Urteil des ArbG Herford vom 19.03.2010

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Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 1117/09
Datum:
19.03.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1117/09
Schlagworte:
Die Begründung der Kündigung gemäß § 47 Ziff. 2 TV AL II ist
Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.
Normen:
§ 47 TV AL II
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch
die fristlose Kündigung vom 21.07.2009 noch durch die fristlose
Kündigung vom 25.08.09 geendet hat, sondern fortbesteht.
Die Beklage wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluss dieses Kündigungsschutzverfahrens als Gas- und
Wasserinstallateur weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.695,46 € festgesetzt.
Tatbestand :
1
Die Parteien streiten über Bestandschutz und Weiterbeschäftigung.
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Der am 16.05.1960 geborene, verheiratete und keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete
Kläger ist seit dem 01.01.1985 bei den Britischen Streitkräften als Gas- und
Wasserinstallateur in Vollzeit bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
38,5 Stunden gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.627,50 € beschäftigt.
Die wechselseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach einem schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 30.01.1985 nebst Ergänzungsblatt vom 01.04.1995 (Ablichtung Blatt
120ff. der Akte).
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Die H1 O1 G2 G4 L2 S5 U2 beschäftigt mehr als10 Arbeitnehmer. Diese haben eine
Betriebsvertretung gewählt.
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Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß Artikel 56 des Zusatzabkommens zu den
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Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen (NATO-Zusatzabkommen) das deutsche Arbeitsrecht
Anwendung. Außerdem findet der nach Artikel 56 Absatz 5 NATO-Zusatzabkommen
abgeschlossene Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Dieser Tarifvertrag gilt –
unabhängig von seiner konkreten Vereinbarung im Teil V des Arbeitsvertrages der
Parteien - für alle Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften. Denn der Finanzminister hat die Hauptquartiere der
Stationierungsstreitkräfte veranlasst, dass von jedem Arbeitnehmer, der am 01.01.1967
in einem Beschäftigungsverhältnis des TV AL stand oder nach dem 01.01.1967
eingestellt wurde oder wird, eine Erklärung eingeholt wird, durch die der Arbeitnehmer
die Anwendung des TV AL in der jeweils geltenden Fassung auf sein
Beschäftigungsverhältnis anerkennt. Insoweit gelten die Tarifverträge auch ohne
Allgemeinverbindlichkeitserklärung für alle Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bei
den Stationierungsstreitkräften.
§ 47 TV AL II lautet unter der Überschrift "Form der Kündigung" wörtlich:
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1. Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bedarf der Schriftform.
2. Bei der Kündigung müssen die Gründe angegeben werden. Dies gilt nicht für
Kündigungen während der Probezeit sowie für die ordentliche Kündigung durch
den Arbeitnehmer."
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8
Im Übrigen kommt das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag vom 02.07.1997 über
Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz-TV) zur Anwendung.
Nach dessen § 8 Abs. 1 kann das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, der
wie der Kläger das 40. Lebensjahr vollendet hat, nach einer unterbrochenen
Beschäftigungszeit von 15 Jahren nicht mehr durch ordentliche Kündigung beendet
werden. Damit steht dem Kläger der besondere Kündigungsschutz dieses Tarifvertrages
zu.
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Am 18.06.2009 wurde der Arbeitskollege W2 des Klägers zunächst am Arbeitsplatz und
am gleichen Tag erneut im Polizeipräsidium vernommen. In seiner Vernehmung hat
Herr W2 u.a. erklärt: "… Ich werde nunmehr auf Gasherde angesprochen. Es gibt
verschiedene Lieferscheine der Firma L1, auf denen handschriftlich der Erhalt von Geld
von mir quittiert worden ist für gebrauchte Gasherde. Damit verhält es sich
folgendermaßen. Die Firma L1 war Generalimporteur von Standgasherden, die in den
englischen Liegenschaften in jeder Küche vorhanden waren. Wenn Herr S6……….
einen Herd hatte, der zum Beispiel einen Transportschaden hatte, den er möglichst den
Engländern als neu verkaufen wollte, hat er mir dafür Geld gegeben, dass ich den
angelieferten Herd als neu durchgehen lasse… . Natürlich, der zuständige
Gasinstallateur ist Herr F1 P1. Dieser hat natürlich gesehen, dass die Herde nicht neu
waren. Er hat von den 150,-- € die Hälfte je Herd von mir bekommen, damit er die Herde
einbaut. Wenn mir jetzt vorgehalten wird, dass auf Lieferscheinen der Firma L1 auf
10
"Reparaturkostenpauschalen" in Höhe von 25,-- € pro Herd offenbar gezahlt worden
sind, so weiß ich darüber nichts genaues. Ich weiß, dass F1 P1 einen Teil dieser Herde
instand gesetzt hat, damit sie wieder brennen … . Sofern ich den Erhalt von
Reparaturkostenpauschalen quittiert habe, so habe ich dieses Geld an F1 P1
weitergegeben …" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf "Fortsetzung der
Beschuldigtenvernehmung" Anlage B 5 Blatt 48 ff. der Akte verwiesen).
Am 13.07.2009 wurde der Kläger an seiner Arbeitsstelle, der W5-Kaserne in H1,
aufgesucht und als Beschuldigter vernommen. Dabei hat der Kläger u.a. ausgesagt: "…
Ich weiß nicht, wie die Firma L1 mit diesen defekten Herden hätte umgehen müssen.
Fakt ist jedoch, dass die beiden Herren mich mehr oder weniger baten oder fragten, ob
ich auch gebrauchte Herde in die entsprechenden Liegenschaften einbauen könne.
Beide Herren boten mir dafür Geld an. In der Folgezeit habe ich dann diese Herde
eingebaut … . Ich wusste dass ich laut Auftrag einen neuen Herd hätte einbauen sollen,
jedoch einen gebrauchten eingebaut habe. Wie diese Herde nun gegenüber den Briten
abgerechnet worden sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe in der Folgezeit von
U1 W2 für ca. 20 auf diese Art und Weise eingebauten Herde je 75,-- € behalten. … Ich
habe meines Dafürhaltens für diese rund 20 von mir in beschriebener Form
"verarbeiteten Herde" so um die 1.500,-€ in bar bekommen…."(wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf "Beschuldigtenvernehmung" Ablichtung Blatt 90 ff. der Akte
verwiesen).
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Nach dieser Vernehmung wurde der Kläger von der Personalleiterin S7 der Beklagten,
nachdem jene von der Kriminalpolizei in groben Zügen über die gegenüber dem Kläger
erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt worden war, im Beisein des
Vorsitzenden der Betriebsvertretung, Herrn T3, angehört. Der Kläger räumte in dieser
Anhörung ein Fehlverhalten ein. Mit Schreiben vom 13.07.2009 wurde ihm mitgeteilt,
dass er auf Grund seiner Aussage freigestellt wird und ein Mitwirkungsverfahren zur
fristlosen Verdachtskündigung bei der Betriebsvertretung eingeleitet werden wird
(Ablichtung Anlage B 1 Blatt 41 der Akte).
12
Mit Schreiben vom 15.07 übersandte die Beklagte der Betriebsvertretung einen
sogenannten "Annex B" (Ablichtung Anlage B 2) sowie ein Anhörungsschreiben
(Ablichtung Blatt 44 ff. der Akte) zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des
Klägers. Die Betriebsvertretung ließ nach einem Aktenvermerk der Personalleiterin die
Anhörungsfrist kommentarlos verstreichen (Ablichtung Blatt 43 der Akte). Unter der
Überschrift "Verdachtskündigung" kündigte die die Britische Arbeits- und
Personalverwaltung dem Kläger ohne eine weitere Erläuterung des Kündigungsgrundes
(Ablichtung dieses Schreibens Blatt 3 der Akte) außerordentlich.
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Mit Kündigungsschutzklage vom 28.07.2009, am darauffolgenden Tag beim
erkennenden Gericht eingegangen, wehrt sich der Kläger gegen diese Kündigung und
begehrt auch seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen.
14
Unter dem 23.07.2009 fertigte die Kriminalpolizei in dem Ermittlungsverfahren gegen
Herrn W2 einen Schlussvermerk (Ablichtung Anlage B 6 Blatt 52 ff. der Akte). Das
Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen
6 Js 134/09 bei der Staatsanwaltschaft fortgeführt. Diese regte in einem Vermerk vom
31.07.2009 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung
einer Geldbuße in Höhe von 500,-- € an die Staatskasse an (Ablichtung Anlage B 12
15
Blatt 112 ff. der Akte).
Unter dem 18.08.2008 erhielt der Kreis S3 eine Kopie der Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft Bielefeld Aktenzeichen 6 Js 36/09, nicht jedoch die Akte des
abgetrennten Verfahrens gegen den Kläger 6 Js 134/09 zur Einsichtnahme. Unter dem
19.08.2009 übersandte die Beklagte der Betriebsvertretung einen weiteren "Annex B"
(Ablichtung Anlage B 8 Blatt 58 der Akte) nebst einer erneuten Anhörung der
Betriebsvertretung diesmal zu einer außerordentlichen Tatkündigung (Ablichtung Blatt
60 ff. der Akte).
16
Ausweislich eines Aktenvermerks vom der Personalleiterin vom 24.08.2009 hat die
Betriebsvertretung auch hier die Frist verstreichen lassen. Mit Schreiben vom
25.08.2009 kündigte die Britische Arbeits- und Personalverwaltung das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut, nunmehr fristlos zum 26.08.2009. In dem
Kündigungsschreiben heißt es: "Durch erstmalige Einsichtnahme der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 18.08.2009 hat sich der Verdacht einer
konkreten Tat zu einem Beweis verfestigt" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Ablichtung dieses Kündigungsschreibens Blatt 17 bzw. Anlage B 9 Blatt 63
verwiesen).
17
Mit Klageerweiterung vom 14.09.2009 hat der Kläger auch diese Kündigung
angegriffen.
18
Der Kläger macht das Fehlen einer sozialen Rechtsfertigung der Kündigung und die
Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB geltend. Er bestreitet die
ordnungsgemäße Anhörung der Betriebsvertretung mit Nichtwissen.
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Er verweist weiter darauf, dass in § 47 TV AL II festgelegt ist, dass die Kündigung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht nur der Schriftform bedarf sondern - außer bei einer
Kündigung während der Probezeit sowie bei einer ordentlichen Kündigung durch den
Arbeitnehmer - auch unter Angabe der Gründe zu erfolgen hat. Da die
streitgegenständlichen Kündigungen keine Hinweise auf die maßgeblichen Gründe
enthalten, sei die tarifvertraglich festgelegte Form der Kündigung nicht gewahrt und die
Kündigungen bereits aus diesem Grund unwirksam.
20
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose
Kündigung der Beklagten vom 21.07.2009 nicht beendet wird,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose
Kündigung der Beklagten vom 25.08.2009 nicht beendet wird,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
4. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und zu 2. die Beklagte zu verurteilen,
den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens
zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gas- und
Wasserinstallateur weiterzubeschäftigen.
22
23
Die Beklagte bittet darum,
24
die Klage abzuweisen.
25
Sie hält die Kündigungen formell für beanstandungsfrei. § 47 Ziff. 2 TV AL II verlange
gerade nicht, dass im Kündigungsschreiben selbst die Kündigungsgründe im Einzelnen
dargelegt werden müssten. Mithin genüge, dass die der Kündigung zugrundeliegenden
Gründe dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung
mitgeteilt werden. Dies sei vorliegend in dem Gespräch geschehen, das am 13.07.2009
mit dem Kläger geführt worden ist. Selbst wenn man eine Schriftform der Begründung
verlangen wollte, wäre diesem Erfordernis durch die Bezugnahme auf die
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten im Kündigungsschreiben vom 25.08.2009
Genüge getan.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten
Schriftsätze und die Protokollerklärungen der Parteien verwiesen.
27
Die Personalleiterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer
bestätigt, dass sie in der Vergangenheit die ausgesprochenen Kündigungen im
Kündigungsschreiben begründet hat. Dies sei vorliegend deswegen nicht geschehen,
weil sie bei der Verdachtskündigung nicht gewusst habe, mit welchen Tatsachen sie die
Kündigung begründen könne. Vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom
25.08.2009 habe sie vom Kreis S3 den Rechtsrat erhalten, eine Begründung der
Kündigung sei nicht erforderlich.
28
Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte 6 Js 134/09 gegen den Kläger hat im Oktober
2009 stattgefunden. Eine weitere Kündigung ist daraufhin nicht ausgesprochen worden.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Protokollerklärungen der
Parteien verwiesen.
30
Entscheidungsgründe :
31
Die Klage ist zutreffend gegen die Beklagte als Prozeßstandschafterin des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland gerichtet, Artikel 56 Abs. 8 des
Zusatzabkommens zu den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-Zusatzabkommen).
32
1.)
33
Die zulässige Kündigungsschutzklage ist schon deswegen begründet, weil die Beklagte
die in § 47 Abs. 2 TV AL II vorgeschriebene Form der Kündigung nicht eingehalten hat.
34
Denn die Beklagte hat bei keiner der beiden Kündigungen "die Gründe angegeben".
35
Die Angabe der Kündigungsgründe ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung,
wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer (zulässigen) Betriebsvereinbarung
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eine qualifizierte Schriftformklausel enthalten ist, die den Begründungszwang mit
umfasst.
Vereinzelt ist der Begründungszwang im Gesetz vorgeschrieben, z.B. in § 22 Abs. 3
Berufsbildungsgesetz für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund sowie für die
Aufgabe oder den Wechsel der Berufsausbildung durch den Auszubildenden oder in § 9
Abs. 3 Satz 2 Mutterschutzgesetz.
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Eine qualifizierte Schriftformklausel in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder
einer Betriebsvereinbarung verstößt nicht gegen § 623 BGB, weil § 623 BGB die
Vereinbarung strengerer Formvorschriften nicht ausschließt. Ob die Einhaltung einer
qualifizierten Schriftformklausel Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch der
Kündigung ist, muss durch Auslegung des Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung
festgestellt werden.
38
Zur tarifvertraglichen Vorschrift des § 54 BMT-G-O (manteltarifliche Vorschriften für
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) in dem es heißt: "Kündigungen -
auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den
Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben, § 53 Abs. 2 Satz 3 bleibt
unberührt" hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass
die Kündigung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig ist, wenn der Kündigungsgrund nicht
schriftlich mitgeteilt wird, weil die tariflich festgelegte Schriftform eine durch Gesetz
vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB ist, deren Verletzung die
Nichtigkeit wegen Formmangels zur Folge hat. Dagegen könne nur von Fall zu Fall
entschieden werden, in welchem Umfang die Gründe bei einer Kündigung nach § 54
BMT-G-O angegeben werden müssen. Der Arbeitnehmer solle erfahren, welche Gründe
zu seiner Kündigung geführt haben. Eine eingehende Substantiierung wie im Prozess
könne nicht grundsätzlich und allgemein gefordert werden. Die Gründe müssten aber so
genau bezeichnet sein, dass der Kündigungsempfänger genügend klar erkennen kann,
was gemeint ist. Hierzu seien grundsätzlich die für die Kündigung maßgeblichen
Tatsachen anzugeben. Pauschale Schlagworte und Werturteile genügten regelmäßig
nicht. Die tarifliche Regelung diene in erster Linie der Rechtsklarheit und der
Beweissicherung. Insbesondere solle ein Streit über die mitgeteilten Kündigungsgründe
und das mit einem solchen Streit verbundene Prozessrisiko ausgeschlossen werden.
Nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung solle sich der gekündigte
Arbeitnehmer auf Grund der ihm mitgeteilten Gründe darüber klar werden können, ob er
die ausgesprochene Kündigung anerkennen oder dagegen vorgehen wolle. Auch sollen
die zu prüfenden Kündigungsgründe insoweit außer Streit gestellt werden, als der
Arbeitnehmer nicht mit einer Ausweitung oder Einführung (zusätzlicher) neuer
Kündigungsgründe in dem von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozess rechnen
muss (BAG vom 10.02.19999 – 2 AZR 176/98 m.w.N. in Rdnr. 15).
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Für die hier in Rede stehende Vorschrift des § 47 TV AL II gibt es - soweit ersichtlich -
keine einschlägige Rechtsprechung.
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Dagegen steht die Kommentarliteratur einmütig auf dem Standpunkt, dass die
Kündigung (mit Ausnahme der Kündigung in der Probezeit sowie die ordentliche
Kündigung durch den Arbeitnehmer) unter Angabe der Gründe ausgesprochen werden
muss . Weigand (in: Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen
kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 9. Auf. 2009, Artikel 56 NATO-
Zusatzabkommen Rdnr. 17 bis 19) begründet dies damit, dass der Begründungszwang
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der Rechtsklarheit und Beweissicherung diene. Es müssten die für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen angegeben werden. Nicht ausreichend sei die Bezugnahme
auf mündlich mitgeteilte Gründe oder lediglich auf "Vorfälle in der Vergangenheit" oder
eine andere nur schlagwortartige Beschreibung der kündigungsbegründenden
Tatsachen. Dörner vertritt (im Großkommentar zum Kündigungsrecht, 3. Auflage in der
Kommentierung zu Artikel 56 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, Rdnr. 8),
ebenfalls die Auffassung, dass das Schriftformerfordernis ebenso wie der
Begründungszwang der Rechtsklarheit und der Beweissicherung diene. Die für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen müssten angegeben werden. Nicht ausreichend
sie die Bezugnahme auf mündlich mitgeteilte Gründe oder lediglich auf "Vorfälle in der
Vergangenheit" oder eine andere nur schlagwortartige Beschreibung der
kündigungsbegründenden Tatsachen. Diese Auffassung wird schließlich von Däubler
(im Kommentar Kittner/Däubler/Zwanziger, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz in
der Kommentierung zum Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, 7. Aufl. 2008,
Rdnr. 12) geteilt.
Damit nimmt die Kommentarliteratur ersichtlich Bezug auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu anderen tarifvertraglichen Begründungspflichten der
Kündigung wie in BMT-G-O (a.a.O.) sowie entsprechender gesetzlicher Vorschriften im
Berufsbildungsgesetz (vgl. dazu nur BAG vom 29.11.1984 - 2 AZR 354/83 - Rdnr. 17
m.w.N. bzw. vom 17.06.1998 - 2 AZR 741/97 Rdnr. 20 m.w.N.). In der erstgenannten
Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, der Sinn des
Begründungszwanges sei es, dem Gekündigten die Prüfung zu ermöglichen, ob er die
vorgetragene Begründung anerkennen könne oder nicht und ob es aussichtsreich sei,
sich gegen die Kündigung zu wenden. Die mangelnde Begründung könne nicht
nachgeholt werden. Die Kündigung sei gemäß § 125 BGB wegen Formmangels nichtig,
wenn die schriftliche Begründung fehle oder nicht ausreiche.
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Die Kammer folgt der vorstehend zitierten Kommentarliteratur, wonach die Angabe des
Kündigungsgrundes bei der Kündigung Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch
der Kündigung ist.
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Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahingestellt bleiben, ob auch die zur
Wirksamkeit der Kündigung notwendige Begründung der Kündigung dem
Schriftformerfordernis des § 47 Ziffer 1 TV AL II unterliegt. Denn die Beklagte hat nicht
substantiiert vorgetragen, dass dem Kläger "bei" der Kündigung die Kündigungsgründe
auch nur mündlich näher erläutert worden sind (siehe zu mündlichen Begründungen
auch BAG vom 010.02.1999 – 2 AZR 176/98 Rdnr. 18 m.w.N.). Soweit die Beklagte auf
das Gespräch vom 13.07.2009 im Beisein des Betriebsvertretungsvorsitzenden mit dem
Kläger verweist, ist dieses Gespräch nicht geeignet, dass die tarifliche Erfordernis "bei
der Kündigung" zu erfüllen, da zwischen dem Gespräch vom 13.07.2009 und dem
Ausspruch der Kündigung vom 21.07.2009 eine Woche und zudem die Anhörung der
Betriebsvertretung liegt.
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Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, jedenfalls in dem
Kündigungsschreiben vom 25.08.2009 seien Gründe für eine Kündigung angeführt.
Wenn es dort heißt, die erstmalige Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsakte habe den Verdacht einer konkreten Tat zu einem Beweis verfestigt,
obwohl es sich bei dieser Akte noch nicht einmal um die Ermittlungsakte handelt, die die
Ermittlungen gegen den Kläger und den Schlussvermerk beinhaltet, kann der Kläger
aus diesen Angaben nicht erkennen, welcher Verdacht welcher konkreten Tat sich zu
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einem Beweis verfestigt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Anhörung an die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 15.07.2009 schwerpunktmäig
darauf gestützt wird, dass dem Kläger vorgeworfen wird "Gelder entgegengenommen(zu
haben) für Arbeiten, die er für die Firma L1 während der Arbeitszeit erledigt hat". Genau
diesen Vorwurf hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nach Einsichtnahme in die
Ermittlungsakte nicht weiter verfolgt. Es geht nicht darum, dass der Kläger während
seiner Arbeitszeit für die Beklagte Arbeitsleistungen für andere erbracht hat, sondern
dass er ein "Schweigegeld" dafür bekommen hat, dass er der Beklagten keine Mitteilung
davon gemacht hat, dass er für die Firma L1 statt neuer Gasherde nicht mehr ganz neue
Gasherde eingebaut hat.
2.)
46
Da der Kläger mit der Kündigungsschutzklage obsiegt hat, hat er nach den Grundsätzen
des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts auch einen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung.
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Einschränkend war zu tenorieren, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine
Weiterbeschäftigung zu "unveränderten" Bedingungen hat, weil die Betriebsvertretung
der beabsichtigten Kündigung nicht gem. § 79 Abs. 2 BPersVG widersprochen hat und
dies bei einer außer0rdentlichen Kündigung auch nicht konnte.
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Aber auch außerhalb der Regelung des § 102 Abs. 5 BetrVG, § 79 Abs. 2 BPersVG hat
der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße
Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und
nicht überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen
Beschäftigung entgegenstehen.
49
Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die
Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens das Interesse an
einer Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des
Kündigungsschutzprozesses. Dies überwiegt im Kündigungsschutzprozess solange, bis
ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches
Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein
überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Dann müssen
vielmehr zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein
überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu
beschäftigen.
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Derartige zusätzliche Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. Damit überwiegt
das Beschäftigungsinteresse des Klägers das Interesse des Arbeitgebers an einer
Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des
Kündigungsschutzprozesses.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§
495 und 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die
Kosten des Rechtsstreits, der unterlegen ist. Dies ist hier die Beklagte.
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Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
Die Höhe des Streitwerts ergibt sich für den Klageantrag zu Ziffer 1. aus § 42 Abs. 4
53
GKG. Nach dieser Vorschrift ist bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten über das
Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens
der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu zahlenden Arbeitsentgelts als
Streitwert festzusetzen. Da die beiden streitbefangenen Kündigungen lediglich einen
Monat auseinander liegen, hat die Kammer einen Streitwert von 3
Bruttomonatsgehältern als angemessen erachtet.
Den Streitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag hat die Kammer in Übereinstimmung
mit der ständigen Rechtsprechung der für die Streitwertfestsetzungen beim
Landesarbeitsgericht zuständigen Fachkammer mit zwei weiteren
Bruttomonatsgehältern bewertet. Die Addition führt zum gemäß § 5 ZPO ausgeurteilten
Gesamtstreitwert.
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