Urteil des ArbG Karlsruhe vom 24.01.2008

ArbG Karlsruhe: tarifvertrag, arbeiter, arbeitgeberverband, anpassung, kündigung, verordnung, urlaub, gewerkschaft, wettbewerbsfähigkeit, behinderung

ArbG Karlsruhe Urteil vom 24.1.2008, 8 Ca 345/07
Keine Ablösung des Bezirkszusatztarifvertrages Nr 2 zu § 42 BMT-G 2 durch § 2 TVÜ-VKA - Urlaubsanspruch
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von drei zusätzlichen Urlaubstagen für das Jahr 2007
hat.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 346,15 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zulassen.
Tatbestand
1
Mit seiner am 30.08.2007 beim Arbeitsgericht Karlsruhe eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Gewährung von
zusätzlichen drei Urlaubstagen aufgrund eines Zusatztarifvertrages.
2
Der Kläger, bei dem am 15.08.2006 in Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden war, war seit 01.08.1980 bei der Beklagten als
Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT - G II - und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Zu diesen
Zusatztarifverträgen gehörte der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 2 vom 29.11.1974, geschlossen zwischen dem kommunalen Arbeitgeberverband
Baden-Württemberg einerseits und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Baden-Württemberg,
andererseits. In diesem Tarifvertrag war in Ergänzung zu § 42 BMTG unter § 5 vereinbart, dass für die Bewilligung von Zusatzurlaub für
Erwerbsbeschränkte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 % die Vorschriften und Bestimmungen für die Beamten des
Arbeitgebers gelten sollen und soweit Beamte beim Arbeitgeber nicht beschäftigt sind, die landesrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen für
Gemeindebeamte maßgebend sind. Gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über den Urlaub der Beamten und Richter in der
Fassung vom 06.10.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.2003, war für Beamtinnen und Beamte, deren Grad der Behinderung
weniger als 50 % aber mindestens 25 % beträgt ein Zusatzurlaub von drei Tagen vorgesehen. Die wurde gemäß § 23 der Verordnung der
Landesregierung Baden-Württemberg über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit und Urlaubsverordnung - AZUVO) vom 29.11.2005, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom
16.07.2007) fortgeführt.
3
Mit Wirkung vom 01.10.2005 trat der am 13.09.2005 geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und der Tarifvertrag zur Überleitung
der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in Kraft. Beide Tarifverträge
waren zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und der ver.di - Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand (diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei,
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, und Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, andererseits vereinbart.
4
Gemäß § 2 TVÜ-VKA sollten vorhergehende Tarifverträge nach folgender Regelung ersetzte werden:
§ 2
5
Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
6
(1) Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der
VKA sind, den
7
- Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,
- Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990,
- Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991,
- Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G II – vom 31. Januar 1962,
- Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe –
(BMT-G-O) vom 10. Dezember 1990,
Tarifvertrag über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter- Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990
sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TVöD nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
8
Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
9
Protokollerklärung zu Absatz 1:
10
Von der ersetzenden Wirkung werden von der VKA abgeschlossene ergänzende Tarifverträge nicht erfasst, soweit diese anstelle
landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
11
(2) Die von den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien
hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die landesbezirklichen
Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
12
Protokollerklärung zu Absatz 2:
13
Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen
vereinbart sind.
14
(3) Sind in Tarifverträgen nach Absatz 2 Satz 1 Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung/Sanierung und/oder Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit getroffen, findet ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungsgleichheit
dieser Tarifverträge Anwendung. In diesen Fällen ist durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien baldmöglichst die redaktionelle
Anpassung der in Satz 1 genannten Tarifverträge vorzunehmen. Bis dahin wird auf der Grundlage der bis zum 30. September 2005
gültigen Tarifregelungen weiter gezahlt. Die Überleitung in den TVöD erfolgt auf der Grundlage des Rechtsstandes vom 30. September
2005. Familienbezogene Entgeltbestandteile richten sich ab 1. Oktober 2005 nach diesem Tarifvertrag.
15
Protokollerklärung zu Absatz 3:
16
Der Rahmentarifvertrag vom 13. Oktober 1998 zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Verkehrsflughäfen und zur
Sicherung der Arbeitsplätze (Fassung vom 28. November 2002) wird in seinen Wirkungen nicht verändert.
17
Er bleibt mit gleichem materiellen Inhalt und gleichen Laufzeiten als Rechtsgrundlage bestehen.
18
Beschäftigte in Unternehmen, für die Anwendungstarifverträge zum Rahmentarifvertrag nach Satz 1 vereinbart worden sind, werden
zum 1. Oktober 2005 übergeleitet.
19
Die tatsächliche personalwirtschaftliche Überleitung – einschließlich individueller Nachberechnungen– erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Verständigung über den angepassten Anwendungstarifvertrag erzielt ist.
20
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei
Bedarf an den TVöD anzupassen.
21
(5) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Versorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrieben und für Beschäftigte in
Wasserwirtschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen, die gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. d und e TVöD vom Geltungsbereich des TVöD
ausgenommen sind, es sei denn, Betriebe oder Betriebsteile, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V, eines TV-N oder des TV-
WW/NW entsprechen, werden in begründeten Einzelfällen durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD und
dieses Tarifvertrages einbezogen.
22
Protokollerklärung zu Absatz 5:
23
Die Möglichkeit, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich eines anderen
Spartentarifvertrages (TV-V, TV-WW/NW) einzubeziehen, bleibt unberührt.
24
(6) Absatz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2007 nicht für Beschäftigte von Arbeitgebern, wenn die Anwendung des TV-V, eines
TV-N oder des TV-WW/NW auf diese Beschäftigten beabsichtigt ist und vor dem 1. Oktober 2005 Tarifverhandlungen zur Einführung
eines dieser Tarifverträge aufgenommen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Tarifverhandlungen erst nach dem 1. Oktober
2005, aber spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 zu der Überleitung in diese Tarifverträge führen.
25
Protokollerklärung zu Absatz 6:
26
Tarifverhandlungen zur - ggf. teilbetrieblichen - Einführung der genannten Spartentarifverträge sind auch dann aufgenommen, wenn auf
landesbezirklicher Ebene die jeweils andere Tarifvertragspartei zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Einbeziehung aufgefordert
worden ist.
27
Kommt bis zum 31. Dezember 2007 eine Vereinbarung über die Anwendung eines der genannten Spartentarifverträge nicht zustande,
findet ab dem 1. Januar 2008 der TVöD und dieser Tarifvertrag auf Beschäftigte Anwendung, die nicht im Geltungsbereich des BAT /
BAT-O /BMT-G / BMT-G-O verbleiben.
28
Absatz 5 bleibt unberührt.
29 Mit Schreiben vom 05.07.2007 (Kopie Blatt 8 der Akten) machte der Kläger gegenüber der Beklagten diesen Zusatzurlaubsanspruch für das Jahr
2007 erfolglos geltend.
30 Der Kläger ist der Auffassung, dass von der Änderung des Tarifrechts nicht die Geltung des § 5 Abs. 1 b des Bezirkszusatztarifvertrages Nr. 2 zu §
42 BMTG erfasst sei, mit der Folge, dass ihm nach wie vor drei Tage Zusatzurlaub je Kalenderjahr und so auch für das Jahr 2007 zustünden.
31 Der Kläger beantragt daher,
32
festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von drei zusätzlichen Urlaubstagen für das Jahr
2007 hat.
33 Die Beklagte beantragt
34
die Klage abzuweisen.
35 Die Beklagte ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 1 des Bezirkszusatztarifvertrages Nr. 2 zum BMTG gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht mehr weiter
gelte. § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA sei eine Tarifnorm, die nur das Verhältnis der landesbezirklichen Tarifvertragsparteien zueinander regeln würden.
Diese hätten von der Bundesebene einen Prüfungsauftrag bekommen. Dabei sei den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien vorgegeben, sich
in dem Rahmen zu bewegen, der ihnen durch Bundestarifvertrag Regelungskompetenzen für bestimmte Bereiche gezogen worden. Solche
Kompetenzen seien beispielsweise für zuschlagspflichtige Arbeiten und die Höhe der Zuschläge in § 19 Abs. 5 TVöD geregelt.
Entscheidungsgründe
I.
36 Die zulässige Klage ist begründet.
37 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von drei zusätzlichen Urlaubstagen, gemäß § 5 Abs. 1 b des
Bezirkszusatztarifvertrages Nr. 2 zu § 42 BMTG i.V.m. § 23 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Arbeitszeit, den
Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit und
Urlaubsverordnung - AZUVO) vom 29.11.2005, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 16.07.2007), sodass er aufgrund des Bestreitens der
Beklagten eine Feststellung des Anspruches begehren kann.
38 Die Rechtsauffassung der Beklagten, der Zusatztarifvertrag sei durch den TVöD gemäß der Ablösungsvorschrift des § 2 TVÜ-VKA ersetzt worden
ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
39 Zunächst ergibt sich die Fehlerhaftigkeit eindeutig aus dem Wortlaut des § 2 TVÜ-VKA. Der sieht vor, dass der BMTG II sowie die diesen
ergänzenden Tarifverträge der
VKA
des VKA ist der Bezirksmanteltarifvertrag Nr. 2, da dieser auf der Seite der Arbeitgeber nicht von der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände geschlossen wurde, sondern vom kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg, einem Mitgliedsverband des
VKA.
40 Da damit das Schicksal der Zusatztarifverträge der Mitgliedsverbände in Abs. 1 nicht geregelt sein sollte, traf § 2 Abs. 2 für diese Tarifverträge, die
nicht von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossen worden waren eine andere und hiervon abweichende Regelung,
der zu Folge die von den Mitgliedsverbänden der VKA geschlossenen Tarifverträge durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien
hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis 31.12.2006 an den TVöD anzupassen sind, wobei das Recht zur Kündigung dieser
Tarifverträge unberührt bleiben soll. Es kann damit auch aus systematischen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass durch die
Schaffung des TVöD schlicht sämtliche Tarifverträge ersetzt sein sollten, sondern nur die Tarifverträge, die des den TVöD vereinbarenden
Arbeitgeberverband. Dies ist hinsichtlich des BMTG II und hinsichtlich des TVöD die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
41 Soweit Tarifverträge danach nicht ersetzt sind, soll nach einer Prüfung durch die Tarifvertragsparteien gemäß Abs. 2 des § 2 TVÜ-VKA entweder
eine anpassende Regelung vereinbart werden oder schlicht die Kündigung durch eine der Tarifvertragsparteien. Eine Kündigung bzgl. des
Ergänzungstarifvertrages wird von den Parteien allerdings nicht vorgetragen.
42 Schließlich ergibt sich die Fehlerhaftigkeit des Rechtsstandpunktes der Beklagten auch noch im Inhalt der Protokollerklärung zu Abs. 1 des § 2
TVÜ-VKA. Danach sollen nämlich von der ersetzenden Wirkung gerade die Tarifverträge ausgeschlossen sein, welcher zwar die Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossen hat, jedoch als ergänzende Tarifverträge anstelle landesbezirklicher Regelungen. Dies sind
gerade solche Tarifverträge, wie sie in § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA genannt sind, die von den Mitgliedsverbänden der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände geschlossen wurden, wie z. B. vorliegend durch den kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg.
43 Der Klage war daher stattzugeben.
II.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Als unterliegende Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
45 Die Entscheidung über den Streitwert beruht dem Grunde nach auf § 61 ArbGG, der Höhe nach auf § 3 ZPO. Der Wert wurde in Höhe der
Vergütung für drei Urlaubstage geschätzt, wobei gemäß den Angaben des Klägers von einem Durchschnittsmonatseinkommen von 2.500,00
EUR brutto ausgegangen wurde, d. h. 2.500,00 EUR x 3 Monate: 65 Arbeitstage x 3 Urlaubstage.
46 Die Berufung war zweifellos gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen.