Urteil des ArbG Heilbronn vom 10.11.2015

abfindung, gewerkschaft, vertragsabschluss, altersrente

ArbG Heilbronn Urteil vom 10.11.2015, 5 Ca 73/15
§ 5 Abs. 7 TV-ATZ
Leitsätze
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV-ATZ setzt voraus, dass
der Arbeitnehmer im Anschluss an das Altersteilzeitverhältnis tatsächlich und nahtlos
eine vorgezogene und abschlagsgeminderte Rente in Anspruch nimmt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: EUR 5.260,20
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über einen tarifvertraglichen Abfindungsanspruch bei
Inanspruchnahme der Altersteilzeit.
2 Der am ... geborene Kläger war von 01.10.2000 bis 31.05.2014 bei der Beklagten
zuletzt als Personalleiter beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme war
auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV
ATZ) vom 05.05.1998, abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Vereinigung der Kommunalen
Arbeitgeberverbände einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste
Transport und Verkehr, der Gewerkschaft der Polizei, der Industriegewerkschaft
Bauen Agrar Umwelt, der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der
Deutschen Angestellten Gewerkschaft und dem Marburger Bund andererseits
anwendbar. Die Beklagte war in der Vergangenheit Mitglied der Vereinigung der
Kommunalen Arbeitgeberverbände. § 5 Abs. 7 TV ATZ hat folgenden Inhalt:
3
„Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung
wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten
für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der
Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4
MTArb/MTArb-O) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des
Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26 b BMT-G/BMT-G-O) und der ständigen
Lohnzuschläge, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte; wenn er mit der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen
wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
4
Protokollerklärung zu Absatz 2:
5
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die
Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig
zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die
Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden
Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine
Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zu Grunde liegenden
Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen“.
6 Die Parteien schlossen mit Wirkung ab 01.10.2008 ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Dieses endete mit Ablauf des 31.05.2014. Mit
Wirkung ab 01.07.2014 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem
Kläger die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Im Juni
2014 erhielt der Kläger weder Renteneinkünfte noch Arbeitslosengeld.
7 Die gesetzliche Rente des Klägers betrug ab 01.07.2014 EUR 1.840,76, hinzu trat
eine Rente der Zusatzversorgungskasse in Höhe von EUR 846,38.
8 Der Kläger begehrt die Zahlung einer Abfindung gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ.
9 Der Kläger ist der Ansicht,
10 nach dem Wortlaut der Regelung habe er einen Abfindungsanspruch.
Anspruchsberechtigt seien Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der
Altersteilzeit eine Rentenkürzung „zu erwarten haben“. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages habe der Kläger eine
Rentenkürzung zu erwarten gehabt. Der Anspruch entstehe unabhängig davon, ob
dann eine Rentenkürzung auch tatsächlich eintrete. Die zum 01.07.2014 im
Rahmen eines Rentenpakets eingeführte abschlagsfreie Rente für langjährig
Versicherte berühre den entstandenen Anspruch nicht.
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Der Kläger beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.260,20 brutto zu bezahlen
nebst 5 % Zinsen aus EUR 2.687,14 seit dem 27.03.2015 und weiteren EUR
2.573,06 ab Rechtshängigkeit der Klagerweiterung.
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Die Beklagte beantragt,
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Klageabweisung.
15 Die Beklagte ist der Ansicht,
16 die Tarifnorm greife nicht ein, da der Kläger nicht vorzeitig Rente in Anspruch
genommen habe. Die Regelung sei eine Schadensersatzvorschrift, die dem
Arbeitnehmer einen Ausgleich dafür gewähre, dass er nach der Altersteilzeit mit
Rentenabschlägen vorzeitig in Rente gehe. Im vorliegenden Fall sei ein Schaden
in Folge einer Rentenkürzung nicht eingetreten, da sich der Kläger unter
Berücksichtigung der geänderten Rechtslage entschlossen habe, erst ab Juli 2014
die volle Altersrente für langjährig Beschäftigte zu beziehen. Für die fehlenden
Einkünfte des Klägers im Juni 2014 sehe die Tarifregelung keinen Ersatz vor.
17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der
mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Entscheidungsgründe
19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
20 Die Klage ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO bestimmt. Der Kläger begehrt im Wege des Leistungsantrags eine
Abfindungszahlung gemäß
21 § 5 Abs. 7 TV-ATZ.
II.
22 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer
Abfindung gemäß § 5 Abs. 7 TV-ATZ. Die Auslegung der kraft arbeitsvertraglicher
Inbezugnahme geltenden Tarifregelung ergibt zum einen, dass eine tatsächlich
Rentenkürzung entstanden sein muss. Zum anderen erfasst sie nur den Fall, dass
sich die abschlagsgeminderte Rente unmittelbar an die Altersteilzeit anschließt.
23 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom
Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu
erforschen ist, ohne am Buchstaben zu heften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist
der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den
tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf
den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den
wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck
der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Ist eine zweifelsfreie Auslegung
nicht möglich, können ergänzend weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen
werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil
vom 14.07.2015 - 3 AZR 903/13, Rd. Nr. 17 m.w.N.).
24 2. Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 S. 1 TV-ATZ könnte die Auslegung des Klägers
bestätigen. Die Formulierung hat den Blickwinkel auf den Zeitpunkt des
Abschlusses des Altersteilzeitvertrages und spricht die Prognose an, dass der
Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen
einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten habe. Dies war beim
Kläger am 01.10.2008 (Beginn des Altersteilzeitvertrages) der Fall: Die Parteien
gingen davon aus, dass der am 04.05.1951 geborene Kläger am 01.06.2014 in
vorgezogene, abschlagsgeminderte Rente geht. Die gesetzliche Neuregelung, die
zum 1. Juli 2014 in Kraft trat und dem Kläger die Möglichkeit einer abschlagsfreien
Rente gab, war nicht absehbar und wurde von den Vertragsparteien nicht
einkalkuliert.
25 Allerdings sieht § 5 Abs. 7 S. 2 TV-ATZ vor, dass die Abfindung am Ende des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird. Dies spricht dagegen, allein die bei
Vertragsschluss vorhandene Prognose zugrunde zu legen. Im Verlaufe des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann es verschiedenste Veränderungen geben (z.
B. vorzeitiges Ausscheiden oder Versterben des Arbeitnehmers, Änderungen des
Altersteilzeitvertrages). Die Höhe der Abfindung lässt sich ohnehin erst zum Ende
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses errechnen. Wie die Protokollerklärung zeigt,
sollten auch Bezügeerhöhungen im Altersteilzeitverhältnis berücksichtigt werden.
26 Damit lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig und unmissverständlich entnehmen,
dass nur die Prognose bei Vertragsabschluss maßgebend sein soll.
27 3. Angesichts dieser Unsicherheiten im Wortlaut kommt es maßgebend auf Sinn
und Zweck der Tarifregelung an. Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 Abs. 7 TV-
ATZ eine Kompensationsregelung geschaffen. Sie wollten den Arbeitnehmer
entschädigen, der im Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine
abschlagsgeminderte vorgezogene Rente antritt. Sie bezogen sich auf den Fall,
dass die Altersteilzeit nicht bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersgrenze
heranreicht. Sie wollten den tatsächlichen Verlust beim Bezug von Altersruhegeld
durch eine Abfindungszahlung kompensieren. Insoweit schließt sich die Kammer
dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.05.2015 (1 Sa 370b/14) an. Zwar
haben die Betriebsparteien - anders als im Fall des LAG Schleswig-Holstein -
vorliegend keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Allerdings sind die
Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge identisch;
auch hat das LAG Schleswig-Holstein sein Auslegungsergebnis auf § 5 Abs. 7 TV-
ATZ übertragen (vgl. aaO Rd. Ziff. 85).
28 Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine
Überkompensation der betroffenen Arbeitnehmer bezweckten oder in Kauf
genommen hätten. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine ausschließliche
Berücksichtigung der Prognose bei Vertragsabschluss zu einer Überkompensation
des Arbeitnehmers führen würde (abschlagsfreie Rente plus Abfindung). Auch aus
den anderen Aufstockungsregelungen des § 5 TV-ATZ lässt sich nicht entnehmen,
dass die Tarifvertragsparteien eine Überkompensation akzeptiert hätten. Von
daher kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass nur die tatsächliche vorzeitige
Inanspruchnahme einer anspruchsgeminderten Rente gemeint war.
29 4. Kommt es damit nicht auf die Prognose bei Vertragsabschluss an, sondern auf
die tatsächliche Inanspruchnahme einer vorzeitigen anspruchsgeminderten Rente,
so verlangt § 5 Abs. 7 TV-ATZ zudem, dass sich die abschlagsgeminderte Rente
unmittelbar an die Altersteilzeit anschließt (vgl. LAG Schleswig Holstein, aaO Rd.
Ziff. 70 mwN). Stellt der Arbeitnehmer keinen Rentenantrag, so hat er demzufolge
auch keinen Abfindungsanspruch. Die Rente muss nahtlos an das
Altersteilzeitverhältnis anschließen. Die Tarifregelung lässt nicht erkennen, dass
dem Arbeitnehmer ein „Vorratsabfindungsanspruch“ eingeräumt wird, der ihn auch
dann entschädigt, wenn er erst deutliche Zeit nach Beendigung des
Altersteilzeitverhältnisses in Rente geht.
30 5. Der Abfindungsanspruch des Klägers kann auch nicht auf eine planwidrige
Regelungslücke des TV-ATZ gestützt werden. Eine solche Lücke liegt nicht vor.
Maßgebend ist nach dem Sinn und Zweck die tatsächliche Inanspruchnahme der
vorgezogenen, abschlagsgeminderten Rente. Damit ist auch der vorliegende Fall
geregelt: Da der Kläger keine anspruchsgeminderte Rente in Anspruch nimmt,
sieht § 5 Abs. 7 TV-ATZ keinen Abfindungsanspruch vor (eine Lücke bejahend
LAG Schleswig-Holstein, aaO Rd. Nr. 74).
31 6. Für einen Ausgleich des Einkommensausfalls des Klägers im Juni 2014 gibt es
keine Anspruchsgrundlage. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, ab
01.06.2014 die vorzeitige, abschlagsgeminderte Rente zu beantragen. Der
Umstand, dass er dies nicht tat, sondern ab 01.07.2014 die abschlagsfreie Rente
für langjährig Versicherte beantragte, beruhte auf seiner freien Entscheidung und
begründet keinen Abfindungsanspruch.
32 Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
33
Nebenentscheidungen
34 Als unterliegende Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Abs.
2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt der Bezifferung des
Klageantrags (§§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO). Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3
Nr. 1, Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.