Urteil des ArbG Herford vom 19.03.2010

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Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 1017/09
Datum:
19.03.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1017/09
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung unterliegt tariflichen Verfall-/Ausschlussfristen (zuletzt
offengelassen vom BAG vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/09 Rdnr. 77) wie
ArbG Regensburg vom 04.02.2010 - 8 Ca 1022/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5284,40 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung. Der Kläger begehrt die Abgeltung von 19
Resturlaubstagen aus dem Jahre 2006 einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes
sowie die Abgeltung von 25 Arbeitstagen aus dem Jahr 2007 einschließlich des
zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes.
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Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1993 zunächst bei der Firma L4 Dachtechnik
GmbH in L2 beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis ist dann zum 01.04.1997 durch
Verschmelzung mit der Beklagten auf diese übergegangen. Nach der Verschmelzung
hat der Kläger seine Arbeitsleistung als Dachdecker bei der Beklagten in H3 erbracht.
Er war dort zuletzt als Dachdecker mit einem Stundenlohn in Höhe von 11,46 € brutto
beschäftigt.
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Der Kläger hat, nachdem er bereits seit einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt war, sein
Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen mit der Beklagten durch
Eigenkündigung zum 14.10.2007 beendet.
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Der Kläger hat seine Ansprüche gegen die Beklagte erstmalig mit Schreiben der IG
Bauen-Agrar-Umwelt vom 29.04.2009 bezüglich des Urlaubsabgeltungsanspruchs für
2006 geltend gemacht (Ablichtung der Anlage K 1 Bl. 5 ff. d.A.). Seine Ansprüche
bezüglich der Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2007 hat er mit weiterem Schreiben vom
28.05.2009 (Ablichtung der Anlage K 2 Bl. 7 ff. d.A.) geltend gemacht. Dabei hat er
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zugrundegelegt, dass das durchschnittliche arbeitstägliche Entgelt des Klägers bei auf
Basis der Abrechnungen März 2006 bis August 2006 96,08 € brutto pro Tag betrug. Das
zusätzliche tarifvertragliche Urlaubsgeld (25,-- €) errechnet er mit weiteren 24,02 € pro
Tag.
Da hierauf seitens der Beklagten keine Reaktion erfolgt ist, hat der Kläger mit Schreiben
vom 10.06.2009, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangen, Klage
erhoben. Das Arbeitsgericht Leipzig hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom
06.07.2009 an das erkennende Gericht verwiesen.
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Der Kläger beruft sich darauf, dass nach der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 20.01.2009 sowie dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
24.03.2009 – 9 AZR 983/07 ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht
erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des
Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte wird verurteilt, 2281,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den
Kläger zu zahlen.
9
10
2. die Beklagt wird verurteilt, 2002,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den
Kläger zu zahlen.
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12
Die Beklagte bittet darum,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie hält die Klageforderung für nicht nachvollziehbar, da die Forderungsberechnung
durch den Kläger nicht gemäß § 43 des Rahmentarifvertrages für das
Dachdeckerhandwerk durchgeführt worden sei. Der Kläger habe Entgeltbestandteile,
die nach der tariflichen Vorschrift nicht in die Berechnung einzufließen haben,
gleichwohl berücksichtigt.
15
Im Übrigen unterliege der Urlaubsabgeltungsanspruch den tariflichen Ausschlussfristen.
Diese seien vorliegend versäumt.
16
Der Kläger hat darauf erwidert, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (zuletzt mit Urteil vom 20.05.2008 – 9 AZR 219/07) die
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höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt steht, dass der gesetzliche
gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 und 13 Abs. 1. S. 3 BurlG unabdingbare Mindesturlaub, wie auch
der entsprechende Urlaubsabgeltungsanspruch, nicht von tariflichen Ausschlussfristen
erfasst wird. Damit sei zumindest der Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen
Mindesturlaub von 24 Werktagen nicht verfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Protokollerklärungen
verwiesen.
18
Entscheidungsgründe
19
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20
1.
21
Die Ansprüche des Klägers sind nach dem Rahmentarifvertrag für das
Dachdeckerhandwerk vom 27.11.1990 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom
22. Mai 2002 verfallen. Nach dessen § 54 Abs. 1 verfallen alle beiderseitigen Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.
22
Im vorliegenden Fall war der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers spätestens bei
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.10.2007 fällig, so dass er innerhalb
einer Frist bis spätestens zum 14.02.2008 hätte geltend gemacht werden müssen. Dies
ergibt sich aus § 46 des RTV Dachdeckerhandwerks. Danach werden das
Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen
Urlaub antritt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet bzw. wenn der Arbeitnehmer
verstirbt. Kann der Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz
oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er von dem Arbeitgeber, bei dem der
Urlaub in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fällig gewesen wäre, durch
Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes abzugelten.
23
Auf die Frage, ob der Kläger sein Urlaubsentgelt gemäß § 43 RTV
Dachdeckerhandwerk sowie das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 44 RTV
Dachdeckerhandwerk zutreffend berechnet hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht
mehr an.
24
2.
25
Die Verfallvorschrift des § 54 RTV Dachdeckerhandwerk erfasst auch die
Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 46 RTV Dachdeckerhandwerk.
26
a)
27
Das Bundesarbeitsgericht hat - worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat - bisher
auf dem Standpunkt gestanden, dass eine tarifliche Ausschlussfrist auf Urlaubs- und
Urlaubsabgeltungsansprüche nicht anzuwenden ist (vgl. nur BAG vom 24.11.1992 – 9
AZR 549/91 Rdnr. 15, zuletzt in BAG vom 20.01.2009 – 9 AZR 650/07 Rdnr. 27).
28
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung tarifvertragliche
Ausschlussfristen auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nicht angewendet, da
diese nur befristet für einen bestimmten Zeitraum bestünden und deren Erfüllung
während dieser Zeit stets verlangt werden könne. Zur Begründung hat das
Bundesarbeitsgericht weiter ausgeführt, dass dies aus der Ausgestaltung der
Urlaubsvorschriften im Gesetz folge, das den Arbeitnehmer lediglich zwinge, seine
Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes
zu verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass im Falle
der Anwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen die Arbeitnehmer im Januar
jeden Jahres ihre Urlaubsansprüche schriftlich geltend machen müssten, wollten sie
deren Verfall verhindern und das dies weder den Vorstellungen der
Tarifvertragsparteien über Bestand und Erlöschen von Urlaubs- und
Urlaubsabgeltungsansprüchen noch dem Gesamtzusammenhang der von ihnen
getroffenen Regelungen entspräche.
29
b.)
30
aa)
31
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.03.2009 in Kenntnis der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom
20.01.2009 in den Rechtssachen C-350/06 und C-520/06, die die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen erheblich
verändert hat, keine Stellung nehmen müssen, weil die Verfallfristen in jenem Fall
unproblematisch eingehalten waren (BAG a.a.O. Rdnr. 77).
32
bb)
33
In der arbeitsrechtlichen Literatur wird seit den Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs vom 20.01.2009 in den Rechtssachen C-350/06 und C-520/06
überwiegend die Auffassung vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege
(jedenfalls nunmehr) den tarifvertraglichen Ausschlussfristen (vgl. nur Bauer/Arnold in:
NJW 2009 631 (634 f.); Brachmann und Diephold in: AuA 2009 504 ff. unter Ziffer 11;
Bross in: EWIR 2009 377 f. und Bross in: ZAP Fach 25 223 ff.; Dörner in Erfurter
Kommentar, 10. Auflage 2010, § 7 BurlG Rdnr. 65, ebenso Düwell in: Münchener
Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2009 § 80 (Urlaubsrechtliche Probleme bei
Arbeitgeberwechsel, Insolvenz- und Erfüllungshindernissen, Rdnr. 68) sowie Düwell in:
DBR 2009 (Heft Nr. 8) 9 ff. (12); Gaul, Bonnernani, Ludwig in: DB 2009, 1013 und Gaul,
Josten und Strauf in: BB 2009, 497 ff. (501); Genenger in: Anmerkung zu LAG
Düsseldorf vom 02.02.2009 – 12 Sa 486/06 ist = LAGE § 7 BurlG Abgeltung Nr. 22 unter
V 2 a,, bb); Kohte / Beetz, Anm. zu BAG vom 24.03.2009 in: JurisPRArbR ; Picker in:
ZTR 2009, 230 ff.; Methfessel in: AuA 2009, 276 ff. unter 8.; Schlachter in: RDA Beilage
2009, 31 unter I, 5; von Steinau – Steinrück und Mosch in: NJW Spezial 2009 338 unter
II.; w. N. bei Küttner Personalbuch 16. Auflage 2009 Stichwort Urlaubsabgeltung (2.
Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Rdnr. 4 a) sowie
Arbeitsgericht Regensburg vom 04.02.2010 – 8 Ca 1022/09 Rdnr. 44 ff..
34
Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgen Eisemann in: Küttner,
Personalhandbuch a.a.O. Stichwort Ausschlussfrist Rdnr. 6 und Krause Münchener
Handbuch zum Arbeitsrecht a.a.O. § 64 Einwendungen und Einreden III
Ausschlussfristen Rdnr. 16.
35
c.)
36
Die Kammer folgt der in der arbeitsrechtlichen Literatur ganz überwiegend vertretenen
Ansicht. Spätestens durch die Abkoppelung des Urlaubs- und ihm folgend des
Urlaubsabgeltungsanspruchs von einem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers und
seine Transformation in einen reinen Entgeltanspruch ist das Bedürfnis für eine
Privilegierung des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Hinblick auf Verfallfristen entfallen.
Das Anknüpfen an die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs beim Ende des
Arbeitsverhältnisses führt zu sachgerechten Ergebnissen.
37
d.)
38
Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist verstößt auch nicht gegen Treu und
Glauben, § 242 BGB, da die Beklagte den Kläger nicht zum Untätigbleiben veranlasst
hat.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 495 und 91
Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift hat derjenige die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, der unterlegen ist. Dies ist hier der Kläger.
40
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
Die Höhe des Streitwerts ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Klageforderung.
41