund eines Schichtplanes zur Erbringung von Arbeitsleistung an einem
Feiertag verpflichtet ist und er daher eine positive Soll-Arbeitszeit hat. Die Regelung des § 14 Abs. 4 MTV führt dann dazu, dass auf Grund der
erfolgten Stundengutschrift der Arbeitnehmer in der Lage ist, den "ausgefallenen" Feiertag nachzuholen. Gleiches gilt für die Variante der
"planmäßigen Freizeit". Hier klingt schon im Wortlaut an, dass es sich um Freizeit auf Grund eines Schichtplanes handeln muss. Auch die
Systematik stützt diese Auslegung. Würde man jeder Form geplanter Freizeit, also auch der auf Grund des Feiertages selbst, die Wirkung des §
14 Abs. 4 MTV zukommen lassen, so würde jeder Mitarbeiter an jedem Wochenfeiertag, an dem er nicht arbeitet, eine Stundengutschrift erhalten.
Dies ist ersichtlich nicht vom Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 MTV gedeckt. Damit ist § 14 Abs. 4 MTV nur auf Mitarbeiter anwendbar, die in
einem Schichtmodell ihre Arbeitsleistung erbringen. Während einer Regenerationskur ist ein Mitarbeiter jedoch nicht im Schichtdienst in diesem
Sinne tätig. Er hält sich vielmehr für die Dauer der Regenerationskur in der Kureinrichtung auf. Dies stellt keine Schichttätigkeit i. S. d. § 14 Abs.
4 MTV dar.
III.
56 Auch aus § 14 Abs. 3 MTV folgt kein Anspruch des Klägers. § 14 Abs. 3 des MTV regelt wie festgestellt wird, ob dem Arbeitszeitkonto eines
Mitarbeiters der Beklagten eine Stundengutschrift hinzugefügt wird oder ob auf dem Konto ein Soll zu verbuchen ist. § 14 Abs. 3 MTV enthält
weder Regelungen dazu, wie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit noch wie die Soll-Arbeitszeit festzustellen ist.
57 1. Der MTV enthält den §§ 9 bis 11 und § 14 Abs. 1 MTV Regelungen über die regelmäßige Arbeitszeit und deren Verteilung. Hiervon
abweichend und als speziellere Regelung vorgehend enthält die Rahmenvereinbarung (ABl. 172) in § 4 Abs. 3 lit. a) abweichende
Arbeitszeitregelung für Mitarbeiter des Flugsicherungsdienstes der Beklagten. Demnach beträgt die tarifvertraglich geschuldete
Anwesenheitszeit des Klägers 36 Stunden.
58 2. Der Tarifvertrag enthält jedoch keine Regelung darüber, wie die tatsächliche Arbeitszeit im Fall der Regenerationskuren festzustellen ist. Die
Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 3, 14 Abs. 4, 30 Abs. 3 MTV sind im Falle der Regenerationskur nicht einschlägig.
59 a) Der Tarifvertrag enthält in § 9 Abs. 2 MTV eine Regelung über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Diese Regelung wird für Mitarbeiter
der FS-Dienste der Beklagten modifiziert durch die Regelung des § 4 Abs. 1 und 3 lit. a) der Rahmenvereinbarung (Abl. 168). Diesen
Regelungen können jedoch auf den Fall der Regenerationskur nicht angewendet werden. Eine kollektive Norm, ist entgegen ihrem Wortlaut
dann nicht anwendbar, wenn sie zu einer Belastung einer Partei führt, die mit den sonstigen Verpflichtungen, die einer Seite auf Grund eines
Tarifvertrages auferlegt wurden, völlig außer Verhältnis steht und sich im sonstigen Normgefügen des Tarifvertrages keinerlei Hinweise darauf
finden, dass eine solche Belastung von den Tarifpartnern gerade beabsichtigt war. Aus der Systematik des Gesamtzusammenhangs der
tarifvertraglichen Norm und dem allgemeinen Regelungszweck des Tarifvertrages einen von den Tarifvertragspartnern als angemessen
angesehenen Ausgleich ihre unterschiedliche Position zu erreichen, folgt in einem solchen Fall, dass die Anwendung der tarifvertraglichen Norm
gegen den Sinn und Zweck des Tarifvertrages verstoßen würde und damit dem Gebot einer teleologischen Auslegung, nicht mehr gerecht wird
(zur Korrektur des Wortlautes im Gesamtzusammenhang des Normgefüges: Däubler. Tarifvertragsrecht. 3. Aufl. Rn. 139 ff. insbes. Rn. 142; Wank
in: Wiedemann. Tarifvertragsgesetz. 6. Aufl. § 1 Rn. 799; zur Auslegung gegen den Wortlaut im Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages: BAG
vom 31.10.1990 AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse; vom 23.10.1996 -4 AZR 245/95 -AP Nr. 38 Zu § 23a BAT; vom 5.2.1998 -2 AZR
279/97 -AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Apotheken; vom 24.11. 1999 -4 AZR 479/98 -AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie;
Schaub NZA 1994, 597, 599; Löwisch/Rieble. TVG. 2. Aufl. § 1 TVG Rn. 554 und 560 ff.; ähnlich für den Vorrang einer praktikablen Auslegung:
BAG vom 17.1.1995 -3 AZR 527/94 -AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge Holz m.w.N. zur st. Rspr. und Stein. Tarifvertragsrecht. S. 45; ). In einem
solchen Fall ist der Anwendungsbereich der fraglichen Norm durch teleologische Reduktion zu verringern. Entsteht hierdurch eine Lücke, so
kann diese nur dann durch die Anwendung rechtsmethodischer Grundsätze geschlossen werden, wenn der Tarifvertrag Hinweise darauf enthält,
wie die Lücke zu schließen ist oder wenn nur eine Regelungsmöglichkeit gegeben ist (hierzu unten 3.). Eine Anwendung von § 9 Abs. 2 MTV
würde dazu führen, dass die gesamte Zeit der Regenerationskur (28 Tage zu je 24 Stunden, damit 672 Stunden) als Arbeitszeit anzusehen wäre,
da der Kläger während dieser Zeit Arbeitsleistung für die Beklagte erbringt und sich hierzu an dem von der Beklagten bestimmten Ort aufhält.
Bestimmte Zeiten der Kur hiervon auszunehmen ist weder auf Grund des Kurkonzeptes noch auf Grund der Norm des § 9 Abs. 2 MTV möglich.
Dieses Ergebnis ist ersichtlich nicht vom Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen gedeckt, denn hierdurch würde es zu einer enormen
Belastung des Arbeitgebers kommen. Hinweise darauf, dass dieses Ergebnis der Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ist, mithin von
den Tarifpartner gerade beabsichtigt war, finden sich im Tarifvertrag nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Art und Weise der Durchführung der
Kuren, die weitgehend zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sich um eine ungewöhnliche Leistung eines Arbeitgebers handelt. Eine
vergleichbare Leistung findet sich - soweit gerichtsbekannt - in keinem Tarifvertragswerk in der Bundesrepublik Deutschland. Daher ist nicht
davon auszugehen, dass die Tarifpartner über die ohnehin beachtlichen Leistungen des Arbeitgebers, die mit der Durchführung der Kuren
verbunden ist, eine derart große Belastung des Arbeitgebers beabsichtigt haben. Immerhin würden für einen einzelnen Arbeitnehmer
Überstunden in Höhe der Arbeitsleistung von ca. 14 Wochen entstehen. Hiervon geht auch der Kläger aus, wenn er nur für die Zeit der
Wochenfeiertage Stundengutschriften von je 8 Stunden und 6 Minuten und nicht für die gesamte Regenerationskur in Höhe von je 24 Stunden
pro Tag begehrt.
60 b) Auch § 9 Abs. 3 MTV findet zumindest keine direkte Anwendung auf den vorliegenden Fall, da der Kläger sich bei einer Regenerationskur
nicht auf einer Dienstreise befindet. Unter einer Dienstreise wird gemeinhin ein Sachverhalt verstanden, bei dem ein Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber von einem Ort A zu einem B entsendet wird, um dort Arbeitstätigkeit zu verrichten (Griese in: Küttner Personalhandbuch 2004.
Stichwort: Dienstreise. Rn. 1). Die Teilnahme an einer Regenerationskur stellt zwar die Ableistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer gem. Nr. 7
des Sonderregelung für FS-Dienste dar und ist auch mit einer Reise verbunden. Gleichwohl kann die Teilnahme an einer Regenerationskur nicht
als Dienstreise in diesem Sinn angesehen werden. Schon begrifflich ist eine "Kur" keine "Dienstreise". Auch ist eine Dienstreise eine einseitige
Anordnung des Arbeitgebers auf Grund seines Direktionsrechtes (Griese aaO. Rn. 3 m.w.N.). Bei der Teilnahme an einer Regenerationskur
besteht aber gem. Nr. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste ein Anspruch des Arbeitnehmers. Schließlich ist zu sehen, dass im Unterschied zu einer
Dienstreise, die Durchführung der Regenerationskur auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Dies rechtfertigt es nach Ansicht der Kammer die
Teilnahme an einer Regenerationskur nicht als Dienstreise im Sinne des § 9 Abs. 3 MTV zu verstehen. Somit kommen nur die An- und
Abreisetage als Dienstreise in Betracht, während der dazwischenliegende Zeitraum keine Dienstreise, sondern vielmehr die Erbringung von
Arbeitsleitung sui generis darstellt. Auch der Vortrag der Beklagten, sie würde im Falle der Regenerationskur § 9 MTV anwenden, kann das
Begehren des Klägers nicht stützen. Aus den vorgelegten Zeitdatenübersichten ergibt sich, dass die Beklagte nicht an jedem Tag der Kur die
dienst- oder schichtplanmäßige Arbeitszeit und an freien Tagen 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anrechnet. Die Beklagte rechnet
an den "schichtplanmäßig freien" Tagen vielmehr keine Zeit ab. Da es sich insoweit nur um den Vortrag einer Rechtsauffassung, handelt, war
dieser Vortrag für die Kammer nicht dergestalt bindend, dass der Klage schon auf Grund des eigenen Vortrags der Beklagten stattzugeben war.
61 c) § 14 Abs. 4 MTV ist nicht einschlägig, da der Kläger nicht im Schichtdienst tätig war (siehe oben).
62 d) Auch § 30 Abs. 3 MTV ist nicht direkt auf den vorliegenden Fall anwendbar. Bei einer Regenerationskur handelt es sich nicht um Urlaub im
tarifvertraglichen Sinn. Wird einem Arbeitnehmer Urlaub gewährt, so ist er von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit. So liegt es im Fall
der Regenerationskuren nicht. Der Arbeitnehmer erbringt während dieser Zeit eine nach Nr. 7 der Sonderregelung-FS-Dienste geschuldete
Arbeitsleistung.
63 3. Die Tarifvertragsparteien haben somit keine ausdrückliche Regelung dafür getroffen, wie die Zeit der Regenerationskur in
vergütungsrechtlicher oder arbeitszeitrechtlicher Hinsicht zu behandeln ist. Dem Tarifvertrag läßt sich auch durch Auslegung nicht hinreichend
deutlich entnehmen, wie die Regenerationskur im Hinblick auf die Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto zu behandeln ist.
64 a) Eine Ausfüllung dieser Tarifvertragslücke durch das Gericht kommt nicht in Betracht. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich um eine bewußte
oder unbewußte Regelungslücke handelt. Bewußte Regelungslücken dürfen jedenfalls nicht ergänzt werden (BAG vom 13.06.1973 -4 AZR
445/72 -AP Nr. 123 zu § 1 TVG Stichwort: Auslegung mit weiteren Nachweisen). Im Falle einer unbewussten Regelungslücke kann diese zwar
durch Anwendung rechtsmethodischer Grundsätze geschlossen werden. Dies scheitert jedoch dort, wo die tarifvertragliche Regelung selbst
keine Anknüpfungspunkte dafür enthält, wie die tarifvertragliche Lücke zu schließen sei. Eine Lückenfüllung kommt also nur in denjenigen Fällen
in Betracht, in denen die tarifvertragliche Regelung sichere Anhaltspunkte dafür enthält, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke in einer
bestimmten Weise geschlossen hätten oder wo nur eine einzige konkrete Regelung in Betracht kommt (Wiedemann in: Wiedemann.
Tarifvertragsgesetz. 6. Aufl. § 1 Rand-Nr. 815, 817 mit weiteren Nachweisen; Stein, Tarifvertragsrecht Seite 740). Der MTV und die
Sonderregelungen-FS-Dienste enthalten keine solchen Hinweise. In Betracht kommt zum einen, daß die Regelung des § 9 Abs. 3 analog
angewendet wird, mithin die gesamte Dauer der Regenerationskur als Dienstreise behandelt wird. Dies würde dazu führen, dass für jeden der
28 Tage der Regenerationskur eine Stundengutschrift in Höhe der durchschnittlichen Arbeitszeit zu erfolgen hätte. In Betracht kommt allerdings
auch, dass die Regenerationskur dergestalt arbeitszeitkonten-neutral behandelt wird, daß die Führung des Arbeitszeitkontos für die Dauer der
Regenerationskur "ausgesetzt" wird. Dafür spricht zumindest, dass die Parteien unstreitig davon ausgehen, dass für "schichtplanmäßig" freie
Tage während einer Regenerationskur, die keine Wochenfeiertage sind, keine Stundengutschriften erfolgen. Möglich wäre aber auch einen
"Schattenschichtplan" fortzuführen, d. h. davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auch während der Regenerationskur seinen gewöhnlichen
Schichtdienst fortführt. Schließlich wäre es möglich, in der Regenerationskur die Gewährung eines Sonderurlaubes durch den Arbeitgeber zu
sehen. Hieraus würde sich dann ein Anspruch auf eine Stundengutschrift gem. § 30 Abs. 3 MTV ergeben. Der Tarifvertrag enthält keinerlei
Hinweis darauf, in welcher Weise die Vertragsparteien von ihren Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hätten. Den Gerichten für
Arbeitssachen ist es in einem solchen Fall verwehrt, im Rahmen der Rechtsfortbildung in die Koalitionsfreiheit und Gestaltungsautonomie der
Tarifvertragsparteien durch eine Ergänzung des Tarifvertrages im Zuge sogenannter ergänzender Vertragsauslegung einzugreifen (Wiedemann
aaO.). Die Regelungsbefugnis ist vielmehr bei den Tarifvertragsparteien verblieben, die über diesen noch offenen und zu regelnden Punkt, auch
im Rahmen eines Arbeitskampfes, eine kollektive Regelung herbeiführen können.
65 b) Diese tarifvertragliche Regelungslücke konnte nicht durch die Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung vom 15.11.2001 geschlossen
werden. Soweit die Betriebsvereinbarung materielle Regelungen über die von den Arbeitnehmern zu erbringende Arbeitszeit und mithin ihre
Arbeitsleistung enthält, ist sie gem. § 77 Abs. 3 BetrVG gesperrt. Dieses Mitbestimmungsrecht ist auch nicht durch § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
erweitert. Nach dieser Regelung können die Betriebsparteien nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen,
sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Regelungen treffen. Bei dem
vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Verteilung der geschuldeten Arbeitszeit, sondern um die Frage, inwiefern eine
gewisse Tätigkeit zu Mehrarbeit führt oder nicht. Damit handelt es sich um eine Frage der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung und damit
um eine Frage, die der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien entzogen ist.
66 c) Auch aus den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit oder zur Vergütung folgt kein Anspruch des Klägers.
67 aa) Das geltende Arbeitszeitrecht als Arbeitsschutzrecht ist schon von seiner Zielrichtung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Es enthält
aber auch keine Regelung zur Führung von Arbeitszeitkonten und Stundengutschriften. Es vermag daher einen Anspruch des Klägers nicht zu
begründen.
68 bb) Auch aus §§ 611, 612 BGB folgt kein Anspruch des Klägers. Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass geleistete Arbeit auch zu
vergüten ist. Unstreitig hat der Kläger, der eine fixe Bruttomonatsvergütung erhält, diese auch für die Zeit der Regenerationskur erhalten.
69 4. Auch aus dem Grundsatz der innerbetrieblichen Gleichbehandlung folgt kein Anspruch des Klägers. Der Kläger konnte keinen Arbeitnehmer
benennen, der Stundengutschriften für einen Wochenfeiertag erhalten hat und dessen Stundengutschrift von der Beklagten nicht widerrufen
wurde. Ein Fehler des Arbeitgebers, den dieser korrigiert, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Grund des innerbetrieblichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu begründen.
C.
I.
70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
II.
71 Die Streitwertentscheidung erfolgt gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 2 ff. ZPO. Der Kläger verdient zur Zeit ca. ... EUR. Dies bei einer
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von ca. ... Stunden (Abl. 166). Hieraus folgt eine Monatsarbeitszeit von ... Stunden und mithin eine
Vergütung pro Arbeitsstunde i. H. v. ca. ... EUR. Hieraus ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert von 1.402,88 EUR.
III.
72 Die Entscheidung zur Berufungszulassung folgt aus § 64 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b ArbGG
.
MTV zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di. welcher für alle im Flugsicherungsdienst tätigen Mitarbeiter der Beklagten gilt. Daher
war die Berufung zuzulassen (Germelmann in: Germelmann u. a. ArbGG, § 64 Rand-Nr. 39 mit weiteren Nachweisen).