Urteil des ArbG Hamm vom 24.07.2008

ArbG Hamm: kreis, arbeitsgericht, auflösung, erfüllung, dienstvertrag, vollziehung, fürsorgepflicht, gebietskörperschaft, gesetzeslücke, mitbestimmung

Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2336/07
Datum:
24.07.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 2336/07
Schlagworte:
Zuordnung eines Tarifbeschäftigten im Wege der Personalgestellung
nach dem VersÄmtEingIG NW 2007
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
TATBESTAND
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Mit einer am 04.12.2007 beim Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage begehrt die
Klägerin Feststellung der Unwirksamkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes.
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Die 44jährige, ledige Klägerin ist Beschäftigte des Landes im mittleren Dienst und
erzielt ein Bruttogehalt von zuletzt ca. 2.300,00 EUR. Sie war in der Vergangenheit
zuständig für die Erfassung und Zuordnung von Anträgen, Vorlage und Transport der
Akten, speziell im Bereich Schwerbehindertenrecht beim Versorgungsamt Soest.
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Im Zusammenhang mit der am 31.12.2007 durchgeführten Auflösung der
Versorgungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen wurden die Aufgaben von den
Versorgungsämtern auf die Kreise und kreisfreien Städte, Bezirksregierungen und
Landschaftsverbände übertragen. Die in den Versorgungsämtern tariflich Beschäftigten
werden gemäß § 10 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 31.12.2007
in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und den Kreisen,
kreisfreien Städten, Landschaftsverbänden und sonstigen kommunalen Körperschaften
mit Wirkung vom 01.01.2008 im Wege der Personalgestellung zur
Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
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Die Klägerin ist seit dem 01.01.2008 dem zur Folge im Märkischen Kreis in Altena
eingesetzt. Grundlage dieser Zuweisung ist ein vom Land erstellter Zuordnungsplan, der
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die zukünftige räumliche Zuordnung der bislang in den Versorgungsämtern
beschäftigten Mitarbeiter regelt.
Unter Berücksichtigung eines Sozialpunktekataloges ermittelte das Land in diesem
Zusammenhang für die Klägerin 14,87 Sozialpunkte. Die Klägerin wurde nicht als
Härtefall eingestuft. Unter dem 13.12.2007 war bezüglich der Durchführung der
Auflösung der Versorgungsämter eine vorläufige Regelung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG
NRW getroffen worden. Diese Regelung ist befristet bis zum 31.05.2008.
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Die Klägerin sieht bei der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes soziale Gesichtspunkte
nicht ausreichend berücksichtigt. So führe sie zusammen mit ihrem Arbeitskollegen und
Lebensgefährten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern einen
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Auch ihr Lebensgefährte sei vormals beim
Versorgungsamt in Soest beschäftigt gewesen, sei inzwischen auch anderweitig
eingesetzt, nicht jedoch am gleichen Beschäftigungsort wie die Klägerin. Dieser
Umstand führe zu besonderen sozialen Härten. Im Übrigen könne die Klägerin die von
ihr bislang im Versorgungsamt verrichteten Tätigkeiten auch in jeder anderen
Landesbehörde verrichten, da diese nicht schwerbehindertenspezifisch seien. Eine
Zuweisung eines Arbeitsplatzes in Altena sei daher unverhältnismäßig.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung in
Altena im Kreishaus des Märkischen Kreises zu erbringen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach Auffassung des Landes ist die Zuordnung der Klägerin zum Märkischen Kreis
aufgrund des erstellten Zuordnungsplanes zu Recht erfolgt. Der Zuordnungsplan sei
nach sozialen Gesichtspunkten erstellt worden. Die Klägerin sei weniger
schutzbedürftig als andere vergleichbare Mitarbeiter des Versorgungsamtes Soest mit
der Folge, dass sie nicht ortsnäher habe eingesetzt werden können. Ein Verstoß gegen
das Landespersonalvertretungsgesetz liege nicht vor, da keine
mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen getroffen worden seien, sondern das Gesetz
lediglich umgesetzt worden sei.
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Wegen der Weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrages wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Kammer verweist zur Begründung dieser Auffassung zunächst auf die Entscheidung
im Verfahren 2 Ca 2427/07, Arbeitsgericht Hamm, zu einem gleichgelagerten
Sachverhalt, die den Parteien auch bekannt ist.
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Den dortigen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an
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und fasst in Ergänzung der dortigen Ausführungen die Entscheidungsgründe nochmals
wie folgt zusammen:
Ausweislich des zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-
Westfalen vom 30.10.2007 wurden die kommunalen Versorgungsämter abgeschafft und
die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben anderen öffentlichen Körperschaften
zugewiesen. Damit ist der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin in Wegfall geraten.
Die entsprechende Organisationsentscheidung des Landes ist einer arbeitsgerichtlichen
Kontrolle nicht zugänglich.
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Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der
getroffenen Organisationsentscheidung.
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Auf Grund ihres Arbeitsvertrages, der den Bestimmungen des TV-L unterliegt, ist die
Klägerin gehalten, jede ihrer Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit für das
beklagte Land zu erbringen. Gemäß § 4 Abs. 3 TV-L ist sie darüberhinaus verpflichtet,
die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei einem Dritten zu erbringen, wenn
dies auf Grund einer Personalgestellung erforderlich ist. Die Klägerin ist daher
grundsätzlich auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien verpflichtet,
Arbeitsleistung für den Märkischen Kreis in Altena zu erbringen.
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Es spielt dabei keine Rolle, dass die Klägerin möglicherweise in der Lage wäre, ihre
Arbeitsleistung auch an einer anderen Landesbehörde zu erbringen, da weder nach
tarifvertraglichen noch arbeitsvertraglichen Regelungen ein Anspruch auf ortsnahe
Beschäftigung besteht. Die Entscheidung, die Beschäftigten des Versorgungsamtes
Soest in der Aufgabe folgend zukünftig bei anderen Behörden einzusetzen, ist ebenfalls
eine arbeitgeberseitige Organisationsentscheidung, die von den Gerichten nicht auf ihre
Zweckmäßigkeit hin überprüft werden kann.
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Die Zuordnung der Klägerin im Rahmen der Personalgestellung beim Märkischen Kreis
erfolgte auch nicht unbillig unter Missachtung ihrer sozialen Situation. Vielmehr erfolgte
die Zuordnung entsprechend dem vom beklagten Land erstellten Zuordnungsplan bzw.
auf Grund einer Entscheidung des beklagten Landes zur Vollziehung des genannten
Zuordnungsplanes. Dabei sind die dienstlichen und persönlichen Belange der Klägerin
vom beklagten Land entsprechend § 10 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes ausreichend
berücksichtigt worden.
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Bei der Zuweisung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit hat der Arbeitgeber im
Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts die Grundsätze billigen Ermessens
gem. § 315 BGB einzuhalten. Gesetzliche Vorgaben aus § 10 Abs. 5 S. 2 des Zweiten
Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen sind dabei zu
beachten und persönliche Interessen der Beschäftigten sind in angemessenem Maße
zu berücksichtigen. Dies ist durch eine Zuordnung entsprechend dem aufgestellten
Zuordnungsplan geschehen. Dieser Zuordnungsplan orientiert sich an den allgemein
anerkannten sozialen Kriterien des § 1 KSchG und berücksichtigt zusätzlich
Erschwernisse für die betroffenen Mitarbeiter durch die räumliche Entfernung des
Arbeitsplatzes und darüber hinaus Härtefälle. Weder aus dem Arbeitsvertrag, einem
Dienstvertrag noch aus § 315 BGB noch aus einer dem Arbeitgeber obliegenden
Fürsorgepflicht lässt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers entnehmen, die Klägerin
so zu beschäftigen, dass ihr auch weiterhin die Durchführung eines Nebenerwerbs
möglich ist.
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Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Land von dem selbst
erstellten Zuordnungskriterien abgewichen wäre oder diese nicht beachtet hätte.
Jedenfalls hat die Klägerin dies nichts substantiiert behauptet oder bewiesen. Es ist
auch nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land nicht alle denkbaren sozialen
Kriterien im Rahmen des Zuordnungsplanes berücksichtigt hat. Im Interesse der
Praktikabilität und Überschaubarkeit eine Auswahlentscheidung begrenzt auch § 1
KSchG die Kriterien, die bei einer sozialen Auswahl zwingend zu beachten sind.
Schließlich ist gerade bei einer Tätigkeit für eine Gebietskörperschaft auch mit einem
Einsatz an einem räumlich weit entfernten Arbeitsort zu rechnen.
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Mitbestimmungsrechte sind nicht verletzt oder eine mögliche Verletzung würde sich auf
die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahme nicht auswirken. Dies ergibt sich bereits aus
der Tatsache, dass gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NW eine vorläufige Regelung getroffen
wurde, so dass die Maßnahmen auch unter Außerachtlassung möglicher
Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung zunächst durchgeführt werden konnten.
Soweit ein Sozialplan aufzustellen wäre, könnte dies auch nach Durchführung der
Maßnahme erfolgen und würde sich auf die Wirksamkeit der einzelnen Zuordnung
ebenso wenig auswirken, wie eine denkbare Nichtbeachtung eines
Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien.
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Die Personalgestellung der Klägerin zum Märkischen Kreis unterliegt keiner
Mitbestimmung im Sinne von § 72 Abs. 1 LPVG. Die Personalgestellung ist in der
genannten Vorschrift nicht genannt. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um ein
bewusstes Handeln des Gesetzgebers handelt, so dass es an einer auslegungsfähigen
Gesetzeslücke fehlt (VG Köln, 28.11.2007, 34 L 1580/07 m.w.N.).
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Insgesamt bestehen daher keine Bedenken gegen die Zuordnung der Klägerin zur
Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben in Altena, so dass die Klage -
wie geschehen -abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. A
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Als Streitwert wurde der Regelstreitwert in Ansatz gebracht.
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