Urteil des ArbG Hamm vom 20.08.2009

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Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 389/09
Datum:
20.08.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 389/09
Normen:
Protokollnotiz Nr. 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage
1 zum BAT; § 5 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Bund; § 4 Abs. 5 TVG
Leitsätze:
Die Schreibzulage gem. der Protokollnotiz Nr. 3 des Teils II Abschnitt N
Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum BAT. ist eine Funktionszulage, die
gem. § 5 Abs. 2 S.3 TVÜ-Bund bei der Berechnung des
Vergleichsentgelt zu berücksichtigen ist, soweit das Arbeitsverhältnis vor
dem 31.12.1983 begründet wurde.
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,25 € brutto monatlich
für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008, insgesamt 471,00 €
brutto, nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem
18.3.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 60,28 € brutto für den
Monat Januar 2009 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 18.3.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
jeweils monat-lich die Funktionszulage für den Schreibdienst in Höhe
von 94,93 € brutto in un-gekürzter Höhe zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf 3.265,26 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
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Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Zahlung einer Schreibzulage. Die
Klägerin ist seit dem 12.5.1980 als Verwaltungsangestellte im Wasser- und
Schiffahrtsamt R1, Nebenstelle H1, im Schreibdienst beschäftigt. Sie wurde seinerzeit
eingruppiert in die Vergütungsgruppe 9 b BAT. Seit dem 1.4.1989 erhält die Klägerin
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gemäß der Protokollnotiz Nr. des Teils II Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1 a
zum BAT eine Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsvergütung der
Vergütungsgruppe 8 BAT.
Zum 31.12.1983 waren die gesamten Eingruppierungsvorschriften zum BAT (die Anlage
1 a zum BAT) von der Beklagten gekündigt worden. Der Abschnitt 2 wurde auch später
nicht wieder in Kraft gesetzt.
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Seit dem 1.1.2008 wurde die angesprochene Zulage der Klägerin nicht bzw. in vollem
Umfang gezahlt, wobei die Berechnung zwischen den Parteien unstreitig ist. Die
Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die ihr nach ihrer Auffassung zustehenden
Beträge für den Zeitraum Januar 2008 bis Januar 2009 und begehrt Feststellung der
Verpflichtung zur Weiterzahlung der entsprechenden Zulage. Sie ist der Auffassung,
dass ihr der entsprechende Anspruch auf tarifvertraglicher Grundlage nach den
Bestimmungen des Überleitungsvertrages zustehe.
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Die Klägerin stellt folgende Anträge:
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1) Die Beklagte zu verurteilen,
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an die Klägerin Euro 39,25 brutto monatlich in der Zeit von Januar 2008 bis Dezember
2008, insgesamt Euro 471,00 brutto, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 13.03.2009 zu zahlen.
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2) Die Beklagte zu verurteilen,
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an die Klägerin einen Betrag von Euro 60,28 brutto für den Monat Januar 2009, nebst 5
% Zinsen seit dem 13.03.2009 zu zahlen.
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3) festzustellen,
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dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweils monatlich die Funktionszulage für
den Schreibdienst in Höhe von Euro 94,93 brutto in ungekürzter Höhe zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass die der Klägerin zu zahlende Zulage nicht im Rahmen des
Vergleichsentgelts zu berücksichtigen sei, da es sich um eine übertarifliche Zulage
handele. Diese sei im Rahmen der Entgelterhöhung wie geschehen anzurechnen
gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist in vollem Umfang zulässig.
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Die Zulässigkeit der Anträge zu 1) und 2) steht außer Zweifel. Auch der Antrag zu 3) ist
zulässig, da damit zu rechnen ist, dass trotz der Möglichkeit der Erhebung einer
Leistungsklage die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber auch einem entsprechenden,
rechtskräftigen Feststellungsurteil Folge leisten wird.
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Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich
aus der Protokollnotiz Nr. 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum
BAT in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages zur Überleitung der
Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVöD
Bund).
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Nach der letztgenannten Vorschrift sind tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen
insoweit in das Vergleichsentgelt einzurechnen, als sie nach dem TvöD nicht mehr
vorgesehen sind.
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Um eine solche Funktionszulage handelt es sich bei der von der Klägerin geltend
gemachten Schreibzulage, die unstreitig im TvöD Bund nicht mehr vorgesehen ist.
Diese Zulage steht der Klägerin tarifvertraglich zu. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5 TVG.
Danach gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere
Abmachung ersetzt werden.
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Da die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis bereits am 12.5.1980 begründet hatte, unterlag ihr
Arbeitsverhältnis in vollem Umfang den Bestimmungen des damals geltenden BAT.
Auch nach Kündigung der Anlage 1 a zum BAT zum 31.12.1983 wurde diese Anlage
damit für die Klägerin nicht bedeutungslos, sondern wirkte als Bestandteil des
Tarifvertrages nach im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG. Diese Nachwirkung hält an, solange
bis die entsprechende tarifvertragliche Vorschrift durch eine andere Regelung,
tarifvertraglicher oder sonstiger Art, ersetzt wird. Dies gilt allerdings nur für solche
Arbeitsverhältnisse, die vor dem 31.12.1983 begründet worden sind. Bei diesen
Arbeitsverhältnissen handelt es sich bei der zu gewährenden Schreibzulage um eine
tarifliche Zulage, die nach der genannten Vorschrift TvöD Bund in das Vergleichsentgelt
einzubeziehen ist und demzufolge bei nachfolgenden Tariferhöhungen anrechnungsfest
ist. Anderes gilt für solche Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.1983 eingestellt
worden sind und denen gleichwohl die entsprechende Funktionszulage gewährt worden
ist.
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Da die Berechnung der Forderung zwischen den Parteien außer Streit steht, war der
Klage bezüglich der Zahlungsanträge in vollem Umfang zu entsprechen und die
begehrte Feststellung zu treffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
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