Urteil des ArbG Herford vom 21.07.2010

ArbG Herford (partei, kündigung, betriebsrat, kurzarbeit, wahlvorschlag, arbeitnehmer, arbeitgeber, bag, passives wahlrecht, überwiegendes interesse)

Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 268/10
Datum:
21.07.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 268/10
Schlagworte:
Beginn Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers zur
Betriebsratswahl; Beginn Status Wahlbewerber im Sinne von § 15 Abs.
3 KschG; Wahlvorstandsbestellung als frühest möglicher Zeitpunkt für
den Status als Wahlbewerber
Normen:
§ 15 Abs. 3 KschG
Leitsätze:
Der Beginn des Status als Wahlbewerber iSv. § 15 Abs. 3 KschG zur
Betriebsratswahl kann zwischen der Wahlvorstandsbestellung und dem
Erlass des Wahlausschreibens liegen
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 22.02.2010 nicht aufgelöst
worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei zu unveränderten
Bedingungen als gewerbliche Mitarbeiterin tatsächlich bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 9.805,-- € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und des
Betriebsverfassungsgesetzes um die Frage der Wirksamkeit der arbeitgeberseitig
ausgebrachten ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung vom 22.02.2010;
insbesondere ist unter den Parteien streitig, ob die klägerische Partei den
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Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG als Wahlbewerber hat.
Die Beklagte gehört zur Zulieferindustrie für die Küchenmöbelherstellung. Sie stellt
unter anderem Besteckeinsätze, rutschfeste Matten, Dekofronten und ähnliches her.
Eine Tarifbindung besteht bei der Beklagten nicht. Sie beschäftigt ca. 140 Arbeitnehmer.
Ein siebenköpfiger Betriebsrat ist gebildet.
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Die klagende Partei ist am 05.10.1960 geboren, ist geschieden und gegenüber
niemandem unterhaltspflichtig.
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Sie steht seit dem 06.12.1999 zuletzt als gewerbliche Mitarbeiterin in den Diensten der
Beklagten. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen beträgt 1.916,16 €. Die
klagende Partei ist gelernte Wirtschafterin. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom
16.11.2001 (Bl. 8 ff. d.A.) wird inhaltlich verwiesen.
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Im Zuge der Betriebsratswahl 2010 wurde bei der Beklagten am 08.01.2010 der
Wahlvorstand über den bis dato amtierenden Betriebsrat gebildet und eingesetzt.
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Mit Schreiben vom 12.02.2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten
betriebsbedingten Kündigung der klagenden Partei an. Auf die Anlage A2 zur
Klageerwiderung vom 26.04.2010 (Bl. 66 ff. d.A.) wird inhaltlich verwiesen.
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Ob dem Wahlvorstand am 18.02.2010 (siehe Bestätigungsvermerk Bl. 131 d.A.) die
Vorschlagsliste (Wahlvorschlag) vom 18.02.2010 unter dem Kennwort "Unser Team für
Euch" mit entsprechenden Stützunterschriften (s. Bl. 132 d.A.) als gültiger
Wahlvorschlag erreichte und ob eine feste Verbindung der Stützunterschriften im ersten
Teil der Bewerberliste vorlag, ist unter den Parteien streitig. Die klagende Partei befindet
sich auf Position 11 der Vorschlagsliste "Unser Team für Euch".
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Das Wahlausschreiben des Wahlvorstandes datiert vom 15.03.2010; es wurde auch an
diesem Tag ausgehängt (s. Bl. 71 d.A.). Die Betriebsratswahl wurde danach für den
12.05.2010 angesetzt.
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Am 19.02.2010 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten betriebsbedingten
Kündigung der klagenden Partei (Bl. 129 ff. d.A.). Unter anderem heißt es in dieser
Stellungnahme des Betriebsrates:
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"Bereits Mitte Januar hatten Arbeitgeber und Betriebsrat Kurzarbeitsverhandlungen
aufgenommen und der Betriebsrat verlangte in seinem Schreiben vom 28.01.10
noch weitere Unterlagen, um die wirtschaftliche Situation bei A5 zu analysieren.
Dieses warne u.a. Unterlagen zum offenen Auftragsbestand, vorhandene
Fertigwaren-Lagerbestandswerte, Umsatzentwicklung der unterschiedlichen
Produktgruppen (aufgeschlüsselt nach vorhandenen Produktgruppen),
Einkaufskonten, aufgeschlüsselt nach EK-Artikelgruppen, wie z.B. nach
Granulaten, Farben, Folien, Verpackungen, Zukaufplatten oder auch durch
Fremdfertigungen, sonstige und besondere Kosten (aufgeschlüsselt nach
Kostenart und Zweck), offene Forderungen und Personalkosten und geleistete
Arbeitsstunden (aufgeschlüsselt nach Abteilung).
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Der Arbeitgeber erklärte somit am 02.02.10 die Verhandlungen über die beantragte
Kurzarbeit von Februar bis Juni 2010 für gescheitert und zog seine Anträge
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komplett zurück.
Der Betriebsrat war stattdessen weiterhin an einer Kurzarbeit interessiert, obwohl
der Arbeitgeber die vom Betriebsrat vollständig geforderten Unterlagen nicht
beibrachte.
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Erst einmal sollte bis zur Klärung des Sachverhaltes seitens des Betriebsrates die
Kurzarbeit im Februar stattfinden und dann monatlich die weitere Notwendigkeit
der Kurzarbeit von Geschäftsleitung und Betriebsrat überprüft werden.
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Erwähnt sei noch, dass bezüglich der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
eine Einigungsstelle anhängig ist und Ende April hierzu die dritte
Verhandlungsrunde vorgesehen ist.
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Am 16.02.10 hatte, auf Wunsch des Betriebsrates, ein Gespräch zwischen der
Geschäftsleitung und dem Betriebsrat stattgefunden, in dem der Betriebsrat den
Arbeitgeber darum bat, die Kündigung zurückzunehmen und die vom Arbeitgeber
abgebrochenen Verhandlungen über Kurzarbeit wieder aufzunehmen. Dieses
lehnte der Arbeitgeber ab und bestätigte nochmals die zehn ausgesprochenen
Kündigungen.
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Der Betriebsrat teilte daraufhin dem Arbeitgeber mit, dass er somit die
Verhandlungen zur Kurzarbeit endgültig als gescheitert ansieht und unverzüglich
die Einigungsstelle anrufen wird.
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Der Betriebsrat hält die Kurzarbeit für die sozial mildere Maßnahme, anstatt
betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, zumal der Arbeitsausfall nur
vorübergehend ist.
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Die Beklagte sprach sodann unter dem 22.02.2010 die ordentliche, betriebsbedingte
Kündigung gegenüber der klagenden Partei zum 30.06.2010 aus (s.Bl. 10 d.A.).
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Gegen diese Kündigung wendet sich die klagende Partei mit Kündigungsschutzklage
vom 26.02.2010, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen.
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Die klagende Partei beruft sich auf den besonderen Kündigungsschutz als
Wahlbewerberin nach § 15 Abs. 3 KSchG. Im Übrigen hält die klagende Partei die
Kündigung für sozial ungerechtfertigt und hat auch die Sozialauswahl gerügt.
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Vor dem ständigen Versuch des Einsatzes von Leiharbeitnehmern werde deutlich, dass
genügend Arbeit bei der Beklagten vorhanden sei. Auch sei als milderes Mittel
gegenüber einer Kündigung die Kurzarbeit entsprechend den ursprünglich
aufgenommenen Verhandlungen ohne weiteres möglich.
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Die klagende Partei beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung der beklagten Partei vom 22.02.2010 nicht aufgelöst wurde.
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hilfsweise
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die beklagte Partei zu verurteilen, das Angebot der klagenden Partei auf Abschluss
eines Fortsetzungsarbeitsvertrages auf Grundlage des Arbeitsvertrages mit der
beklagten Partei vom 16.11.2001 zu den bis zum 30.06.2010 geltenden
Arbeitsbedingungen mit Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 01.07.2010
aufzunehmen.
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2. die beklagte Partei zu verurteilen, die klagende Partei zu unveränderten
Bedingungen als gewerbliche Mitarbeiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen.
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Die beklagte Partei beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, unter Darlegung des Vergleichs der Produktionszahlen in
Kilogramm aus den Jahren 2007 bis 2009, aus dem Vergleich der Stückzahlen der
Produktion aus den Jahren 2007 bis 2009, aus dem Vergleich der Erlöse in den Jahren
2007 bis 2009 und der Mitarbeiterstruktur bei der Beklagten unter Berücksichtigung des
Auftragseingangs im Vergleich der Monate Januar 2007 zu den Januarmonaten 2008
bis 2010 zu dem Ergebnis kommen zu können, in Summe zehn Kündigungen
auszusprechen, davon zwei Maschinenersatzführer und acht Maschinenbediener, da in
der Produktion prozentual mehr Maschinenbediener als Maschinenführer bzw.
Maschinenersatzführer eingesetzt seien. Durch den gesunkenen Beschäftigungsbedarf
im Bereich der Produktion seien die Arbeitsplätze von zwei Maschinenersatzführern und
acht Maschinenbedienern entfallen.
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Bei dem oben benannten Auftragseingang trägt die Beklagte für Januar 2009
1.367.472,78 € vor und für Januar 2010 1.415.672,22 €.
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Die beklagte Partei meint, dass sich die klagende Partei nicht auf den
Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 KSchG berufen könne, da dieser
Sonderkündigungsschutz frühestens ab Erlass des Wahlausschreibens und der damit
einhergehenden Förmlichkeiten begründet werden könne. § 15 Abs. 3 KSchG definiere
den Zeitpunkt des beginnenden Sonderkündigungsschutzes bei der Wortwahl "mit der
Aufstellung des Wahlvorschlages" nicht näher. Allein die Bestellung des
Wahlvorstandes leite die Betriebsratswahl nicht ein. Die Vorschriften der Wahlordnung
seien bei der Frage des Beginns eines möglichen Sonderkündigungsschutzes im
Rahmen einer Betriebsratswahl zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten.
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Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Stützunterschriften fest mit dem Wahlvorschlag
verbunden gewesen seien.
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Der Wahlvorschlag "Unser Team für Euch" sei auch rechtsmissbräuchlich aufgestellt.
Es könnte gerade nicht von einer ernsthaften Kandidatur ausgegangen werden, wenn
18 angebliche Wahlbewerber auf der Liste genannt werden bei einer bevorstehenden
Betriebsratswahl für einen siebenköpfigen Betriebsrat. Hinzu komme, dass sich neben
der klagenden Partei nahezu alle Arbeitnehmer, zu deren Kündigung der Arbeitgeber
den Betriebsrat am 12.02.2010 angehört habe, "urplötzlich zur Betriebsratswahl
aufstellen ließen".
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Die klagende Partei behauptet, dass die Stützunterschriften fest mit der
Wahlvorschlagsliste verbunden gewesen seien und der Wahlvorschlag formgültig
gewesen sei. Es habe sich um eine einheitliche Urkunde gehandelt. Nach dem Sinn
und Zweck des § 15 Abs. 3 KSchG müsse der besondere Kündigungsschutz auch
möglichst früh eingreifen. Auf die Bestimmungen der Wahlordnung komme es nicht an.
Auch nicht darauf, dass zum Zeitpunkt des Einreichens der Vorschlagsliste bei dem
Wahlvorstand am 18.02.2010 die Wählerliste noch nicht erstellt worden sei. Dass die
klagende Partei nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes als
Arbeitnehmerin der Beklagten ein aktives und passives Wahlrecht gehabt habe, sei
offensichtlich.
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Wegen des gesamten Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und Protokolle verwiesen, die sämtliche Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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Im Kammertermin vom 21.07.2010 hat das Gericht die geladenen Zeugen B3 und L2 auf
der Grundlage des Beschlusses vom 05.07.2010 (Bl. 134 d.A.) vernommen. Auf die
protokollierte uneidliche Zeugenaussage wird inhaltlich verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigung vom 22.02.2010
beendet worden. Die Kündigung vom 22.02.2010 ist nach § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG
unzulässig. Eine ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers ist vom Zeitpunkt der
Aufstellung des Wahlvorschlags an jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
unzulässig.
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Die klagende Partei kann sich zu Recht auf den Status eines Wahlbewerbers berufen.
Insofern folgt das Gericht in vollem Umfang der rechtlichen Bewertung durch die
klagende Partei. Dabei lehnt sich das Gericht eng an die Entscheidung des BAG vom
04.03.1976, 2 AZR 620/74 in EZA § 15 KSchG n.F. Nr. 8 an, als auch an die
Entscheidung des BAG vom 13.10.1977, 2 AZR 387/76 in EZA § 74 BetrVG 1972 Nr. 3.
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Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG beginnt erst, sobald ein
Wahlvorschlag vorliegt, der die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Mindestzahl von
Unterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer aufweist (BAG vom 13.10.1977, a.a.O. Rn.
33). In der Entscheidung des BAG vom 04.03.1976 (a.a.O) ist unter Rn. 25 ausgeführt,
dass der Regelungszweck als auch der Wortlaut das Bestehen des
Sonderkündigungsschutzes davon abhängig machen, dass die Kandidatur eines
Arbeitnehmers zur bevorstehenden Betriebsratswahl sich bereits verfestigt hat. Danach
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genügt nicht einfach jede Verlautbarung einer möglichen Kandidatur oder die
Bekundung eines Interesses hieran. Nach der Entscheidung des BAG vom 04.03.1976
(a.a.O. unter Rn. 29) erfordert der Regelungszweck des Sonderkündigungsschutzes
eines Wahlbewerbers das Abstellen auf einen möglichst frühen Zeitpunkt, in dem eine
genügend greifbare Möglichkeit einer Wahl besteht. Von dem Zeitpunkt an, in dem die
für eine Kandidatur erforderliche Unterstützung durch andere Arbeitnehmer in der Form
des § 14 Abs. 4 BetrVG vorliegen, muss der Arbeitgeber erstmalig ernsthaft mit der
Möglichkeit rechnen, dass ein ihm möglicherweise nicht genehmer Bewerber in ein
betriebsverfassungsrechtliches Amt gewählt werden kann. Das BAG führt weiter aus:
"Zwar steht eine Kandidatur im formellen Sinne endgültig erst dann fest, wenn auch ein
den Gültigkeitsanforderungen der Wahlordnung (…) entsprechender Wahlvorschlag
beim Wahlvorstand eingereicht worden ist. Ein sachlicher Grund, weshalb sich erst
dann das Schutzbedürfnis von Gegenmanahmen des Arbeitgebers zu dem
Kündigungsschutzprivileg des § 15 KSchG verdichten könnte, ist nicht ersichtlich. Der
Eingang des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand verstärkt die potentielle
Kündigungsgefahr nicht mehr (…)."
Entscheidend führt das BAG dann in der Entscheidung vom 04.03.1976 (a.a.O.) unter
Rn. 33 aus:
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Eine übermäßig lange zeitliche Ausdehnung des Kündigungsschutzes, etwa dadurch,
dass bereits lange vor der Wahlvorschlagsliste mit einer ausreichenden Anzahl von
Unterschriften erstellt werden, wird bereits dadurch verhindert, dass sowohl nach dem
Wortlaut wie auch nach dem Schutzzweck der Vorschrift ein innerer Zusammenhang mit
einer Wahl nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich ist. Ein Arbeitnehmer
genießt als Wahlbewerber nur dann den Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG
n.F., wenn das Wahlverfahren eingeleitet ist. Daraus folgt, dass nur solche Vorschläge
als Wahlvorschläge im Sinne des § 14 Abs. 5 BetrvG … anzusehen sind, die in der Zeit
nach der Bestellung eines Wahlvorstandes (…) zustande gekommen sind. Das
Vorhandensein eines Wahlvorstandes bezeichnet also den frühestmöglichen Zeitpunkt
für den Beginn des Kündigungsschutzes (…).
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Besonders dieser letzten Aussage folgt auch das erkennende Gericht. Der
Wahlvorstand bei der Beklagten war am 08.01.2010 gebildet worden.
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Die Wahlvorschlagsliste "Unser Team für Euch" erreichte den Wahlvorstand am
18.02.2010. Diesen Umstand haben die Zeugen B3 und L2 glaubhaft mit ihrer
Zeugenaussage im Kammertermin vom 21.07.2010 bestätigt. Die Aussage deckt sich
auch mit der schriftlichen Bestätigung des Zeitpunkts des Einreichens der
Vorschlagsliste.
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Unter Vorlage des Originals dieser Vorschlagsliste vom 18.02.2010 "Unser Team für
Euch" hat zunächst der Zeuge B3 weiter glaubhaft versichert, dass die
Stützunterschriften (Teil 2) mit der Bewerberliste (Teil 1) fest verbunden war, also so,
wie es sich im Original darstellt mit zahlreichen Tackerungen am linken Rand und sogar
einer Unterschrift des Zeugen jeweils in den geknickten linken Ecken. Auch der Zeuge
L2 hat bestätigt, dass es sich dabei um das Original der Vorschlagsliste handelt, die
dem Wahlvorstand am 18.02.2010 übergeben worden ist.
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Vor diesem Hintergrund konnten für das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der
formgültigen Wirksamkeit der Vorschlagsliste "Unser Team für Euch" bestehen.
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Somit stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die klagende Partei bei Erhalt der
Kündigung am 22.02.2010 den Status eines Wahlbewerbers seit dem 18.02.2010
innehatte und sich somit wirksam auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3
KSchG berufen durfte. Für diese Rechtsfolge spricht auch die Entscheidung des BAG
vom 17.03.2005, 2 AZR 275/04, in NZA 2005 Seite 1064, in der ausgeführt ist, dass
nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung ein Wahlvorschlag aufgestellt ist, wenn die
Wahl eingeleitet ist und alle Voraussetzungen für einen nicht von vornherein ungültigen
Wahlvorschlag vorliegen. Denn ein zeitlich vor dem nach dem Wahlausschreiben
festgesetzten Fristbeginn eingereichter Vorschlag ist eben kein von vornherein
ungültiger Vorschlag, sondern ein Wahlvorschlag, der vom Wahlvorstand zu beachten
ist (siehe u.a. Fitting, BetrVG, 25. Auflage, § 6 WO Rn. 3 m.w.N.). Voraussetzung für den
Beginn des Wahlbewerberstatus ist, "dass das Wahlverfahren bereits durch die
Bestellung eines Wahlvorstandes eröffnet ist", so Schipp in Tschöpe, -
Anwaltshandbuch- Arbeitsrecht, 6. Auflage 2009, Teil 3 H, Rn. 71 mit weiterem
Nachweis.
51
Der Wahlvorschlag vom 18.02.2010 ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wie die
Beklagte meint, hinsichtlich der Zahl der aufgeführten Bewerber/innen. Nach § 6 Abs. 2
der Wahlordnung soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen
oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dass diese
Mindestzahl auch deutlich überschritten werden kann, wird aus der Entscheidung des
LAG Köln vom 29.03.2001, 5 TaBV 22/01, deutlich. Hier waren sogar 80 % und mehr
der Arbeitnehmer auf einer Bewerberliste eingetragen. Das LAG Köln führt in der
Entscheidung unter Rn. 23 hinreichend klar und deutlich aus, dass selbst darin ein
Rechtsmissbrauch nicht gesehen werden kann. Insofern ist § 6 Abs. 2 der Wahlordnung
klar und verständlich und bindend.
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Die Beklagte kann auch aus dem zeitlichen Ablauf heraus keine rechtsmissbräuchliche
Berufung der klagenden Partei auf den Wahlbewerberstatus konstruieren. Mit Einleitung
der Betriebsratswahl durch Bestimmung des Wahlvorstandes am 08.01.2010 - im
Übrigen uneingeschränkt bestätigt durch die Zeugenaussage B3 und L2 - war es jedem
Arbeitnehmer der Beklagten unbenommen, sich für die bevorstehende Betriebsratswahl
am 12.05.2010 in Form einer Kandidatur zu engagieren. Dass diese Kandidatur zeitlich
mit der Anhörung des Betriebsrats zusammenfällt, mag der Beklagten schlecht
aufstoßen, liegt aber in der Natur der Sache.
53
Ob weitere Unwirksamkeitsgründe der Kündigung vom 22.02.2010 vorliegen, musste
das Gericht nicht abschließend entscheiden, wobei jedoch erhebliche Bedenken
bestehen hinsichtlich des Komplexes der zunächst aufgenommenen Verhandlungen zur
Einführung von Kurzarbeit im Januar 2010. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass
der beklagtenseitig mitgeteilte Auftragseingang im Januar 2010 über dem vom Januar
2009 lag und damit aus verständigen Gründen heraus an die Einführung von Kurzarbeit
gedacht werden konnte. Die Beklagte hat auch nicht die Gründe für den Wechsel von
beabsichtigter Kurzarbeit zum Ausspruch der Kündigung dargelegt. Genauso wenig hat
die Beklagte dargelegt, warum es bei den Kündigungen zu einem Verhältnis von zwei
Maschinenersatzführern zu acht Maschinenbedienern kommen musste; der schlichte
Hinweis auf einen entsprechenden prozentualen Anteil in der Produktion, der auch in
keiner Weise in der Betriebsratsanhörung vom 12.02.2010 erläutert worden ist, genügt
den entsprechenden Erfordernissen nicht.
54
Der Weiterbeschäftigungsanspruch der klagenden Partei ergibt sich zumindest aus den
§§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB und i.V.m. der Entscheidung des Großen Senats des
BAG vom 27.02.1985 (Betriebsberater 1985, Seite 1978). Auch außerhalb des § 102
BetrVG hat der gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung
über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses immer dann, wenn die Kündigung nach Feststellung des
erstinstanzlichen Gerichts unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des
Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.
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Hat der Arbeitnehmer in der 1. Instanz obsiegt, kann die Ungewissheit über den
weiteren Prozessausgang bei eingelegter -oder zu erwartender- Berufung für sich allein
ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht begründen; hinzukommen
müssen vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein
überwiegendes Interesse des Arbeitgebers dahingehend ergibt, den Arbeitnehmer nicht
weiter zu beschäftigen.
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Etwaige Gegeninteressen hat die Beklage im vorliegenden Rechtsstreit nicht
vorgebracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei trägt die
Kosten des Rechtsstreits.
58
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 3 GKG und § 3
ZPO. Der Kündigungsschutzantrag war mit drei Bruttomonatsentgelten zu bewerten, der
Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Bruttomonatsentgelten.
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