Urteil des ArbG Karlsruhe vom 25.04.2006

ArbG Karlsruhe (treu und glauben, arbeitnehmer, fortbildung, rückzahlung, vereinbarung, praxis, bag, arbeitsverhältnis, bobath, interesse)

ArbG Karlsruhe Urteil vom 25.4.2006, 6 Ca 19/06
Rückzahlung - Fortbildungskosten - Verbrauchervertrag - unangemessene Benachteiligung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
EUR 1.360,00 (i. W.: - Eintausenddreihundertsechzig 00/100
EUR -)
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EUR 1.360,00 festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer früheren Arbeitgeberin, die Rückzahlung verauslagter
Fortbildungskosten.
2
Die Klägerin war anfänglich bei der Mutter der Beklagten in deren Physiotherapiepraxis als
Physiotherapeutin beschäftigt. Die Beklagte führte nach dem Tod ihrer Mutter im November 2004 die
Praxis fort. Die Klägerin wurde als Physiotherapeutin weiter beschäftigt.
3
Die Klägerin wandte sich im Jahr 2005 an die Beklagte und bekundete ihr Interesse an der Teilnahme
an einer "Bobath" - Fortbildung. Das sogenannte "Bobath-Konzept" ist eine Behandlungsmethode für
neurologische Erkrankungen. Sofern Mitarbeiter über eine zertifizierte Bobath-Fortbildung verfügen,
kann der Praxisinhaber eine erweiterte Therapiepalette gegenüber den Patienten anbieten und diese
Behandlungsmethode gesondert gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Die Mutter der Beklagten
selbst hatte eine entsprechende Bobath-Weiterbildung absolviert. Zu jener Zeit hatte sich die Klägerin
an die Mutter der Beklagten gewandt, jedoch vergeblich um die Finanzierung einer Bobath-Fortbildung
gebeten.
4
Nachdem die Klägerin wegen der Fortbildungsteilnahme angefragt hatte, kamen die Parteien im Jahr
2005 überein, dass die Klägerin sich in der "Bobarth-Behandlungsmethode" beim Fortbildungszentrum
der Fachklinik E fortbilden lassen sollte. Von der Beklagten kam der Vorschlag, dass die Klägerin mit
der Bezahlung des Bobath-Kurses in Vorleistung treten sollte. Die Klägerin meldete sich zur
Fortbildung an, nahm eine Anzahlung vor und reichte eine Bescheinigung der Beklagten, dass sie in
ihrer Physiotherapiepraxis arbeite, bei dem Veranstalter der Fortbildung ein. Am 08.06.2005 legte die
Beklagte einen von ihr vorformulierten "Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag" vor, welcher
anschließend von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
5
In diesem Zusatzvertrag (Anlage K 2, Aktenblatt 6) heißt es:
6
"Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag
7
vom 1.10.03 bis auf weiteres
8
Betrifft: Teilnahme am Bobath-Grundkurs
9
Zwischen S nachfolgend Arbeitgeberin genannt und L im folgendem Arbeitnehmerin genannt.
10
Die Kursgebühr über 1.360.- EUR wird von der Arbeitnehmerin bezahlt. Nach erfolgreichem
Abschluss der Bobath-Fortbildung wird die Kursgebühr über 1.360.- EUR in monatlichen Raten à
57.- EUR über einen Zeitraum von 24 Monaten an die Arbeitnehmerin zurückbezahlt.
11
Falls die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch vor Abschluss der
Ratenzahlung beendet, ist die Arbeitgeberin zu einer weiteren Zahlung nicht verpflichtet.
12
Für die Dauer der Fortbildungsmaßnahme muss die Arbeitnehmerin Urlaub beantragen.
13
Falls aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Fortführung der Praxis nicht mehr möglich ist, oder
Gründe zu einer fristlosen Kündigung führen, wird die Ratenzahlung eingestellt."
14
Der erste Teil des Kurses fand vom 22.07.2005 bis einschließlich 29.07.2005 statt, der zweite Teil
fand vom 05.11.2005 bis zum 11.11.2005 statt. Der Kurs bestand aus insgesamt 160 Kursstunden à
45 Minuten. Die Klägerin verauslagte die Kursgebühren für die Teilnahme an dem Bobath-Kurs in Höhe
von EUR 1.360.-. Ausweislich des Zertifikats vom 11.11.2005 (Anlage K 3) hat die Klägerin den
"Bobath"-Kurs erfolgreich bestanden.
15
Mit Schreiben vom 30.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum
"31.09.2005", vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Die Praxis für Physiotherapie wurde nach dem
30.09.2005 nicht mehr weitergeführt.
16
Die Klägerin trägt vor, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Einstellungsvertrages vom 08.06.2005
und des Zusatzvertrages vom selben Datum sei von einer bevorstehenden Betriebsschließung oder
dem bloßen Risiko einer Betriebsschließung keine Rede gewesen.
17
Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Rückzahlungsanspruch aus dem Zusatzvertrag zum
Einstellungsvertrag vom 08.06.2005 zu. Die Beklagte könne sich nicht wirksam auf die Klausel des
Zusatzvertrages berufen, wonach die Ratenzahlung eingestellt werde könne, falls aus
betriebswirtschaftlichen Gründen eine Fortführung der Praxis nicht mehr möglich sei. Sie ist der
Ansicht, bei der Vereinbarung in der Zusatzvereinbarung handele es sich um eine allgemeine
Geschäftsbedingung. Jedenfalls habe sie auf die Formulierung des Zusatzvertrages keine
Einflussnahmemöglichkeit gehabt. Die Zusatzvereinbarung benachteilige sie unangemessen, weil ihr
als Arbeitnehmerin das Unternehmerrisiko der Beklagten ungerechtfertigter Weise aufgebürdet werde.
Eine Abwälzung von Fortbildungskosten durch Rückzahlungsklauseln auf den Arbeitnehmer für den
Fall betriebsbedingter Kündigungen sei in jedem Fall unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, warum etwas
anderes gelten solle, wenn der Arbeitnehmer die Kosten zunächst selbst verauslagt habe und diese
dann vom Arbeitnehmer zurückzuerstatten seien. Sie sei als Arbeitnehmerin im gleichem Maße
schutzwürdig.
18
Die Klägerin beantragt zuletzt:
19
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.360 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
20
hilfsweise,
21
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 342.-- nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
22
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin am 12.05.2006, 12.06.2006, 12.07.2006,
12.08.2006, 12.09.2006, 12.10.2006, 12.11.2006, 12.12.2006, 12.01.2007, 12.02.2007, 12.03.2007,
12.04.2007, 12.05.2007, 12.08.2007, 12.09.2007, 12.10.2007. 12.11.2007 und 12.12.2007 jeweils
EUR 57,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247
BGB seit diesen Tagen zu bezahlen.
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Die Beklagte trägt vor, der Klägerin sei beim Abschluss der Zusatzvereinbarung über die
Fortbildungskosten die schlechte betriebswirtschaftliche Lage der Praxis bekannt gewesen. Trotz einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden habe sie oft nicht mehr als 15 Stunden pro Woche mit
Patienten arbeiten können. Durch die Kenntnis dieser Umstände sei das Vertrauen der Klägerin auf
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Rückzahlung der verauslagten
Fortbildungskosten nicht schutzwürdig. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur
Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen seien unanwendbar, soweit kein schutzwürdiges
Vertrauen beim Arbeitnehmer vorliege.
26
Da der Zusatzvertrag im Einzelnen ausgehandelt worden sei, unterliege er nicht einer Inhaltskontrolle
nach den §§ 305 ff BGB.
27
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Fortbildungskosten von insgesamt EUR 1.340.- das
monatliche Bruttogehalt von EUR 1.259,31 nur unwesentlich übersteige.
28
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 Bezug genommen. Im Termin vom 25.04.2006
beantragte der Beklagtenvertreter, ihm zur Erwiderung auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin
vom 20.04.2006 und hinsichtlich der rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden ein Schriftsatzrecht
einzuräumen.
Entscheidungsgründe
I.
29
Die zulässige Klage ist in ihrem Hauptantrag begründet. Über den Hilfsantrag ist damit nicht zu
entscheiden.
30
Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe des verauslagten Betrages in Höhe von 1.360 EUR
zu. Der Ausschluss der Rückzahlung für den Fall dass die Praxis aus betriebswirtschaftlichen Gründen
nicht fortgeführt wird, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam. Im Fall
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Klausel, wonach der Beklagten nachgelassen wird,
den von der Klägerin verauslagten Betrag in monatlichen Raten zurückzuzahlen ebenfalls gem. § 307
Abs. 1 BGB unwirksam.
31
1. Die von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung vom 08.06.2005 zum Arbeitsvertrag
unterliegt gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Inhaltskontrolle der §§ 307-309 BGB.
32
a) Zwar ist die Zusatzvereinbarung nicht für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert. Die Vereinbarung
wurde vielmehr zur Regelung der Kosten, welche durch die Bobarth-Fortbildung der Klägerin
entstanden, von der Beklagten vorformuliert und der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt.
33
Im Bereich der Verbraucherverträge kommt jedoch auch bei nur zur einmaligen Verwendung
bestimmten vorformulierten Vertragsbedingungen eine Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 ff BGB in
Betracht.
34
aa) Ein Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 Satz 1 liegt vor, wenn der Vertrag zwischen einem
Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wird. Nach der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2005 (Az: 5 AZR 572/04) ist der Arbeitnehmer
im Anwendungsbereich des § 310 Abs. 3 BGB als Verbraucher anzusehen. Die Kammer schließt
sich dieser Rechtsprechung an.
35
bb) Weitere Voraussetzung einer Inhaltskontrolle ist, dass der Verbraucher auf Grund der
Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsbedingung keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs.
3 Nr. 2 BGB). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt sich, dass die
Beweislast für das Fehlen einer Einflussmöglichkeit beim Verbraucher liegt. Dieses Ergebnis wird
durch die Gesetzessystematik der §§ 305 ff BGB gestützt. Bei für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen bürdet das Gesetz in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dem
Verwender die Beweislast dafür auf, dass abweichend vom Regelfall ein Aushandeln im Einzelfall
vorliegt. Bei § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB formulierte der Gesetzgeber damit eine Ausnahme, während
das Fehlen der Einflussmöglichkeit bei § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB als tatbestandliche Voraussetzung
formuliert ist. Tatbestandsvoraussetzungen sind grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der
die entsprechende Rechtsfolge der Norm begehrt (BGH Urteil vom 14. Januar 1991, Az: II ZR
190/89NJW 1991, 1052).
36
Allerdings hat der Verbraucher bei der Darlegung des Fehlens einer Voraussetzung nicht jede
denkmögliche Einflussnahmemöglichkeit in seinem Vortrag auszuschließen. Soweit der
Tatbestand einer Rechtsfolge das Fehlen eines bestimmten Umstandes vorsieht, trifft den
Prozessgegner eine sekundäre Behauptungslast (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, Az: II ZR 335/00,
WM 2004, 225-227 zur sekundären Behauptungslast des Fehlens eines Rechtsgrundes im Sinne
von § 812 BGB).
37
Für das Fehlen einer Einflussnahmemöglichkeit ist es nach den Grundsätzen der abgestuften
Darlegungs- und Beweislast zunächst für den Vortrag des Verbrauchers erforderlich aber auch
ausreichend, er habe aufgrund der Vorformulierung keine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt
gehabt. Der Unternehmer, d.h. der Arbeitgeber, hat im Rahmen einer sekundären Behauptungslast
die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, eine Einflussnahme sei möglich gewesen. Die
Annahme einer sekundären Behauptungslast der Beklagten führt auch nicht zu einer Umkehr der
durch im Gesetz vorgesehenen Beweislast. Werden Umstände von dem Unternehmer vorgetragen,
die auf eine Einflussnahmemöglichkeit schließen lassen, trägt der Verbraucher das Risiko einer
Beweislastentscheidung.
38
Im vorliegenden Fall erwiderte die Beklagte pauschal, die Vereinbarung sei ausgehandelt.
Umstände, die für sie ein „Aushandeln“ darstellen, wurden nicht genannt. Dass über die
Fortbildung gesprochen wurde und die Klägerin zunächst die Kosten vorstrecken sollte, stellt kein
Aushandeln im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Erforderlich ist, dass der Verbraucher bzw.
der Arbeitnehmer die reale Möglichkeit hat, auf den Inhalt der jeweiligen Klausel einzuwirken. Nach
den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 hat die Klägerin die
Wahl gehabt, die von ihr vorformulierte Vereinbarung zu unterzeichnen oder nicht zu
unterzeichnen. Die Annahme oder Ablehnung einer Vereinbarung stellt keine inhaltliche
Einflussnahme im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Nach dem Sinn und Zweck dieser
Vorschrift ist nicht anzunehmen, dass bereits die Möglichkeit der Weigerung, den vorformulierten
Text zu unterschreiben, für eine Einflussnahmemöglichkeit ausreichend ist. Schließlich besteht im
Zivilrecht, soweit kein Kontrahierungszwang besteht, immer die Möglichkeit, den Abschluss einer
Vereinbarung abzulehnen.
39
Darüber hinaus ist nicht außer Acht zu lassen, dass der typische Verbraucher bzw. Arbeitnehmer
nicht die erforderlichen Rechtskenntnisse hat, um ihn benachteiligende Vertragsklauseln zu
durchschauen und zweckentsprechende Änderungen durchzusetzen. Er ist, wenn ihm ein
vorformulierter Text für einen Einzelvertrag vorgelegt wird, in derselben Situation wie bei
Einbeziehung eines Textes, der mehrfach verwandt werden soll (Palandt/Heinrichs, Rn. 19 zu §
310 BGB, 54. Auflage).
40
Damit liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Eine
Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB ist vorzunehmen.
41
2. Die Einschränkung der Rückerstattung der Fortbildungskosten an die Arbeitnehmerin für den Fall der
Betriebsstilllegung benachteiligt die Arbeitnehmerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben
unangemessen (c). Der Ausschluss der Rückerstattungspflicht für den Fall, dass die Praxis nicht
fortgeführt wird, ist damit gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (d).
42
Die vorliegende Konstellation der Vorfinanzierung der Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer und
der Rückzahlung durch den Arbeitgeber ist ebenfalls an den Maßgaben der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln zu messen (im folgenden b) ).
43
a) Die Rechtsprechung des BAG nahm schon vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eine
inhaltliche Überprüfung von Klauseln vor, die Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
verpflichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Eingriff in das Recht
der Berufsfreiheit durch Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nur zulässig, wenn die vereinbarte
Rückzahlungspflicht aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers einem begründeten und
billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben
zugemutet werden kann. Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in einer Güter-
und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln (BAG vom
05.12.2002, 6 AZR 539/01, AP Nr. 32 zu § 611 Ausbildungsbeihilfe, m. w.
Rechtsprechungsnachweisen).
44
Eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung stellt
nach Ansicht des BAG keinen angemessenen Interessenausgleich dar (vgl. BAG, Urteil vom
06.05.1998, 5 AZR 535/97, NZA 1999, 79 [80]). Bei Bestehen einer Rückzahlungsabrede würde der
Arbeitnehmer an der Fortbildung regelmäßig nur unter Voraussetzung und im Vertrauen teilnehmen,
dass er für die Dauer der Bindungsfrist im Betrieb verbleiben werde und so auch eine eigene Belastung
vermeiden kann. Eine derartige Klausel entspricht, so das BAG, nicht einem billigenswerten Interesse
des Arbeitgebers.
45
Soweit bei Rückzahlungsklausel in Formularverträgen der Fall der betriebsbedingten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht ausgenommen wird, benachteiligt die gesamte Rückzahlungsklausel den
Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und ist folglich unwirksam (LAG Baden-
Württemberg vom 26.7.2005 – 22 Sa 91/04, zu finden über http:// www.arbeitsgerichte.landbw.de/)
46
b) Im vorliegenden Fall verauslagte die Arbeitnehmerin und nicht die Arbeitgeberin die
Fortbildungskosten in Höhe von 1.360 EUR. Der Betrag sollte ihr nach der Zusatzvereinbarung in 24
Monatsraten à 57 EUR zurückerstattet werden. Die Gesamtsumme ergibt 1.368 EUR. Der
Differenzbetrag von 8 EUR stellt 0,59 Prozent des verauslagten Betrages dar.
47
aa) Die Vereinbarung im Zusatzvertrag enthält eine Art „umgekehrte Rückzahlungsklausel“.
48
Üblicherweise tritt der Arbeitgeber in Vorleistung der Fortbildungskosten und bindet anschließend
den Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit an das Arbeitsverhältnis, indem er ihn für den Fall des
Ausscheidens zur Rückzahlung der aufgewandten Kosten verpflichtet. Im vorliegenden Fall tritt der
Arbeitnehmer auf Vorschlag des Arbeitgebers in Vorleistung der Kosten, bekommt jedoch im
bestehenden Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren durch monatliche Zahlungen
den Betrag zurückerstattet.
49
Nach dem Sinn und Zweck der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung sollte damit eine
gewisse Bindung des Arbeitnehmers eintreten. Für den Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sollte die Rückzahlung enden. In diesem Fall würde
der Arbeitnehmer je nach Zeitpunkt seines Ausscheidens einen mehr oder weniger großen Anteil
der aufgewandten Fortbildungskosten selbst tragen müssen. Wird hingegen das Arbeitsverhältnis
fortgeführt, hat zwangsläufig der Arbeitgeber selbst die Kosten der Fortbildung zu tragen. Für den
Fall des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien daher unmissverständlich eine
Kostentragung durch die Beklagten vereinbart.
50
bb) Durch die Zusatzvereinbarung wurde von den Parteien keine Erhöhung des Entgelts vereinbart,
soweit die Klägerin die Fortbildung aus eigenen Mitteln finanziert. Bei einer derartigen Möglichkeit
könnte am Vorliegen einer Kündigungsbeschränkung gezweifelt werden, da schließlich die erhöhte
Vergütung allein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gekoppelt würde und der Arbeitnehmer
dauerhaft einen höheren Verdienst erhält.
51
Durch die vorliegende "Zusatzvereinbarung" der Parteien vom 08.06.2005 sollte jedoch nicht die
Vergütung der Arbeitsleistung erhöht werden, sondern der Betrag sollte ausdrücklich
"zurückbezahlt" werden. Hätte das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestanden, hätte die Klägerin
lediglich 8 Euro mehr zurückbekommen als sie zunächst verauslagt hatte.
52
cc) Dass die Rückzahlung der Fortbildungskosten an den Arbeitnehmer vom Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird, stellt der Sache nach eine vergleichbare
Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers dar wie die Vereinbarung einer
Rückzahlungsklausel. Grundlage für die Rechtsprechung des BAG zum zulässigen Rahmen für
Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen ist die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (siehe Ziffer
1 der Entscheidungsgründe des Urteil des BAG vom 05.12.2002, 6 AZR 539/01, AP Nr. 32 zu §
611 Ausbildungsbeihilfe). Eine vertragliche Kündigungsbeschränkung, mit der das
Kündigungsrecht des Arbeitnehmers an Zahlungspflichten gebunden werden, ist nur dann mit Art.
12 GG vereinbar , wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und
Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und einem begründeten Interesse des Arbeitgebers
entspricht.
53
c) Die Vertragsbedingung, die es dem Arbeitgeber gestattet, die Rückzahlung bei Betriebsstilllegung
einzustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und entspricht keinem billigenswerten
Interesse des Arbeitgebers.
54
aa) Durch die Vereinbarung der Parteien vom 08.06.2005 legten die Parteien fest, dass die
Fortbildungskosten durch die Beklagte zu tragen sind. Lediglich für den Fall einer vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsvertrages sollte von dieser Kostentragungsregel abgewichen werden.
Gleichzeitig war geregelt, dass die Arbeitnehmerin die Kosten zunächst verauslagt. Soweit das
Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden hätte, hätte die Beklagte die Fortbildungskosten zu
tragen gehabt.
55
Für den Fall der arbeitnehmerseitigen Kündigung entspricht die Abweichung von der von den
Parteien vereinbarten Kostentragungsregel einem billigen Interesse des Arbeitgebers: der
Arbeitnehmer hat es selbst in der Hand, bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu bleiben und sich auf
diese Weise die Weiterbildung ratierlich zurückzahlen zu lassen oder zu kündigen und auf die
weitere Rückzahlung zu verzichten. Dies stellt nicht per se eine unangemessene Benachteiligung
dar.
56
Die Unangemessenheit ergibt sich daraus, dass die monatliche Rückzahlung des Arbeitgebers
auch bei einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisse enden würde. Durch die
Fortbildung und der damit verbundenen Qualifikation der Klägerin wollte die Beklagte ihr
Behandlungsangebot und die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den Krankenkassen verbessern.
Die Beklagte hatte damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ein wirtschaftliches
Interesse daran, die vom Arbeitnehmer noch zu erwerbende Qualifikation möglichst langfristig zu
nutzen. Soweit die Beklagte sich anschließend infolge schlechter Marktlage dazu entscheidet, die
Physiotherapiepraxis nicht mehr weiterzubetreiben, verwirklicht sich das Unternehmerrisiko der
Beklagten. Dieses unternehmerische Risiko hat die Beklagte zu tragen.
57
bb) Zudem ist bei der Angemessenheitsprüfung die Dauer der faktischen Bindung zu
berücksichtigen. Der zulässige Umfang der Bindungsdauer richtet sich nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichtes in erster Linie nach der Dauer der Aus- und Fortbildungsmaßnahme
(vgl. Urteil des vom 21.07.2005, AZ.: 6 AZR 452/04, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37
unter Ziffer 2 c) der Gründe). Die Dauer wirkt sich im Regelfall einerseits auf die Höhe der
Aufwendungen des Arbeitgebers aus und andererseits auf die Qualität der Fortbildung. Bei einer
Fortbildungsdauer von bis zu vier Monaten kann eine Bindungsdauer von bis zu 24 Monaten
zulässig sein (BAG 06.09.1995, Az.: 5 AZR 241/94, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23).
Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist,
kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, soweit
die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.
58
Im vorliegenden Fall umfasste die Fortbildung 160 Stunden zu je 45 Minuten. Dies ergibt eine
Gesamtstundenzahl von 120 Stunden. Auch bei einer reduzierten Wochenarbeitszeit der Klägerin
von 20 Stunden würde dies nur 6 Wochen darstellen. Bei einer Dauer der
Qualifizierungsmaßnahme von bis zu zwei Monaten ist nach den Maßstäben des BAG eine
Bindungsdauer von mehr als einem Jahr in der Regel unzulässig (vgl. Urteil vom 15.12.1993, Az: 5
AZR 279/93,NZA 1994, 835). Dass die Fortbildung überdurchschnittlich große Vorteile für die
Klägerin mit sich brachte, ist nicht ersichtlich. Hingegen sollte nach vertraglichen Vereinbarung die
Zeit der Fortbildung in Zeiten von Erholungsurlaub der Klägerin stattfinden. Unabhängigkeit von der
rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen zeitlichen Überschneidung von Erholungsurlaub und
beruflicher Fortbildung, hat dies zur Folge, dass das arbeitgeberseitige Interesse an einer längeren
Bindungsdauer geringer einzustufen ist. Schließlich sollte nach der Zusatzvereinbarung die
Fortbildung in Urlaubszeiten stattfinden. Die erhaltene Arbeitsleistung hätte sich für die Beklagte
auch während der Zeit der Fortbildung nicht vermindert, da die Klägerin während des
Erholungsurlaubs ohnehin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Eine Bindungsdauer
von zwei Jahren ist für diesen Fall unangemessen.
59
cc) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei Verbraucherverträgen zusätzlich die den
Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
60
Die Beklagte trägt vor, der Klägerin sei bei Unterzeichnung der Vereinbarung die schlechte
wirtschaftliche Lage der Praxis bekannt gewesen. Die Beklagte habe zuvor einer Reduzierung ihrer
Wochenarbeitszeit zugestimmt. Daraus hätte sie schließen können, dass eine Rückzahlung der
verauslagten Beträge fraglich sei.
61
Soweit aus Sicht der Beklagten schon damals die Schließung der Praxis absehbar war, hätte sie
eine Kostenübernahme nicht anbieten dürfen. Wäre die Übernahme der Kosten abgelehnt worden,
wäre für die Klägerin klar erkennbar gewesen, dass sie die Kosten schlussendlich selbst zu tragen
gehabt hätte. Sie hätte dies zur Grundlage ihrer Entscheidung machen können, an dem Kurs
teilzunehmen oder nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu einem früheren
Zeitpunkt nach einer Ablehnung der Finanzierung durch die Mutter der Beklagten vom Vorhaben,
an der "Bobath"-Fortbildung teilzunehmen, Abstand genommen hatte. Es ist davon auszugehen,
dass die Entscheidung im Juni 2005 nicht anders ausgefallen wäre, wäre die ratierliche
Rückzahlung nicht angeboten worden.
62
Soweit die Beklagte von sich aus die Vorfinanzierung und die ratierliche Rückzahlung vorschlägt
und die vorformulierte Vereinbarung hierfür der Klägerin zur Unterschrift vorlegt, kann in diesem
Fall bei objektiver Betrachtung die Klägerin wohl davon ausgehen, dass die Beklagte selbst
zunächst von der Fortführung der Praxis ausgeht. Da die Einstellung oder Fortführung einer Praxis
stets einen autonomen Entschluss des jeweiligen Praxisinhabers voraussetzt, ist die
Einschätzung der Klägerin diesbezüglich nicht maßgeblich. Insoweit kam es auf den von der
Beklagten angebotenen Zeugenbeweis nicht an.
63
Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände führen nicht zu einer Angemessenheit der
Zusatzvereinbarung, nach der die Rückzahlung für den Fall der Schließung der Praxis enden
sollte.
64
d) Der Ausschluss der Rückzahlung ist damit gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine
geltungserhaltende Reduktion der Klausel derart, dass der Klägerin nur ein Teil der Fortbildungskosten
zurückzuerstatten sind, kommt nicht in Betracht.
65
Vor der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde angenommen, dass eine zu
lange Bindungsfrist einer Rückzahlungsklausel nicht deren Nichtigkeit zur Folge hat, sondern dass sie
auf das noch zulässige Maß zurückgeführt werden kann (so etwa BAG 06.09.1995, Az.: 5 AZR
241/94, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23). Eine derartige geltungserhaltende Reduktion
kommt bei einer Unwirksamkeit nach § 307 BGB jedenfalls für Vereinbarungen, die nach dem
01.01.2002 abgeschlossen wurden, nicht in Betracht. Nach Sinn und Zweck der AGB-Kontrolle
scheidet eine geltungserhaltende Reduktion aus (vgl. BAG, Urteil vom 4.3.2004, Az.: 8 AZR 196/03
zum Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bei zu hohen Vertragsstrafen). Dem Verwender soll
nicht das Risiko der Implementierung einer unwirksamen Klausel abgenommen werden (BGH vom
8.10.1986, Az.:VIII ZR 342/85).
66
e) Im vorliegenden Fall stellt die Rückzahlung der Fortbildungskosten in Monatsraten eine
unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, soweit das Arbeitsverhältnis bereits beendet
ist. Ob dies auch für das bestehende Arbeitsverhältnis gilt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung zum
30.09.2005. Nach dem die Kostentragung bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht wirksam
abbedungen werden konnte (s.o. unter 2 c) ), ist ein Festhalten an der ratierliche Rückzahlung auch
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht zumutbar. Ein billigenswertes Interesses
des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Fortbildungskosten nur ratierlich
zurück zu zahlen, ist nicht ersichtlich. Das bisherige Interesse der Beklagten, über die monatliche
Rückzahlungsklausel eine faktisches Kündigungserschwernis zu erreichen, besteht nach Beendigung
des Arbeitsvertrages nicht mehr. Übrig bleibt allein der für die Beklagte bestehende Vorteil der
kostengünstigen Vorfinanzierung und eines Zahlungsaufschubes. Im Verhältnis zu seinem
Arbeitnehmer stellt dies kein schützenswertes Interesse dar. Die Vorfinanzierung von Betriebsmitteln
durch den Arbeitnehmer ist dem Arbeitsverhältnis fremd.
67
Benachteiligt eine Klausel den Vertragspartner unangemessen, ist die Klausel unwirksam.
68
Soweit nach der Streichung des unwirksamen Teiles die verbleibende Formulierung der Vereinbarung
aus sich heraus verständlich bleibt, behält der Rest der Vereinbarung seine Wirksamkeit. Die Kammer
folgt hierbei den Erwägungen des BAG vom 21. April 2005 (Az: 8 AZR 425/04, NZA 2005, 1053), der
im Falle der teilweisen Unwirksamkeit einer Vertragsbedingung den sog. „blue-pencil-test“ (BGH 18.
April 1989 - X ZR 31/88 - BGHZ 107, 185, 190) anwendet.
69
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den § 291 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.
Die Zustellung der Klage erfolgte am 21.01.2006. Nach der analogen Anwendung des § 187 Abs. 1
BGB (Palandt/Heinrichs, Rn. 5 zu § 288 BGB, 64. Auflage) sind Zinsen ab dem darauf folgenden Tag
zu bezahlen.
II.
70
Der Beklagten war nach der mündlichen Verhandlung am 25.04.2006 kein gesondertes Schriftsatzrecht
zu gewähren. Der Beklagtenvertreter beantragte Schriftsatzrecht um die rechtlichen Hinweise des
Vorsitzenden bei der Einführung in den Sach- und Streitstand zu § 310 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB in
seinen Vortrag einzubeziehen.
71
Bereits im Gütetermin wurde vom Vorsitzenden auf die Frage der Vereinbarkeit der Vereinbarung mit
den §§ 305 ff. BGB hingewiesen. Der Klägerbevollmächtigte machte in seinem Schriftsatz vom
05.04.2006 (Seite 4 des Schriftsatzes, Abl. 30) ebenfalls Ausführungen zu der Norm des § 310 Abs. 3
BGB, die er auf den vorliegenden Fall für anwendbar hält.
72
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagtenbevollmächtigte und die im Termin persönlich
anwesende Beklagte, einen Schriftsatzrecht zum weiteren Vortrag benötigen und die aus ihrer Sicht
erheblichen Punkte nicht in mündlicher Form vortrugen. Dass der Beklagtenbevollmächtigte die Norm
des § 310 Abs. 3 BGB bislang völlig unbeachtet ließ, wurde von ihm nicht behauptet.
III.
73
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, vgl. § 91 Abs. 1 ZPO
i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
74
Die Berufung ist bereits kraft Gesetz nach § 64 Abs. 2 Ziffer b) ArbGG zulässig.