Urteil des ArbG Freiburg vom 29.11.2004

ArbG Freiburg: kündigung, kindergarten, wichtiger grund, unbestimmter rechtsbegriff, objektive unmöglichkeit, interessenabwägung, zusammenarbeit, arbeitsbedingungen, urlaub, abmahnung

ArbG Freiburg Urteil vom 29.11.2004, 1 Ca 87/04
Außerordentliche Druckkündigung: Verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungsgründe; Anforderung bei unkündbaren
Arbeitnehmern
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 23.03.2004 beendet wurde.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt Euro 10.000,00.
4. gez. Dr. K. gez. D. gez. Dr. M.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über eine außerordentliche Kündigung und die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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Die 52jährige verheiratete Klägerin ist seit 04.09.1972 bei der beklagten Gemeinde bzw. deren Rechtsvorgängerin als Erzieherin, zuletzt gegen
ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 3.075,07, beschäftigt. Sie führt zusammen ihrem Ehemann, der erwerbsunfähig ist und
Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, ein landwirtschaftliches Anwesen (Obstanbau und Weinwirtschaft). Aus der Ehe sind zwei mittlerweile
erwachsene Söhne hervorgegangen.
3
Die Gemeinde S. ist eine Weinbaugemeinde. Sie hat insgesamt etwa 3.300 Einwohner und besteht aus den Ortsteilen L., J. und S.. Etwa 1.000
Einwohner wohnen in J., etwa 400 in L. und der Hauptort S. hat etwa 1.900 Einwohner.
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Derzeit betreibt die beklagte Gemeinde je einen Kindergarten in S. und in J., nicht jedoch in L.. Zum Ende des Kindergartenjahres 2002/2003 war
der Kindergarten in L. geschlossen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin den einzügigen L. Kindergarten (mittlerweile über 30
Jahre) geleitet. Unterstützt wurde sie von Zweitkräften (zuletzt Frau B., die halbschichtig beschäftigt wurde und Frau S., eine 30-%-Teilzeitkraft).
Mit Beginn des Kindergartenjahres 2003/2004 (im September 2003) wurde die Klägerin in den Kindergarten J. versetzt. Der Kindergarten J. führt
zwei Kindergartengruppen. Seit diesem Zeitpunkt leitete die Klägerin vollschichtig eine Gruppe, die Leiterin des J. Kindergarten, Frau V.,
vollschichtig die andere. Zweitkraft von Frau V. ist die teilzeitbeschäftigte Frau F.. Als Zweitkraft für die Klägerin wurde Frau K. in Teilzeit
beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen B. und S. wechselten nach Schließung des Kindergartens L. ab September 2003 in den Kindergarten S.
(dreizügiger Kindergarten).
5
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht zwischen den Parteien nicht. Die beklagte Gemeinde ist nicht Mitglied im kommunalen
Arbeitgeberverband. Die Klägerin war am 04.09.1972 von der damals noch selbständigen Gemeinde L. eingestellt worden. Die Gemeinde L. war
nicht tarifgebunden. Die Anwendung des BAT wurde einzelvertraglich nicht vereinbart. Deshalb ist zwischen den Parteien zu allererst streitig, ob
der BAT auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet:
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Die Klägerin behauptet, der BAT sei nicht nur in Bezug auf die Vergütung, sondern in Bezug auf alle anderen Arbeitsbedingungen auf ihr
Arbeitsverhältnis vollumfänglich angewendet worden. Das habe neben Urlaub und Reisekosten auch für Freistellungen gegolten. Der frühere
Ortsvorsteher der ehedem selbständigen Gemeinde L. habe auf alle Arbeitsverhältnisse der Gemeinde L. fraglos den BAT angewandt. Es gebe
keinen einzigen Sachverhalt, bei dem in Bezug auf die Klägerin vom BAT abgewichen sei.
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Die beklagte Gemeinde gibt an, die Vergütung richte sich nach dem BAT. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der BAT auf die Arbeitsverhältnisse
vollinhaltlich anzuwenden sei. Die beklagte Gemeinde habe in ihren neueren Arbeitsverträgen immer wieder deutlich gemacht, dass es sie sich
zwar am BAT orientiere, sich aber nicht an den BAT gebunden fühle. Für die Lesart der beklagten Gemeinde spreche die Tarifstruktur. Die
Klägerin werde zwar nach dem Vergütungstarifvertrag (VKA) vergütet. Dies sage jedoch nichts über die Geltung des Manteltarifvertrages aus.
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Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.03.2004 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2004, gekündigt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26.03.2004 beim hiesigen Arbeitsgericht eingereichten Kündigungsschutzklage. Zur Kündigung
kam es aufgrund folgender Umstände:
9
Die Versetzung der Klägerin nach J. erwies sich aus Sicht der beklagten Gemeinde von vorne herein als problematisch. Bereits am 25.07.2003,
bei den ersten Planungen zum beginnenden Kindergartenjahr, hatte das J. Team das Gefühl, die Klägerin habe eine extrem negative
Grundeinstellung gegenüber der neuen Arbeitsstelle und auch gegenüber dem Bürgermeister. Tatsächlich hatte die Klägerin, damals noch als
selbständige Leiterin des Kindergartens L. verschiedentlich Ärger mit der Gemeinde (siehe im Einzelnen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
16.08.2004, S. 15 f., Bl. 52 f. d.A. und Abmahnung Bl. 66 d.A.). Sie war deshalb auf die Gemeindeverwaltung nicht besonders gut zu sprechen.
Als das Kindergartenjahr dann begann, gestaltete sich die Zusammenarbeit tatsächlich als schwierig. Es gab Missverständnisse,
Kommunikationsschwierigkeiten, völlig unterschiedliche pädagogische Ansätze, Führungsprobleme und beinahe täglich Sachverhalte, die zum
Streit der Klägerin mit den anderen Kindergartenmitarbeiterinnen führten. Bereits zum Ende des Jahres waren die Erzieherinnen des
Kindergartens J. einhellig der Ansicht, ihr Verhältnis zur Klägerin sei vollständig zerrüttet. Die Ablehnung ging weit über die sachliche dienstliche
Zusammenarbeit hinaus und betraf bald auch persönliche Eigenheiten der Klägerin (mangelnde Hygiene, ungepflegtes Auftreten, fehlende
Esskultur). Mit Schreiben vom 13.01.2004 wandte sich der 1. Vorsitzende des Elternbeirats des Kindergartens J. an Herrn Bürgermeister S. (auf
den Wortlaut Bl. 61d.A. wird Bezug genommen). Frau K. wurde arbeitsunfähig. Der Bürgermeister versuchte zunächst einen Austausch der
Zweitkräfte zu erreichen, was jedoch von den Mitarbeiterinnen nicht mehr akzeptiert wurde. Dann wurde eine Fortbildungsveranstaltung (nach
Ansicht der beklagten Gemeinde eine Art verdeckter Supervision) initiiert (12. und 13.01.2004, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 90 d.A.
verwiesen). Am 16.01.2004 kam es zu einem Personalgespräch mit der Klägerin, über das sich der Bürgermeister ein Notiz angefertigt hat (s. Bl.
69 d.A.), dessen Inhalt im Übrigen jedoch streitig ist. Die Klägerin erkrankte im Anschluss an das Personalgespräch (19.01. bis 30.01.2004). Am
03.02.2004, kurz nach Rückkehr der Klägerin zum Arbeitsplatz, führte Bürgermeister S. ein Konfliktgespräch mit dem Team des Kindergartens in
J.. Das Teamgespräch wurde vorzeitig abgebrochen.
10 Am 01.03.2004 begab sich die Klägerin zusammen mit Frau M. und Frau V. in die Räume des ehemaligen Kindergartens in L., um das noch
vorhandene Inventar auszuräumen bzw. dieses Inventar auf die anderen Kindergärten zu verteilen. Auch dieser Vorgang führte zu
Schwierigkeiten zwischen den Parteien, da die beklagte Gemeinde den Eindruck hatte, die Klägerin bereichere sich privat. Die Klägerin hat wohl
- teilweise abends und unbeobachtet - ihr Fahrzeug mit Kisten aus dem Kindergarten L. beladen. Am 08.03.2004 gab es ein weiteres
Personalgespräch zwischen dem Bürgermeister und der Klägerin. Sie wurde aufgefordert, unverzüglich offen zulegen, was sie aus dem
ehemaligen Kindergarten L. mitgenommen habe. Nachdem sich der Bürgermeister und die Klägerin in diesem Gespräch nicht auf eine
übereinstimmende Bewertung des Sachverhalts einigen konnten, schlug Bürgermeister S. der Klägerin vor, nach S. zu wechseln. Dafür sah die
Klägerin keinen Anlass, da sie nach wie vor der Meinung war, dass es in J. funktionieren könne.
11 Das Thema Versetzung der Klägerin nach S. sollte auf einer Gemeinderatssitzung am Abend des 10.03.2004 besprochen werden. Auf nicht mehr
nachvollziehbaren Kommunikationswegen haben sowohl die Mitarbeiterinnen des Kindergartens J. als auch die Mitarbeiterinnen des
Kindergartens S. von dem Vorhaben des Bürgermeisters Kenntnis erhalten. So kam es zu schriftlichen Äußerungen der Kindergärtnerinnen vom
10.03.2004 gegenüber der Gemeinde (Kindergarten J. Bl. 62 d.A., Kindergarten S. Bl. 63 d.A. und weiteres Schreiben der Kindergärtnerinnen
aus S. Bl. 64 d.A. auf deren Inhalt Bezug genommen wird).
12 All diese Vorfälle führten sodann zum Kündigungsentschluss der beklagten Gemeinde. Die beklagte Gemeinde sieht erhebliche persönliche
Defizite und Pflichtverletzungen der Klägerin und meint im Übrigen, aufgrund der Schreiben der Erzieherinnen von einer Drucksituation
ausgehen zu können. Die beklagte Gemeinde ist darüber hinaus der Ansicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin nicht mehr zu erwarten sei und beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
13 Die Klägerin hält die ausgesprochene Kündigung für unwirksam und sieht im Übrigen auch keine Auflösungsgründe. Die gegenüber der
Klägerin erhobenen Vorwürfe seien auffallend marginal und im Übrigen persönlich verletzend. Dies zeige die Strategie der beklagten Gemeinde:
Die Klägerin sei nach § 55 BAT ordentlich unkündbar. Mit der offensichtlich unwirksamen außerordentlichen Kündigung unter Zuhilfenahme
einer Vielzahl von lächerlichen Kleinvorwürfen solle das eigentliche Problem verschleiert werden. Die beklagte Gemeinde habe durch die
Schließung des Kindergartens in L. schlicht und ergreifend Personalüberhang und wolle nun die Klägerin los werden. Der Fall habe eine ganz
erhebliche gemeindepolitische Dimension. Das in der Gemeinde L. gewachsene hohe Ansehen der Klägerin solle durch Diffamierungsversuche
von J. und S. untergraben werden. Die von der beklagten Gemeinde erhobenen Vorwürfe ließen sich in aller Sachlichkeit entkräften (auf die
Einzelheiten des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 20.09.2004, Bl. 75 ff. d.A., und im Schriftsatz vom 12.11.2004, Bl. 161 ff. d.A. nebst
Anlagen wird Bezug genommen). Es bestehe eine Basis für die Weiterarbeit der Klägerin. Die beklagte Gemeinde habe nicht wirklich versucht,
die Klägerin in J. zu integrieren. Es habe auch zu keine Zeitpunkt eine Abmahnung gegeben.
14 Die Klägerin beantragte zuletzt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 23.03.2004 beendet wurde
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und hilfsweise
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festzustellen, dass die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen der ihr aus dieser Kündigung entsteht.
18 Die beklagte Gemeinde beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und hilfsweise
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das Arbeitsverhältnis durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
22 Die beklagte Gemeinde ist der Ansicht, Sonderkündigungsschutz nach § 55 BAT bestehe nicht. Im Übrigen listet sie eine Vielzahl von
Einzelsachverhalten und Detailvorwürfen auf (s. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.08.2004, Bl. 41 ff. d.A. und vom 18.10.2004, Bl. 133 ff.
d.A. nebst Anlagen auf die Bezug genommen wird).
23 Die beklagte Gemeinde sieht sich zur Kündigung aus dem Gesichtspunkt einer Druckkündigung berechtigt. Die Kolleginnen der Klägerin hätten
unter Androhung von Nachteilen für die Beklagte die Entlassung der Klägerin verlangt. Aufgrund der Weigerung der Klägerin, sich an
Absprachen zu halten und Arbeitsanweisungen auszuführen, aufgrund ihrer extremen Unzuverlässigkeit, ihrer offensiven Ablehnung der
pädagogischen Strukturen des Kindergartens in J., ihrer Weigerung, sich mit den konzeptionellen Arbeitsweisen des Kindergartens auseinander
zu setzen und ihrer aktiv destruktiven Art hätten sämtliche bei der beklagten Gemeinde beschäftigten Erzieherinnen die Zusammenarbeit mit der
Klägerin strikt abgelehnt. Es gebe schriftliche Kündigungsandrohungen. Bürgermeister S. habe spätestens am 16.01.2004 eine Abmahnung
ausgesprochen. Das Verhalten der Klägerin habe sich nicht gebessert. Im Übrigen seien Abmahnungen nicht notwendig gewesen. Die Klägerin
habe Störungen im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter verursacht. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei der
Betriebsfrieden in J. derart gestört gewesen, dass eine Wiederherstellung dieses Betriebsfriedens nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Die
Klägerin habe sich uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt, was darauf schließen lasse, dass sie ihre Pflichtverletzungen hartnäckig fortsetzen
werde.
24 Die beklagte Gemeinde habe alles in ihrer Macht stehende unternommen, eine Kündigung der Klägerin zu vermeiden. Sie habe zunächst -
ausschließlich zur Integration der Klägerin in das Team -eine Fortbildungsveranstaltung für das Personal des J. Kindergarten genehmigt und den
Kindergarten im Zuge der Fortbildungsveranstaltung am 12. und 13.01.2004 für zwei Tage geschlossen. Bürgermeister S. habe mit den Teams in
S. und J. und mit der Klägerin zahlreiche Gespräche geführt. Er habe gegenüber der Klägerin den Ernst der Lage unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht. Die beklagte Gemeinde habe versucht, die Situation durch Personalwechsel bzw. Rotation zu verbessern. All dies sei an der
Uneinsichtigkeit der Klägerin gescheitert.
25 Der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag sei durch das Gesamtverhalten der Klägerin begründet. Im Lauf der Güteverhandlung habe sich
gezeigt, dass die Kolleginnen der Klägerin derart verbittert seien, dass sie auch einer gerichtlich vorgeschlagenen Supervision oder Mediation
unter keinen Umständen mehr zustimmen würden. Damit sei klar, dass die Klägerin nicht bei der beklagten Gemeinde weiterarbeiten könne.
26 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen. Im ersten Kammertermin (vom 28.09.2004, Bl. 104 ff. d.A.) bestritt die beklagte Gemeinde erstmals mit Substanz, dass im Fall
der Klägerin § 55 BAT Anwendung finden könnte. Dies führte dazu, dass der Termin vertagt werden musste. Die Kammer hat daraufhin rechtliche
Hinweise gegeben (Bl. 105/106 d.A.) und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Diesem Vergleichsvorschlag konnten die Parteien nicht näher
treten. Im Fortsetzungstermin vom 29.11.2004 stellten die Parteien außer Streit, dass die im Protokoll vom 28.09.2004 genannten Gesichtspunkte
(Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub) im Fall der Klägerin durchgehend in Anlehnung an BAT gewährt wurden (auf das Sitzungsprotokoll vom
29.11.2004, Bl. 169 ff. d.A. wird Bezug genommen). Die Klägerin reichte zudem Unterschriftenlisten ein (Bl. 174 ff. d.A.).
27 Das Gericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden.
Entscheidungsgründe
28 Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft stillschweigender einzelvertraglicher Bezugnahme dem BAT. Mithin ist die Klägerin nach §§ 55 BAT
ordentlich unkündbar (nachfolgend 1.). Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (ggf. mit sozialer Auslauffrist) des
Arbeitsverhältnisses (§§ 626 BGB, 54 BAT) liegt nicht vor (nachfolgend 2.). Der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag der beklagten Gemeinde ist
unzulässig (nachfolgend 3.).
29 1. Tarifvertragliche Regelungen können auch aufgrund stillschweigender Bezugnahme, z.B. durch betriebliche Übung, auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden sein (h.M., vgl. BAG Urteil vom 11.08.1988 - 2 AZR 53/88 - AP Nr. 5 zu § 625 BGB [II 3 c cc der Gründe]; Däubler, Tarifvertragsrecht,
3. Aufl., Rz. 335; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht I, S. 733; ErfK/ Preis, § 611 BGB Rz. 284; Hanau/Kania, Festschrift Schaub 1998, S. 239,
258). Die hiergegen unter Hinweis auf das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG erhobenen Bedenken (Zachert in Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl.,
§ 3 Rz. 73) greifen nicht durch. Dieses Gebot beruht auf dem Normencharakter des Tarifvertrags und soll den Normunterworfenen, die ja an der
Entstehung des Tarifvertrags nicht unmittelbar beteiligt sind, den Zugang zu dem für sie maßgeblichen Tarifrecht erleichtern (vgl. Gamillscheg,
Kollektives Arbeitsrecht I, S. 516, m.w.N.). Bei der Verweisung auf Tarifverträge handelt es sich indessen um eine individualrechtliche Regelung,
deren Inhalt sich aus den vorausgesetzten und ihrerseits schriftformgebundenen Tarifbestimmungen ergibt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich,
dass eine solche Bezugnahme nur schriftlich möglich sein sollte, wenn beliebige andere - auch den Arbeitnehmer belastende -Vereinbarungen
über Arbeitsbedingungen formlos getroffen werden können.
30 Ist ein Arbeitgeber tarifgebunden, so soll die einzelvertragliche Verweisung auf Tarifverträge regelmäßig zur Gleichstellung der Außenseiter mit
den Gewerkschaftsmitgliedern führen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 21.01.1997 -1 AZR 572/96 -AP Nr. 64 zu § 77 BetrVG
1972 [II 2 a aa der Gründe]; BAG 67, 330, 341 = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz [B II 4 der Gründe]). In diesem Fall kann aus der
Anwendung wesentlicher Tarifbedingungen, insbesondere aus der Gewährung des Tariflohns, geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis
insgesamt den einschlägigen Tarifverträgen unterliegen soll, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls sprächen gegen einen solchen
Schluss, beispielsweise die tatsächliche Nichtgewährung bestimmter tariflicher Leistungen an Unorganisierte. Dabei umfasst eine konkludente
Verweisung, die sich auf sämtliche Gegenstände der einschlägigen tariflichen Regelungen bezieht, immer auch Arbeitnehmer belastende
Tarifbestimmungen, z.B. über die Form der Geltendmachung von Ansprüchen und über Ausschlussfristen.
31 Ist der Arbeitgeber dagegen nicht tarifgebunden, so kommt eine eingeschränkte Bezugnahme von Tarifverträgen eher in Betracht. Es fehlt dann
nämlich die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen von organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmern. Die
Reichweite der Verweisung auf Tarifverträge ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei spricht es für eine umfassende
Bezugnahme, wenn sich bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub) nach
den tariflichen Regelungen richten, ohne dass hinsichtlich anderer Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers von den tariflichen
Regelungen abgewichen würde.
32 Vorliegend haben die Parteien im Kammertermin vom 29.11.2004 außer Streit gestellt, dass die im Protokoll vom 28.09.2004 genannten
Gesichtspunkte "Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub" im Fall der Klägerin durchgehend in Anlehnung an den BAT gewährt wurden. Dies spricht nach
den oben genannten Grundsätzen für eine umfassende Inbezugnahme der tariflichen Regelungen. Die beklagte Gemeinde konnte in Bezug auf
die Klägerin keinen Sachverhalt nennen, in dem sie in der Durchführung des Arbeitsverhältnisses von tariflichen Regelungen abgewichen wäre.
33 2. Für die sogenannten "unkündbare" Angestellten des BAT bestimmt § 55 BAT zunächst in Abs. 1, dass auch solchen Angestellte aus einem in
ihrer Person oder in ihrem Verhalten liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden kann. In Abs. 2 Unterabs. 1 ist dann ausgeführt, dass
andere wichtige Gründe den Arbeitgeber nicht zur Kündigung berechtigten, wobei dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, ausdrücklich als Beispiel eines solchen zur fristlosen Kündigung nicht ausreichenden
wichtigen Grundes bezeichnet werden. Mit der Verwendung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes knüpfen diese Bestimmungen mithin an
die Grundsatznorm des § 54 BAT an, enthalten jedoch eine generelle Beschränkung der fristlosen Kündigung auf die in der Person und im
Verhalten des unkündbaren Angestellten liegenden wichtigen Gründe.
34 Der in §§ 54, 55 BAT, 626 BGB verwendete Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Zunächst ist zu fragen, ob ein an
sich geeigneter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Sodann ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen.
35 Das Bundesarbeitsgericht hat eine als Kündigungsgrund angeführte Drucksituation des Arbeitgebers unter bestimmten Umständen als objektiv
geeigneten Grund zur außerordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses anerkannt. Es prüft die Druckkündigung alternativ unter
den Gesichtspunkten der verhaltens- bzw. personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigung (BAG, Urt. v. 31.01.1996 -2 AZR 158/95 unter II
5 a der Gründe). Eine Druckkündigung liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber
von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Das Verlangen des
Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder durch einen in dessen Person liegenden Grund objektiv
gerechtfertigt sein (nachfolgend a). In diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte
Kündigung ausspricht. Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung durch Dritte, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten
Gründen in Betracht (nachfolgend b).
36 a) Im vorliegenden Fall hat sich die beklagte Gemeinde zur Rechtfertigung der Kündigung im Wesentlichen auf personenbedingte Gründe
berufen. Sie wirft der Klägerin letztlich vor, dass ihr eine konstruktive Zusammenarbeit mit den anderen Erzieherinnen der Gemeinde nicht
möglich sei, was zu einer für die Gemeinde unerträglichen Situation geführt habe.
37 Die Prüfung der Sozialwidrigkeit einer personenbedingten Kündigung ist in drei Stufen vorzunehmen. Die personenbedingte Kündigung betrifft
die Fähigkeit und Eignung des Arbeitnehmers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Fehlt diese Fähigkeit oder Eignung im
Kündigungszeitpunkt oder ist sie erheblich beeinträchtigt, kann dies eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn mit der alsbaldigen
Herstellung der Fähigkeit und Eignung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung nicht gerechnet werden kann (sogenanntes
Prognoseprinzip, erste Stufe). In der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die beeinträchtigte Fähigkeit und Eignung zu konkreten Störungen des
Arbeitsverhältnisses führt, die im Zeitpunkt der Kündigung noch andauern und auch künftig zu befürchten sind. Schließlich ist in der dritten Stufe
eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung, die auf eine schuldhafte Vertragsverletzung gestützt
wird, kann im Fall der personenbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Dies wirkt sich auf
die Interessenabwägung aus. Persönliche Umstände des Arbeitnehmers sind von besonderem Gewicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich
aus der Art des Kündigungsgrundes (krankheits- oder altersbedingte Leistungsschwäche) ein erhöhtes soziales Schutzbedürfnis des
Arbeitnehmers ergibt. Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob der Arbeitgeber die aufgrund der personenbedingten Kündigungsgründe eingetretenen
Störungen im Arbeitsverhältnis billigerweise noch hinnehmen muss oder ob die Kündigung bei verständiger Würdigung in Abwägung der
Interessen der Vertragsparteien des Betriebs als billigenswert und angemessen erscheint (nach KR-Etzel 7. Aufl. 2004, § 1 KSchG Rn. 265 ff.).
38 Das bedeutet vorliegend: Es kam für die Kammer letztendlich nicht darauf an, ob die Klägerin die Fähigkeit und Eignung zur Ausübung des
Erzieherinnenberufs noch besitzt, oder nicht. Es spricht viel dafür, dass diese Eignung nicht mehr in allen Belangen vorhanden ist. Die Klägerin
ist nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht in der Lage, ein modernes pädagogisches Kindererziehungskonzept mitzutragen. Die Klägerin will
dies eigentlich auch gar nicht. Sie hatte aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung eigene Methoden und Konzepte entwickelt, die - so lässt die im
Kammertermin übergebene Unterschriftenliste vermuten - durchaus auch teilweise erfolgreich sind und es ihr ermöglicht haben, 30 Jahre den L.
Kindergarten für die Gemeindemitglieder zufriedenstellend zu führen. Insofern mag die Klägerin, auch weil sie sich nie entsprechend fortgebildet
hat, tatsächlich nicht die Fähigkeit und Eignung besitzen, mit den anderen Gemeindekindergärtnerinnen konstruktiv zusammenzuarbeiten. Diese
Würdigung drängt sich für die Kammer aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 ZPO) nachhaltig auf. Auch das Gericht musste
darüber hinaus mit unangemessenem Benehmen der Klägerin Bekanntschaft machen.
39 Gleichwohl hat die Kammer das Vorliegen von personenbedingten Kündigungsgründen verneint. Denn jedenfalls die Interessenabwägung fällt
zulasten der beklagten Gemeinde aus. Die beklagte Gemeinde hat die Klägerin fast ein Menschenalter lang in L. agieren lassen. Zwar mag die
Mitarbeit von J. oder S. Kindergärtnerinnen im L. Kindergarten unangenehm oder gar unzumutbar gewesen sein. Das ändert nichts daran, dass
die Klägerin für die Gemeindemitglieder jahrelang völlig unangefochten "die" L. Kindergärtnerin war. Wenn man im Rahmen einer sicherlich
vernünftigen Gemeindepolitik in Kindergärten pädagogische Konzepte umsetzen und die Anforderungen an Kindergartenarbeit deutlich erhöhen
will, so muss man auch die L. Kindergärtnerin in den Stand versetzen, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Das ist seitens der beklagten
Gemeinde zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Zum Eklat kam es mit dem Beschluss, den L. Kindergarten zu schließen. Die Klägerin war - letztlich ohne
Vorbereitung -unvermittelt mit einer neuen Umgebung und vollkommen neuen Spielregeln konfrontiert. Sie konnte dem nicht Stand halten. Die
beklagte Gemeinde hätte ihr spätestens jetzt Integrationshilfe leisten müssen. Diese Integrationshilfe hätte in Fortbildungsangeboten und in
spezifizierten Soll-Arbeitsanweisungen bestanden. Nur wenn die Klägerin weiß, wie sie sich in einzelnen Beschäftigungssituationen zu verhalten
hat, kann sie erkennen, was sie falsch gemacht hat. Das Führungsverhalten der zweifellos hochqualifizierten und erfahrenen Frau V. mag bei
anderen Kolleginnen beste Wirkung gezeigt haben. Bei der Klägerin fehlt aufgrund der lang andauernden "isolierten" Tätigkeit in L. jede
Vorstellung für moderne Kindergartenarbeit. Frau V. oder Herr S. hätten der Klägerin (zur Not schriftlich) im Einzelnen vorgeben müssen, was von
ihr im Kindergarten in J. erwartet wird. Insofern kam das Integrationsgespräch am 16.01.2004 (welchen Inhalt es im Einzelnen auch immer hatte)
viel zu spät. Die Klägerin konnte ihr Verhalten bis zum Teamgespräch am 03.02.2004 infolge Krankheit gar nicht mehr ändern. Es ist ihr nach
dem Eindruck der Kammer bis heute nicht richtig klar, was sie falsch gemacht haben soll. Nun ist diese Klägerin gewiss ganz erhöht sozial
schutzbedürftig. Sie arbeitet bei der beklagten Gemeinde seit über 30 Jahren. Der Ehemann ist erwerbsunfähig. Die Klägerin hat keinerlei
Aussicht, jemals eine andere Erwerbstätigkeit zu finden. Vor diesem Hintergrund wäre es der beklagten Gemeinde zumutbar gewesen, aktive
und konkrete Integrationsmaßnahmen zu ergreifen. Dies hat die beklagte Gemeinde nicht getan, weshalb ihr ein personenbedingter
Kündigungsgrund jedenfalls auf der Ebene der Interessenabwägung nicht zur Verfügung steht.
40 Daraus folgt, dass die ausgesprochene Kündigung als personenbedingte Druckkündigung selbst dann nicht anerkannt werden kann, wenn
wegen der fehlenden fachlichen oder persönlichen Eignung der Klägerin auf die beklagte Gemeinde massiver Druck ausgeübt wird.
41 b) Ist eine Druckkündigung nicht aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen gerechtfertigt, kann sie generell als betriebsbedingte
Druckkündigung gerechtfertigt sein. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht, wie im Hinweisbeschluss vom 28.09.2004 ausgeführt ist, an die
Zulässigkeit einer betriebsbedingten Druckkündigung in ständiger Rechtsprechung strengste Anforderungen gestellt. Hinzu kommt vorliegend
die Sondersituation des § 55 BAT: Die Tarifvertragsparteien haben in § 55 BAT in zulässiger Weise den an die Berechtigung der
außerordentlichen Kündigung des unkündbaren Angestellten zu stellenden Maßstab festgelegt, ohne dass diese Bestimmung gegen die
Unabdingbarkeit des § 626 BGB verstößt, wonach die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht im Wege einer Vereinbarung
ausgeschlossen werden kann. Denn die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf bestimmte, im Tarifvertrag fest umrissene Tatbestände ist
zulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie in § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT vorgesehen -eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung
nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern in Form der Änderungskündigung ermöglicht wird, sofern eine Beschäftigung zu den bisherigen
Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist. Als dringendes betriebliches Erfordernis kommen z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen, Stellenstreichungen, Stilllegungen oder auch das Abberufungsverlangen eines Geschäftspartners oder von
Arbeitskollegen in Betracht (s. im Einzelnen BAG, Urt. v. 31.01.1996, 2 AZR 158/95 unter II 4 c der Gründe).
42 Die tarifliche Voraussetzung, dass eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht
möglich ist, könnte in Fällen wie dem vorliegenden je nach den Umständen durchaus zu bejahen sein. Mit dem Begriff "nicht möglich" i.S.v. § 55
Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT ist keine objektive Unmöglichkeit i.S.d. Bürgerlichen Gesetzesbuches gemeint. Vielmehr ist zu prüfen, ob
betriebliche Umstände vorliegen, die bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen
Vertragsbedingungen zwingend ausschließen. § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT verlangt in diesen Fällen nicht nur die vorliegenden
Versetzungsmöglichkeiten i.S.v. § 12 BAT innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu prüfen, sondern die Prüfung auf den gesamten
Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu erstrecken.
43 Vorliegend bedeutet dies: Vor Ausspruch der außerordentlichen betriebsbedingten Druck-Beendigungskündigung hätte die beklagte Gemeinde
einen Beschäftigungsversuch in S. unternehmen müssen. Sollte sich in S. eine unzumutbare betriebliche Drucksituation erneut aufbauen, so
mutet § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT der beklagten Gemeinde zu, vor Ausspruch der außerordentlichen Beendigungskündigung den Weg über
eine außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist zu gehen. Die Klägerin hätte in diesem Fall damit zu rechnen, dass sie u. U.
auch zu anderen, schlechteren Vertragsbedingungen weiter beschäftigt würde. Wenn sich eine personen- oder verhaltensbedingte Situation
unter Berücksichtigung der besonderen Schutzwürdigkeit der Klägerin nicht darstellen ließe, würde die beklagte Gemeinde wieder den Weg über
eine betriebsbedingte Druckkündigung gehen müssen. Es spricht einiges dafür, dass die prinzipiellen Voraussetzungen für eine
betriebsbedingte Druck-Änderungskündigung in J. bereits vorlagen. Die Kammer hält es auch für denkbar, dass sich eine entsprechende
Situation in S. entwickeln könnte. In diesem Fall müsste die Klägerin durchaus ernstlich damit rechnen, dass trotzt ihrer Unkündbarkeit eine
außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist Bestand hätte. Denkbar wäre es beispielsweise, sie im Interesse geordneter
betrieblicher Abläufe zur Zweitkraft herabzustufen.
44 3. Der von der beklagten Gemeinde hilfsweise gestellte Auflösungsantrag ist unzulässig.
45 Antragsberechtigt i.S.d. § 9 KSchG sind bei einer ordentlichen Kündigung sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer. Im Falle einer
unwirksamen außerordentlichen Kündigung kann nur der Arbeitnehmer, nicht dagegen der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis
tarifvertraglich unkündbar ist, also überhaupt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt (KR-Spilger 7. Aufl. 2004, § 9 KSchG Rn.
15 m.N.).
46 4. Da die beklagte Gemeinde im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG und 91
ZPO zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt § 61 Abs. 1 ArbGG. Zugrundegelegt wurden drei Bruttomonatsentgelte
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.