Urteil des ArbG Freiburg vom 08.04.2014

ordentliche kündigung, unterzeichnung, begriff, beendigung

ArbG Freiburg Urteil vom 8.4.2014, 5 Ca 395/13
§ 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg- Widerrufsrecht bei
Auflösungsverträgen - Anwendbarkeit der Bestimmung auf
Abwicklungsvereinbarungen
Leitsätze
1. § 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg i.d.F. vom 10.06.2011 räumt dem
Arbeitnehmer nur bei sog. echten Auflösungsverträgen ein Widerrufsrecht ein. Auf
Abwicklungsvereinbarungen ist die Vorschrift nicht anwendbar. Dies gilt auch dann,
wenn die Abwicklungsvereinbarung in einer Drucksituation entstanden ist.
2. Unter einem Auflösungsvertrag wird im Arbeitsleben allgemein ein Vertrag
verstanden, durch den ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Willenseinigung der
Parteien endet.
3. Ein Abwicklungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst auf, sondern regelt
nur die Modalitäten zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Er setzt einen zeitlich
vorgeschalteten Beendigungsgrund, in der Regel eine Kündigung, voraus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 27.407,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
2 Der am … 1990 geborene, ledige, nicht unterhaltsverpflichtete Kläger war zuletzt
bei der Beklagten seit dem 01.06.2012 als Lagermitarbeiter gegen ein
durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.045,32 EUR beschäftigt. Der
Kläger absolvierte zuvor vom 01.09.2008 bis 29.06.2011 bei der Beklagten ein
Ausbildungsverhältnis, arbeitete jedoch zunächst im Anschluss vom 01.07.2011
bis 31.05.2012 bei einem anderen Arbeitgeber.
3 Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel Baden-
Württemberg Anwendung. § 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg vom
29.06.1989 lautete:
4
„Auflösungsvertrag
5
Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Dem/der Arbeitnehmer/-in ist nach
Vorlage des Vertrages auf seinen/ihren Wunsch eine Bedenkzeit von 1 Werktag
einzuräumen. Der Tag der Aushändigung zählt nicht mit.“
6 § 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg lautet seit 13.01.1994:
7
„Auflösungsvertrag
8
Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Der Arbeitnehmer/die
Arbeitnehmerin hat nach Vorlage des Vertrages eine Widerrufsfrist von 1 Werktag.
Der Tag der Aushändigung zählt nicht mit.“
9 Mehrere Mitarbeiter der Beklagten in M. fesselten im Herbst 2012 den Mitarbeiter
P. H. mit Frischhaltefolie an einen Betonpfeiler im Lager der Beklagten. Der
Mitarbeiter H. wurde dabei u.a. auch mit einem Eddingstift im Gesicht angemalt.
Das gesamte Geschehen wurde durch eine Reihe von Mitarbeitern mittels
Handykameras auf Foto und Video aufgenommen, die teilweise auf der Plattform
„youtube“ zu sehen waren. Bei diesem Geschehen war auch der Kläger
anwesend. Er war ferner zumindest insoweit aktiv an der Situation beteiligt, als er
den gefesselten Mitarbeiter für wenige Augenblicke an der Schulter berührte.
10 Am 20.09.2013 fand im Personalbüro der Beklagten ein Personalgespräch mit
einer Dauer von insgesamt ca. 10 Minuten statt. Es waren der Geschäftsführer der
Beklagten Herr F., der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Herr Dr. W. und der
Kläger beteiligt. Die Beklagte händigte dem Kläger in diesem Gespräch eine
außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 20.09.2013 aus (vgl. Blatt
13 der Akte). Ebenfalls im Rahmen dieses Gesprächs unterzeichnete der Kläger
eine Abwicklungsvereinbarung über das Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu Anlage K3 =
Blatt 14 der Akte). Die Abwicklungsvereinbarung sah unter anderem eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.10.2013 und die Zahlung
einer Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR brutto vor.
11 Mit Schreiben vom 20.09.2013, bei der Beklagten am 21.09.2013 um 18:18 Uhr
per Fax eingegangen, widerrief der Kläger den Abwicklungsvertrag (vgl. Anlage K4
= Blatt 15 der Akte).
12 Der Kläger meint, § 23 des Manteltarifvertrages des Einzelhandels Baden-
Württemberg erfasse nicht nur Auflösungsverträge, sondern auch
Abwicklungsverträge. Der Kläger habe deshalb die Abwicklungsvereinbarung vom
20.09.2013 wirksam widerrufen können. Ein Recht zur Kündigung stünde der
Beklagten nicht zu. Bei dem streitgegenständlichen Kündigungssachverhalt, der
insgesamt nur ca. 2 Minuten gedauert habe, habe es sich um einen „Scherz unter
Kollegen“ gehandelt. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass das
vermeintliche Opfer während des Vorfalls die ganze Zeit über gelacht habe.
13 Mit Klageschrift vom 07.10.2013 behauptete der Kläger, die Beklagte habe im
Personalgespräch am 20.09.2013 dem Kläger mitgeteilt, dass er fristlos gekündigt
werde, wenn er nicht den Abwicklungsvertrag unterzeichne.
14 Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 trägt der Kläger vor, dass ihm zeitgleich die
außerordentliche Kündigung und der Abwicklungsvertrag vorgelegt worden seien.
Auf seine Nachfrage, ob er den Abwicklungsvertrag sofort unterzeichnen müsse,
hätten die Vertreter der Beklagten geantwortet, wenn er dies nicht mache,
verbliebe es bei der fristlosen Kündigung. Der Kläger habe dann zeitgleich (=
unmittelbar hintereinander) die Empfangsbestätigung der außerordentlichen
Kündigung und den Abwicklungsvertrag unterzeichnet. Zwischen Übergabe der
Kündigung und Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung habe ca. 1 Minute
gelegen. Die Beklagte habe spätestens im April 2013 vom Vorfall im Herbst 2012
durch den Prokuristen K. erfahren.
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Der Kläger beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten
vom 20.09.2013, zugegangen am 20.09.2013, aufgelöst worden ist.
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2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung vom 20.09.2013, zugegangen am 20.09.2013,
aufgelöst worden ist.
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3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen
über den 31.10.203 hinaus fortbesteht.
19
Die Beklagte beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21 Sie meint, § 23 MTV des Einzelhandels Baden-Württemberg erfasse nur „echte“
Auflösungsverträge. Der Vorfall im Herbst 2012 in M. rechtfertige darüber hinaus
eine fristlose Kündigung. Die Beklagte habe erstmals am 18.09.2013 Kenntnis
über die Vorfälle erlangt. Bei dem Vorfall im Herbst 2012 habe es sich nicht um
einen Scherz, sondern um einen ernsten Vorfall gehandelt. Mit Nichtwissen müsse
bestritten werden, dass der Vorfall nur zwei Minuten gedauert habe. Bei dem
gesamten Vorfall handele es sich um ein gemeinschaftliches Vorgehen der Täter,
weshalb sich der Kläger auch die Handlungen der übrigen Beteiligten zurechnen
lassen müsse.
22 Nach Anfrage beim Kläger zu Beginn des Personalgesprächs am 20.09.2013, ob
er an den Geschehnissen aktiv beteiligt gewesen sei und dies der Kläger bejaht
habe, habe die Beklagte dem Kläger daraufhin die fristlose, hilfsweise fristgerechte
Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Erst am Ende des ca. 10-
minütigen Gesprächs habe der Kläger nach Erörterung der Vorfälle den
Abwicklungsvertrag unterzeichnet. Keineswegs sei die Kündigung zusammen mit
dem Abwicklungsvertrag vorgelegt worden. Der Kläger habe den Empfang der
Kündigung quittiert und erst im Rahmen der Fortsetzung des Gesprächs den
Abwicklungsvertrag, wie vorgeschlagen, akzeptiert und unterschrieben.
23 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete wie
in der Abwicklungsvereinbarung vom 20.09.2013 vereinbart mit Ablauf des
31.10.2013. Der Widerruf des Klägers vom 20.09.2013 beseitige die
Abwicklungsvereinbarung nicht.
25 § 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg gilt nicht für
Abwicklungsvereinbarungen. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
I.
26 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung
von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne
am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille
der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen
Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen
Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der
Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne
Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend
hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu
berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu
einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa 26.03.2013, 3 AZR
68/11 - Rdnr. 25 - mit weiteren Nachweisen).
II.
27 Nach diesen Kriterien findet § 23 MTV Baden-Württemberg nur auf „echte“
Auflösungsverträge Anwendung.
28
1.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich von
Auflösungsverträgen und nicht von Abwicklungsverträgen spricht. Unter einem
Auflösungsvertrag wird im Arbeitsleben allgemein ein Vertrag verstanden, durch
den ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Willenseinigung der Parteien endet. Es
handelt sich mithin um Verträge, die konstitutiv die Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses bewirken. Im Unterschied hierzu löst der Abwicklungsvertrag
das Arbeitsverhältnis nicht selbst auf, der Abwicklungsvertrag regelt nur die
Modalitäten zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Er setzt einen zeitlich
vorgeschalteten Beendigungsgrund, in der Regel eine Kündigung, voraus.
Bedienen sich die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag eines Begriffs, der in
der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung hat, dann ist davon
auszugehen, dass sie diesen Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung
angewendet wissen wollen (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa
24.01.1985, 2 AZR 67/84).
29
2.
Für die Auslegung des Klägers, § 23 MTV Baden-Württemberg erfasse
aufgrund seines Sinns und Zwecks gleichermaßen
Auflösungsverträge/Aufhebungsverträge wie Abwicklungsverträge, gibt es keine
Anhaltspunkte. Allein das vom Kläger behauptete Schutzbedürfnis rechtfertigt es
nicht, den Tarifvertragsparteien eine Regelung zu unterstellen, die diese nicht
treffen wollten. Das Postulat der Gleichheit der Interessenlage kann den im
Wortlaut einer Vorschrift zum Ausdruck kommenden Willen der
Tarifvertragsparteien nicht unterlaufen.
30 Der Kläger selbst führt aus, der Begriff des Abwicklungsvertrages existiere erst
seit dem Jahr 1994. Der Inhalt und Wortlaut des § 23 MTV Baden-Württemberg
entsprach im Wesentlichen bereits vor dem Jahr 1994 der heute aktuellen
Fassung. Seit dem 13.01.1994 ist der Wortlaut der Vorschrift unverändert. War
den Tarifvertragsparteien in den 1980er Jahren der Begriff des
Abwicklungsvertrages überhaupt nicht bekannt, ist es ausgeschlossen, dass die
Tarifvertragsparteien mit dem Begriff des Auflösungsvertrages auch
Abwicklungsverträge gemeint haben konnten. Trotz Änderung der
arbeitsrechtlichen Praxis und dem zunehmenden Auftreten des
Abwicklungsvertrages ab dem Jahr 1994 änderten die Tarifvertragsparteien den
Wortlaut der Vorschrift des § 23 MTV Baden-Württemberg dagegen nicht. Es wäre
dabei ein Leichtes gewesen, die geänderte Praxis der Abwicklungsverträge in §
23 MTV Baden-Württemberg zu berücksichtigen. Da die Tarifvertragsparteien die
Regelung nicht (klarstellend) änderten, kann daraus nur der Schluss gezogen
werden, dass die Tarifvertragsparteien die ursprüngliche Bedeutung des Begriffes
des Auflösungsvertrages wie vor dem Jahr 1994 beibehalten wollten.
31 Das Bundesarbeitsgericht hat dann auch bereits in seiner Entscheidung vom
24.01.1985 (2 AZR 67/84) entschieden, dass bei einer vergleichbaren
Tarifvorschrift des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen der Begriff des
„Auflösungsvertrages“ nicht auf den Fall einer Eigenkündigung des
Arbeitnehmers, die aufgrund des Drucks des Arbeitgebers zustande kam,
ausgeweitet werden kann. Es hat damit der erweiternden Auslegung einer
vergleichbaren Tarifvorschrift aufgrund behaupteter vergleichbarer Interessenlage
eine Absage erteilt. Vorliegend kann nichts anderes gelten. Dementsprechend
spielt es auch keine Rolle, ob, wie der Kläger meint, die Schutzregelung des § 23
MTV Baden-Württemberg vollständig ausgehebelt würde, wenn
Abwicklungsverträge nicht erfasst würden. Allein entscheidend ist der in der
tariflichen Regelung zum Ausdruck gebrachte Wille der Tarifvertragsparteien. Der
kann jedoch, wie dargelegt, nicht im Sinne des Klägers verstanden werden.
III.
32 Es handelt sich im Streitfall auch bei der Vereinbarung vom 20.09.2013 um einen
Abwicklungsvertrag im oben genannten Sinne. Es bestehen zum Schluss der
mündlichen Verhandlung keine Zweifel darüber, dass die Beklagte zunächst die
streitgegenständlichen Kündigungen aussprach und der Kläger erst im Anschluss,
frühestens nach Ablauf einer Minute, die Abwicklungsvereinbarung unterzeichnete.
Hatte der Kläger noch in der Klageschrift zu suggerieren versucht, die Beklagte
habe die übergegebene Kündigung nicht ausgesprochen, sondern nur mit dem
Ausspruch der Kündigung gedroht, um offenbar den Weg zu einem „echten“
Aufhebungsvertrag zu ebnen, änderte der Kläger seinen Sachvortrag mit
Schriftsatz vom 13.02.2014 auf die Klageerwiderung der Beklagten dahin, dass die
Beklagte zunächst die Kündigung übergab und es hierbei nach Erklärung der
Beklagten verbleiben sollte, wenn der Kläger den Abwicklungsvertrag nicht
unterzeichne. In der Kammerverhandlung vom 08.04.2014 räumte der Kläger dann
noch ein, dass zwischen der Aushändigung der Kündigung und der
Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages eine Zeitspanne von ca. einer Minute
gelegen habe. Für die Einordnung der Vereinbarung vom 20.09.2013 als
Abwicklungsvertrag spielt es dann keine Rolle, ob zwischen Übergabe der
Kündigung und Unterzeichnung der Vereinbarung ca. eine Minute, so der Kläger,
oder ca. zehn Minuten, so die Beklagte, lagen. In jedem Fall fielen die Übergabe
und Ausspruch der Kündigung und die Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages
in hinreichendem Maße auseinander. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass sich
die Drucksituation, in der sich der Kläger im Personalgespräch befand, weder nach
einer Minute nach Übergabe der Kündigung noch nach einem fortgeführten
Gespräch von weiteren zehn Minuten geändert haben dürfte. Der Kläger wird die
Unterzeichnung der Vereinbarung stets unter dem Eindruck der ansonsten
fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen haben. Hierauf kommt es
für die Qualifizierung des Rechtscharakters der Vereinbarung vom 20.09.2013
jedoch nicht an.
IV.
33 Es kommt auch keine ergänzende Tarifauslegung bzw. analoge Anwendung des §
23 MTV Baden-Württemberg in Betracht. Tarifvertragliche Regelungen sind einer
ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein
Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist.
Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet daher aus, wenn die
Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen
und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (vgl. BAG
12.12.2013, 8 AZR 942/12; 23.04.2013, 3 AZR 23/11). Vorliegend ist von einer
bewussten Regelungslücke auszugehen. Bei Erschaffung der Vorschrift in den
80er Jahren war die Praxis der Abwicklungsverträge nicht bekannt. Zum
damaligen Zeitpunkt konnte daher eine Regelungslücke nicht bestehen. Trotz des
Urteils des BAG vom 24.01.1985 (2 AZR 67/84) und der sich zunehmenden
Verbreitung der Abwicklungsverträge haben die Tarifvertragsparteien hierauf nicht
reagiert. Hieraus kann, wie unter
II.
oben dargestellt, nur der Schluss gezogen
werden, dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein allgemeines
Widerrufsrecht in Drucksituationen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zubilligen wollten. Es entstand demnach auch keine unbewusste Regelungslücke
infolge der Praxis der Abwicklungsverträge. Die allgemeine Problematik über die
Reichweite des Begriffs des Auflösungsvertrages ist bereits seit den 1980er
Jahren diskutiert worden. Trotz mehrfacher Änderungen des Manteltarifvertrages
blieb § 23 MTV Baden-Württemberg seit dem Jahr 1994 dagegen unverändert. Es
muss den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, den Anwendungsbereich einer
Tarifvorschrift zu bestimmen.
34
Nebenentscheidungen
35 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist (§ 91
Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über den Rechtsmittelstreitwert beruht auf § 61
Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Jeder Antrag wird dabei mit dem
Vierteljahresverdienst der klagenden Partei in Höhe von 9.135,96 EUR bewertet.