Urteil des ArbG Freiburg vom 10.10.2001

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ArbG Freiburg Urteil vom 10.10.2001, 6 Ca 131/01
Unverhältnismäßigkeit einer Abmahnung
Tenor
1. Die Beklagte wird im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt, an die Klägerin DM 368,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 30.03.2001 sowie DM 1.104,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 24.09.2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 19.02.2001 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstands dieser Entscheidung wird festgesetzt auf DM 9.228,00.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Frage der Wirksamkeit einer der Klägerin erteilten Abmahnung sowie über die Frage der Fortzahlung einer
übertariflichen Zulage an die Klägerin.
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Die am 21.11.1947 geborene Klägerin ist seit dem 16.03.1970 im Betrieb der Beklagten, die auf dem Gebiet des Stahlbaus tätig ist, beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis liegt der Anstellungsvertrag vom 21.07.1972 (Blatt 5, 6 der verbundenen Akte 6 Ca 132/01) zugrunde.
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Die Klägerin bezieht eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von DM 7.756,00.
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Im Betrieb der Beklagten werden insgesamt vier Statiker beschäftigt. Dabei werden die Bereiche Tankstellenbau (Abteilungsleiter Herr Künzle)
und Stahlbau (Abteilungsleiter Herr Böllinger) unterschieden. Die Klägerin ist dabei als Statikerin der Abteilung Stahlbau zugewiesen, übt aber
auch Tätigkeiten für den Bereich Tankstellenbau aus.
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Am 23.10.2000 erhielt die Klägerin vom Abteilungsleiter des Bereichs Tankstellenbau, Herrn Künzle, den Auftrag, für Baueingabeunterlagen des
Projektes ELF Dassow, Kommissions-Nr. 28402, eine entsprechende Statik zu erstellen.
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Die Klägerin erstellte die Statik und übergab die Unterlagen am 15.11.2000 an Herrn Künzle.
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Mit Schreiben vom 19.02.2001 wurde der Klägerin eine Abmahnung hinsichtlich einer Schlechtleistung bezüglich des Projektes ELF Dassow
erteilt (vgl. Blatt 8, 9 der Akte des verbundenen Verfahrens 6 Ca 132/01).
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Im Jahre 1998 wurde der Klägerin eine Abmahnung aus verhaltensbedingten Gründen erteilt, Abmahnungen oder Ermahnungen wegen
Leistungsmängel erfolgten gegenüber der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Aushändigung der Abmahnung vom 19.02.2001 nicht.
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Die Klägerin ist Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl des im Betrieb der Beklagten aus sieben Personen bestehenden Betriebsrates.
10 Durch Gehaltsmitteilung vom 29.12.2000 (vgl. Blatt 6 der Akte) wurde der Klägerin mitgeteilt, daß eine Verrechnung der bisher bezahlten
freiwilligen Zulagen von DM 184,00 mit der erfolgten Tariflohnerhöhung, beginnend ab dem 01.01.2000 erfolgt. Mit Schreiben vom 05.03.2001
(vgl. Blatt 4 der Akte) ließ die Klägerin ihre Forderung auf Fortzahlung der freiwilligen Zulagen in Höhe von DM 184,00 brutto monatlich
gegenüber der Beklagten geltend machen.
11 Die Klägerin ist der Auffassung, daß die ihr gegenüber ausgesprochene Abmahnung ungerechtfertigt sei.
12 Sie habe die objektiven arbeitsvertraglichen Pflichten eingehalten. Sie habe die Arbeit für eine fremde Abteilung unter Zeitdruck verrichten
müssen. Auf Frage, was sie vorrangig bearbeiten müsse, sei ihr mitgeteilt worden, daß der eingehende Auftrag im Bereich Tankstellenbau
gegenüber ihrer Tätigkeit im Stahlbau nachrangig sei.
13 Die Klägerin habe keine Chance erhalten, in Tätigkeiten des Tankstellenbaus die behauptete Routine zu entwickeln.
14 Die Auswahl des statischen Systems sei von ihr ermessensrichtig erfolgt. Die ELF Lohmar Statik Nr. 250 sei nicht als maßgebend bezeichnet
worden.
15 Sie habe während des Zeitraums der Bearbeitung des Auftrags statt einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden täglich über 8 Stunden gearbeitet.
Sie habe erst ab 08.11.2000 die erste Möglichkeit gehabt, den Auftrag zu bearbeiten. Der in der Abmahnung angegebene Schaden werde
bestritten.
16 Die Klägerin beantragt zuletzt:
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Die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 19.02.2001 aus der Personalakte zu entfernen.
18 Die Beklagte beantragt,
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die Klage insoweit abzuweisen.
20 Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen auf Zahlung der freiwilligen Zulage für die Monate Januar bis August 2001
gab die Beklagte ein Anerkenntnis ab.
21 Seitens der Klägerin wurde daher beantragt, die Beklagte im Wege Anerkenntnisurteils zu verurteilen, der Klägerin DM 368,00 brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit und der Klägerin für die Monate März 2001 bis August 2201
monatlich DM 184,00 brutto, also insgesamt DM 1.104,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 Die Beklagte ist der Auffassung, daß die der Klägerin ausgesprochene Abmahnung zu Recht erteilt worden sei.
23 Die Klägerin sei nicht unter Zeitdruck gesetzt worden, im Betrieb der Beklagten bestehe eine Betriebsvereinbarung über Zeitkonten.
24 Es sei keine Aussage erfolgt, daß der eingehende Auftrag gegenüber der Tätigkeit für die Stahlabteilung nachrangig sei.
25 Auch der Einwand mangelnder Routine sei nicht berechtigt, da es die Aufgabe eines Statikers bei der Beklagten sei, entsprechende Lasten und
Dimensionen für Stahlkonstruktionen zu errechnen. Hierbei sei es unerheblich, ob es sich um eine Tankstelle oder um eine sonstige
Stahlkonstruktion handele.
26 Auch habe die Klägerin bereits mehrfach für die Abteilung Tankstellenbau Gebäude gerechnet.
27 Die Prüfingenieure hätten die Berechnungen der Klägerin moniert, die Statik habe komplett neu gerechnet werden müssen.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig.
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Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, da die Parteien über Ansprüche aus einem
fortbestehenden Arbeitsverhältnis streiten.
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Nachdem sich der Sitz der Beklagten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Freiburg --
Kammern Offenburg -- befindet, ist das Gericht auch in örtlicher Hinsicht zur Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits berufen.
II.
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Die Klage ist auch begründet.
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1. Anerkenntnis
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Die Beklagte war gemäß ihres Anerkenntnisses zur Fortzahlung der freiwilligen Zulage an die Klägerin für den streitgegenständlichen
Zeitraum zu verurteilen. Für die Monate Januar und Februar 2001 ergibt sich insoweit ein Betrag in Höhe von DM 368,00, für die Monate
März bis August 2001 ein solcher in Höhe von DM 1.104,00.
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2. Abmahnung vom 19.02.2001
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Die Kammer ist der Auffassung, daß der Ausspruch einer Abmahnung gegenüber der Klägerin aus Anlaß der ihr vorgeworfenen
leistungsbedingten Pflichtverletzungen angesichts der zum damaligen Zeitpunkt über 30 Jahre bestehenden Betriebszugehörigkeit der
Klägerin und dem Fehlen entsprechender Ermahnungen unverhältnismäßig und mithin rechtswidrig ist.
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Dabei kann zur Überzeugung der Kammer dahingestellt bleiben, ob die der Klägerin gegenüber erhobenen Vorwürfe im
Zusammenhang mit der Erstellung der Statik für den Auftrag ELF Dassow zutreffen.
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Angesichts der im Hinblick auf die Leistungen der Klägerin über 30-jährigen beanstandungsfreien Zusammenarbeit der Parteien
erscheint der Ausspruch einer Abmahnung unverhältnismäßig. Die Kammer ist der Auffassung, daß die Beklagte zunächst den milderen
Weg einer Rüge oder einer Ermahnung gegenüber der Klägerin hätte wählen müssen.
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a) Das im Arbeitsrecht herrschende Ultima-Ratio-Prinzip führt dazu, daß der Arbeitgeber prüfen muß, ob geeignete, aber mildere Mittel
zur Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zur Verfügung stehen.
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Die Abmahnung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist also unwirksam, wenn eine Abmahnung mit
Kündigungsandrohung ausgesprochen wird, im konkreten Fall aber eine Mahnung oder Rüge ausreichend sind.
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Insoweit hat eine Beurteilung des konkreten Einzelfalles zu erfolgen.
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In diesem Zusammenhang stellt die Kammer fest, daß die Klägerin eine Betriebszugehörigkeit seit dem 16.03.1970 im Betrieb der
Beklagten aufweist. Seit diesem Zeitraum ist sie als Statikerin tätig. Frühere Abmahnungen wegen Leistungsmängel erfolgten
gegenüber der Klägerin nicht. Nach Rückfrage im Kammertermin konnten seitens der Beklagten keine früheren Pflichtverletzungen
und hieraus resultierende Ermahnungen oder Rügen dargelegt werden.
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Daher stellt sich der Kammer die Abmahnung vom 19.02.2001 als Reaktion auf eine erstmalige Pflichtverletzung der Klägerin in
Gestalt einer behaupteten Schlechtleistung dar.
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Diese Reaktion der Beklagten erscheint der Kammer als unverhältnismäßig. Angesichts der bislang beanstandungsfreien
langjährigen Zusammenarbeit hätte die Beklagte zunächst ein milderes Mittel als die mit Kündigungsandrohung versehene
Abmahnung wählen müssen. Zur Beanstandung der von der Beklagten behaupteten leistungsbedingten Mängel hätte eine Rüge
oder eine Ermahnung ebenfalls genügt. Hierdurch hätte die Beklagte der Klägerin vor Augen führen können, daß man mit der
bisherigen Arbeitsweise nicht zufrieden ist und die Klägerin sich mithin um einen höheren Sorgfaltsmaßstab bemühen muß.
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Bei der der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzung handelt es sich um eine durchschnittliche leistungsbedingte Fehlleistung, auf
die nicht zwangsläufig mit dem Ausspruch einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung reagiert werden muß.
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Das Ziel der Beklagten, die Klägerin zu einer künftig sorgfältigeren Arbeitsleistung anzuhalten, hätte sich auch mit einem
gleichgeeigneten, aber arbeitsrechtlichen milderen Mittel erreichen lassen. Durch eine Rüge oder Ermahnung wäre den Interessen
der Beklagten mithin ausreichend Rechnung getragen worden.
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Nach alledem erscheint der Ausspruch der Abmahnung vom 19.02.2001 als unverhältnismäßig, die Abmahnung ist mithin
unwirksam.
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b) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entfernung dieser unwirksamen Abmahnung aus ihrer Personalakte als quasi negatorischer
Abwehranspruch gemäß den §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 BGB zu.
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Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
III.
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1. Die Beklagte trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.
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2. Der Wert des Streitgegenstands dieser Entscheidung, der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wurde hinsichtlich der
Forderungen in Höhe der geltend gemachten Beträge in Ansatz gebracht. Hinsichtlich des Rechtsstreits über die Abmahnung hielt die
Kammer es für angemessen, den Gegenstandswert in Höhe einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin in Ansatz zu
bringen.
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Die nachfolgenden Hinweise belehren über statthafte Rechtsmittel.
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Just