Urteil des ArbG Freiburg vom 09.12.2008

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ArbG Freiburg Urteil vom 9.12.2008, 3 Ca 379/08
Befristung - Lektoren an Universitäten als wissenschaftliches Personal im Sinne des WissZeitVG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 6.054,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Befristung.
2
Die Klägerin war seit dem 1.10.2001 bei dem beklagten Land an der A.-L.-Universität beschäftigt. Am 2.2.2006
wurde sie zum Dr. phil. promoviert. Grundlage des Arbeitsverhältnisses waren 5 befristete Arbeitsverträge. Der
letzte Arbeitsvertrag stammt vom 25.9.2007 und regelte eine Befristung bis 30.9.2008 (Anlage K 5, Abl. 18). Er
enthält nachfolgende entscheidungserhebliche Regelungen:
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§ 1 Einstellung, Probezeit
Frau Dr. H. H. wird vom 01.01.2007 bis 30.09.2008 bei der Universität F. als Beschäftigte auf Zeit
(Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch) eingestellt.
Der Arbeitsvertrag ist befristet geschlossen, weil die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der
eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz).
§ 2 Beschäftigungsumfang
Die Beschäftigung erfolgt in Teilzeit mit 50% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten.
§ 4 Eingruppierung
….
4
Derzeit werden folgende Tätigkeiten übertragen:
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1. 7 LVS, davon 2 mit Faktor 0,5: Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und
Schrift
45%
2. Wissenschaftliche Dienstleistungen nach Weisung, insbesondere Mitarbeit an
wissenschaftlichen Projekten
30%
3. Auswertung japanischer Strategemliteratur im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs
„Regel und List“
25%
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Das Arbeitsverhältnis wurde über den 30.9.2008 nicht verlängert.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Befristung sei unwirksam. Auf das WissZeitVG könne sich das beklagte
Land nicht berufen. Die Klägerin gehöre nicht zum wissenschaftlichen Personal i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S.
2 WissZeitVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 LHG. Dem baden-württembergische Landesgesetzgeber fehle die
Kompetenz, den Personenkreis des „wissenschaftlichen Personals“ selbständig festzulegen bzw. über den
Anwendungsbereich zu erweitern, den das WissZeitVG vorgebe. Es sei willkürlich, wenn die Lektoren nach §
44 Abs. 1 LHG dem wissenschaftlichen Personal zugeordnet würden. Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin
mit sicher mehr als 70% sei es gewesen, qualifizierten, praxisbezogenen Unterricht in der gesprochenen und
geschriebenen modernen japanischen Sprache zu halten. Eigene Forschungsergebnisse habe die Klägerin
nicht weitergegeben. Wissenschaftlicher Tätigkeit habe sie außerhalb ihrer Arbeitszeit nachgehen können. Die
Wahrnehmung reiner Daueraufgaben, wie sie die Klägerin erbringe, dürfe nicht Grundlage einer Befristung nach
dem WissZeitVG sein. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG liege nicht vor. Die Klägerin habe ihre
Tätigkeit zudem nicht hauptberuflich im Sinne des LHG ausgeübt. Das beklagte Land habe außerdem gegen
das Zitiergebot verstoßen (§ 2 Abs. 4 WissZeitVG). Soweit die gesetzlichen Regelungen des WissZeitVG
i.V.m. dem LHG die Befristung von Lehrkräften für besondere Aufgaben bzw. Fremdsprachenlektoren
rechtfertigten, seien sie mit Art. 1, 2, 3 und 12 GG sowie Art. 2 LV Baden-Württemberg nicht vereinbar.
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Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge:
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1. Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der
in dem Arbeitsvertrag vom 25.9.2007 vereinbarten Befristung vom 30.9.2008 geendet hat.
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hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit Antrag zu 1:
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2. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin über den 30.9.2008 hinaus zu unveränderten
Arbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.9.2007 als Lehrkraft
für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen.
12 Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 Das beklagte Land ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der Befristung zum 30.9.2008
geendet. Das Zitiergebot sei eingehalten. Die Teilzeittätigkeit der Klägerin stünde der Anwendbarkeit des
WissZeitVG nicht entgegen. Ein sachlicher Grund sei nicht erforderlich, da die Befristung auf der Grundlage
des WissZeitVG erfolgt sei. Lediglich die Zeitdauer müsse angegeben werden. Unerheblich sei, wenn es sich
bei der wahrzunehmenden Tätigkeit um eine Daueraufgabe handle. Die Klägerin zähle auch dann zum
wissenschaftlichen Personal nach dem WissZeitVG, wenn sie überwiegend Lehrtätigkeit wahrgenommen hätte.
Welche Personen hierzu gehörten, regelten nunmehr allein die Länder. Sowohl nach der zum Zeitpunkt des
Vertragabschlusses geltenden Fassung des LHG als auch nach der derzeit geltenden Fassung unterfielen die
Lektoren dem Begriff des wissenschaftlichen Personals (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 LHG a.F. bzw. § 44
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 8 LHG n.F.). Diese Zuordnung sei auch nicht willkürlich, da die Lektoren
Aufgaben in der Lehre wahrnähmen, die gerade nach dem Willen des Gesetzgebers zu den wissenschaftliche
Dienstleistungen zählten (§ 52 Abs. 1 LHG). Selbst wenn die Klägerin nicht wie vertraglich vereinbart
beschäftigt worden wäre, stünde dies der Anwendbarkeit des WissZeitVG nicht entgegen. Maßgeblich sei nicht
die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses, sondern die vertragliche Vereinbarung. Das WissZeitVG
sei nicht verfassungswidrig.
15 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf die Niederschriften über den Güte- und Kammertermin verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Befristung der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG wirksam.
Die Klägerin gehörte als Lehrkraft für besondere Aufgaben zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1
Nr. 3 LHG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG.
17 1. Das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG ist nicht verletzt. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben,
ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Angabe bestimmter
Gesetzesbestimmungen ist hierfür nicht erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht hat unter der Geltung der §§
57a ff. HRG für die Einhaltung des Zitiergebots des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG a.F. den Hinweis im
Arbeitsvertrag auf die “Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes” ausreichen lassen. Eine Zitierung der
einzelnen Befristungsnormen sei nicht erforderlich (BAG 21.6.2006 - 7 AZR 234/05 - NZA 2007, 209). Nichts
anderes gilt für das Zitiergebot des WissZeitVG. Auch das WissZeitVG verfolgt nur den Regelungszweck der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und unterscheidet sich vom früheren § 57b Abs. 3 HRG nicht (vgl. auch
ErfK/Müller-Glöge 9. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 15; APS/Schmidt 3. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 56).
18 2. Nach § 2 Abs. 4 S. 3 WissZeitVG muss die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar
sein. Das ist der Fall. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist eine Dauer vom 1.10.2007 bis 30.9.2008 bestimmt.
19 3. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist eine Befristung von Arbeitsverträgen mit
wissenschaftlichem und künstlerischem Personal bis zu einer Dauer von 6 Jahren nach abgeschlossener
Promotion zulässig. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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a) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung des LHG bestand das hauptberuflich
wissenschaftliche Personal unter anderem aus Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG
a.F.). Lektoren waren hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrveranstaltungen
durchführen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde (§ 54 Abs. 4 S. 1 LHG
a.F.). Die Klägerin war als Lektorin beschäftigt. Sie gehörte damit zum wissenschaftlichen Personal i.S.d.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG a.F. Nach Auffassung der Kammer unterfällt sie damit auch dem Begriff des
wissenschaftlichen Personals i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. Insofern folgt die Kammer der
Rechtsauffassung, dass der Landesgesetzgeber berechtigt ist, den Begriff des wissenschaftlichen
Personals konkret zu definieren, jedenfalls solange er sich hierbei in den Schranken des WissZeitVG
bewegt.
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aa) Abgesehen von der Auffassung, die generell Lektoren aus dem personellen Anwendungsbereich
des WissZeitVG ausnimmt (APS/Schmidt a.a.O. § 1 WissZeitVG Rn. 20, es sei denn, sie würden als
wissenschaftliche Mitarbeiter zu ihrer eigenen Qualifizierung beschäftigt), werden in der Literatur
gegensätzliche Auffassungen zur Auslegung des Begriffs des wissenschaftlichen Personals vertreten.
Sie unterscheiden sich maßgeblich in dem Streit darüber, wie weit der dem jeweiligen
Landesgesetzgeber vom Bundesgesetzgeber eröffnete Regelungsspielraum ist, den im WissZeitVG
geregelten personellen Anwendungsbereich konkret zu bestimmen.
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(1) Zum Teil wird die Kompetenz der Länder verneint, den Begriff des wissenschaftlichen
Personals und damit den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG verbindlich
auszugestalten, soweit hierdurch Personengruppen einbezogen würden, die keine
wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringen. Der Begriff des wissenschaftlichen Personals
i.S.d. WissZeitVG sei bundesgesetzlich abschließend geregelt. Zwar könnten die Länder über ihre
Hochschulgesetze eigene Personalkategorien schaffen. Es müsse dann jedoch geprüft werden, ob
eine solche Personalkategorie in den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG falle.
Landesrechtliche Regelungen, die den Kreis der Personen, die als wissenschaftliches Personal
gelten, weiter fassten, erweiterten nicht den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG.
Maßgeblich sei nicht die Begriffsbezeichnung des Landesrechts, sondern die gesetzliche
Tätigkeitsbeschreibung (Preis WissZeitVG § Rn. 7 und 8; APS/Schmidt a.a.O. § 1 WissZeitVG
Rn. 5, 11; ErfK/Müller-Glöge a.a.O. § 1 WissZeitVG Rn. 10).
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(2) Eine andere Auffassung gesteht den Ländern dagegen zu, zukünftig neue Typen des
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals schaffen zu können, für die dann ohne Weiteres
die Bestimmungen des WissZeitVG gelten. Da die Ausweitung des personellen
Anwendungsbereichs zeitlich nicht unter Vorbehalt gestellt sei, fielen auch die bereits bisher von
der fortgeltenden Regelung des § 42 S. 1 HRG erfassten Lehrkräfte für besondere Aufgaben und
damit Lektoren unter den Begriff des wissenschaftlichen Personals (Löwisch NZA 2007, 479;
Arnold/Gräfl/Rambach TzBfG 2. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 3).
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bb) Nicht zu folgen ist der Auffassung, Lektoren unterfielen generell nicht dem personellen
Anwendungsbereich des WissZeitVG. Die Kammer braucht jedoch nicht zu entscheiden, ob § 1 Abs. 1
S. 1 WissZeitVG dem Landesgesetzgeber einen derart weiten Regelungsspielraum bei der Ausformung
des Begriffs des wissenschaftlichen Personals einräumt, dass es - wie teilweise von Stimmen aus der
Literatur überspitzt formuliert - zulässig wäre, auch Hausmeister und Reinigungspersonal als
wissenschaftliches Personal zu „deklarieren“ (Preis a.a.O. § 1 Rn. 8). Jedenfalls ist dem
Landesgesetzgeber ein Regelungsspielraum des Umfangs gegeben, den Oberbegriff des
wissenschaftlichen Personals zu konkretisieren, soweit sich die Konkretisierung auf Personen bezieht,
die (auch) wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen können.
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(1) Bei den Befristungsvorschriften des WissZeitVG handelt es zwar sich um arbeitsrechtliche
Vorschriften, für deren Erlass der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1
Nr. 12 GG Gebrauch gemacht hat. Der Gesetzgeber des WissZeitVG hat aber das
wissenschaftliche Personal, das dem WissZeitVG unterfallen soll, absichtlich nicht konkret
definiert. Es sollten auch nicht nur die bisherigen Kategorien des Hochschulbefristungsrechts (§§
57a ff. HRG) ersetzt werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber das gesamte wissenschaftliche
Personal unterhalb der Ebene der Hochschullehrer erfassen und den Befristungstatbestand
zukunftsoffen für die Entwicklung der Personalstruktur in den einzelnen Ländern halten (Preis
a.a.O. § 1 Rn. 9 mit Verweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für
Bildung, Forschung und Technik vom 13.12.2006 BT-Drucks. 16/4043 S. 9).
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(2) Wenn der Landesgesetzgeber sich auf Grund dieser vom Bund eingeräumten
Regelungskompetenz dazu entschließt, die Lektoren als Lehrkräfte für besondere Aufgaben als
wissenschaftliches Personal anzusehen, so hält er sich innerhalb der von § 1 Abs. 1 S. 1
WissZeitVG vorgegebenen Grenzen. Lektoren zählen seit jeher zum wissenschaftlichen Personal
des vom Bund als Gesetzgeber erlassenen Hochschulrahmengesetzes: Im unverändert auch seit
Inkrafttreten des WissZeitVG geltenden § 42 HRG werden neben Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (§
53 HRG) die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 56 HRG) aufgeführt. Das HRG definiert dabei
das Tätigkeitsfeld der Lehrkräfte für besondere Aufgaben dahin, dass „überwiegend eine
Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist“ (§ 56 HRG). Dies entspricht
den Aufgaben der Klägerin als Lektorin, wenn sie den Studierenden sprachliche Fertigkeiten
beibringen soll. Festzuhalten ist demnach, dass der Bund als Gesetzgeber Lehrkräfte für
besondere Aufgaben als wissenschaftliches und künstlerisches Personal ansieht. Auch die
Klägerin behauptet nicht, diese Norm sei unwirksam bzw. verstoße gegen Verfassungsrecht. Der
Landesgesetzgeber hat durch die Regelungen in §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG a.F. i.V.m. § 54 Abs. 1 S.
1 und Abs. 4 S. 1 LHG a.F. also nur die Definition des HRG übernommen. Dass er darüber hinaus
in § 54 Abs. 4 S. 3 LHG a.F. die Lektoren, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium
verfügen, mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gezählt hat, ist
unerheblich. Die Frage, ob die Einbeziehung der Lektoren als Lehrkräfte für besondere Aufgaben in
den Kreis des hauptberuflich wissenschaftlichen Personals mit § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG in
Einklang zu bringen ist, beantwortet § 54 Abs. 4 S. 3 LHG a.F. nicht.
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(3) Auch die Stimmen in der Literatur, die im konkreten Einzelfall darauf abstellen, ob der Lektor
wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt (Preis a.a.O. § 1 Rn. 36 und 14; ErfK/Müller-Glöge
a.a.O. § 1 WissZeitVG Rn. 15), gestehen zu, dass Lektoren grundsätzlich (auch) mit solchen
Dienstleistungen betraut werden können. Exakt hiervon ist der Gesetzgeber des Landes Baden-
Württemberg ausgegangen. Er hat aber entschieden, generell die Personalgruppe der Lehrkräfte für
besondere Aufgaben dem wissenschaftlichen Personal zuzuordnen, statt es jeweils dem Ergebnis
einer Prüfung im Einzelfall zu überlassen, ob überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen
erbracht werden oder nicht. Eine solche generelle Zuordnung wird dem Bedürfnis nach einer
alltagstauglichen Regelung gerecht. Der Gesetzgeber hat hierdurch nicht willkürlich Unterschiede
in der Beschäftigung von Lektoren außer Acht gelassen, sondern an einen von mehreren
Tätigkeitsbereichen - den der wissenschaftlichen Dienstleistungen - angeknüpft. Angesichts
dessen, dass auch der Bund als Gesetzgeber in § 42 HRG von Lektoren als wissenschaftlichem
Personal spricht, steht die Einschätzung des Landesgesetzgebers mit derjenigen des Bundes in
Einklang.
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(4) Mit der Aufhebung der Vorschriften der §§ 57a bis 57f HRG a.F. und Einführung des
WissZeitVG entfiel die früher in § 57a HRG a.F. allein für wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte bestehende
Möglichkeit der Befristung nach den §§ 57b und 57c HRG a.F. Allein maßgeblich ist nunmehr das
WissZeitVG. Dieses hat die früheren Begrifflichkeiten bei der Formulierung des personellen
Anwendungsbereiches gerade nicht übernommen (§ 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG). Damit verbietet es
sich, den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG im Sinne des § 57a HRG auszulegen,
da dann gerade die vom Bund den Ländern überlassene Fortentwicklung von Personalkategorien
ignoriert würde.
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(5) Die Kammer ist der Auffassung, dass auf Grund der - wirksamen - Einbeziehung der Lektoren
in den Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch den
Landesgesetzgeber in § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 LHG a.F. eine konkrete Prüfung durch die
Gerichte nicht zu erfolgen hat, ob der jeweilige Lektor überwiegend mit wissenschaftlichen
Dienstleistungen betraut ist oder ob die Lehrtätigkeit, ohne dass sie auf eigener Forschung
beruhte, überwiegt. Ansonsten würde die - sich bei den Lektoren im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 1
WissZeitVG i.V.m. § 42 HRG haltende - Wertung des Landesgesetzgebers, welche konkreten
Personalkategorien das vom Bund vorgegebene Begriffspaar des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals erfüllen, missachtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin meint die
Kammer deshalb, dass es nicht auf eine konkrete Überprüfung der von ihr - möglicherweise in
Abweichung zu der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 25.9.2007 - ausgeführten Tätigkeiten und
deren Einordnung als Lehrtätigkeit oder wissenschaftliche Dienstleistung ankommt. Ebenso wenig
ist zu entscheiden, ob es auf die vertragliche Tätigkeitsvereinbarung oder die - möglicherweise bei
Vertragsschluss bereits feststehende - tatsächliche, abweichende Beschäftigung ankommt.
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b) Die Klägerin gehört auch zu dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LHG a.F. Das Bundesarbeitsgericht hat zu § 42 HRG a.F. entschieden, dass nicht
„hauptberuflich tätig“ wissenschaftliches und künstlerisches Personal ist, dessen Arbeitszeit weniger als
die Hälfte der im öffentlichen Dienst üblichen beträgt (BAG 12.1.1994 - 5 AZR 6/93 - NZA 1994, 993). Die
Klägerin arbeitet jedoch zu 50% einer Vollzeittätigkeit. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber
den Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit in § 44 Abs. 1 LHG a.F. anders verstehen wollte als der
Bundesgesetzgeber in § 42 HRG.
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c) Verfassungsrechtliche Bedenken an den Regelungen der §§ 1 WissZeitVG, 44 LHG bestehen aus Sicht
der Kammer nicht. Die Klägerin hat solche Bedenken auch nicht näher ausgeführt.
32 4. Da die von den Parteien im Vertrag vom 25.9.2007 vereinbarte Befristung nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG
gerechtfertigt ist, bedurfte es keines sachlichen Grundes. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Befristung der
Klägerin auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden könnte oder ob dem entgegensteht, dass die
Vermittlung von Sprachkenntnissen eine Daueraufgabe der Universität ist. Das WissZeitVG setzt nicht voraus,
dass der Befristung lediglich Aufgaben von begrenzter Dauer zu Grunde liegen (vgl. Laux/Schlachter TzBfG
Anhang 2 G § 1 Rn. 4).
33 5. Der lediglich für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag
ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die Klägerin mit dem Feststellungsantrag unterlegen ist.