Urteil des ArbG Freiburg vom 07.07.2010
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ArbG Freiburg Beschluß vom 7.7.2010, 12 Ca 188/10
Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten - Schadensersatzklage eines Leiharbeitnehmers gegen
den Entleiher
Leitsätze
Für die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher auf Schadensersatz (Schmerzensgeld) ist der
Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte eröffnet.
Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche wegen eines im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung
erlittenen Arbeitsunfalls.
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Der 47 Jahre alte Kläger war vom 24.08.2009 bis 30.11.2009 bei der Firma T. Personaldienstleistungen GmbH
(= Verleiher) als Maler/Lackierer beschäftigt. Mit Wirkung vom 24.08.2009 war der Kläger im Betrieb des
Beklagten (= Entleiher) zu Vornahme von Maler-/Lackierarbeiten an einem Gebäude im B-Weg 25 in H.
eingesetzt. Bei diesem Arbeitseinsatz kam es zu einem Arbeitsunfall. Der Kläger erlitt erhebliche
Verletzungen. Der Unfall wurde ordnungsgemäß der zuständigen Unfallversicherung gemeldet. Mit der Klage
macht der Kläger Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagte wegen unzulänglicher Befestigung des
Gerüstes geltend.
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Die Parteien streiten vorab über die Rechtswegzuständigkeit. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg
zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, da die Beklagte durch Einräumung des Weisungsrechts eine
Arbeitgeberfunktion inne gehabt habe. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Zuständig
seien die ordentlichen Gerichte (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.05.2010, Blatt 22 der Akte). Die Parteien
erhielten mit Beschluss vom 18.05.2010 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.06.2010 (vgl.
Sitzungsprotokoll vom 18.05.2010, Blatt 23 der Akte).
II.
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Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet.
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1. Aufgrund der Rüge des Beklagten ist vorab über die Rechtswegzuständigkeit zu entscheiden (§ 48 Abs. 1
ArbGG, § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Die Parteien erhielten zur Wahrung rechtlichen Gehörs ausreichend
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer (§ 48
Abs. 1 Nr. 2 ArbGG).
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2. Die Rechtswegzuständigkeit für Klagen von Leiharbeitnehmern gegen den Entleiher ist in Schrifttum und
Rechtsprechung umstritten. Soweit ersichtlich hat das BAG hierzu noch nicht Stellung genommen. In der
arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Eröffnung des Rechtswegs überwiegend bejaht (LAG Hamburg
vom 24.10.2007, 4 Ta 11/07, juris; LAG Hamm vom 04.08.2003, 2 Ta 739/02, NZA-RR 2004, 106; so auch
Schüren/Brors, AÜG, 4. Auflage, § 13 Rdn. 5 und GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Auflage, § 2 Rdn. 52).
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält keine Zuständigkeitsnorm. So sieht z.B. § 13 AÜG zwar
ausdrücklich einen Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher vor, die
Rechtswegzuständigkeit zur Durchsetzung des Anspruches ist aber nicht geregelt.
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a. Ausgangspunkt der Bewertung der Rechtswegzuständigkeit ist die rechtliche und vertragliche
Ausgestaltung der Arbeitnehmerüberlassung als Dreipersonenverhältnis. Dabei sind u.a. die
Rechtsverhältnisse zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher einerseits und Leiharbeitnehmer und Entleiher
andererseits streng voneinander zu trennen. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist stets der Verleiher. Das
gilt auch während der Dauer der Überlassung an einen Dritten. Grundlage dieser Betrachtung ist § 1 Abs. 1
Satz 1 AÜG. Der Gesetzgeber erteilte mit dieser gesetzlichen Konzeption der früher z.T. vertretenen
Theorie vom Doppelarbeitsverhältnis eine eindeutige Absage. Ein Arbeitsverhältnis zwischen
Leiharbeitnehmer und Entleiher wird lediglich gem. § 10 Abs. 1 AÜG im Falle einer unwirksamen
Arbeitnehmerüberlassung (vgl. § 9 AÜG) fingiert. Mangels arbeitsvertraglicher Verbindung zwischen
Leiharbeitnehmer und Entleiher könnte darauf geschlossen werden, dass der Rechtsweg vor die
Arbeitsgerichte nicht eröffnet sei, zuständig wären dann die ordentlichen Gerichte (so
Thüsing/Pelzner/Thüsing, AÜG, 2. Auflage, § 13 Rdn. 11 und Erfurter Kommentar/Koch, 10. Auflage, § 2
ArbGG Rdn. 18 a.E.). Dem ist nicht zuzustimmen. Bei genauerer Betrachtung des Rechtsverhältnisses
zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher sind zahlreiche Elemente eines Arbeitsverhältnisses erkennbar,
die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen.
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b. Die dogmatische Einordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher wird
nicht einheitlich beantwortet (statt aller: Schüren/Brors, AÜG, 4. Auflage, Einleitung Rnd. 109 ff.). Die im
Schrifttum vertreten Ansichten reichen u.a. von der Rechtsfigur eines gespaltenen Arbeitsverhältnisses mit
der Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen Entleiher und Verleiher, einem echten und unechten
Vertrag zu Gunsten Dritter, der Abtretung des Anspruchs auf Erbringung der Arbeitsleistung bis zu einem
Schuldverhältnis mit und ohne primäre Leistungspflichten. Die dogmatische Verortung des
Rechtsverhältnisses kann zur Beantwortung der Frage der Rechtswegzuständigkeit allerdings offen bleiben
(zu Recht LAG Hamm vom 04.08.2003, 2 Ta 739/02, Rdn. 11). Allen Ansichten ist gemein, dass das
rechtliche Band zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer von arbeitsrechtlichen Grundsätzen beherrscht
und geprägt wird (dazu aa.). Das begründet die Eröffnung des Rechtswegs vor die Arbeitsgerichte (dazu
bb.).
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aa. Der Entleiher gliedert den Leiharbeitnehmer in seinen Betrieb ein und weist ihm bestimmte
Aufgaben zu, er übt das Weisungsrecht aus oder delegiert dieses auf seine leitenden Mitarbeiter (z. B.
Meister, Abteilungsleiter). Er hat das Recht, die Arbeitskraft des Leiharbeitnehmers für seinen Betrieb
bzw. sein Unternehmen zu nutzen. Der Leiharbeitnehmer wird wie ein Arbeitnehmer eingesetzt.
Vertragsarbeitgeber bleibt stets der Verleiher. Die Arbeitgeberpflichten und -rechte sind aber während
der Dauer der Überlassung zwischen Verleiher und Entleiher aufgeteilt (vgl. GMP/Matthes/Schlewing,
ArbGG, 7. Auflage, § 2 Rdn. 52).
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Der Leiharbeitnehmer ist nicht mit einem Werkunternehmer oder einer im Betrieb tätigen Fremdfirma
vergleichbar, die einen bestimmten Werkerfolg schulden. Er ist wie ein Arbeitnehmer lediglich zur
Arbeitsleistung verpflichtet. Auch der Verleiher schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich
die Überlassung einer Arbeitskraft (so bereits BAG vom 27.05.1983, 7 AZR 1210/79, juris).
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Unstreitig ist, dass dem Entleiher arbeitsvertragsähnliche Schutz- und Fürsorgepflichten zukommen,
wie sie auch in § 11 Abs. 6 AÜG ihren einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden haben (statt aller:
Schüren/Brors, AÜG, 4. Auflage, Einleitung Rdn. 502 ff.).
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Der Leiharbeitnehmer haftet auch gegenüber dem Entleiher nicht unbeschränkt nach den allgemeinen
zivilrechtlichen Regeln. Er haftet bei Schlechtleistung beschränkt nach den Grundsätzen des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs Anwendung (Schüren/Brors, AÜG, 4. Auflage, Einleitung Rdn.
495ff; Thüsing, AÜG, 2. Auflage, Einleitung Rdn. 38; Schwab, NZA-RR 2006, 449, 452).
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Ob zugunsten des Entleihers die Haftungsprivilegierung gem. §§ 104ff SGB VII gilt, ist zwischen den
Parteien streitig und soll vorliegend noch offen bleiben (vgl. dazu Erfurter Kommentar/Rolfs, 10.
Auflage, § 104 SGB VII Rdn. 9).
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Dass der Leiharbeitnehmer mit Erbringung der Arbeitsleistung primär seine arbeitsvertraglichen
Pflichten gegenüber dem Verleiher erfüllt und dadurch zugleich die Verpflichtung des Verleihers
gegenüber dem Entleiher zur Überlassung eines Arbeitnehmers erfüllt wird, steht der Annahme eines
Rechtsverhältnisses mit arbeitsrechtlichem Einschlag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher nicht
entgegen.
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bb. Aus den genannten Erwägungen ist es geboten, die Rechtsstreitigkeiten zwischen
Leiharbeitnehmer und Entleiher den Arbeitsgerichten zuzuweisen. Es ist systemkonform, bei
Anwendung materiellen Arbeitsrechts den Rechtsweg zu den für diese Rechtsmaterie grundsätzlich zur
Entscheidung berufenen Gerichten zu eröffnen. Die Rechtswegeröffnung folgt somit aus der
Anwendung der einschlägigen Rechtsmaterie. Die Leiharbeit ist zudem integraler Bestandteil des
Arbeitsmarktes geworden. Die Sachnähe der Arbeitsgerichte gebietet ebenfalls die
Rechtswegeröffnung. Zwar können auch die ordentlichen Gerichte materielles Arbeitsrecht anwenden,
so dass die Leiharbeitnehmer nicht schlechter gestellt würden. Die für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
erforderliche Sachnähe des Spruchkörpers spiegelt sich aber nicht nur im materiellen Recht, sondern
insbesondere im Verfahrensrecht wieder. Arbeitsgerichte entscheiden in der Regel durch eine
fachbesetzte Kammer. Die ehrenamtlichen Richter bringen praktische Kenntnisse von
Betriebsabläufen und aus der Arbeitswelt in die Entscheidungsfindung ein. Die Sachnähe der
Arbeitsgerichte ist somit nicht nur ein Formalargument, sondern ein von der Verfahrensordnung
vorgegebenes und tatsächliches gelebtes Grundprinzip. Weshalb dem Leiharbeitnehmer (bzw.
Entleiher) diese Fachkompetenz bei Streitigkeiten mit dem Entleiher (bzw. Leiharbeitnehmer)
genommen werden soll, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, gerade den
besonders schutzbedürftigen Leiharbeitnehmern (häufiger Wechsel des Arbeitsortes und der Tätigkeit,
geringe Vergütung) die weiteren Vorteile des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, z.B. Beiordnung eines
Rechtsanwalts gem. § 11a ArbGG, Gerichtskostenfreiheit bei unstreitiger Erledigung, Ausschluss der
Erstattung außergerichtlicher Kosten und keine Vorschusspflicht, vorzuenthalten.
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c. Festzuhalten ist nach alledem: Mit der Überlassung übernimmt der Entleiher der Arbeitgeberfunktionen
ohne selbst Arbeitgeber zu werden. Die arbeitsrechtliche Prägung des Rechtsverhältnisses zwischen
Leiharbeitnehmer und Entleiher liegt in der Natur der Arbeitnehmerüberlassung begründet. Der Rechtsweg
zu den Arbeitsgerichten ist jedenfalls für Streitigkeiten eröffnet, die arbeitsrechtlich geprägt sind und in
denen Leiharbeitnehmer und Entleiher aufgrund der Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion wie
Arbeitsvertragsparteien betroffen sind.
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Vorliegend streiten die Parteien über Schmerzensgeldansprüche aus unerlaubter Handlung. Der
Arbeitsunfall ereignete sich während der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten. Der Kläger war von der -
behaupteten - unzureichenden Befestigung des Gerüsts im selben Maße betroffen wie ein Arbeitnehmer
des Beklagten. Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte ist daher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet.
III.
18 Die Parteien können gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in
Verbindung mit § 78 ArbGG, § 567 ff. ZPO). Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.