Urteil des ArbG Freiburg vom 22.08.2006

ArbG Freiburg (kläger, grundsatz der gleichbehandlung, einheit des unternehmens, abfindung, unternehmen, höhe, einstellung, teleologische reduktion, sachlicher zusammenhang, teil)

ArbG Freiburg Urteil vom 22.8.2006, 3 Ca 102/06
Betriebliche Altersversorgung - Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Anwartschaften -
Betriebsübergang während des Insolvenzverfahrens
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich zum Monatsletzten EUR 314,51 zu zahlen, erstmals zum
31.07.2006.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.572,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils EUR 314,51 seit dem 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006 und 01.07.2006
zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert beträgt 11.322,36 EUR.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Betriebsrentenanspruch.
2
Der am 00.00.1943 geborene Kläger war vom 01.01.1987 bis zum 31.12.2004 bei der Firma P. GmbH & Co.
KG als Einkaufsleiter beschäftigt. Sein monatlicher Verdienst betrug zuletzt EUR 9.458,00 brutto.
3
Die P. GmbH & Co. KG sagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Form der monatlichen Zahlung
einer Betriebsrente zu (vgl. Ruhegeld-Sonderzusage, Anlage K 1, AS. 8 f.).
4
Mit Beschluss vom 01.10.2002 eröffnete das Amtsgericht F. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
P. GmbH & Co. KG und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte führte den Betrieb fort.
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde das Anlagevermögen der P. GmbH & Co. KG an die P. Holding GmbH, ein
Unternehmen der C. C. M. L.P., verkauft. Der Betrieb wird von der P. GmbH fortgeführt, die auch einen
Großteil der Arbeitnehmer übernommen hat.
5
Zwischen seiner Einstellung im Jahre 1987 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente der Kläger eine
Betriebsrentenanwartschaft in Höhe von monatlich EUR 1.821,40. Während der Zeit der Insolvenz erdiente der
Kläger weitere Betriebsanwartschaften in der monatlichen Rentenhöhe von EUR 314,51 (s. Berechnungsbogen
der Dr. Dr. H. GmbH, Anlage K 2, AS. 10).
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Der Kläger schied zum 31.12.2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin aus. Der Kläger
wechselte nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung mit Interessenausgleich und Sozialplan in eine
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft über. Gleichzeitig wurde sein Arbeitsverhältnis mit der
Insolvenzschuldnerin bzw. dem Beklagten aufgelöst.
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Am 01.02.2006 trat der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand. Seitdem erhält er die in der Zeit zwischen seinem
Eintritt ins Unternehmen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Betriebsrente in Höhe von EUR
1.821,40 vom Pensionssicherungsverein monatlich ausgezahlt.
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Mit Schreiben vom 18.01.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein während der Zeit der Insolvenz
erdienter monatlicher Rentenanspruch in Höhe von EUR 314,51 mit Auszahlung einer Einmalzahlung von
22.432,49 netto abgefunden werde (Anlage K 4, AS. 12). Diesem Schreiben lag ein auf den Namen des Klägers
ausgestellter Scheck in Höhe des oben genannten Betrages bei.
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Mit Schreiben vom 01.02.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass eine derartige einmalige
Abfindungszahlung nicht akzeptiert wird (Anlage K 6, AS. 18 ff.). Er sei auf die laufende Rentenzahlung
angewiesen. Der Scheck wurde auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Klägervertreters eingelöst. Unter
ausdrücklicher Erklärung, dass damit keine Annahme der Abfindung der Betriebsrente durch die Einmalzahlung
verbunden ist, wird das Geld treuhänderisch verwaltet und verzinst.
10 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Abfindung der Anwartschaften vorliegend entgegen dem
Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG erfolgt sei. Die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 2 bis 4 BetrAVG
seien nicht einschlägig. Insbesondere liege eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Sinne von § 3
Abs. 4 BetrAVG nicht vor. Die Einstellung der Betriebstätigkeit müsse dazu führen, dass die vorhandenen
Geschäfte abgewickelt würden, und die aktiven Arbeitnehmer, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, aus
dem Unternehmen ausschieden. Hier sei jedenfalls ein Betriebsübergang erfolgt, so dass nicht von einer
vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit gesprochen werden könne. Zudem beschränke sich § 3 Abs. 4
BetrAVG im Rahmen einer erforderlichen teleologischen Reduktion auf Anwartschaften geringen Umfangs. Nur
dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Der Beklagte habe außerdem sein Formenwahlrecht bereits
ausgeübt, so dass eine Abfindung der Anwartschaften nicht mehr vorgenommen werden könne. Der Beklagte
habe - wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 18.01.2006 ergebe - seit Monaten kommuniziert, dass
die in der Insolvenz erdienten Anwartschaften als monatliche Betriebsrente ausgezahlt werden. Darüber hinaus
habe Herr W., der Leiter des Bereichs Personalwesen der P. GmbH & Co KG anlässlich eines Telefonats am
10.05.2005 dem Kläger die monatliche Auszahlung zugesagt. Herr W. sei zur Erteilung dieser Aussage auch
bevollmächtigt gewesen. Der Kläger habe sich für den vorzeitigen Ruhestand deswegen entschlossen, weil er
auf die monatliche Zuzahlung der Betriebsrente in voller Höhe vertraut hätte. Zudem sei die Abfindung der
Höhe nach falsch kalkuliert worden.
11 Der Kläger hat zuletzt beantragt:
12
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils zum Monatsletzten EUR 314,51
zu zahlen, erstmals zum 31.07.2006.
13
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.572,55 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 314,51 seit dem 01.03.2006,
01.04.2006, 01.05.2006 und 01.07.2006 zu zahlen.
14 Der Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass § 3 Abs. 4 BetrAVG einen Schutzgedanken zugunsten des
Insolvenzverwalters enthalte. Dieser solle in die Lage versetzt werden, das Insolvenzverfahren zügig zum
Abschluss zu bringen. Die Arbeit eines Insolvenzverwalters werde unerträglich erschwert, wenn dieser
verpflichtet wäre, noch jahrelang nach Abschluss des Verfahrens Versorgungsleistungen ratierlich zu erbringen.
Durch die grundsätzlich mögliche Beauftragung eines Dritten (z.B. Treuhänder, Versicherung), die monatliche
Betriebsrente auch nach Abschluss des Verfahrens an den Berechtigen auszuzahlen, würde ganz erhebliche
Mehrkosten verursachen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht vereinbar wäre.
Die Betriebstätigkeit der P. GmbH & Co KG sei spätestens zum 31.12.2004 durch den Beklagten vollständig
worden. Seitdem werde das Unternehmen liquidiert. Es seinen nur noch einige Mitarbeiter des Beklagten mit
Abwicklungstätigkeiten betraut. Herr W. habe dem Kläger am 10.05.2005 schon deshalb keine monatliche
Zahlung der streitigen Betriebsrente zusagen können, da er mit Wirkung zum 01.01.2005 von der P. GmbH
übernommen worden sei.
17 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen am 19.05.2006 und 22.08.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
18 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
19 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt wegen § 258 ZPO auch für Klagantrag 1, mit dem der Kläger wiederkehrende
künftige Leistungen verlangt.
20 2. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von monatlich 314,51 EUR zum Letzten eines jeden Monats gegen
den Beklagten, beginnend mit dem 28.02.2006. Der Beklagte konnte den Teil der Betriebsrentenanwartschaft
des Klägers, der während des Insolvenzverfahrens erdient worden ist, nicht ohne Zustimmung des Klägers
abfinden.
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a) Der Anspruch des Klägers auf monatliche Zahlung einer Betriebsrente in zwischen den Parteien
unstreitiger Höhe ergibt sich aus der Ruhegeldsonderzusage der Insolvenzschuldnerin vom 15.08.1986.
Dass die dort geregelten Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllt sind, ist zwischen den Parteien
ebenfalls unstreitig. Streitig ist lediglich, ob der Beklagte die streitgegenständliche Anwartschaft abfinden
durfte.
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b) Gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG dürfen unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze
dieser Vorschrift abgefunden werden. Da im vorliegenden Fall unstreitig keine Bagatellanwartschaft im
Sinne von § 3 Abs. 2 BetrAVG vorliegt, kommt nur eine Abfindung unter den Voraussetzungen des § 3
Abs. 4 BetrAVG in Betracht. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nach Auffassung des
Gerichts nicht vor.
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Die Regelung des § 3 Abs. 4 BetrAVG sieht vor, dass der Teil der Anwartschaft, der während eines
Insolvenzverfahrens erdient worden ist, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden kann,
wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die
Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 Satz BetrAVG a.F. wurde eingeführt, da Wertsteigerungen der
Anwartschaft nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von der Eintrittspflicht des
Pensionssicherungsvereins nicht erfasst werden, sondern die Insolvenzmasse belasten (s. BT-Drucks.
12/3803, S. 110). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das neu geschaffene Recht des
Insolvenzverwalters, diesen Anwartschaftsteil abzufinden, die Liquidation eines Unternehmens im
Insolvenzverfahren erleichtern. Da der Wert des abzufindenden Anwartschaftsteils in aller Regel sehr
gering sein werde, bestünden auch hier keine Bedenken im Hinblick auf die sozialpolitische Zielsetzung
des § 3 (s. BT-Drucks. 12/3803, S. 110).
24
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 BetrAVG sind noch nicht erfüllt, wenn nur die Absicht
besteht, die Betriebstätigkeit vollständig einzustellen und das Unternehmen zu liquidieren. Jedoch genügt
es, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang der Abfindung mit der Betriebseinstellung besteht bzw. die
Abfindung Teil der Liquidationsmaßnahmen ist (Blomeyer/Rolfs/Otto, 4. Auflage 2006, § 3 BetrAVG Rn. 81
f.) Es ist davon auszugehen, dass die Abfindung der Anwartschaft Teil der Liquidationsmaßnahmen des
Beklagten ist.
25
Nach Auffassung des Gerichts liegt jedoch im vorliegenden Fall keine vollständige Einstellung der
Betriebstätigkeit im Sinne des Gesetzes vor:
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§ 3 Abs. 4 BetrAVG ist als Ausnahmeregelung vom Abfindungsverbot eng auszulegen. Dafür spricht auch
die Gesetzesbegründung, die die durch § 3 Abs. 4 BetrAVG gewährte Erleichterung der Liquidation nur im
Hinblick auf die regelmäßig geringen Werte solcher Teilanwartschaften für unbedenklich hielt. Zwar hält das
Gericht eine teleologische Reduktion der Vorschrift auf solche geringen Werte, die im vorliegenden Fall
sicher überschritten sind, nicht für möglich, da jeder Anhaltspunkt fehlt, wann ein solcher geringer Wert,
der nicht bereits von § 3 Abs. 2 BetrAVG erfasst wird, noch vorliegt. Jedoch zeigt der gesetzgeberische
Wille, dass man in Zweifelsfällen die Regelung des § 3 Abs. 4 BetrAVG nicht anwenden sollte.
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Gemeint ist mit dem Merkmal der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit die Einstellung des mit
dem Unternehmen verfolgten arbeitstechnischen und unternehmerischen Zwecks und die Auflösung der die
Einheit des Unternehmens gestaltenden Organisation (Blomeyer/Rolfs/Otto, § 3 BetrAVG Rn. 81 unter
Verweis auf § 7 BetrAVG Rn. 110). Veräußert jedoch der Insolvenzverwalter wie hier im Rahmen eines
Betriebsübergangs das Unternehmen, wird der verfolgte arbeitstechnische und unternehmerische Zweck
vom neuen Rechtsträger weitergeführt. Eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit liegt damit nicht
vor. Diese liegt nur vor, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen zerschlägt.
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Würde man die Veräußerung des Unternehmens als vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit ansehen,
würden außerdem die Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Betriebsübergangs aus dem Unternehmen
ausgeschieden sind, im Vergleich zu den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse fortbestehen,
schlechter gestellt. Auch vor diesem Hintergrund müssen die Verwaltungsvereinfachung und die
Kostenersparnis, die durch eine Abfindung der Anwartschaften für den Insolvenzverwalter entstehen,
zurückstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut der Regelung der
Insolvenzverwalter ohnehin nur Anwartschaften, nicht aber laufende Leistungen abfinden kann. Im
vorliegenden Fall ist der Versorgungsfall nur wenige Tage nach Zahlung der Abfindung eingetreten. Die
Vorteile einer Abfindungsmöglichkeit für den Insolvenzverwalter werden ihm also im Fall laufender
Leistungen nach der gesetzlichen Regelung ohnehin nicht gewährt.
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c) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die übrigen von den Parteien angesprochenen Fragen
(insbesondere Ausübung eines Formenwahlrechts, Zusagen des Beklagten, Vollmacht des Herrn Wacker)
nicht an.
30 3. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 3 der Ruhegeld-
Sonderzusage sind die Ruhegelder am Letzen eines jeden Monats zu zahlen, erstmals also am 28.02.2006.
Der Beklagte befand sich damit ab 01.03.2006 hinsichtlich des für Februar 2006 zu zahlenden Ruhegelds in
Verzug. Entsprechendes gilt für die Folgemonate.
II.
31 Der Beklagte hat als unterliegende Partei gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
32 Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert ergibt sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG.