Urteil des ArbG Freiburg vom 13.04.2011

ArbG Freiburg: tarifvertrag, satzung, gewerkschaft, arbeitsgericht, zukunft, rückwirkung, aussetzung, vergütung, arbeitsbedingungen, schreiner

ArbG Freiburg Beschluß vom 13.4.2011, 3 Ca 497/10
Lohnansprüche - Leiharbeitnehmer - vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers
Leitsätze
1. Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - ist die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche
Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt.
2. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) zu einem
früheren Zeitpunkt tariffähig war oder nicht, ist der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Be-schlussverfahrens nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die
Tariffähigkeit zu dem früheren Zeitpunkt auszusetzen.
Tenor
Der Rechtsstreit wird ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gem. §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG einzuleitenden
Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am
19.6.2006 tariffähig war.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers als ehemaliger Leiharbeitnehmer gegen die Beklagte als Verleiher auf Zahlung des Lohns
vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg
("equal pay", §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG). Hilfsweise begehrt der Kläger Auskunft von der Beklagten über diejenigen Arbeitsbedingungen die
vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gewährt werden sowie die Zahlung der sich hieraus ergebenden Differenzvergütung.
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Der Kläger ist ausgebildeter Schreiner. Die Gesellenprüfung legte er 1983 ab. Er war zunächst vom 14.9.2005 bis 15.3.2007 und sodann erneut
ab dem 16.4.2007 für die Beklagte tätig. Gemäß § 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages finden auf ihr
Arbeitsverhältnis die tarifvertraglichen Regelungen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister - nachfolgend:
AMP - und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA - nachfolgend: CGZP - Anwendung. Der Kläger ist bei der
Beklagten als Schreiner eingesetzt. Er war im Jahr 2007 in der Zeit vom 21.1. bis 21.12.2007 mit Unterbrechungen von der Beklagten an
Handwerksbetriebe verliehen.
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Der Kläger behauptet, er habe typische Arbeiten verrichtet, wie sie für einen Schreinergesellen üblich seien. Nach seinen Informationen richte
sich die Vergütung der bei den Entleihern jeweils angestellten Mitarbeiter nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für das
Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg - nachfolgend: LTV Schreinerhandwerk -. Konkrete Auskünfte seien ihm jedoch bisher verweigert
worden. Ausgehend von dem LTV Schreinerhandwerk für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 stehe ihm ein Lohn in der Lohngruppe 2 für Mitarbeiter
im 2. Gesellenjahr in Höhe von 11,51 EUR brutto zu. Ab dem 1.9.2007 betrage der Bruttostundenlohn 11,75 EUR. Die Beklagte habe ihm jedoch
durchgängig nur 8,81 EUR gezahlt.
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Im Gütetermin ist mit den Parteien erörtert worden, inwiefern trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -
das vorliegende Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen ist. Der Kläger verneint dies nunmehr. Er beruft sich auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 -. Die Beklagte bejaht die Notwendigkeit der Aussetzung.
II.
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Der Rechtsstreit ist bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gem. §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG einzuleitenden Beschlussverfahrens
über die Frage, ob die CGZP am 19.6.2006 tariffähig war, auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage der
Tariffähigkeit der CGZP zu diesem Zeitpunkt ab. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - hat die Frage für
diesen Zeitpunkt nicht geklärt.
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1. Nach § 97 Abs. 5 ArbGG hat das Gericht einen Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG
auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der
Vereinigung gegeben ist. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall.
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a) Der Kläger macht "equal-pay-Ansprüche" geltend. Diese stehen ihm nur zu, wenn nicht ein (gültiger) Tarifvertrag im Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung abweichende Regelungen zulässt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können auch nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 9 Nr. 2 AÜG i.V.m. § 10 Abs. 4
AÜG). Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Tarifverträge zur Zeitarbeit zwischen dem AMP und der CGZP zur Anwendung gebracht.
Maßgeblich ist dabei zur Entscheidung des Rechtsstreits der Entgelttarifvertrag/West vom 19.6.2006 zwischen dem AMP und der CGZP. Auf
den Manteltarifvertrag vom 29.11.2004 zwischen dem AMP und der CGZP - MTV - kommt es dagegen nicht an. Der Kläger macht zwar zum
Teil auch Überstundenzuschläge geltend, die nicht im Entgelttarifvertrag/West geregelt sind, sondern in Nr. 5.1 MTV. Insofern besteht aber
gerade kein Streit zwischen den Parteien. Die Beklagte zahlte den Überstundenzuschlag, wenn auch bezogen auf den niedrigeren
Stundenlohn aus dem Entgelttarifvertrag/West.
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b) War die CGZP auch zum Zeitpunkt des 19.6.2006 tarifunfähig, fehlte ihr die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen. Schließt eine
Vereinigung ohne Tariffähigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser Tarifvertrag unwirksam und damit nichtig (BAG 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 -
Rdnr. 21 juris). In diesem Falle wäre auch die Vereinbarung schlechterer Arbeitsbedingungen als derjenigen, die im Betrieb des Entleihers
gelten, unwirksam (§ 9 Nr. 2 AÜG). Die Beklagte müsste dem Kläger die Vergütung zahlen, die vergleichbare Arbeitnehmer der Entleiher
erhalten. Die Frage der Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entgelttarifvertrages/West am 19.6.2006 ist damit
vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit im Sinne des § 97 Abs. 5 ArbGG.
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - nicht
rückwirkend für den Zeitpunkt am 19.6.2006 mit Rechtskraftwirkung geklärt, dass die CGZP bereits zu diesem Zeitpunkt tarifunfähig war. Die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat zwar Wirkung für und gegen alle (BAG 28.3.2006 - 1 ABR 58/04 - Rdnr. 31 juris). Auch ist in
zeitlicher Hinsicht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG grundsätzlich nicht
begrenzt (vgl. hierzu BAG 6.6.2000 - 1 ABR 21/99 - Rdnr. 30 juris). Von der Frage, wie lange eine rechtskräftige Entscheidung über die
Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung in der Zukunft verbindlich bleibt, ist jedoch die Frage zu trennen, für welchen Zeitraum
eine Entscheidung, die die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft oder einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation im Sinne des § 2
Abs. 3 TVG feststellt, in die Vergangenheit wirkt. Mit dem Kläger mag deshalb zwar grundsätzlich davon auszugehen sein, dass eine
rechtskräftige Entscheidung nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG, die die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft oder einer von Gewerkschaften
gebildeten Spitzenorganisation verneint, nicht nur für die Zukunft Rechtswirkungen gegenüber jedermann entfaltet, sondern auch rückwirkend
(vgl. insofern BAG 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - Rdnr. 22 f. juris). Hiervon gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn die gerichtliche Entscheidung
wegen der von den Beteiligten verfolgten Antragstellung und der damit einhergehenden Beschränkung des Streitgegenstandes klarstellt, dass
sie lediglich gegenwartsbezogen ist. Das korrespondiert mit der Frage, welche Vorfrage das Gericht, das einen Rechtsstreit nach § 97 Abs. 5
Satz 1 ArbGG aussetzt, für entscheidungserheblich hält. Nur bezüglich dieser Frage sind die Parteien nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG
antragsbefugt, die vom aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit gerichtlich
antragsbefugt, die vom aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit gerichtlich
klären zu lassen. Der Beschluss, mit dem ein Gericht ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG aussetzt, muss deshalb zuverlässig feststellen
lassen, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, zu dem die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit gegeben sein soll (vgl. hierzu BAG 18.7.2006 - 1
ABR 36/05 - Rdnr. 18 ff., insbesondere 21 f. juris).
10 Ausgehend von diesen Grundsätzen, ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - nicht geeignet, eine
Rückwirkung des Beschlusses auf den im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt des 19.6.2006 anzunehmen.
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a) Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - ist lediglich festgestellt, dass die CGZP
gegenwartsbezogen tarifunfähig ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt dies in den Gründen B. III. 2. (Rdnr. 33 juris) ausdrücklich klar. Es führt
aus:
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"Der Antrag von ver.di und der Hauptantrag des Landes Berlin sind auf die Gegenwart gerichtet und nicht vergangenheitsbezogen.
Beiden Antragstellern geht es ersichtlich um die gegenwärtige Feststellung, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Dies folgt aus der
ausdrücklich auf die Gegenwart bezogenen Antragsformulierung ("tarifunfähig ist") und der dazu gegebenen Begründung. Der Wortlaut
ihrer Feststellungsanträge ist in den Vorinstanzen unverändert geblieben, während die Antragsteller ihren Vortrag im Verfahrensverlauf
an der jeweils geltenden Satzung der CGZP ausgerichtet haben. Dies war zunächst die Satzung vom 5.12.2005 und nach deren
Änderung seit dem 8.10.2009 geltende Fassung. Auch das Landesarbeitsgericht hat die Anträge als auf eine gegenwärtige Feststellung
gerichtet verstanden."
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Dementsprechend stand der Entscheidung auch nicht die frühere Rechtshängigkeit des vor dem Arbeitsgericht Berlin geführten
Beschlussverfahrens - 63 BV 9415/08 - entgegen. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss des
"Entgelttarifvertrags West" mit der Tarifgemeinschaft für Zeitarbeitsunternehmen in der BVD am 22.7.2003. Der Streitgegenstand des
Verfahrens ist auf eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der CGZP beschränkt.
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b) Die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts über die Tarifunfähigkeit der CGZP hat damit Wirkung für und gegen alle lediglich ab dem
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Da hierbei auf die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl.
Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. vor § 322 Rdnr. 53), bezieht sich die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifunfähigkeit der CGZP
auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg als Tatsacheninstanz am 7.12.2009 - 23 TaBV 1016/09 -
BB 2010, 1927 und nicht nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010. Bereits das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte seiner Entscheidung die am 8.10.2009 geänderte Satzung der CGZP zu Grunde gelegt.
Neue Tatsachen sind zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landearbeitsgerichts Berlin-Brandenburg am 7.12.2009 und
derjenigen des Bundesarbeitsgerichtes am 14.12.2010 nicht eingetreten. Kommt es für die Entscheidung eines Rechtsstreits deshalb auf die
Tariffähigkeit der CGZP ab dem 7.12.2009 an, ist die Frage rechtskräftig geklärt. Für die Zeitpunkte davor fehlt es aber an einer
rechtskräftigen und damit bindenden Entscheidung.
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c) Soweit der Kläger sich darauf beruft, die rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit wäre weitgehend sinnlos und überflüssig,
wenn sie nur für die Zeit nach der Verkündung der Entscheidung von Bedeutung wäre, ist dies unzutreffend. Wie der vom
Bundesarbeitsgericht entschiedene Rechtsstreit deutlich macht, kann es für einen Beteiligten des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG
gerade maßgeblich sein, ob eine Gewerkschaft gegenwartsbezogen tariffähig ist oder nicht. Rückwirkung kommt einer Entscheidung nur
dann zu, wenn der in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt, zu dem die Tariffähigkeit festgestellt werden soll, streitgegenständlich gemacht
wird. Dies war in dem vom Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 entschiedenen Verfahren nicht der Fall. Der Kläger beruft sich deshalb auch
zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - Rdnr. 21 ff. juris. In diesem Verfahren waren
Ansprüche aus einem Zeitraum von Dezember 1998 bis November 1999 streitgegenständlich. Streitentscheidend war ein Tarifvertrag, der
am 25.1.1999 abgeschlossen und zum 1.3.1999 in Kraft trat. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.10.2002 - 2 BV 3/00 - stellte das
Arbeitsgericht Gera fest, dass die an dem Tarifvertrag beteiligte Christliche Gewerkschaft Deutschland (CGD) keine Gewerkschaft im
arbeitsrechtlichen Sinne ist.
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Das Bundesarbeitsgericht führt zwar aus, dass der Tarifvertrag nicht erst mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 17.10.2002
unwirksam, sondern von Anfang an nichtig gewesen sei. Maßgeblich ist aber, dass das Bundesarbeitsgericht darauf abstellt, dass das
Landesarbeitsgericht nicht festgestellt habe, die CGD sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 25.1.1999 tariffähig
gewesen, ihre Tariffähigkeit sei erst später entfallen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera erfasse den Zeitpunkt des Abschlusses
des Tarifvertrag nicht. Das Bundesarbeitsgericht musste also davon ausgehen, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera gerade auch
den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 25.1.1999 umfasst. Dies unterscheidet jenen Fall maßgeblich von dem vom
Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 entschiedenen, in dem es ausdrücklich die Gegenwartsbezogenheit der festgestellten Tariffähigkeit
betont.
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d) Zuzugeben ist, dass ein weiteres nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG durchzuführendes Beschlussverfahren über die Frage der
Tariffähigkeit der CGZP am 19.6.2006 vom Ergebnis her vorgegeben sein dürfte. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar über die CGZP-Satzung
in der Fassung der Änderung aus dem Jahr 2009 entschieden. Im vorliegenden Fall käme es dagegen noch auf die CGZP-Satzung aus dem
Jahr 2005 an. Unterschiede dürften sich hieraus jedoch nicht ergeben. Auch wenn das Ergebnis deshalb festzustehen scheint, ist die
Aussetzungspflicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG dennoch zu berücksichtigen. Darin ist geregelt, dass das Gericht das Verfahren auszusetzen
"hat". Ein Ermessensspielraum ist insofern nicht eröffnet. Auch wenn die Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP am 19.6.2006 sich aufgrund
der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes im Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - fast zur Sicherheit verdichten, ist eine
Aussetzung unumgänglich.