Urteil des ArbG Karlsruhe vom 20.07.2001

ArbG Karlsruhe: örtliche zuständigkeit, schutz des arbeitnehmers, gerichtsstand des erfüllungsortes, bad, arbeitsgericht, kündigung, organisation, abkommen, bezogener, kontrolle

ArbG Karlsruhe Beschluß vom 20.7.2001, 6 Ca 220/00
Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Außendienstmitarbeiter
Tenor
1. Das Arbeitsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich nicht zuständig.
2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Gründe
1
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 28.08.2000, der Klägerin
zugegangen am 30.08.2000.
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Die Klägerin ist laut Arbeitsvertrag vom 08.12.1999 (Bl. 6 bis 9 d. A.) seit 01.10.1999 als Teamleiterin im
Außendienst der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland in Großmärkten Regalservice und Warenplazierungen.
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Nach § 12 des Arbeitsvertrages vom 08.12.1999 ist Gerichtsstand der Sitz der Firma, Bad Homburg.
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§ 1 des Arbeitsvertrages i. V. m. der Stellenbeschreibung (Bl. 36 und 37 d. A.) regelt den Aufgabenbereich der
Klägerin.
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Die Klägerin trägt vor, ihr sei der Bereich K und Umgebung durch die Beklagte zugewiesen worden, weshalb
die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Karlsruhe gegeben sei.
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Die Beklagte rügt mit Schriftsatz vom 08.12.2000 (Bl. 31 d. A.) und mit Schriftsatz vom 12.07.2001 (Bl. 46 d. A.)
die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Karlsruhe. Sie trägt vor, der von der Klägerin geltend gemachte
Anspruch betreffe die Insolvenzmasse, da die Klägerin davon ausgehe, daß die Kündigung unberechtigt sei.
§ 35 ZPO finde auf diesen Fall keine Anwendung, da die Klägerin weisungsgebunden von der
Insolvenzschuldnerin abhängig sei. Sitz der Insolvenzschuldnerin sei Bad Homburg. Sämtliche Weisungen
für ihre Tätigkeit seien aus Bad Homburg erteilt worden. Insoweit sei die Klägerin in permanentem Kontakt mit
dem Außendienstleiter gestanden und habe ihm zu berichten gehabt. Die Klägerin habe im übrigen eine
Reisetätigkeit ausgeübt, es müsse daher bei der durch § 19 a ZPO begründeten Zuständigkeit bleiben.
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Mit Beschluß vom 29.06.2001 wurde das Verfahren auf Antrag der klagenden Partei aufgenommen. Die
beklagte Partei erhielt Gelegenheit, zur örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Karlsruhe abschließend
bis spätestens 13.07.2001 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2001 hat die beklagte Partei
abschließend zur örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Karlsruhe vorgetragen.
II.
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Das Arbeitsgericht Karlsruhe ist örtlich nicht zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 4 GVG
an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu verweisen.
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Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden, ohne mündliche Verhandlung gem. § 55 Abs. 1 Ziff. 7 i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
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Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus dem allgemeinen Gerichtsstand für Klagen des
Insolvenzverwalters gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 19 a ZPO.
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1. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 12 des Arbeitsvertrages
vom 08.12.1999.
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Soweit in § 12 des Arbeitsvertrages vom 08.12.1999 (Bl. 8 d. A.) eine Erfüllungsortvereinbarung zu sehen ist, welche Bad Homburg als
Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart, ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main nicht
begründet. Das BAG hat die Frage, welche Bedeutung einer Erfüllungsortvereinbarung für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit
zukommt, bisher offengelassen (vgl. BAG, Beschluß vom 10.07.1995 -- 5 AS 12/95 -- nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach juris). In der
Literatur ist die Bedeutung der Erfüllungsortvereinbarungen für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit umstritten. Auf der einen Seite
werden materiell-rechtlich ernstgemeinte Erfüllungsortvereinbarungen als maßgebend angesehen (vgl. Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 2
Rd.-Nr. 39 a; Brehm, Münchener Arbeitsrechtshandbuch, 1. Aufl., § 387 Rd.-Nr. 67), so daß sie die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu
begründen vermögen, welches für den materiell-rechtlichen Erfüllungsort zuständig ist. Demgegenüber vertritt die Gegenansicht in der
Literatur die Auffassung, daß eine Erfüllungsortvereinbarung für die Frage des Gerichtsstands des Erfüllungsorts gem. § 29 Abs. 1 ZPO
nur dann Bedeutung habe, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind § 29 Abs. 2 ZPO (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 29 Rd.-Nr. 36; Thomas Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 29
Rd.-Nr. 10; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 269 Rd.-Nr. 3; Vollkommer, RdA 1974, 206; Krasshöfer-Pidde/Molkenbuhr, NZA 1988,
236, 237; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 2 Rd.-Nr. 162; Schellhammer, der Zivilprozeß, 8. Aufl., Rd.-Nr. 1436).
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Der Vorsitzende folgt der letztgenannten Ansicht. Nur sie ist mit § 29 Abs. 2 ZPO zu vereinbaren. Würde eine materiell-rechtliche
Erfüllungsortvereinbarung die örtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten begründen können, so liefe § 29 Abs. 2 ZPO leer.
Im übrigen erscheint die Unterscheidung in materiell-rechtlich ernstgemeinte Erfüllungsortvereinbarungen und in solche, welche
materiell-rechtlich nicht ernstgemeint sind als wenig praktikabel. Der vertraglichen Vereinbarung aus dem Arbeitsvertrag kann somit
keine Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit zukommen.
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2. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen
Erfüllungsortes am Wohnort der Klägerin in Karlsruhe besteht nicht.
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a) Zwar bejaht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für den Anwendungsbereich des
Artikels 5 des Brüsseler Abkommens die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte am Wohnsitz des Klägers unter dem Gesichtspunkt des
einheitlichen Erfüllungsortes i. S. d. Kollisionsrechts (vgl. EUGH, Beschluß vom 09.01.1997 -- C -- 383/95, AP Nr. 2 zu Artikel 5 Brüsseler
Abkommen; BAG, Urteil vom 12.06.1986 -- 2 AZR 198/85 -- AP Nr. 1 zu Artikel 5 Brüsseler Abkommen; BAG, Beschluß vom 08.11.1993 -
- 5 AS 20/93, NZA 1994, 479 III der Gründe; BAG, Beschluß vom 11.12.1995 -- 5 AS 25/95, nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach juris).
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 03.11.1993 diese Grundsätze ausdrücklich auch auf § 29 ZPO übertragen (vgl. BAG,
Beschluß vom 03.11.1993 -- 5 AS 20/93, NZA 1994, 479, 480).
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b) Dogmatisch stützt das BAG seine Entscheidung auf § 269 BGB. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der
Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnis seinen Wohnsitz hatte. Dabei sieht das Bundesarbeitsgericht die Arbeit am
Wohnsitz als die vertragstypische Tätigkeit an und folgert aus dem Erfüllungsort für die Arbeitsleistung auch den einheitlichen
Erfüllungsort am Wohnsitz des im Außendienst tätigen Arbeitnehmers.
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c) Ein einheitlicher Erfüllungsort liegt bei Außendiensttätigkeiten gerade nicht vor. Charakteristisch für den einheitlichen Erfüllungsort ist,
daß eine vertragstypische Leistung vorliegt, welche derart prägend für das Schuldverhältnis ist, daß an dem Ort dieser vertraglichen
Leistungen auch alle anderen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 269 Rd.-
Nr. 12). Eine solche charakteristische, das gesamte Leistungsgefüge prägende Tätigkeit, liegt nicht am Wohnsitz des
Außendienstmitarbeiters in Karlsruhe vor. Soweit Tätigkeiten am Wohnsitz ausgeübt werden, handelt es sich um bloße Nebenpflichten.
Die vertragstypische Tätigkeit des Arbeitnehmers im Außendienst, ist die Außendiensttätigkeit, welche nicht am Wohnsitz, sondern bei
den ihm zugewiesenen Kunden ausgeübt wird (vgl. zu den Außendiensttätigkeiten ArbG Regensburg, Beschluß vom 16.03.1994 -- 5 Ca
324/94, NZA 1995, 96; ArbGG Augsburg, Beschluß vom 18.09.1995 -- 8 Ca 2490/95, NZA-RR 1996, 185; ArbG Iserlohn, Beschluß vom
14.05.1997 -- 1 Ca 995/97, NZA-RR 1998, 280; ArbG Bamberg, Beschluß vom 08.11.1994 -- 3 Ca 741/94, NZA 1995, 864;
Ostrop/Zumkeller, NZA 1994, 644; dieselben, NZA 1995, 16; Ehler, BB 1995, 1849; Krasshöfer-Pidde/Molkenbuhr, NZA 1988, 236).
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Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit an, so folgt daraus, daß ein einheitlicher Erfüllungsort am
Wohnsitz der Klägerin nicht besteht. Sie erhält Weisungen seitens ihres Arbeitgebers. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie an
ihrem Wohnsitz Tätigkeiten für die Beklagte ausübe. Doch auch soweit dies der Fall sein sollte, wären derart an dem Wohnsitz der
Klägerin ausgeübte Tätigkeiten weder in zeitlicher noch in materialer Hinsicht das Vertragsverhältnis der Parteien prägende
Tätigkeiten. Die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht liegt in der Tätigkeit im Außendienst, welche nach dem eigenen
Vortrag der Klägerin in Karlsruhe und dessen Umgebung erfolgte.
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d) Auch die Zweifelsregelung des § 269 Abs. 1 BGB vermag nicht einzugreifen.
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Der Erfüllungsort der Vertragspflichten ergibt sich aus den Umständen, § 269 Abs. 1 2. Variante BGB.
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Die Hauptleistungspflicht der Klägerin im vorliegenden Fall ist die termingerechte und einwandfreie Durchführung sowie die
Kontrolle aller Service-Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich. Diese Aufgabe wird durch ständige Berichtspflichten über ihre
Tätigkeit und Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich durch Arbeitsnachweis, Checklisten, Store Checks und A-Berichte
gewährleistet. Die Klägerin hat die Pflicht, regelmäßig Kontakt zu den Ansprechpartnern der Kunden ihres Zuständigkeitsbereiches
zu halten. Abschließend sind ihr auch die Personalplanung und die Reklamationsarbeiten übertragen. Diese Tätigkeiten werden
nicht am Wohnsitz der Klägerin, sondern bei den der Klägerin zugewiesenen Mitarbeitern und Kunden ausgeübt.
Entscheidungserhebliche Momente sind dabei, daß der Arbeitsvertrag von Bad Homburg aus geschlossen wurde, die Einsätze
ebenfalls von Bad Homburg aus gesteuert wurden, von wo aus auch die Weisungen erfolgten. Des weiteren bestanden nach der
vertraglichen Verpflichtung umfassende Berichtspflichten gegenüber der Beklagten in Bad Homburg, von wo aus abschließend
auch die Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden.
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Zuletzt spricht gegen den einheitlichen Erfüllungsort Karlsruhe und Umgebung die weitere Tatsache, daß am Ort der tatsächlichen
Arbeitsleistung keine betriebliche Organisation mit eigener auf das Arbeitsverhältnis bezogener Funktion besteht. Der Betrieb der
Beklagten beschäftigt sich mit Regalservice und Warenplatzierungen in Großmärkten. Es handelt sich hierbei um sogenanntes
Merchandising. Eine betriebliche Organisation mit eigener auf das Arbeitsverhältnis bezogener Funktion besteht bei der Beklagten
in Karlsruhe und Umgebung gerade nicht. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit bei den Kunden, den Großmärkten in Karlsruhe und
Umgebung aus. Die bloße Arbeitsstelle in Karlsruhe und Umgebung genügt jedoch für die Annahme eines einheitlichen
Erfüllungsortes nicht (vgl. LAG Frankfurt, Urteil vom 14.11.1951 -- II LA 277/51 -- BB 1952, 603; Germelmann/Matthes/Prütting,
ArbGG, 3. Aufl., § 2 Rd.-Nr. 163; entscheidend auf die Ausübung des Weisungsrechts abstellend: LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom
29.11.1984 -- 8 Sa 694/84 -- NZA 1985, 540, 541).
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Die Tätigkeit der Klägerin ähnelt dem Handelsvertreterrecht, in welchem ein einheitlicher Erfüllungsort gerade verneint wird (vgl.
BGH, Urteil vom 22.10.1987 -- I ZR 224/85 -- NJW 1988, 966, 967).
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Weder aus der Zweifelsregelung des § 269 Abs. 1 BGB, noch aus den Gesichtspunkt des einheitlichen Erfüllungsortes ergibt sich
die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Karlsruhe.
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3. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main folgt zwar nicht bereits aus dem allgemeinen Gerichtsstand der
Beklagten gem. §§ 12, 17 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Er ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Gerichtsstand für Klagen des
Insolvenzverwalters gem. § 19 a ZPO. Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse
beziehen, wird danach durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
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Im vorliegenden Rechtsstreit betrifft der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch die Insolvenzmasse, da die Klägerin davon
ausgeht, daß die Kündigung nicht wirksam sei. Ausweislich des vorgelegten Beschlusses vom 01.01.2001 über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, ist der Sitz des Insolvenzgerichts der Sitz des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe, für welches das Arbeitsgericht
Frankfurt am Main örtlich zuständig ist.
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4. Auch materiale Gesichtspunkte sprechen nicht gegen dieses Ergebnis.
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Das Gericht verkennt nicht, daß dem Arbeitnehmer die Prozeßführung am auswärtigen Ort zugemutet wird, wodurch auch erhöhte
Kosten anfallen. Der Schutz des Arbeitnehmers gebietet es jedoch nicht, daß alle Rechtsstreitigkeiten ausschließlich an demjenigen
Arbeitsgericht durchgeführt werden, welches am Wohnsitz des Arbeitnehmers gelegen ist. Diese Ansicht liegt auch der gesetzlichen
Regelung zugrunde, hätte der Gesetzgeber den Willen gehabt, daß der Arbeitnehmer stets an seinem Wohnort klagen kann, so hätte er
einen ausschließlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Arbeitnehmers gesetzlich geregelt. Auch der weiterhin diskutierte Gesichtspunkt
der Sachnähe spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Es handelt sich dabei um die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt,
wenn ein Rechtsstreit mit Auslandsbezug vorliegt, was im vorliegenden Fall eindeutig nicht gegeben ist. Abschließend spricht für die
örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie. Durch die Verweisung des
Rechtsstreits an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main, tritt eine Konzentration aller Rechtsstreitigkeiten eines
Arbeitgebers an dem für diesen Arbeitgeber zuständigen Arbeitsgerichts ein.
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Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am allgemeinen Gerichtsstand für Klagen des Insolvenzverwalters,
mithin dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegeben.
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Der Beschluß ist gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 2 GVG unanfechtbar.