Urteil des ArbG Freiburg vom 27.01.2010

ArbG Freiburg (befristung, württemberg, baden, arbeitsvertrag, arbeitsverhältnis, mitbestimmungsrecht, zustimmung, arbeitnehmer, antrag, aug)

ArbG Freiburg Urteil vom 27.1.2010, 3 Ca 430/09
Mitteilung einer kürzeren Befristungsdauer gegenüber dem Personalrat - Vereinbarung einer längeren
mit dem Arbeitnehmer
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der
Befristungsvereinbarung vom 9.7.2007 mit Ablauf des 14.7.2009 geendet hat.
2. Das beklagte Universitätsklinikum wird verurteilt, die Klägerin über den 14.7.2009 hinaus zu unveränderten
Bedingungen nach dem Arbeitsvertrag vom 9.7.2007 weiter zu beschäftigen.
3. Das beklagte Universitätsklinikum trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 46.200,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen
Arbeitsvertrags zum 14.07.2009.
2
Die Klägerin war seit dem 15.07.2007 bei dem beklagten Universitätsklinikum.beschäftigt. Dem
Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 09.07.2007 zugrunde (vgl. auszugsweise Anlage A 1, ABl. 6).
Danach war die Klägerin vom 15.07.2007 bis 14.07.2009 beschäftigt. Die Klägerin verdiente EUR 1.100,--
brutto monatlich. Der zuständige Personalrat wurde zur Einstellung der Klägerin für den Zeitraum vom
15.07.2007 bis 14.07.2008 „wegen Teilzeit- und Befristungsgesetz“ beteiligt (vgl. Anlage A 6, ABl. 11 ff). Er
erteilte hierzu seine Zustimmung. Mit Schreiben vom 08.04.2009 (Anlage A 2, ABl. 7) teilte das beklagte
Universitätsklinikum mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 14.07.2009 aufgrund des Arbeitsvertrages ende.
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Die Klägerin ist der Auffassung, der abgeschlossene Arbeitsvertrag sei mangels korrekter Beteiligung des
Personalrates unwirksam.
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Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge:
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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 09.07.2007 mit dem Ablauf des 14.07.2009 geendet
hat.
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2. Im Falle des Obsiegens mit Klagantrag zu 1 das beklagte Universitätsklinikum zu verurteilen,
die Klägerin über den 14.07.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen nach dem
Arbeitsvertrag vom 09.07.2007 weiter zu beschäftigen
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Nachdem das beklagte Universitätsklinikum in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass außer der
streitgegenständlichen Befristungsvereinbarung weitere Beendigungstatbestände nicht ausgesprochen worden
seien und das Schreiben vom 08.04.2009 keine eigenständige Beendigungserklärung beinhalte, hat die
Klägerin den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2 sowie die entsprechende Formulierung in Antrag zu 1
zurückgenommen.
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Das beklagte Universitätsklinikum beantragt:
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Die Klage abzuweisen.
10 Das beklagte Universitätsklinikum ist der Auffassung, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei nicht
verletzt worden. Mit der Klägerin sei mündlich eine Befristungsdauer von 12 Monaten vereinbart worden.
Lediglich durch ein Versehen der zuständigen Personalsachbearbeiterin sei hiervon abweichend eine
Befristungsdauer von 24 Monaten in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Durch die Vereinbarung einer
nach dem TzBfG zulässigen längeren Vertragslaufzeit sei der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes des
Personalrates nicht berührt. Da der Personalrat bereits zur sachgrundlosen Befristung von 12 Monaten nach §
14 Abs. 2 TzBfG zugestimmt habe, hätte er erst recht einer entsprechenden sachgrundlosen Befristung von 24
Monaten zugestimmt. Der Personalrat habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die Interessen der Klägerin zu
vertreten und zu wahren. Dennoch habe er nicht auf eine längere Befristungsdauer hingewirkt.
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über den Güte- und Kammertermin verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
12 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kammer ist der Auffassung, die Befristung ist unwirksam, weil der
Personalrat zu einer 2-jährigen Befristung nicht im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-
Württemberg beteiligt wurde.
13 1. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG hat der Personalrat auch mitzubestimmen über die Zeit- oder
Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses.
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a) Damit hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg das Mitbestimmungsrecht des Personalrats
über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des
Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Eine Verletzung
des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-Württemberg führt zur
Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. LAG Baden-Württemberg 15.02.2007 - 3 Sa 50/06 - Rd.-Nr. 18,
DJ 2008, 29 ff; zur inhaltsgleichen Regelungen des LPersVG Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 20.02.2002 - 7
AZR 707/00 - Rd.-Nr. 14 m.w.N., NZA 2002, 811 ff; zum LPersVG Rheinland-Pfalz vgl. LAG Rheinland-
Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 33 ff, NZA-RR 2002, 166 ff).
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b) Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes fordert es auch im vorliegenden Fall, die Unwirksamkeit
der Befristung festzustellen.
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aa) Das Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat zur Prüfung, ob die beabsichtigte Befristung
den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt und mithin wirksam ist. Darüber
hinaus soll der Personalrat nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch bei Vorliegen eines die
Befristung rechtfertigenden (sachlichen) Grundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des
Arbeitnehmers von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses abgesehen werden kann und ein
unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Zu dieser Prüfung bedarf der Personalrat sowohl der
Angaben zum Befristungsgrund als auch zur Befristungsdauer, um sich ein aussagekräftiges Bild über
die Befristungsabrede machen zu können und im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers auf eine
unbefristete Einstellung hinzuwirken. Erteilt der Personalrat aufgrund der ihm gegebenen Angaben
seine Zustimmung, ist das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 LPersVG
Baden-Württemberg). Die Zustimmung des Personalrats betrifft in diesen Fällen die ihm mitgeteilten
Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei seiner
Vertragsgestaltung davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung nach vorheriger Einleitung
des Mitbestimmungsverfahrens (BAG 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 - Rd.-Nr. 13, NZA 1998, 1296 ff).
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bb) Für die Kammer stellt es keinen entscheidungserheblichen Unterschied dar, ob der Arbeitgeber den
Personalrat zu einer längeren Befristung beteiligt hat, als derjenigen, die er mit dem Arbeitnehmer
vereinbart, oder ob wie im vorliegenden Fall umgekehrt der Arbeitgeber den Personalrat zu einer
kürzeren Befristung beteiligt hat als derjenigen, die er mit der Klägerin vereinbart. Denn der Personalrat
soll nicht nur die Dauer der Befristung überprüfen können, sondern auch, ob von einer Befristung
insgesamt abgesehen werden kann. Für die Kammer ist nicht auszuschließen, dass der Personalrat
für den Fall, dass er zu einer 2-jährigen Befristung beteiligt worden wäre, angeregt hätte, das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gar nicht erst zu befristen. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
hat generell neben dem für den Arbeitnehmer positiven Aspekt, dass überhaupt ein
Beschäftigungsverhältnis zustande kommt - hier sogar mit einer längeren Dauer -, immer auch den
negativen, dass dieses nicht unbefristet geschieht. Gerade eine in diese Richtung gehende rechtliche
Prüfung soll dem Personalrat durch die Einräumung eines Mitbestimmungsrechtes bei Zeitbefristungen
aber ermöglicht werden (LAG Rheinland-Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 42, a.a.O.).
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Nach dem mündlichen Vortrag des beklagten Universitätsklinikums werden zwar Neueinstellungen
generell nur befristet vorgenommen und generell stimmt der Personalrat solchen befristeten
Einstellungen auch zu. Das beklagte Universitätsklinikum hat aber nicht vorgetragen, dass es eine den
Personalrat verpflichtende betriebliche Regelung gibt, wonach er generell befristeten Ersteinstellungen
zustimmt. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche vorweggenommene Regelung der
Betriebsparteien über ein im Einzelfall auszuübendes Mitbestimmungsrecht, das gerade auch den
konkreten Arbeitnehmer schützen soll (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rd.-Nr. 17, a.a.O), wirksam
wäre.
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cc) Für die Kammer ist daneben insbesondere von Belang, dass das beklagte Universitätsklinikum
nach Ablauf der einjährigen Befristung für den Fall der beabsichtigten Verlängerung um ein weiteres
Jahr den Personalrat erneut zu beteiligen gehabt hätte (vgl. Rooschüz/Amend/Villinger LPersVG für
Baden-Württemberg 11. Auflage § 79 Rd.-Nr. 31; LAG Rheinland-Pfalz 28.02.2010 - 9 Sa 1451/00 -
Rd.-Nr. 40 a.a.O. zu einer nur 16-tägigen Differenz). Diese erneute Beteiligung des Personalrats wird
umgangen - auch wenn insofern kein zielgerichtetes Vorgehen des beklagten Universitätsklinikums
gesehen wird -, wenn der Arbeitsvertrag mit einer längeren Befristung vereinbart wird, als derjenigen,
zu der der Personalrat beteiligt wurde. Auch wenn insofern unterstellt wird, dass der Personalrat in der
Regel solchen Verlängerungen zustimmt: Angesichts der Einzelfallprüfung, die er vornehmen muss,
kann eine Regelhaftigkeit aus der Vergangenheit nicht auf Fälle in der Zukunft übertragen werden.
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Es war deshalb festzustellen, dass die Befristung unwirksam ist.
21 2. Ausgehend von den Grundsätzen des Großen Senats hat die Klägerin Anspruch auf Weiterbeschäftigung
über den 14.07.2009 nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages (vgl. BAG GS 27.02.1985 - GS
1/84 - NJW 1985, 2968).
II.
22 Das beklagte Universitätsklinikum trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gem. § 46 Abs. 2
ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat den allgemeinen Feststellungsantrag (ehemals Antrag
zu 2) zurückgenommen, der zudem auch eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das
Schreiben des beklagten Universitätsklinikums vom 08.04.2009 zu Inhalt hatte. Diesem Antrag kommt jedoch
wirtschaftlich betrachtet keine wesentliche Bedeutung zu, so dass trotz der Rücknahme des Antrages von
einer Kostenteilung abgesehen wurde (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
III.
23 Der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist nach § 9 ZPO in Höhe des 42-fachen Monatsgehalts der Klägerin
festzusetzen.