Urteil des ArbG Herne vom 13.05.2008
ArbG Herne: konkludentes verhalten, unwirksamkeit der kündigung, betriebsübergang, rücknahme, arbeitsgericht, inhaber, willenserklärung, unterrichtung, beschäftigungspflicht, zugang
Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 773/08
Datum:
13.05.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Herne
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 773/08
Schlagworte:
Betriebsteilübergang, Widerspruch, (stillschweigende) Rücknahme
Normen:
§ 613a Abs.5,6 BGB
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu ¼ und der
Beklagten zu ¾ auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 7.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
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Die 00 Jahre alte Klägerin ist seit dem 18.04.1980 als Küchenhilfe zu einer Vergütung
von rund 1.800,00 € brutto pro Monat bei der Beklagten beschäftigt.
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Mit Schreiben vom 10.08.2007 (Bl. 5 f. der Gerichtsakten) teilte die Beklagte der
Klägerin mit, dass die Wirtschaftsbereiche des Krankenhauses ab dem 01.09.2007 auf
die … mbH in … gemäß als neuen Inhaber gemäß § 613 a BGB übergehen würden.
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2007 (Bl. 7 d. Gerichtsakten)
widersprach die Klägerin dem Betriebsübergang.
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Mit ihrer am 12.03.2008 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 17.03.2008
zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das
Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ungekündigt fortbestehe und
begehrt die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen.
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Sie trägt vor, dass sie Ende September 2007 durch ihre Krankenkasse, die …, erfahren
habe, dass die Beklagte sie zum 31.08.2007 abgemeldet habe. Ihr
Prozessbevollmächtigter habe sich sodann am 01.10.2007 mit dem Geschäftsführer H.
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der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt. Dieser habe bekundet, dass es sich
nur um einen Fehler der Personalabteilung handele und habe zugesichert, den Fehler
umgehend zu beheben.
Am 04.03.2008 habe sie nunmehr eine Bescheinigung zur Sozialversicherung erhalten,
aus der hervorgehe, dass sie nach wie vor seit dem 31.08.2007 seitens der Beklagten
wegen des Endes der Beschäftigung abgemeldet sei. Als sie daraufhin bei der
Beklagten nachgefragt habe, habe man ihr mitgeteilt, dass ihr Beschäftigungsverhältnis
stillschweigend auf die … mbH übergegangen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt
fortbesteht;
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2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen weiter zu
beschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dass sich die Klägerin durch konkludentes Verhalten mit dem
Betriebsübergang einverstanden erklärt habe. Nachdem der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin dem Betriebsübergang widersprochen habe, sei ihr in nachfolgenden
persönlichen Gesprächen dargelegt worden, dass die feste Zusage bestehe, dass auch
nach dem Betriebsübergang auf die … mbH die Gesamtsumme des bisher erzielten
regelmäßigen Jahresbruttoentgeltes als untere Einkommensgrenze garantiert werde.
Anlass für diese Gespräche seien auch die gegenüber den Rentenversicherungsträgen
erfolgten Meldungen über die Abmeldung bei ihr und die Neuanmeldung bei der … mbH
gewesen. Die Entgeltabrechnungen für den Zeitraum ab September 2007 seien dann
von der … mbH erstellt und die sich ergebenden Nettobeträge von der … mbH
ausgezahlt worden. Die Klägerin habe sich daher durch konkludentes Verhalten mit
dem Betriebsübergang einverstanden erklärt. Ab dem 01.09.2007 bis heute verrichte die
Klägerin ihre Tätigkeit in der Küche des Krankenhauses, die ausschließlich von der …
mbH bewirtschaftet werde. Insofern habe auch für die Klägerin eindeutige Kenntnis
bestanden, dass sie ihre Tätigkeit für die … mbH leiste.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Das zwischen den Parteien seit dem 18.04.1980 bestehende Arbeitsverhältnis besteht
fort. Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin war hingegen abzuweisen.
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1. Der Feststellungsantrag der Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der
Beklagten fortbestehe, ist zulässig und begründet.
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a) Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist vorliegend bereits
deshalb gegeben, weil die Beklagte davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis der
Klägerin auf die G2 mbH übergegangen sei und daher zu ihr kein Arbeitsverhältnis mehr
bestehe.
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b) Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin hat dem Betriebsübergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf die … mbH wirksam widersprochen. Dieser Widerspruch ist
weder widerrufen noch zurückgenommen worden.
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aa) Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die Klägerin seit dem
18.04.1980 als Küchenhilfe bei der Beklagten beschäftigt ist. Weiterhin ist ebenfalls
zwischen den Parteien unstreitig, dass die Wirtschaftsbereiche des Krankenhauses,
damit auch der Arbeitsplatz der Klägerin in der Küche des Krankenhauses, am
01.09.2007 im Wege des Betriebsteilüberganges auf die … mbH übergegangen sind, §
613 a BGB.
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bb) Die Klägerin hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom
04.09.2007 jedoch wirksam widersprochen.
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Gemäß § 613 a Abs. 5 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von
einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang über Zeitpunkt
des Übergangs, Grund für den Übergang, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen
des Übergangs für die Arbeitnehmer und die für die Arbeitnehmer in Aussicht
genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Gemäß § 613 a Abs. 6 BGB kann der
Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach
Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen und kann diesen
Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklären.
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Vorliegend ist die Klägerin – wie zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist –
wirksam gemäß § 613 a Abs. 5 BGB mit Schreiben der Beklagten vom 10.08.2007 über
den Betriebsteilübergang auf die … mbH unterrichtet worden. Das Schreiben des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.09.2007 (Bl. 7 d. Gerichtsakten) erfolgte
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung und konnte wirksam gegenüber
dem bisherigen Arbeitgeber, also gegenüber der Beklagten, erklärt werden, § 613 a
Abs. 6 Satz 2 BGB. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer sich weigert, das
Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen, ist insoweit grundsätzlich
unbeachtlich. Die Angabe eines Grundes ist für die Ausübung des Widerspruchsrechts
ebenso wenig von Belang wie das zugrunde liegende Motiv des Arbeitnehmers. Dieser
allein hat zu entscheiden, ob er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen
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will und muss die Gründe und das mit dem Widerspruch verbundene Risiko
eigenverantwortlich beurteilen (BAG, Urteil vom 30.10.2003, 8 AZR 491/02, AP Nr. 262
zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 19.03.1998, 8 AZR 139/97, AP Nr. 177 zu § 613 a
BGB).
cc) Diesen wirksam gemäß § 613 a Abs. 6 BGB erklärten Widerspruch gegen den
Betriebsteilübergang auf die … mbH hat die Klägerin weder widerrufen noch ist eine
wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien erzielt worden, dass der Widerspruch
keine weitere Geltung haben soll.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei
dem Widerspruch um ein Gestaltungsrecht in der Form eines
Rechtsfolgenverweigerungsrechts (BAG, Urteil vom 22.04.1993, 2 AZR 50/92, AP Nr.
103 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 30.10.1986, 2 AZR 101/85, AP Nr. 55 zu § 613 a
BGB). Der Widerspruch ist nämlich darauf gerichtet, die gesetzlich vorgesehene
Rechtsfolge, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer, nicht
eintreten, sondern stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber
fortbestehen zu lassen. Seine Ausübung stellt ein bedingungsfeindliches
Rechtsgeschäft dar, das durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt
(BAG, Urteil vom 30.10.2003, 8 AZR 491/02, a.a.O.).
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Diesen erklärten Widerspruch hat die Klägerin nicht widerrufen. Die Voraussetzungen
eines wirksamen Widerspruchs richten sich nach den für Willenserklärungen geltenden
Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach ist ein
Widerruf nur wirksam, wenn er dem Erklärungsempfänger vor oder gleichzeitig mit der
Willenserklärung zugeht, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daran fehlt es vorliegend, da selbst
nach dem Vorbringen der Beklagten die Klägerin eine Widerrufserklärung – soweit eine
solche überhaupt konkludent erfolgen kann – jedenfalls nicht vor oder gleichzeitig mit
dem Widerspruchsschreiben gegen den Betriebsübergang vom 04.09.2007 geäußert
hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sind erst nach dem Widerspruch
gegen den Betriebsübergang mit der Klägerin persönliche Gespräche geführt worden.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zwischen den Parteien auch keine Einigung
über die Rücknahme des erklärten Widerspruchs wirksam zustande gekommen. Der
Widerspruch gegen einen Betriebsübergang betrifft nicht nur das zweiseitige Verhältnis
zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, sondern hat auch
Rechtswirkungen gegenüber dem Betriebsnachfolger. Eine Einigung über die
Rücknahme eines Widerspruchs kann daher rechtswirksam nur zwischen allen drei
Beteiligten, also zwischen Betriebsveräußerer, Betriebsübernehmer und Arbeitnehmer,
getroffen werden (BAG, Urteil vom 30.10.2003, 8 AZR 491/02, a.a.O.). Eine solche
Einigung zwischen der Klägerin, der Beklagten sowie der … mbH ist nach dem Vortrag
der Beklagten nicht zu erkennen. Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass die
widerspruchslose Hinnahme der durch die … mbH erteilten Lohnabrechnungen ab
September 2007 seitens der Klägerin jedenfalls nicht ausreichend ist, um diesem
Verhalten überhaupt einen rechtserheblichen Erklärungswert dahingehend entnehmen
zu können, dass der Widerspruch zurückgenommen werden solle. Ebenso wenig ist ein
solcher Erklärungsinhalt darin zu erkennen, dass die Klägerin weiterhin in der Küche
gearbeitet hat. Dies kann schließlich aber dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – es
nach dem eigenen Vortrag der Beklagten jedenfalls an einer Einigung sämtlicher
Beteiligten – also unter Einbeziehung der … mbH - fehlt.
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2. Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen bei der Beklagten ist nicht gegeben.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines
Kündigungsschutzprozesses, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung durch Urteil
festgestellt wird und überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitsgebers nicht
entgegenstehen (BAG GS v. 27.02.1985, EzA Nr. 9 zu § 611 BGB
Beschäftigungspflicht). Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn die
Parteien darüber streiten, ob nach einer Betriebsübernahme das Arbeitsverhältnis auf
den Erwerber übergegangen ist. Denn die Interessenlage ist die gleiche wie in einem
Kündigungsschutzrechtsstreit, da vor rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits
unklar ist, ob das Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergegangen ist (LAG
Hamburg, Urteil vom 30.09.1994, 3 Sa 72/94, LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht
Nr. 39; KR-Etzel, 8. Aufl. 2008, § 102 BetrVG Rz. 273).
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Nach Auffassung der Kammer war vorliegend indes zu berücksichtigen, dass nach dem
von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten sämtliche Arbeitsplätze in der
Küche und den anderen Wirtschaftsbereichen des Krankenhauses im Wege des
Betriebsteilübergangs auf die … mbH übergegangen sind. Der bisherige Arbeitsplatz
der Klägerin in der Küche ist damit bei der Beklagten nicht mehr vorhanden. Die
Klägerin hat zur Begründung ihres Anspruchs auf Weiterbeschäftigung auch keine
Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines solchen Anspruchs im Hinblick auf
diese Situation rechtfertigen könnten. Da nach dem Vorbringen der Beklagten sämtliche
Wirtschaftsbereiche des Krankenhauses auf die … mbH übertragen worden sind und
die Klägerin diesen Vortrag nicht bestritten hat, musste die Kammer davon ausgehen,
dass auch keine anderweitigen Arbeitsplätze einer Küchenhilfe bei der Beklagten
existent sind. Eine Verurteilung der Beklagten zu einer Weiterbeschäftigung der
Klägerin auf einem nicht mehr vorhandenen Arbeitsplatz konnte daher nicht erfolgen.
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Dieser rechtlichen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in den
vergangenen Monaten wie zuvor in der Küche weiter gearbeitet hat. Denn diese
Beschäftigung erfolgte jedenfalls aus Sicht der Beklagten nicht durch sie, sondern durch
die … mbH, da die Beklagte – wie ausgeführt – insoweit von einer konkludenten
Rücknahme des Widerspruchs durch die Klägerin und damit einem Übergang ihres
Beschäftigungsverhältnisses auf die … mbH ausging.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die
Kosten waren im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu teilen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4
GKG, §§ 3, 5 ZPO. Zugrunde gelegt wurden drei Bruttomonatsgehälter à 1.800,00 € für
den Klageantrag zu 1); für den Klageantrag zu 2) wurde ein weiteres Bruttomonatsgehalt
angesetzt.
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gez. Große-Wilde
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