Urteil des ArbG Freiburg vom 03.12.2014

überwachung, ruhender verkehr, geistige arbeit, vollzug

ArbG Freiburg Urteil vom 3.12.2014, 14 Ca 180/14
Eingruppierung nach TVöD - Gemeindevollzugsdienst
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem
01.05.2012 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD zu vergüten und die rückständigen
monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6,
Stufe 3 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 2 ab 30.06.2014 bezüglich der
bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und im Übrigen ab jeweiliger Fälligkeit mit
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 44% und der Kläger 56% zu
tragen.
4. Der Streitwert wird auf 8.725,08 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2 Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.01.2010 als Vollbeschäftigter im
Gemeindevollzugsdienst tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der
zwischen den Parteien am 08.12.2010 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 9 d.A.).
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil
Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen
Arbeitgebergeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des
Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in
den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA).
3 Für die Stelle des Klägers gilt eine Stellenbeschreibung vom 18.04.2013 (Bl. 22
d.A.) nebst Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 (Bl. 24). Letztere trat an die Stelle
einer überholten Fassung der Arbeitsbeschreibung vom 18.04.2013 (Bl. 23 d.A.).
4 In der Stellenbeschreibung heißt es u.a.:
5
„Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse,
Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich:
6
Polizeigesetz, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsordnung,
Straßengesetz, Satzungen/Polizeiverordnungen, sonstige ordnungsrechtlichen
Normen, deren Vollzug den GVD obliegt.
7
Technische Fachkenntnisse erforderlich beim Einsatz der
Geschwindigkeitsmessgeräte.“
8 Des Weiteren heißt es in der Stellenbeschreibung:
9
„Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (besondere
Anforderungen an den Arbeitsplatz):
10 Die Tätigkeit findet überwiegend im Außendienst statt. Die Kontrolltätigkeit bringt
es mit sich, dass man sich schnell auf unterschiedliche Situationen und
Rechtslagen einstellen muss und die richtigen Maßnahmen ergriffen werden.
Besondere Anforderungen an das Vollzugshandeln entstehen bei
Uneinsichtigkeiten und verbalen Angriffen von Betroffenen. Durch die
Dienstkleidung wird man als Repräsentant der Stadt W. wahrgenommen und ist
Ansprechpartner für viele Fragen und Probleme der Bürger, auch außerhalb der
eigentlichen Zuständigkeit.“
11 In der Arbeitsbeschreibung sind die Tätigkeiten bzw. Funktionen des Klägers und
ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtarbeitszeit wie folgt angegeben:
12
„Außendienst (Streifendienst):
13
1
Überwachung ruhender Verkehr (einschl. Erteilung von
Verwarnungen,
19 %
Fertigung von Owi-Anzeigen mit Ermittlungsbericht,
Ausstellung von Mängelberichten, Halterermittlungen,
Auflagenüberprüfung, Informationen von Bürgern und
anderen Stellen)
2
Geschwindigkeitsmessungen
31%
3
Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen
10%
4
Waffenkontrollen
1%
5
Ermittlungen für Bußgeldbehörden, Melde- und
Ausländerbehörde
5%
6
Überwachung von Satzungen, PolVO
2%
7
Sonstige Vollzugsaufgaben nach Dienstanweisung i. d.
F. vom 27.03.2013, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
und
zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten nach
pflichtgemäßem Ermessen
3%
8
Überwachung öffentlicher Veranstaltungen
1%
9
Unterstützung PVD bei Großveranstaltungen u.ä.
1%
Sonstige
Tätigkeiten:
Bürotätigkeit
10
Fertigung von Feststellungsberichten, Vermerken,
Stellungnahmen, Schriftverkehr mit Behörden und
18 %
Betroffenen
Sonstiges
11
Interne und externe Fortbildung, Teilnahme an
Dienstbesprechungen, Teilnahme an
Amtsgerichtsverhandlungen als Zeuge
9%“
14 Für das Arbeitsverhältnis gilt eine Dienstanweisung für den
Gemeindevollzugsdienst vom 12.12.2012, in Kraft seit 01.01.2013 (Bl. 11 ff. d.A.).
In der Dienstanweisung heißt es zur Rechtsstellung der
Gemeindevollzugsbediensteten:
15 „2. Rechtsstellung
16 2.1. Die Gemeindevollzugsbediensteten haben bei der Erledigung polizeilicher
Vollzugsaufgaben die Stellung von Polizeibeamten i.S. des Polizeigesetzes (§ 80
Abs. 2 PolG).
17 2.2 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind im Rahmen der ihnen übertragenen
polizeilichen Vollzugsaufgaben Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, soweit sie
das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2 Jahre als
Gemeindevollzugsbedienstete tätig sind (§ 2 Nr. 1 der VO der Landesregierung
über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 23.09.1985). Sie sind
verpflichtet, Strafanzeigen zu erstatten, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
den Verdacht strafbarer Handlungen feststellen.
18 2.3 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind Außendienstmitarbeiter der
Bußgeldbehörde (§ 57 Abs. 1 OWiG).
19 2.4 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind Außendienstmitarbeiter der
Verkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1StVO).
20 2.5 Die Gemeindevollzugsbediensteten sind Außendienstmitarbeiter der
Waffenbehörde (§ 36 Abs. 3 WaffG), soweit sie über eine waffentechnische
Sachkunde verfügen. Die Feststellung der Sachkunde erfolgt schriftlich im
Einzelfall durch den Leiter des Fachbereichs 3.“
21 Die Aufgaben der Gemeindevollzugsbediensteten sind in der Dienstanweisung wie
folgt angegeben:
22 „3. Aufgaben
23 3.1 Sachliche Zuständigkeit
24 Dem Gemeindevollzugsdienst werden gemäß § 31 Abs. 1 der DVO PolG
polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen
25 3.1.1 beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts-
und Kreispolizeibehörde
26 3.1.2 im Straßenverkehrsrecht
27 a) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu
bereiten oder Fahrzeug unbeleuchtet abzustellen,
c) bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feldwegen, sonstigen
beschränkt öffentlichen Wegen (ausgenommen Waldwege), Geh- und
Sonderwegen sowie tatsächlich öffentlichen Straßen,
d) bei der Überwachung der Durchfahrtsverbot in Fußgängerzonen und in
verkehrsberuhigten Bereichen,
e) bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des
Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen u.ä.
Anlässen,
f) bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn
dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten
erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet
werden kann,
g) bei der Überwachung der Termine für die Hauptuntersuchung im ruhenden
Verkehr
28 3.1.3 beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über
den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straße,
29 3.1.4 beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
30 3.1.5 beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Markwesen,
31 3.1.6 im Umweltschutz
32 a) beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige
Laufen lassen von Fahrzeugmotoren,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Lagerns oder Ablagerns
von Abfällen, beschränkt auf Kleinabfälle und Hausmüll,
33 3.1.7 Feldschutz
34 a) beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von
Grundstücken,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und
geschlossenen Rebanbaugebiete,
c) beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur
Ausübung der Fischerei,
35 3.1.8 beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen
dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung,
Verunreinigung und missbräuchlichen Benutzung,
36 3.1.9 beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
37 3.1.10 beim Vollzug der Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit,
38 3.1.11 beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere.
39 3.2 Erweiterte sachliche Zuständigkeit
40 Dem Gemeindevollzugsdienst werden gemäß § 31 Abs. 2 DVOPolG mit
Zustimmung des Regierungspräsidiums F. vom 02.12.1981, Az. 11/27/6042, vom
09.01.1987, Az. 14/11 vom 26.02.1988, Az. 14/27/6042 vom 15.01.1990, Az.
14/1120.0-20 und vom 13.12.1994, Az. 12/1120.0-20, folgende weitere
polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen:
41 3.2.1 Prüfung folgender vom Kraftfahrzeugführer mitzuführenden Papiere
42 a) Führerschein (§ 4 FeV),
b) Bescheinigung über Prüfung vom Mofa-Fahrer (§ 5 FeV),
c) Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 Abs. 5 FZV),
d) Bescheinigung für Versicherungskennzeichen (§ 26 Abs. 1 FZV),
43 3.2.2 Überprüfung der Fahrzeug in folgender Hinsicht
44 a) Anbringung, Vorhandensein und Lesbarkeit der vorgeschriebenen Prüfplakette
(§ 29 Abs. 5 StVZO),
b) Mindestprofiltiefe von Reifen (§ 36 Abs. 2 StVZO)
c) Vorhandensein und Wirksamkeit von Scheibenwischer (§ 40 Abs. 2 StVZO),
d) lichttechnische Einrichtungen am Kfz und seinen Anhängern, über
Betriebsfähigkeit und Wirksamkeit (§ 49 a Abs. 1 StVZO),
e) Anbringung, Vorhandensein und Zustand des Rückspiegels (§ 56 StVZO),
f) Anbringung und Lesbarkeit der amtlichen Kennzeichen und der
Versicherungskennzeichen (§§ 10,27 FZV),
g) Fahrräder auf Vorschriftsmäßigkeit (§§ 30 64, 64 a, 65 und 67 StVZO),
45 3.2.3 in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen die Überwachung
der Beachtung der Verkehrszeichen 209-220 und 222,
46 3.2.4 bei der Überwachung des Parkens auf Privatgrundstücken (§ 12 LOWiG),
47 3.25 Überwachung von verkehrsberuhigten Bereichen (Anlagen 3 zu § 42 Abs. 2
StVO, Z 325, 1/325.2).
48 Überprüfungen nach Nr. 3.2.1 und 3.2.1 dürfen nur im Rahmen der Überwachung
des ruhenden Verkehrs sowie der Überwachung von verkehrsberuhigten
Bereichen und Fußgängerzonen vorgenommen werden.
49 3.3 Weitere Tätigkeiten
50 3.3.1 Den Gemeindevollzugsbediensteten werden als Außendienstmitarbeiter der
Bußgeldbehörde die Durchführung von Ermittlungen bei Ordnungswidrigkeiten
(einschließlich Geschwindigkeitsmessungen) übertragen.
51 3.3.2 Den Gemeindevollzugsbeamten werden als Außendienstmitarbeiter der
Verkehrsbehörde folgende Aufgaben übertragen:
52 1. Überwachung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum
2. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen auf Sicherheit und
Zustand
53 3.3.3 Den Gemeindevollzugsbediensteten werden, soweit ihre Sachkunde im
Einzelfall festgestellt ist, die Kontrolle des Waffenbesitzes und der Aufbewahrung
von Waffen übertragen. Die Kontrolltätigkeit darf nur unter Beteiligung eines
Verwaltungsmitarbeiters der Waffenbehörde durchgeführt werden.
54 3.3.4 Durch die Vorgesetzten können die Gemeindevollzugsbediensteten mit
weiteren Tätigkeiten betraut werden.“
55 Zu den Befugnissen der Gemeindevollzugsbediensteten wird in der
Dienstanweisung u.a. Folgendes ausgeführt:
56 „4. Allgemeine Befugnisse
57 4.1 Die Gemeindevollzugsbediensteten haben im Rahmen der ihnen
übertragenen polizeilichen Aufgaben durch Streifengänge und -fahrten,
Kontrollen, Beobachtungen, Feststellungen, Hinweisen, Belehrungen und
Ermahnungen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren
(präventive Tätigkeit) und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen bzw. zu
beendigen (repressive Tätigkeit); § 1 Abs. 1 PolG. Soweit möglich, ist an Ort und
Stelle auf eine Behebung des polizeiwidrigen Verhaltens oder Zustandes
hinzuwirken. Dabei gilt das Opportunitätsprinzip (§ 3 PolG); das Einschreiten und
die Art der zu treffenden Maßnahmen liegen im pflichtgemäßen Ermessen.
58 Gleiches gilt bei ihrer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Bußgeld- und
Verkehrsbehörde.
59 4.2 Den Gemeindevollzugsbediensteten obliegt im Rahmen ihrer polizeilichen
Zuständigkeit gem. § Abs. 2 PolG, § 53 Abs. 1 OWiG bzw. als
Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde gem. § 35, 47 OWiG nach
pflichtgemäßem Ermessen die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten; es gilt
also auch hier das Opportunitätsprinzip. Sie haben dabei alle unaufschiebbaren
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (Nr. 3.5,
6.1).
4.3 ...
60 4.4 Bei jeder Maßnahme sind die Grundsätze der Gleichbehandlung sowie des
Mindesteingriffs und der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu beachten ... .“
61 Vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger über acht Jahre
lang im freiwilligen Polizeidienst bei der Polizeidirektion F. tätig. Die Beklagte
rechnete dem Kläger bei seiner Einstellung ein Jahr Berufserfahrung und
Fachkenntnisse an.
62 Der Kläger wird durch die Beklagte nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 TVöD (VKA)
vergütet.
63 Mit Schreiben vom 31.10.2012 (Bl. 25 d.A.) machte der Kläger gegenüber der
Beklagten eine höhere Vergütung geltend. Er nahm hierbei Bezug auf eine
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 21.03.2012, Az. 4 AZR
266/10, und erklärte:
64 „Ich mache deshalb hiermit gemäß § 37 TVöD meine Bezahlung nach geltendem
Urteil für die Zukunft und rückwirkend für sechs Monate geltend.“
65 Gegenüber einem Kollegen des Klägers, Herrn G.B., der ebenfalls im
Gemeindevollzugsdienst der Beklagten beschäftigt ist, teilte diese mit Schreiben
vom 13.03.2014 (Bl. 26 f.d.A.). mit:
66 „Die Stellen des Gemeindevollzugsdienstes wurden im Jahr 2002 auf Grundlage
der Tätigkeitsbeschreibung von der Prüfungskommission bewertet. Das Ergebnis
dieser Bewertung war Vergütungsgruppe VIb Fg 1a BAT, welches entsprechend
bekanntgegeben worden ist. Durch die Überleitung in den TVöD entspricht dies
der Entgeltgruppe 6 TVöD. Zugesagt wurden in dem Schreiben vom 13.12.2012,
die Stellen des Gemeindevollzugsdienstes erneut zu überprüfen. Am 18.04.2013
wurde eine Stellenbeschreibung für Gemeindevollzugsbedienstete der Stadt W.
erstellt. Die Arbeitsbeschreibung wurde am 25.11.2013 geändert. Am 06.02.2014
erfolgte eine einstimmige Bewertung durch die Bewertungskommission nach BAT
VIb Fg. 1a bzw. Entgeltgruppe 6 TVöD. Der Oberbürgermeister hat am
18.02.2014 dem Bewertungsergebnis zugestimmt. Am 19.02.2014 wurde das
Ergebnis dem Fachbereichsleiter Herrn R. mitgeteilt und am 12.03.2014 wurde
dieses Bewertungsergebnis den Mitarbeitern des Gemeindevollzugsdienstes
durch Herrn R. mitgeteilt.“
67 Mit seiner Klage vom 25.06.2014, am Folgetag beim Arbeitsgericht eingegangen,
hat der Kläger zunächst eine Eingruppierung gemäß der Entgeltgruppe 9 TVöD
erstrebt. Auf den Hinweis der Beklagten, dass nach den maßgeblichen tariflichen
Vorschriften allenfalls ein Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD in Betracht
kommen könne, hat der Kläger sein Klageziel reduziert und begehrt nunmehr die
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn ab dem 01.05.2012 gemäß der
Entgeltgruppe 8 zu vergüten und rückständige Bruttodifferenzbeträge zu
verzinsen.
68
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
69 Die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers bestehe zu 75% aus Außendienst
(Streifendienst) und zu 25% aus sonstigen Tätigkeiten. Zum Außendienst gehörten
sämtliche Tätigkeiten, die in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013 unter der
Überschrift Außendienst (Streifendienst) aufgeführt seien unter den laufenden
Nummern 1 bis 9. Diese Tätigkeiten stünden in einem so engen sachlichen
Zusammenhang, dass sie einheitlich betrachtet werden müssten. Beim
Streifendienst würden sämtliche Tätigkeiten des Aufgabengebietes des Klägers
erfasst. So würden zum Beispiel bei der Fußstreife durch die Stadtmitte nicht nur
Parkverbote überwacht, sondern ebenso auftretende Verkehrsbehinderungen,
Sperrmüll auf der Straße, Probleme mit Hecken, Zäunen, Anfragen der Bürger zur
StVO, StVG, Erstmaßnahmen bei Kleinunfällen, notwendige Verkehrsregelungen,
Einschreitungen bei Störungen, Überwachung der Sondernutzung,
Baustellenbeschilderung etc. . Dabei würden vor Ort die Daten erhoben, Lichtbilder
gefertigt, Zeugen und Betroffene sowie Beschuldigte belehrt und die Aussagen
aufgenommen. Die gesammelten Daten und Erkenntnisse würden später im Büro
durch den Gemeindevollzugsbeamten schriftlich festgehalten und nach eigenem
Ermessen zur Anzeige gebracht. Dabei würden alle zutreffenden Maßnahmen
durch den Gemeindevollzugsbeamten vor Ort entschieden und möglicherweise zur
Anzeige gebracht. Wegen der beispielhaft aufgeführten Aufzählung von
Tätigkeiten im Berufsalltag des Klägers wird auf die Ausführungen im Schriftsatz
vom 18.09.2014 Bl. 83 ff. verwiesen.
70 Die gesamte Tätigkeit des Klägers alleine auf den Streifengängen diene einem
einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher
Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die
unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Daher sei die
komplette Tätigkeit im Außendienst als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten.
71 Für die Durchführung der Tätigkeiten des Klägers müsse er gründliche und
vielseitige Kenntnis vom Inhalt und der Auslegung, einschließlich Rechtsprechung,
von zahlreichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben. Daraus folge, dass
für die Ausübung der Tätigkeit umfassende und vielseitige Fachkenntnisse
erforderlich seien. Auch erfordere die Tätigkeit selbständige Leistungen. Der
Kläger habe regelmäßig Ermessensentscheidungen zu treffen, ob und
gegebenenfalls welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen seien, ob im
Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von dem Opportunitätsprinzip
Gebrauch zu machen sei, welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich
seien und wie die generellen Anweisungen bei Geschwindigkeitsmessungen
(Geeignetheit der Örtlichkeit, der Situation, der Wetterbedingungen) zutreffend
seien.
72 Der Kläger hat zuletzt - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - beantragt:
73
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab
dem 01.05.2012 gem. Entgeltgruppe 8 TVöD, Stufe 3, hilfsweise eine
darunter liegende Stufe, zu vergüten und die monatlichen
Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 und
dem Entgelt der aus der Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit bzgl. der bis
dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit
mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
74 Die Beklagte hat beantragt:
75
Die Klage abzuweisen.
76
Sie trägt im Wesentlichen vor:
77 Die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers bestehe nicht - wie von ihm behauptet - zu
75% aus Außendienst und zu 25% aus sonstigen Tätigkeiten. Vielmehr sei die
Tätigkeit des Klägers in neun Arbeitsvorgänge aufgegliedert: Überwachung
ruhender Verkehr (19%), Geschwindigkeitsmessungen (31%), Überwachung von
Baustellen und Sondernutzungen (10%), Waffenkontrollen (1%), Ermittlungen für
Bußgeldbehörden, Melde- und Ausländerbehörde (5%), Überwachung von
Satzungen PolVO (2%), „sonstige Vollzugsaufgaben“ (3%), Überwachung
öffentlicher Veranstaltungen (1%) und Unterstützung des PVD bei
Großveranstaltungen u.a. (1%).
78 Die Tätigkeit des Klägers sei insgesamt von weniger Entscheidungsspielraum
gekennzeichnet, als dies der Kläger behaupte. Er erhalte in der Regel spezifische
Anweisungen, wie zum Beispiel bei den Ermittlungen für die Bußgeld- Melde- oder
Ausländerbehörde, der Waffenkontrolle oder bei der Überwachung von Baustellen,
sofern es sich um einen besonderen Brennpunkt bzw. eine Neueinrichtung
handele. Die Baustellenkontrolle sei durch Regelpläne oder Verkehrszeichenpläne
vorgegeben, die von der Straßenverkehrsbehörde oder der jeweils betroffenen
Firma selbst erstellt würden. Die Örtlichkeit bei einer mobilen
Geschwindigkeitsmessung werde dem Kläger durch Dienstplan oder Anweisung
vorgegeben. Bei Waffenkontrollen nehme der Kläger lediglich als Begleitperson
und potentieller Zeuge teil, führe sie aber selbst nicht verantwortlich und
entscheidend durch. Bei der Überwachung öffentlicher Veranstaltungen gelte es
für den Kläger - nach entsprechender Weisung - zu prüfen, ob die jeweiligen
Verkehrsbeschränkungen (zum Beispiel Halte- oder Parkverbote) beachtet würden
oder nicht. Bei der „Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes bei
Großveranstaltungen u.ä.“ bitte der Polizeivollzugsdienst um die
Zurverfügungstellung Gemeindevollzugsbediensteter, welche sodann auf Weisung
des Polizeivollzugsdienstes tätig würden. Sofern der Kläger einen Verkehrsverstoß
feststelle, halte er lediglich den Tatbestand vor Ort fest, vermerke die jeweilige
Tatbestandsnummer auf seinem Smartphone und hinterlasse einen „rosa-roten
Zettel“ an dem Fahrzeug. Anders als der Kläger es darstelle, sei es die
Bußgeldbehörde, die den Vorgang weiter bearbeite. Lediglich wenn der Kläger den
Fahrzeugführer vor Ort antreffe, sei er befugt, eine Verwarnung bis zur Höhe von
55,00 EUR auszusprechen, wenn der Betroffene diese sofort bezahle.
79 Der Kläger bereite keine Bußgeldbescheide vor, so dass diese von der
Bußgeldbehörde lediglich noch ausgedruckt und versendet werden müssten.
Vielmehr nehme die Bußgeldbehörde noch eine Anhörung des Betroffenen vor,
um zu prüfen, ob ein Bußgeldbescheid zu erlassen sei oder nicht. Die
Entscheidung über den Erlass des Bescheides, obliege der Bußgeldbehörde und
nicht dem Kläger.
80 Bei den vom Kläger als Außendienst bezeichneten Tätigkeiten handele es sich um
unterschiedliche und eigenständige Aufgabenbereiche, die jeweils eigenständig
tariflich zu bewerten seien. Diese Aufgabenbereiche führten zu eigenständigen
Arbeitsergebnissen und könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang „Streifengang“
zusammengefasst werden.
81 Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Streifengang“ habe der Kläger nicht
hinreichend dargelegt, dass insoweit vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien.
Gleiches gelte hinsichtlich des Merkmals „selbständige Leistungen“.
82 Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Geschwindigkeitsmessungen“ bestehe die
Aufgabe des Klägers darin, die Messstelle ordnungsgemäß einzurichten und den
Messvorgang durchzuführen bzw. zu überwachen. Insoweit habe der Kläger nicht
schlüssig vorgetragen, welche Fach- bzw. Rechtskenntnisse er in welchem
zeitlichen Umfang aufwenden müsse. Das Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“
sei nicht erfüllt.
83 Der 3. Arbeitsvorgang „Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen“ sei
so gelagert, dass der Kläger nur im Einzelfall aufgrund konkreter Weisung tätig
werde und es lediglich um die Feststellung von Tatsachen gehe. Auch insoweit
habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass es gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnis bedürfe. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit selbständige
Leistungen erforderlich sein sollten.
84 Im Hinblick auf den Arbeitsvorgang „Waffenkontrollen“ sei bereits fraglich, ob
gründliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Da insoweit bereits einfache
Fachkenntnisse ausreichend sein dürften. Des Weiteren sei aus dem Vortrag des
Klägers nicht ersichtlich, worin die „selbständigen Leistungen“ im Tarifsinne liegen
sollen.
85 Auch in Bezug auf den Arbeitsvorgänge „Ermittlungen für Bußgeldbehörden,
Melde- und Ausländerbehörde“, „Überwachung von Satzungen, PolVO“ und
„Überwachung öffentlicher Veranstaltungen“ fehle es wiederum an schlüssigem
Vortrag bezüglich der Erforderlichkeit von vielseitigen Fachkenntnissen. Auch
bedürfe es insoweit keiner selbständigen Leistungen.
86 Der Beklagtenvertreter hat den Erlass eines Schriftsatznachlasses beantragt (Bl.
302 d.A.). Diesen hat er im Kammertermin vom 12.11.2014 damit begründet, dass
der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsse zu der
Behauptung des Klägers, dass er aus eigener Befugnis heraus entscheiden
könne, dass er spontan mobile Einsatzgeräte zur Geschwindigkeitsmessung
aufstelle. Insoweit bedürfe es einer internen Rücksprache bei der Beklagten, um
hierauf erwidern zu können (Bl. 309 d.A.).
Entscheidungsgründe
I.
87 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die
Feststellung der begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD
(VKA) sowie der Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der rückständigen
Differenzbeträge. Soweit die Klage darüber hinaus auf eine höhere Stufe der
Entgeltgruppe 8 gerichtet ist, fehlte es an einer schlüssigen Darlegung eines
entsprechenden Anspruchs, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
88 1. Der Feststellungsantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl.
BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 4 AZR 278/10, juris, Rn. 12). Dies gilt auch im
Hinblick auf die begehrte Feststellung der Pflicht zur Verzinsung von
rückständigen Differenzbeträgen.
89 2. Der Kläger hat Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe
2 TVÖD.
90
a) Gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom
08.12.2010 (Bl. 9 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und
dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden und
ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich für die VKA jeweils geltenden
Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der
Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-VKA).
91
Nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA werden für Eingruppierungen zwischen dem
01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die
Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) und die Lohngruppen
der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 zum TVÜ-VKA den
Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA werden
Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT, aus denen ein Aufstieg in die
Vergütungsgruppe V b BAT möglich ist, der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet.
92
Die für die Bewertung des vorliegenden Falles bedeutsamen Vergütungsgruppen
des allgemeinen Teils der Anlage 1 a (VKA) zum BAT lauten wie folgt:
93
„Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu
1/3 selbständige Leistungen erfordert.
94
(Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a gilt)
95
Fallgruppe 1 b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert.
96
(Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a gilt).
97
Vergütungsgruppe V b
Fallgruppe 1 c
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige
Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 1 b.
98
(Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a gilt).“
99
Der Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a lautet:
100 „Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das
gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so
gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger
Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige
Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten des Ergebnisses unter Entwicklung
einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderung nicht erfüllen.“
101 b) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der
Vergütungsgruppe V c des allgemeinen Teils der Anlage 1 a (VKA). Die Tätigkeit
des Klägers erfordert sowohl „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie
„selbständige Leistungen“ im Tarifsinne. Hiervon geht die Kammer nach
Erörterung der einzelnen Tätigkeitsinhalte unter Zugrundelegung der
Stellenbeschreibung sowie der Dienstanweisung für den
Gemeindevollzugsdienst aus.
102 aa) Die Kammer folgt dem Kläger zunächst, soweit er bei der tariflichen
Beurteilung seiner Tätigkeit von einem einheitlichen Arbeitsvorgang in Bezug auf
sämtliche Tätigkeiten ausgeht, die in der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013
unter der Überschrift Außendienst (Streifendienst) aufgeführt sind. Dies sind:
Überwachung ruhender Verkehr; Geschwindigkeitsmessungen; Überwachung
von Baustellen und Sondernutzungen; Waffenkontrollen; Ermittlungen für
Bußgeldbehörden; Melde- und Ausländerbehörde; Überwachung von
Satzungen, PolVO; sonstige Vollzugsaufgaben nach Dienstanweisung und
Überwachung öffentlicher Veranstaltungen und Unterstützung PVD bei
Großveranstaltungen u.ä.. Nach der anschaulichen Schilderung des Klägers im
Kammertermin vom 12.11.2014 hat der Kläger, wenn er sich auf Streife begibt,
auf sämtliche ihm hierbei auffallenden Regelverstöße und Ordnungswidrigkeiten,
die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, entsprechend zu reagieren und
insbesondere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Dies steht einer
Aufspaltung und Aufteilung der einzelnen Aufgaben nach tariflichen Wertigkeiten
entgegen. Erst während eines Streifengangs stellt sich heraus, ob und
gegebenenfalls für welche Sachverhalte welche denkbaren
Entscheidungsalternativen bestehen. Daher ist es unmöglich, zu Beginn eines
Streifenganges die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit
unterscheiden zu können. Erforderlich ist jedoch, dass bereits zu Beginn einer
Tätigkeit deren tarifliche Wertigkeit feststeht (BAG, Urteil vom 07.07.2004, Az.: 4
AZR 507/03, juris). Dementsprechend kann die gesamte Tätigkeit des Klägers,
die zum Außendienst des Klägers gehört, nur einheitlich bewertet werden.
Sämtliche Aufgaben, welche in der Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 unter
der Überschrift Außendienst unter den laufenden Nummern 1 bis 9 aufgeführt
sind, dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung
ordnungsrechtlicher Vorschriften und damit einhergehend der Ahndung von
Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der
Gefahrenabwehr. Dieses einheitliche Arbeitsergebnis begründet das Erfordernis
einer einheitlichen tariflichen Betrachtung. Eine einheitliche Betrachtung steht
zudem damit in Einklang, dass die einzelnen Tätigkeiten in der
Arbeitsbeschreibung unter einer Überschrift aufgeführt sind. Noch in der
vorangegangenen Arbeitsbeschreibung vom 18.04.2013 (Bl. 23 d.A.)
unterschied die Beklagte überdies bei der Angabe des prozentualen Anteils an
der Arbeitszeit nicht nach den einzelnen Tätigkeiten.
103 Die unter der Überschrift Außendienst in der Arbeitsbeschreibung vom
25.11.2013 aufgeführten Tätigkeiten machen insgesamt einen Anteil von 73%
an der Arbeitszeit des Klägers aus und bilden damit den Schwerpunkt seiner
Arbeit.
104 bb) Die vom Kläger im Außendienst zu erfüllenden Tätigkeiten erfordern sowohl
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen.
105 (1) „Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“
106 (a) Gründliche Fachkenntnisse setzen nähere Kenntnisse von u.a. Gesetzen,
Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises
voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und
nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Kenntnisse erfordern
demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies
kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften
und Bestimmungen oder aus der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Gebiet
stellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 10.12.1997, Az.: 4 AZR
221/96, juris). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein
einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte
eingesetzt wird (BAG, Urteil vom 23.09.2009, Az.: 4 AZR 308/08, juris), jedoch
reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit einer nur routinemäßiger Bearbeitung
nicht aus.
107 (b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Erfordernis gründlicher und
auch vielseitiger Fachkenntnisse des Klägers bei Ausübung seiner Tätigkeit zu
bejahen. Dies ergibt sich aus Sicht der Kammer bereits aus der
Stellenbeschreibung vom 25.11.2013 (Bl. 22 d.A.) und insbesondere der
Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst vom 12.12.2012 (Bl. 11 ff.
d.A.). In der Stellenbeschreibung heißt es:
108 „Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse,
Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich:
109 Polizeigesetz, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsordnung,
Straßengesetz, Satzungen/Polizeiverordnungen, sonstige satzungsrechtliche
Normen, deren Vollzug dem GVD obliegt.“
110 Aus der Dienstanweisung ergibt sich hinsichtlich der Regelung zur sachlichen
Zuständigkeit des Gemeindevollzugsdienstes (Punkt 3.1), dass der Kläger u.a.
Kenntnisse in folgenden Bereichen aufzuweisen hat:
111 - Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und
Kreispolizeibehörde
- Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim
Ein- und Aussteigen
- Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge
unbeleuchtet abzustellen
- Verkehrsverbote auf Feldwegen und sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen
- Überwachung von Durchfahrtsverboten
- Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das
Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz
öffentlicher Straßen
- Vorschriften über das Meldewesen
- Vorschriften über das Reisegewerbe und Marktwesen
- Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von
Fahrzeugmotoren
- Vorschriften über das Verbot des Lagerns oder Ablagerns von Abfällen
- Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken
- Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossenen
Rebenbaugebiete
- Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei
- Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren
- Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit
- Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere
112 Aus den Regelungen zur erweiterten sachlichen Zuständigkeit in der
Dienstanweisung (Punkt 3.2) ergibt sich, dass der Kläger polizeiliche
Vollzugsaufgaben wahrzunehmen hat und insoweit Kenntnisse zur
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Verordnung über die Zulassung von
Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) und des Landesordnungswidrigkeitengesetzes (LOWiG)
haben muss.
113 Da der Kläger unstreitig die in der Arbeitsbeschreibung vom 25.11.2013
aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ist zu unterstellen, dass er die sich aus der
Stellenbeschreibung (Bl. 22 d.A.) und der Dienstanweisung (Bl. 13 f. d.A.)
ergebenden Vorschriften und Gesetze tatsächlich kennen muss. Angesichts der
großen Anzahl und des breiten inhaltlichen Spektrums der nötigen Kenntnisse
ist von dem Erfordernis gründlicher und vielseitiger Kenntnissen auszugehen.
Unschädlich ist hierbei, dass der Kläger nicht die kompletten Regelwerke
kennen muss und es jeweils auf einzelne Regelungen dieser Normkomplexe im
Arbeitsalltag des Klägers ankommt. Auch ohne, dass er die Vorschriften
vollständig kennen muss, handelt es sich um eine hinsichtlich des Umfangs und
der inhaltlichen Breite beachtliche Menge von Vorschriften, angesichts derer die
Tarifmerkmale „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ gegeben sind.
114 (2) „Selbständige Leistungen“
115 (a) Das Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“ erfordert ein den
vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten
eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei
eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Das
Tätigkeitsmerkmal „selbständige Leistungen“ erfordert ein den vorausgesetzten
Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses
unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit
kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Eine selbständige Leistung im
Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die
im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse
hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu
findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung
erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist -
ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer
gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum
bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse
verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen
gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche
Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese
Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schneller ablaufen
können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 4 AZR 166/08,
juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az.: 4 AZR 266/10, juris Rn. 42).
116 Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen reicht es aus, wenn selbständige
Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaß
vorliegen. Eine Bestimmung eines konkreten Prozentsatzes, bei dem das
tarifliche Merkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, ist nicht geboten (BAG
vom 21.03.2012 a.a.O. Rn. 43). Von selbständigen Leistungen in
rechtserheblichem Ausmaß ist dann auszugehen, wenn ohne sie ein sinnvoll
verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte.
117 (b) Gemessen an diesen Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts ist vorliegend
unter Erfüllung des tariflichen Merkmals „selbständige Leistungen“ auszugehen.
Hierbei berücksichtigte die Kammer zunächst den Inhalt der
Stellenbeschreibung sowie der Dienstanweisung. In der Stellenbeschreibung (Bl.
22 d.A.) heißt es unter der Überschrift „sonstige Erklärungen über Art und
Umfang der Tätigkeiten (besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz)“ u.a.:
118
„Die Tätigkeit findet überwiegend im Außendienst statt. Die Kontrolltätigkeit
bringt es mit sich, dass man sich schnell auf unterschiedliche Situationen und
Rechtslagen einstellen muss
und die richtigen Maßnahmen ergriffen
werden
.“
119
[Hervorhebung in fett erfolgte nachträglich]
120 In der Dienstanweisung vom 12.12.2012 (Bl. 11 ff. d.A.) heißt es unter der
Überschrift „Allgemeine Befugnisse“ (Punkt 4):
121
„4.1 Gemeindevollzugsbedienstete haben im Rahmen der ihnen übertragenen
polizeilichen Aufgaben durch Streifengänge und - Fahrten, Kontrollen,
Beobachtungen, Feststellungen, Hinweisen, Belehrungen und Ermahnungen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (präventive
Tätigkeit) und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen bzw. zu beendigen
(repressive Tätigkeit); § 1 Abs. 1 PolG.
Soweit möglich ist an Ort und Stelle
auf die Behebung des polizeiwidrigen Verhaltens oder Zustands
hinzuwirken. Dabei gilt das Opportunitätsprinzip (§ 3 PolG); das
Einschreiten und die Art der zu treffenden Maßnahmen liegen im
pflichtgemäßen Ermessen.
...
122
4.2
Den Gemeindevollzugsbediensteten obliegt
im Rahmen ihrer
polizeilichen Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 2 PolG, 53 Abs. 1 OWiG bzw. als
Außendienstmitarbeiter der Bußgeldbehörde gemäß § 35, 47 OWiG
nach
pflichtgemäßem Ermessen die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten; es
gilt also auch hier das Opportunitätsprinzip
“.
123
[Hervorhebungen in fett erfolgten nachträglich]
124 Aus diesen Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen folgt, dass dem
Kläger bei Ausübung seiner Tätigkeit ein Ermessens- und
Entscheidungsspielraum zukommt. Unstreitig hat er bei Streifengängen auf
Auffälligkeiten jeder Art (Störungen der Sicherheit und Ordnung) zu reagieren.
Hierbei hat er abzuwägen, ob ein Eingriff erforderlich ist, welche Maßnahmen in
Betracht kommen und zu entschließen, welche von gegebenenfalls mehreren
Maßnahmen er ergreift.
125 Im Bereich es Ordnungswidrigkeitenrechts hat der Kläger unstreitig die
Möglichkeit, Verwarngelder bis zur Höhe von 55,00 EUR zu verhängen. Auch
insoweit kommt ihm ein Entscheidungsspielraum zu.
126 Auch wenn zwischen den Parteien die Reichweite der Entscheidungsbefugnisse
des Klägers bei Geschwindigkeitsmessungen streitig ist, verbleibt auch nach
dem Vortrag der Beklagten dem Gemeindevollzugsdienst ein gewisser
Entscheidungsspielraum, wo genau die Geschwindigkeitsmessung erfolge,
sofern der Kläger im Auftrag für Bußgeldbehörden, Melde- und
Ausländerbehörde, Ermittlungen wahrnimmt, hat er unstreitig einen Spielraum
hinsichtlich der Frage, wie er die Ermittlungen wahrnimmt, d.h. welche konkreten
Ermittlungsmaßnahmen er ergreift.
127 Insgesamt geht die Kammer unter Berücksichtigung der Stellenbeschreibung
und Dienstanweisung sowie der Angaben der Parteien im Kammertermin vom
12.11.2014 davon aus, dass der Kläger selbständige Leistungen in erheblichem
Umfang zu erbringen hat. Hierbei berücksichtigte sie, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Erfüllung des Tarifmerkmals
entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, der qualitativen
Anforderungen gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil
sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in
einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, Urteil vom
21.03.2012, a.a.O., Rn. 43). Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass der
Kläger hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung ordnungs- und
sicherheitsrechtlicher Vorschriften einen umfassenden Auftrag hat und - wie sich
aus der Stellenbeschreibung ergibt - sich schnell auf unterschiedliche
Situationen und Rechtslagen einstellen und die richtigen Maßnahmen ergreifen
muss.
128 Nach alledem erfüllt der Kläger die in Rede stehenden tariflichen Merkmale und
kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 verlangen.
129 c) Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, Stufe
2 TVöD (VKA). Im Hinblick auf die zutreffende Einstufung innerhalb der
Entgeltgruppe ist die Regelung des § 16 TVöD zu berücksichtigen. Nach Absatz
2 dieser Regelungen werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern
keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über
eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die
Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahren
von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember
2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. § 16 Abs. 3 regelt, dass die
Beschäftigten die Stufe 3 nach zwei Jahren ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe in der Stufe 2 erreichen.
130 Ausgehend von diesen Vorgaben kann der Kläger vorliegend eine Einstufung in
die Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 verlangen. Da er bereits über acht Jahre im
freiwilligen Polizeidienst bei der Polizeidirektion F. tätig war und die Beklagte dies
durch Anrechnung eines vollen Berufsjahres berücksichtigte, erscheint dies
auch im Hinblick auf die zutreffende Entgeltgruppe 8 sachgerecht.
131 d) Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD und der
schriftlichen Geltendmachung des Klägers am 31.10.2012 kann er die
Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 rückwirkend zum 01.05.2012
verlangen.
132 3. Der Kläger hat Anspruch auf die Verzinsung rückständiger Differenzbeträge.
Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund Verzugs nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288
Abs. 1 BGB.
133 4. Soweit die Klage auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3
gerichtet ist, war sie abzuweisen. Der Klage lässt sich nicht schlüssig entnehmen,
dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Einstufung gegeben sind.
Dass der Kläger bereits ununterbrochen eine Tätigkeit entsprechend der
Entgeltgruppe 8 Stufe 2 über einen Zeitraum von zwei Jahren ausübt (§ 16 Abs. 3
TVöD), ist nicht ersichtlich. Die maßgebliche Stellenbeschreibung stammt aus
dem Jahr 2013, die Dienstanweisung gilt erst ab 2013.
134 5. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz
des Klägers vom 07.11.2014, welcher dem Beklagtenvertreter am selben Tag
zugegangen ist, einzuräumen gem. § 283 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Inhalt des Schriftsatzes
im Kammertermin vom 12.11.2014. Auf den Vortrag des Klägers zum Umfang
seiner Entscheidungsbefugnisse beim Einsatz mobiler Messgeräte kam es nicht
streitentscheidend an. Daher bedurfte es insoweit keiner Gelegenheit zur
Erwiderung nach interner Rücksprache bei er Beklagten.
II.
135 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. Die
Kosten waren entsprechend dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der
Parteien zu verteilen.
III.
136 Der Rechtsmittelstreitwert beläuft sich auf 8.725,08 EUR. Hierbei wurde gem. § 9
ZPO von dem 42-fachen Betrag der Differenzvergütung zwischen der
Entgeltgruppe 6, Stufe 3 und der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TVöD (VKA)
ausgegangen.
IV.
137 Da Berufungszulassungsgründe i.S.d. § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen, war die
Berufung nicht gesondert zuzulassen. Die Statthaftigkeit der Berufung bleibt
hierdurch unberührt.