Urteil des ArbG Freiburg vom 16.05.2013

freiwillige leistung, berufliche tätigkeit, übung, tarifvertrag

ArbG Freiburg Urteil vom 16.5.2013, 8 Ca 52/13
§ 15 MTV Omnibusunternehmer Baden-Württemberg - Kostenerstattung für
Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer
Leitsätze
Die Verpflichtung des Arbeitgebers die Kosten und Gebühren für die Verlängerung
des Ausweises für Omnibusfahrer nach § 15.2 Manteltarifvertrag zwischen dem
Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg für den WBO Verband Baden-
Württemberg Omnibusunternehmer e. V. und ver.di zu tragen umfasst auch die
erforderlichen Kosten für die Fortbildung nach dem
Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75,00 EUR (i.W. fünfundsiebzig Euro)
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 15.02.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung der Kosten für eine von ihm
absolvierte und nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz zwingend
vorgeschriebene Weiterbildung, über den von der Beklagten bereits erstatteten
Anteil hinaus, in Höhe von 75,00 EUR.
2 Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die für das private
Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg geltenden Tarifverträge kraft
beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Bis zum Inkrafttreten des geänderten
Manteltarifvertrages erstattete die Beklagte allen Arbeitnehmern die Kosten für die
nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz zwingend vorgesehene
Weiterbildung mindestens seit dem Jahr 2008 in vollem Umfang.
3 § 15 des Manteltarifvertrages zwischen dem Arbeitgeberverband Verkehr Baden-
Württemberg für den WBO Verband Baden-Württembergischer
Omnibusunternehmer e.V. und ver.di (künftig MTV) vom 09.03.2012 enthält
auszugsweise folgende Regelungen:
4 „15.2. Die Kosten und Gebühren für die Verlängerung des Ausweises für
Omnibusfahrer einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen
trägt der Arbeitgeber. Für die erste Wiederholungsprüfung übernimmt der
Arbeitgeber die Hälfte der Gebühren.
5 15.4. Der Arbeitnehmer mit Beschäftigung im Fahrdienst erhält jährlich einen
Betrag in Höhe von 100,00 EUR brutto als Qualifizierungszuschuss (Lohnersatz),
sofern er zur Fahrerweiterbildung gemäß BKrFQG verpflichtet ist. Dieser Betrag ist
spätestens am 15. Dezember auszuzahlen, erstmals zahlbar im Kalenderjahr
2012. Ausgenommen hiervon sind Aushilfskräfte.“
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Der Kläger ist der Auffassung
, § 15.2 MTV enthalte einen Anspruch der
Arbeitnehmer auf Erstattung der Gebühren und Kosten für die Weiterbildungen
nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz. Der neu eingeführte 15.4 MTV
beziehe sich ausdrücklich, bereits nach dem Wortlaut, nur auf den Lohnersatz. Er
sei nur diesbezüglich spezieller und abschließend. Dafür spreche zudem der Sinn
und Zweck der Vorschrift. Ohne Absolvierung der nach dem
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zwingend vorgeschriebenen Weiterbildung
liege keine gültige Berufskraftfahrerqualifikation für gewerbliche Fahrer vor. Ohne
eine solche drohen sowohl für den Arbeitnehmer als auch in gesteigertem Maße
für den Arbeitgeber hohe Bußgelder. Bei deren Kosten handele es sich daher um
solche, die für die Verlängerung des Ausweises im Sinne des § 15.2 MTV
zwingend erforderlich und vom Arbeitgeber zu tragen seien.
7 Dafür spreche auch die Systematik. § 15.4 MTV stelle klar, dass sich diese
spezielle Regelung nur auf den Lohnersatz beziehe. Dessen Erstattung setze
jedoch denklogisch als ersten Schritt vorgelagert die Übernahme der
verpflichtenden Weiterbildungskosten voraus, weshalb diese in Absatz 2 geregelt
sei. Dafür spreche auch der Wille der Tarifvertragsparteien und die gelebte
Tarifpraxis. Seit Einführung des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetzes hätten die
Arbeitgeber in Baden-Württemberg regelmäßig die Kosten der verpflichtenden
Weiterbildung übernommen. Diese landesweite Praxis sei Ausdruck eines
Konsenses bezüglich der Anwendung des Tarifvertrages in diesem Sinne. Die
Tarifvertragsparteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass
Schulungskosten für die verpflichtende Weiterbildung nicht Gegenstand des § 15.4
MTV seien und dieser diesbezüglich keine abschließende Regelung enthalte. Es
handle sich weder um eine freiwillige Leistung noch bestehe eine abweichende
Regelung mit dem Betriebsratsvorsitzenden oder dem Betriebsrat. Darüber hinaus
stehe dem Kläger ein Anspruch aus betrieblicher Übung zu, da die
Schulungskosten mindestens seit 2008 durch den Arbeitgeber einschränkungslos
übernommen wurden.
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Der Kläger beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt
11 Klageabweisung.
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Die Beklagte ist der Auffassung
, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch
weder nach Tarifvertrag noch aus betrieblicher Übung zu. Die Kosten seien in der
Vergangenheit freiwillig als übertarifliche Leistung übernommen worden. Einer
betrieblichen Übung stehe das Schriftformerfordernis in § 2.1 MTV entgegen. Ein
Anspruch habe auch vor der Änderung des § 15 MTV nicht bestanden. Dessen
Absatz 2 betreffe nicht die Fahrerweiterbildung sondern nur die Verlängerung des
Omnibusausweises. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte seien darunter nur
die Kosten für die Verlängerung des Führerscheins, nicht aber diejenigen für die
Fahrerqualifikation, zu verstehen. Die Weiterbildung werde zwar im Führerschein
vermerkt, sei aber keine Voraussetzung für die Verlängerung der befristeten
Fahrerlaubnis. Dies zeige beispielsweise die Homepage des Landkreises T., auf
der dieser darauf hinweise, dass neben dem Führerschein zusätzlich der
Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation für die Tätigkeit als Busfahrer
erforderlich sei. Darüber hinaus liste der B-Kreis auf seiner Internetseite die
notwendigen Unterlagen für die Verlängerung des Führerscheins durch das
Landratsamt auf, ohne den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation zu nennen.
Die Eintragung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in den
Führerschein löse einen unabhängigen Gebührentatbestand aus. Dies zeige, dass
es sich dabei um zwei unterschiedliche Dinge handle. § 15.4 MTV enthalte eine
erstmalige und abschließende Regelung hinsichtlich der Fahrerweiterbildung. Die
Beklagte stützt sich zudem auf die Äußerungen des Arbeitgeberverbandes.
Danach habe ver.di einen Qualifizierungszuschuss nicht durchsetzen können, da
die Arbeitgeber keinesfalls zu weitergehenden Zugeständnissen bereit gewesen
seien. Es bestehe keine tarifvertragliche Verpflichtung zur Kostenübernahme.
Diese sei in manchen anderen Betrieben in einer Betriebsvereinbarung
vorgesehen. Dafür spreche auch, dass Adressat des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber
sei. Die Übernahme der Qualifizierungskosten sei der Streitpunkt schlechthin bei
den finalen Tarifverhandlungen gewesen. Im kleinen Kreis habe man geäußert,
dass man davon ausgehe, dass Unternehmen wie bisher wohl auch weiterhin die
Veranstaltungskosten übernehmen und die Zeiten als Qualifizierungszuschuss
abgelten würden, was so nicht in den schriftlichen Abschluss des Tarifvertrages
eingeflossen sei. Es bestehe eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, dass jeder
Fahrer, der einen Qualifizierungslehrgang absolviert, auf Nachweis 20,00 EUR als
Zuschuss ausbezahlt bekomme. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide
auch deshalb aus, da der neue Tarifvertrag eine abschließende anderweitige
Regelung enthalte und der Arbeitnehmer keine Kumulierung der für ihn günstigen
Komponenten verlangen könne. Die Stellungnahme von ver.di sei weder
einleuchtend noch habe die dort angekündigte endgültige Klärung stattgefunden.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren und auf die Sitzungsprotokolle vom 14.03.2013 und vom
16.05.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
14 Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die Auslegung des § 15.2 MTV
ergibt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nach dem
Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz zwingend vorgesehenen Weiterbildungen
zusteht.
15
1.
Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages erfolgt nach den für
Gesetze geltenden Regelungen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am
Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen
seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt
werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den
wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und deshalb nur bei
Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck
der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Sofern hiernach zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu erzielen sind, können weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und die praktische Tarifübung ebenso
berücksichtigt werden, wie die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse
(BAG vom 27.06.2002 - 6 AZR 378/01 - Rn. 25; BAG vom 16.07.1998 - 6 AZR
672/96 - Rn. 17; BAG vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - Rn. 24 ff.).
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a)
Anhaltspunkte für eine Auslegung des § 15.2 MTV im Sinne des Klägers
ergeben sich bereits aus dem Wortlaut. Zwar knüpft dieser anders als etwa § 15.4
MTV nicht ausdrücklich an das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz an. Er spricht
jedoch allgemein von der Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer und
nicht von einer Führerscheinverlängerung. Die Zulassung für Omnibusfahrer zur
Personenbeförderung unterscheidet sich dadurch von normalen
Busführerscheinen, dass eine zusätzliche Qualifikation erforderlich ist. Würde sich
die Vorschrift nur auf die Erstattung derjenigen Kosten beziehen, die im
Zusammenhang mit der Absolvierung des Führerscheins stehen, hätte die
Verwendung des Terminus technicus nahe gelegen. Die Wahl des weiten Begriffs
„Ausweis für Omnibusfahrer“ abweichend von diesem, spricht für einen
Erstattungsanspruch auch hinsichtlich der erforderlichen Fortbildungskosten nach
dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz.
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b)
Dieses Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift
unterstrichen. Zwar sprechen die von der Beklagten vorgelegten Zitate des
Landkreises T. und des B.-Kreises dafür, dass die Qualifikation nach dem
Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz tatsächlich nicht zwingende Voraussetzung
für die Verlängerung des befristeten Führerscheins ist. Die Weiterbildung ist
jedoch eine obligatorische Bedingung zur Beförderung von Personen und damit
für die typische Tätigkeit eines Berufsbusfahrers. Liegt eine solche nicht vor, sind
sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer am Einsatz als Berufskraftfahrer
faktisch gehindert. So sieht § 9 Abs. 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz für
Verstöße eine Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR für den Arbeitnehmer und von
bis zu 20.000,00 EUR für den Arbeitgeber vor. Dadurch wird verdeutlicht, dass
auch der Arbeitgeber am Einsatz des Arbeitnehmers ohne entsprechende
Qualifikation gehindert ist. Diese ist mithin zwingende Voraussetzung für die
berufliche Tätigkeit.
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c)
Demgegenüber lässt sich aus der Systematik der tarifvertraglichen Vorschriften
weder ein schlagkräftiges Argument für einen Anspruch noch dagegen finden.
Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Leistung von Lohnersatz nicht
zwingend die Übernahme der Weiterbildungskosten voraus. Vielmehr handelt es
sich dabei um zwei voneinander losgelöste Elemente, deren Aufteilung ebenso
einheitlich wie auch separat zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen
kann. Die Neueinführung des Absatzes 4 des § 15 MTV ist wenig aussagekräftig,
da sich nicht abschließend klären lässt, ob die Tarifvertragsparteien davon
ausgingen, dass die Qualifizierungskosten als solche bereits von Absatz 2 erfasst
sind oder nicht.
19
d)
Ein einheitlicher Wille der Tarifvertragsparteien lässt sich nicht feststellen.
Vielmehr gehen die Aussagen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden
auseinander. Aufgrund des klaren Wortlauts und dem Sinn und Zweck der
Regelung steht ein potentieller Dissens nicht entgegen. Maßgeblich ist der nach
außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl hilfsweise das Verständnis des
durchschnittlichen Normenanwenders (BAG vom 18.10.2012 - 6 AZR 261/11 - Rn.
87). Ein klares Auslegungsergebnis kann unter Zurückstellung der
unterschiedlichen Auffassungen der Tarifvertragsparteien gewonnen werden.
20
e)
Auch die von der Beklagten behauptete anderweitige Vereinbarung mit dem
Betriebsrat steht dem nicht entgegen. Es fehlt für eine Betriebsvereinbarung wohl
schon an der konstitutiven (Fitting, BetrVG, 26. Auflage, § 77 Rn. 21; GK-
BetrVG/Kreutz, 9. Auflage, Band 2, § 77 Rn. 4) Schriftform. Für eine
Regelungsabrede fehlt es an der individualrechtlichen Umsetzung. Selbst wenn
man eine schriftliche Betriebsvereinbarung unterstellen würde, tritt diese aufgrund
der günstigeren Regelung im Tarifvertrag (volle gegenüber anteiliger
Kostenerstattung) zurück. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in
voller Höhe zu.
21
2.)
Der Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Die Klage
wurde der Beklagten am 14.02.2013 zugestellt und ist ab dem Folgetag zu
verzinsen.
II.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Danach hat die Beklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits
zu tragen.
23 Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Gericht den Streitwert im Urteil fest. Dieser
entspricht vorliegend der Höhe der eingeklagten Forderung.
24 Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG muss das Urteil zudem eine Entscheidung über die
gesonderte Zulassung der Berufung enthalten. Die Kammer hat diese nach § 64
Abs. 3 Ziffer 2 b ArbGG für die Beklagte gesondert zugelassen. Der Ausgang des
Rechtstreits hängt von der Auslegung des § 15 MTV ab. Dessen Geltungsbereich
erstreckt sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus. Daneben liegen auch
die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG vor. Eine Rechtssache hat
dann grundlegende Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des
Rechts berührt ist. Die Rechtsfrage muss klärungsfähig, klärungsbedürftig und
entscheidungserheblich sein (BAG vom 05.10.2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 5).
Aufgrund des Anwendungsbereichs des Manteltarifvertrags für das private
Omnibusgewerbe in ganz Baden-Württemberg besteht ein entsprechendes
abstraktes Interesse der Allgemeinheit. Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich nicht
geklärt.
25 Sie ist darüber hinaus entscheidungserheblich, da der Anspruch nicht alternativ auf
eine betriebliche Übung gestützt werden kann, da dieser die Schriftformklausel für
Nebenabreden im Tarifvertrag entgegen steht (BAG vom 15.03.2011 - 9 AZR
799/09 - Rn. 33 ff.).