Urteil des ArbG Freiburg vom 26.10.2004

ArbG Freiburg: verfügung, ausbildung, befristung, beendigung, qualifikation, jugend, auflösung, zumutbarkeit, arbeitsbedingungen, gestaltung

ArbG Freiburg Beschluß vom 26.10.2004, 5 BV 1/04
Weiterbeschäftigung - Auszubildender - geschützter Amtsträger
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A
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Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Arbeitgebers auf gerichtliche Auflösung des gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG auf Verlangen der
Antragsgegnerin als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses.
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Die Antragstellerin ist unternehmerisch im Bereich der Druckvorstufe tätig und beschäftigt über 300 Arbeitnehmer, davon 17 Auszubildende.
Die Antragsgegnerin ist Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie wurde in der Zeit vom 3.9.2001 bis 31.7.2004
ausgebildet zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien, Fachrichtung Medienoperating. Mit Schreiben vom 5.5.2004 verlangte die
Antragsgegnerin die Übernahme in ein "unbefristetes Arbeitsverhältnis". Die Antragstellerin übernahm den Auszubildenden B ebenfalls
Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sowie den Auszubildenden M. Die Antragstellerin bietet den Auszubildenden
grundsätzlich nur befristete Arbeitsverhältnisse an. Demzufolge ist auch das Arbeitsverhältnis mit Herrn ... auf 1 Jahr befristet.
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Die Antragstellerin verweist auf Umsatzeinbrüche im Jahr 2004 und die Notwendigkeit des Personalabbaus. Im Reprobereich würden von
38 Arbeitsplätzen 7 abgebaut. Die Antragstellerin trägt vor, es müßten weitere Arbeitsplätze abgebaut werden. Verschiedene Arbeitsplätze
würden nicht wieder besetzt. Die Antragsgegnerin habe nicht auf dem mit dem Auszubildenden F besetzten Arbeitsplatz übernommen
werden können, weil Herr F über eine andere Qualifikation verfüge. Unstreitig wurden sowohl Herr F als auch die Antragsgegnerin für den
Ausbildungsberuf Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien, Fachrichtung Medienoperating und Spezialisierungsrichtung Print
ausgebildet. Nach der Ausbildungsordnung können für die Ausbildung aus 3 Auswahllisten verschiedene Ausbildungsmodule ausgewählt
werden. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Arbeitnehmer F belegten aus der "gemeinsamen Auswahlliste W 1" die Module
"Elektronische Bildbearbeitung I" und "Medienübergreifende Datenausgabe". Aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste W 2 belegten
beide das Modul 2.9 "Elektronische Bildbearbeitung II". Die Antragsgegnerin belegte desweiteren das Modul 2.5 "Gestaltung digitaler
Medien" und der Auszubildende F das Modul 2.13 "Druckformherstellung". Aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste W 3 war ein Modul
von insgesamt 16 auszuwählen. Davon belegte die Antragsgegnerin das Modul 3.8 "Text-, Grafik-, Bilddatenbearbeitung" und der
Auszubildende F das Modul 3.15 "Tiefdruckformherstellung". Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin müßte 3 Monate lang
zusätzlich ausgebildet werden, um den Arbeitsplatz von Herrn F (Gravur/Gravur-AV) einnehmen zu können. Unstreitig war der Arbeitnehmer
F in der Ausbildung 89 Wochen im Bereich Gravur/Gravur-AV eingesetzt, die Antragsgegnerin hingegen lediglich 2 Wochen.
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Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,
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das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
7
Die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten haben beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin verweist auf die Anzahl von Überstunden im Bereich Repro sowie darauf, daß 3 Arbeitsplätze nach Ablauf von
Befristungen nicht wieder besetzt worden seien.
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Die Beteiligten Ziffer 3 und 4 berufen sich ebenfalls auf zum 31.7.2004 infolge von Befristungen oder einer Eigenkündigung auslaufenden
Arbeitsverhältnissen sowie auf umfangreiche Überstunden in der Abteilung MAC-artpro.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des
Inhalts der Anhörung der Beteiligten in der Verhandlung vom 26.10.2004 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
12
B
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Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Ein Auflösungsanspruch gemäß § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG besteht nicht. Der Antragstellerin war im Zeitpunkt der Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses mit der Antragsgegnerin deren Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände zuzumuten.
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Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob auch andere Arbeitsplätze für eine Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin zur Verfügung
gestanden hätten. Jedenfalls hätte die Antragstellerin auf dem mit dem Arbeitnehmer F besetzten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden
können. Wird nur ein Teil der Auszubildenden eines Jahrganges vom Arbeitgeber übernommen, so müssen sich die gemäß § 78 a BetrVG
geschützten Amtsträger darunter befinden (vergl. LAG Düsseldorf, DB 75, 1995; LAG Hamm, DB 93, 439; DKK-Kittner, Kommentar zum
BetrVG, § 78 a BetrVG Rd. Nr. 33 und 35). Ein Qualifikationsvergleich zwischen einem ausgebildeten Mandatsträger und anderen
Auszubildenden ist dabei nicht zulässig. Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, einen für einen geschützten Mandatsträger freiwerdenden
Arbeitsplatz mit einem solchen Auszubildenden zu besetzen, den er aufgrund seiner in der Ausbildung erworbenen Qualifikation für
geeigneter hält. Es kommt gemäß § 78 a BetrVG lediglich darauf an, ob ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, den der geschützte
Mandatsträger aufgrund seiner Ausbildung ausfüllen kann. Die Antragsgegnerin konnte bei Ende ihres Ausbildungsverhältnisses auf dem
Arbeitsplatz, der mit dem Auszubildenden F besetzt wurde, weiterbeschäftigt werden. Die Antragsgegnerin und der Arbeitnehmer F haben
den gleichen Ausbildungsberuf mit jeweils gleicher Fachrichtung und Spezialisierungsrichtung absolviert. Sie haben darüber hinaus von 6
möglichen auszuwählenden Modulen 3 gleiche Module innerhalb ihrer Ausbildung belegt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die
Antragsgegnerin müsse nochmals 12 Wochen ausgebildet werden, um den konkreten Arbeitsplatz, der mit dem Arbeitnehmer F besetzt
wurde, auszufüllen. Dies ist der Antragstellerin jedoch nach Auffassung der Kammer zumutbar. Auch im Falle einer Neueinstellung wäre
eine Einarbeitungszeit von 12 Wochen nicht ungewöhnlich. Bereits die Ausbildungsordnung zeigt, daß wegen der Vielzahl der zur Auswahl
stehenden Module die Auszubildenden sehr verschiedene Schwerpunkte in ihrer Ausbildung auswählen können. Daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, daß nur solche Auszubildende für einen Arbeitsplatz als geeignet angesehen werden, die von allen zur Verfügung
stehenden Modulen genau solche Module ausgewählt haben, die für den Arbeitsplatz am geeignetsten erscheinen. Die Kammer verkennt
nicht, daß der Arbeitnehmer F aufgrund seines Ausbildungsverlaufes der geeignetere Bewerber für den zur Verfügung stehenden
Arbeitsplatz ist. Hierauf kommt es jedoch gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob für die gemäß § 78 a BetrVG
geschützte Mandatsträgerin ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stand bei Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses, auf dem sie
hätte weiterbeschäftigt werden können. Dies ist für die Antragsgegnerin zu bejahen. Sie ist mit einer relativ kurzen Einarbeitungszeit von 12
Wochen in der Lage, die Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz fachgerecht auszuführen. Selbst wenn der Arbeitsplatz eine höhere durch die
Ausbildung nicht abgedeckte Qualifikation erfordern würde, wäre die Antragstellerin verpflichtet, im Rahmen der betriebsüblichen Zeit des
Qualifikationserwerbes dem Auszubildenden eine Qualifizierungsmaßnahme zuzubilligen (vergl. DKK-Kittner, § 78 a BetrVG Rd. Nr. 35).
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Der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin steht auch nicht der Umstand entgegen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem
Arbeitnehmer F auf 1 Jahr befristet wurde. Im Rahmen von § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es lediglich darauf an, ob im Zeitpunkt der
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stand (vergl. BAG vom 24.7.1991, AP Nr. 23
zu § 78 a BetrVG). Ein solcher Arbeitsplatz stand der Antragstellerin zur Verfügung. Die Antragstellerin machte lediglich von der
Befristungsmöglichkeit gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung oder aber der Befristung aus dem Sachgrund gemäß § 14
Abs. 1 Ziffer 2 TzBfG Gebrauch. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt sowohl eine sachgrundlose Befristung auf die Dauer von 2
Jahren im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis wie auch eine Befristung aus dem Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 2 TzBfG
(Befristung im Anschluß an eine Ausbildung, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlußbeschäftigung zu erleichtern). Der
Umstand, daß die Antragstellerin von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es habe
kein Arbeitsplatz von unbegrenzter Dauer zur Verfügung gestanden. Die Antragstellerin hat im Anhörungstermin erklärt, die
Ausbildungsverhältnisse würden grundsätzlich alle befristet. Die Antragstellerin beugt damit einem Rückgang des Beschäftigungsbedarfes
vor und erleichtert den Abbau befristeter Arbeitsverhältnisse. Bei dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers F handelt es sich jedoch nicht um eine
bei Begründung des Arbeitsverhältnisses absehbar zeitlich begrenzte Aufgabe. Nach der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Auflösungsgrund gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG, wenn lediglich ein befristeter
Arbeitsvertrag angeboten werden kann und der die Übernahme geltend machende Auszubildende nicht signalisiert hat, daß er auch bereit
ist, zu geänderten Arbeitsbedingungen tätig zu sein (vergl. BAG vom 24.7.1991, AP Nr. 23 zu § 71 a BetrVG). Die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts betrifft jedoch den Fall einer Befristung für einen drittmittel-finanzierten Arbeitsplatz von begrenzter Zeitdauer. Eine
solche Befristung ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall verfügt die Antragstellerin über einen Arbeitsplatz
von unbegrenzter Dauer. Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, die Arbeitsverträge für übernommene Auszubildende zu befristen,
rechtfertigt nicht die Annahme, es stünde kein dauerhafter Arbeitsplatz zur Verfügung.
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Die Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin war der Antragstellerin daher unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar.
18
D. Vorsitzende:
19
Gremmelspacher