Urteil des ArbG Heilbronn vom 07.06.2016

prozesskostenvorschuss, nettoeinkommen, selbstbehalt, freibetrag

ArbG Heilbronn Beschluß vom 7.6.2016, 8 Ca 74/16
Prozesskostenhilfe - Prozesskostenvorschuss - Zeugnisberichtigung - persönliche
Angelegenheit
Leitsätze
Eine Zeugnisberichtigungsklage stellt für den klagenden Arbeitnehmer eine persönliche Angelegenheit im Sinne
von § 1360a Abs. 4 BGB dar.
Dies hat zur Folge, dass ihm gegen den Ehegatten ein Prozesskostenvorschussanspruch zustehen kann, der im
Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu berücksichtigen ist.
Tenor
Der Antrag d. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 08.04.2016 auf Berichtigung des erteilten
Endzeugnisses.
II.
2 1. Die objektiven Voraussetzungen zur Prozesskostenhilfe-Bewilligung gemäß § 114 ZPO liegen vor.
Insbesondere verfügte die Klage über hinreichende Erfolgsaussichten und erschien nicht mutwillig.
3 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert jedoch an den subjektiven Voraussetzungen von § 115
ZPO.
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a) Die Antragstellerin hat gemäß § 115 Abs. 1 ZPO zwar kein Einkommen auf die Prozesskosten
einzusetzen, da bis zum 24.06.2016 eine Sperrzeit verhängt ist und sonstige Einkünfte nicht gegeben sind.
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b) Die Antragstellerin verfügt jedoch über Vermögen, das sie zur Finanzierung des Prozesses gemäß § 115
Abs. 3 ZPO einzusetzen hat.
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aa) Ob der Antragstellerin vorliegend der Einsatz des Rückkaufswerts im Hinblick auf die
Rentenversicherung bei der Allianz zuzumuten ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Antragstellerin
jedenfalls über einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB verfügt, welcher ihr
gegenüber dem Ehemann zusteht und der als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.
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bb) Zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Ist
ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit
betrifft, so ist gemäß § 1360a Abs. 4 BGB der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten
vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
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(1) Voraussetzung eines Prozesskostenvorschussanspruchs ist, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine
persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB handelt. Persönliche Angelegenheiten
betreffen vor allem immaterielle Rechtsgüter wie die körperliche Integrität, Gesundheit, Freiheit und Ehre
(MüKo BGB/ Weber-Monecke, 6. Aufl. § 1360a Rn. 27). Auch Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen
können persönliche Angelegenheiten darstellen, wenn sie entweder ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft
der Ehegatten haben oder wenn der Rechtsfall eine genügend enge Verbindung zur Person des
betreffenden Ehegatten aufweist (BAG 5.4.2006 - 3 AZB 61/04).
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Letzteres ist bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten zu bejahen (BAG a. a. O.). Hierbei ist
ausschlaggebend, dass im Rahmen von § 1360 S. 1 BGB beide Ehegatten einander verpflichtet sind, durch
ihre Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten und dass das Recht beider Ehegatten, erwerbstätig zu
sein, nach § 1356 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB mit der gebotenen Rücksicht auf die Belange des jeweils
anderen Ehegatten und der Familie auszuüben ist. Bei Bestandsstreitigkeiten handelt es sich wegen der
Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für die Würde des Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsentfaltung
daher um persönliche Angelegenheiten, die über den Streit im Rahmen eines bloßen schuldrechtlichen
Austauschverhältnisses hinausweisen (BAG a. a. O.; LAG Baden-Württemberg 5.6.2007 - 4 TaBV 5/06, zu
einem Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 2 BetrVG).
10 (2) Auch Ansprüche auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses bzw. Berichtigung eines bereits erteilten
Arbeitszeugnisses stellen persönliche Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB dar. Die
Antragstellerin bedarf des korrigierten Zeugnisses, um erneut ein Arbeitsverhältnis eingehen zu können.
Diesbezüglich macht sie bereits in der Klageschrift deutlich, dass sie mit dem bisher erteilten Zeugnis nicht
von einem neuen Arbeitgeber eingestellt werden würde. Sie hat dies auch in der Verhandlung vom
28.04.2016 bekräftigt. Damit stellt der Streit um die Erteilung eines guten Arbeitszeugnisses keinen bloß
vermögensrechtlichen Anspruch dar, der in Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen eines
Ehegatten entsteht, sondern eine eng mit der Person der Antragstellerin verwurzelte und damit
persönliche Angelegenheit, die § 1360a Abs. 4 BGB unterfällt.
11 (3) Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt weiter voraus, dass der Berechtigte bedürftig ist, also
die Kosten des Rechtsstreits nicht selbst aufbringen kann, der Verpflichtete leistungsfähig und ihm die
Zahlung auch nicht unzumutbar ist (LAG Baden-Württemberg 05.06.2007 - 4 TaBV 5/06). Von der
Bedürftigkeit der Antragstellerin ist vorliegend auszugehen, da diese jedenfalls nicht über eigenes
Einkommen verfügt, welches sie zur Finanzierung des Prozesses einsetzen könnte.
12 (4) Es ist ferner davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin leistungsfähig ist. Insoweit hat die
Antragstellerin zwar die genaue Angabe der Einkünfte des Ehemannes entgegen der Aufforderung vom
09.05.2016 verweigert. Ausgehend von ihren Angaben im Gütetermin vom 28.04.2016 verdient der
Ehemann jedenfalls EUR 3.500,00 netto im Monat. Ihm könnte daher, würde er den Prozess selber führen,
keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da dem Nettoeinkommen von EUR 3.500,00 Abzüge in Höhe
von EUR 213,00 (Erwerbstätigenfreibetrag), EUR 468,00 (privater Freibetrag), EUR 468,00 (Freibetrag für
die Ehefrau, die derzeit kein Einkommen erzielt) sowie EUR 1.350,00 an Wohnkosten gegenüberstehen.
Hieraus resultiert ein restliches, einsatzfähiges Einkommen in Höhe von EUR 1.001,00. Prozesskostenhilfe
könnte dem Ehemann nicht bewilligt werden, da eine Rate bei EUR 700,00 läge, welcher Prozesskosten in
Höhe von ca. 860,00 EUR gegenüberstünden. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die
Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
13 (5) Zur näheren Bestimmung der Leistungsfähigkeit ist zudem nach der Rechtsprechung des BGH (BGH
04.08.2004 - XII ZA 6/04) auf die gültigen Selbstbehaltsätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien
zurückzugreifen. Danach dürfen 90 % des Nettoerwerbseinkommens nach Abzug der Prozesskosten den
eheangemessenen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Der notwendige aktuelle Selbstbehalt beträgt EUR
1080,00. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns der Klägerin beläuft sich auf EUR 3.500,00. Zieht
man hiervon die Prozesskosten in Höhe von ca. 860,00 EUR ab, verbleibt deutlich mehr als EUR 1080,00.
Dem Ehemann ist es damit zuzumuten, den Prozesskostenvorschuss in einem Einmalbetrag zu zahlen.