Urteil des ArbG Freiburg vom 05.02.2008

ArbG Freiburg: Arbeitnehmerstatus, Lehrkraft an einer Abendrealschule aufgrund Honorarvertrag, schüler, mündliche prüfung, dienstliches verhalten, unterrichtsbesuch, leiter, kontrolle, vergütung

ArbG Freiburg Urteil vom 5.2.2008, 3 Ca 397/07
Arbeitnehmerstatus - Lehrkraft an einer Abendrealschule aufgrund Honorarvertrag
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 1.724,58 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
2
Der beklagte Zweckverband führt unter anderem eine Abendrealschule. Nach § 2 der Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg
über die Abendrealschulen vom 16.7.1968 sind Abendrealschulen Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von
mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen. Nach § 3 wird in Abendrealschulen nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der
Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt hat. Nach § 4 wird der Unterricht an Abendrealschulen grundsätzlich
von Lehrkräften erteilt, die die Befähigung zum Lehramt an Realschulen nachweisen können. Der Kläger verfügt über den akademischen Grad
eines "Magister Artium" (M.A.), weist jedoch keine Lehramtsbefähigung auf.
3
Seit dem 12.9.2005 unterrichtet der Kläger für den Beklagten an der Abendrealschule. Zunächst richtete sich das Vertragsverhältnis nach dem
Honorarvertrag vom 19.9.2005 (Abl. 6 f.). Danach unterrichtete der Kläger im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde. Zuletzt sind die
vertraglichen Bedingungen der Parteien im Honorarvertrag vom 5.2.2007 (Abl. 8 f.) geregelt worden. Danach unterrichtet der Kläger in den
Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde (nunmehr EWG: Erdkunde/Wirtschaftskunde/Gemeinschaftskunde) und Biologie im Ober- und
Unterkurs. Nach § 2 Satz 2 des Honorarvertrages ist Grundlage für den Unterricht der Bildungsplan für Realschulen. In den Hauptfächern
(Mathematik, Englisch und Deutsch) werden die Prüfungsklausuren zentral gestellt. Sie sind identisch mit den Prüfungen an der
"Tagesrealschule". Die vom Kläger unterrichteten Fächer stellen sogenannte Nebenfächer dar. Sie sind nicht zwingender Bestandteil der
Prüfung, die zum Realschulabschluss führt. Wählte ein Schüler für die frühere mündliche Prüfung ein Nebenfach, nahm der Kläger die Prüfung
ab und erstellte die Prüfungsaufgaben. Zentral gestellte Aufgaben existierten nicht. Die frühere mündliche Prüfung ist mittlerweile durch die sog.
"fächerübergreifende Kompetenzprüfung" abgelöst. Auch diese Prüfung beinhaltet nicht zwingend Nebenfächer. Vielmehr besteht auch die
Möglichkeit, mehrere Hauptfächer miteinander zu verbinden. Wählt ein Schüler ein Nebenfach, nimmt der Kläger in Zusammenarbeit mit einem
anderen Lehrer die entsprechende Prüfung ab und erstellt Prüfungsaufgaben. Für Nebenfächer existieren nach wie vor keine zentral gestellten
Prüfungsaufgaben. Der Kläger erhält nach dem Honorarvertrag ein Honorar für tatsächlich erteilten Unterricht in Höhe von 22,11 EUR. Er ist nach
§ 2 Satz 5 des Honorarvertrages verpflichtet, an Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Der Kläger vertritt auch andere Lehrer. Als vertretender Lehrer
unterrichtet er sein eigenes Fach, nicht jedoch das des ausgefallenen Kollegen. Bei den als Arbeitnehmer beim Beklagten beschäftigten Lehrern
handelt es sich bei der Vertretungstätigkeit um sogenannte Zusammenhangstätigkeiten, die nicht gesondert vergütet werden. Soweit aufgrund
der Vertretungstätigkeit mehr Stunden unterrichtet werden als der Kläger vertraglich verpflichtet ist, erhält er hierfür eine gesonderte Vergütung.
Der Beklagte vermeidet es auch gegenüber Lehrern, die einen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten haben, sein Direktionsrecht auszuüben. Die
Lehrer regeln die Vertretung vielmehr generell unter sich. Die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden können die Lehrer untereinander
absprechen. Ein Tausch der Tage, an denen sie Unterricht erteilen, ist intern zwischen ihnen möglich. Schulausflüge, Elternabende oder
Klassenfeste finden in der Abendrealschule nur in sehr eingeschränktem Umfang statt. Normalerweise beschränken sich derartige Aktivitäten auf
das Abschlussfest, das der Klassenlehrer ausrichtet. Eine Pausenaufsicht wie an allgemeinbildenden Schulen existiert nicht. Seit Einführung des
Rauchverbots in öffentlichen Gebäuden wurden die Lehrer jedoch allgemein gebeten, auf die Einhaltung des Verbots ein Auge zu haben.
Hintergrund ist auch, dass die Tagesrealschule, in deren Räumen der Beklagte die Abendrealschule betreibt, gegenüber dieser mehrfach
beanstandete, dass Zigarettenreste umherliegen würden.
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Nach § 4 des Honorarvertrages ist der Kläger im Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung verpflichtet, den Schulleiter der
Abendrealschule unverzüglich zu verständigen.
5
Seit Bestehen der vertraglichen Beziehungen der Parteien gab es nur einen Unterrichtsbesuch am 25.1.2008 durch den pädagogischen Leiter
der Abendrealschule. Hintergrund war ein Vorfall mit einem alkoholisierten Schüler, aufgrund dessen auch die Kriminalpolizei eingeschaltet
werden musste. Die Anwesenheit des pädagogischen Leiters im Unterricht war zuvor in einer Lehrerkonferenz, an der auch der Kläger
teilgenommen hatte, besprochen worden. Nach dem Unterrichtsbesuch fand zwischen dem pädagogischen Leiter und dem Kläger ein
Beratungsgespräch statt, in dem der pädagogische Leiter dem Kläger Tipps gab, wie er mit entsprechenden Konfliktsituationen umgehen könne.
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Den Antrag des Beklagten vom 22.8.2006 auf "Anstellung" des Klägers (Anlage B 6, Abl. 69), den das Regierungspräsidium F. als Antrag auf
Erteilung der Unterrichtsgenehmigung auslegte, lehnte das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 13.9.2006 ab (Anlage B 7, Abl. 70).
7
Der Kläger macht mit seiner Klage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend. Er müsse sich an den Bildungsplan für Realschulen im
Rahmen der üblichen pädagogischen Methoden und Möglichkeiten halten und den Lehrplan erfüllen. Ihm bleibe nur ein Spielraum bei der
Gestaltung des Unterrichts. Die Unterrichtszeiten seien vorgegeben. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses sei eine Unterrichtslücke am Dienstag
aufgetreten, weshalb ihm der Dienstag zugeteilt worden sei. Die Teilnahme an Lehrerkonferenzen sei ihm bislang nicht gesondert vergütet
worden. Das gelte auch für Vertretungsstunden. Er nehme Prüfungen ab und werde auch als Aufsichtsperson eingesetzt. Wenn auch nicht
zwingend eine Leistungskontrolle der Schüler vorgegeben sei, so sei es doch pädagogisch sinnvoll, einmal im Halbjahr eine solche schriftlich
durchzuführen. Der Zeitpunkt der Notenabgabe sei ihm vorgegeben. Bei den von ihm unterrichteten Fächern handle es sich zwar um
Nebenfächer, der Unterricht müsse jedoch von den Schülern besucht werden, um den Abschluss an der Abendrealschule zu erzielen. Er
unterliege dem Weisungsrecht des Beklagten. Dies betreffe insbesondere sein dienstliches Verhalten sowie die Durchführung seiner
Lehrtätigkeit. Beispielhaft sei hierfür der Unterrichtsbesuch am 25.1.2008 zu nennen. Er habe auch erzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Zum
Beispiel nehme er an einer Pausenaufsicht teil und sei ebenso wie andere Lehrer an Gesprächen beteiligt, wenn es um einen Schülerverweis
gehe. Zudem sei er an die Räumlichkeiten gebunden, die der Beklagte nutze.
8
Der Kläger stellt zuletzt nachfolgenden Antrag:
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Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 12.9.2005 besteht.
10 Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 Er ist der Auffassung, ein Arbeitsverhältnis bestehe mit dem Kläger nicht. Der Bildungsplan der Abendrealschule orientiere sich zwar am
Lehrplan der allgemeinbildenden Realschule, die Lehrer der Nebenfächer seien hieran aber nicht "sklavisch" gebunden. Zudem seien die
Schüler nicht mehr schulpflichtig, so dass bereits deshalb mehr Freiheiten bei der Unterrichtsgestaltung bestünden. Die Freiheiten des Klägers
beim Unterrichten würden durch seine Eintragungen im Klassenbuch bestätigt. Danach habe er teilweise Themen aus dem Lehrplan nicht
unterrichtet und sei auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge sehr frei vorgegangen. Der Beklagte greife bei der Unterrichtsgestaltung nicht ein. Es
gäbe insbesondere keine Unterrichtsbesuche. Der Besuch des pädagogischen Leiters im Unterricht des Klägers am 25.1.2008 sei den Schülern
gewidmet gewesen, nicht jedoch der Kontrolle der Leistungen des Klägers. Der Kläger sei nicht verpflichtet, Prüfungen abzunehmen. Sowohl die
Abnahme der mündlichen Prüfung als auch die Wahrnehmung von Vertretungsstunden und die Teilnahme an Lehrerkonferenzen würden
gesondert vergütet. Der Kläger sei zur Vertretung anderer Lehrer nicht verpflichtet. Die als Arbeitnehmer beschäftigten Lehrer seien dagegen zur
Übernahme von Vertretungsstunden verpflichtet, die zudem ebenso wie die Teilnahme an Lehrerkonferenzen durch das Monatsentgelt
abgegolten seien. Der Kläger habe auch keine erzieherischen Aufgaben wahrzunehmen. Die als Arbeitnehmer beschäftigten Lehrer hätten
dagegen Disziplinargewalt. Aufsichtsaufgaben oblägen auch den anderen Lehrern kaum, da die Schüler anders als auf einer
allgemeinbildenden Schule, an der Schulpflicht bestehe, erwachsen seien. Der Kläger sei lediglich gebeten worden, die Einhaltung des
Rauchverbots zu kontrollieren. Mit der Organisation außerschulischer Veranstaltungen habe der Kläger nichts zu tun. Diese obliege allein den
Klassenlehrern. Die Beschäftigung des Klägers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sei dem Beklagten auch deshalb nicht möglich, weil das
Regierungspräsidium F. den entsprechenden Antrag abgelehnt habe. Die Beschäftigung des Klägers sei nur deshalb möglich gewesen, weil
damals die Lehrerversorgung an der Abendrealschule problematisch gewesen sei. Deshalb habe das Regierungspräsidium F. die
Beschäftigung des Klägers akzeptiert.
13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Niederschriften über den Güte- und Kammertermin verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
15 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche
Interesse. Es geht nicht um eine vergangenheitsbezogene Feststellung des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Feststellung eines
Arbeitsverhältnisses, das nach Auffassung des Klägers seit dem 12.9.2005 bestanden hat und auch weiterhin fortbesteht. Damit ergeben sich
aus der beantragten Feststellung auch Rechtsfolgen für die Zukunft (vgl. BAG 29.5.2002 - 5 AZR 161/01 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr.
152).
16 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
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a) Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und
Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten
Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte
einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort
der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit
bestimmen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche
Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen
ist. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - AP BGB §
611 Lehrer, Dozenten Nr. 167).
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Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden
ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der
Dienstleistung mitgestalten kann und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule
unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa
Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst
dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die
Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an
einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe (vgl. BAG 9.7.2003 - 5 AZR 595/02 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 158
= NZA-RR 2004, 9; 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
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b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien unter
Berücksichtigung aller in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstände nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
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aa) Der Inhalt der Arbeitspflicht des Klägers wurde allenfalls in einem geringen Maße durch einen gesetzlichen Rahmen gestaltet (vgl.
hierzu BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.). Zwar ist es Ziel der Abendrealschule, ihren Schülern einen definierten Bildungsstandard
und damit verbunden den staatlichen Realschulabschluss zu ermöglichen. Das allein genügt jedoch nicht, um eine Eingliederung des
Klägers in eine vom Beklagten bestimmte Arbeitsorganisation zu begründen, die einem Arbeitsverhältnis entspricht.
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(1) Dagegen spricht maßgeblich, dass der Kläger in Nebenfächern unterrichtete. Sie sind nicht zwingend Gegenstand der mündlichen
Prüfung bzw. nunmehr der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung. Sofern eine Prüfung stattfindet, liegen dieser keine zentral
gestellten Prüfungsaufgaben zu Grunde. Vielmehr stellt der Kläger die Prüfung zusammen. Der Kläger selbst gibt zu, für die Prüfung
entscheidend seien die Bereiche, die der Lehrer auch tatsächlich im entsprechenden Klassenbuch eingetragen habe (S. 4 des
Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 74). Dies trifft aber nur für die Lehrer zu, die Fächer unterrichten, die nicht mit einer zentral gestellten
Prüfung enden. Denn sobald eine zentral gestellte Prüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses erforderlich ist, ist der Lehrer
selbst in der Pflicht, den Inhalt des Unterrichts strikt am Lehr- bzw. Bildungsplan auszurichten, um die Schüler auf alle Themen
vorzubereiten, die Gegenstand der abschließenden Prüfung sein können. Stellt der Lehrer selbst die Prüfung zusammen, kann er sich
dagegen auf die Themen beschränken, die er sowohl zeitlich als auch inhaltlich so unterrichtet hat, dass er eine Prüfungsleistung der
Schüler erwarten kann.
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Existiert eine zentral gestellte Prüfung nicht, so rückt deshalb die Bindung an einen Bildungsplan in den Hintergrund. Der Kläger genießt
über die auch bei seinen als Arbeitnehmern beschäftigten Kollegen bestehenden pädagogischen und methodischen Möglichkeiten
hinaus einen wesentlich größeren Freiraum in der Gewichtung, Abfolge und Konzentration auf die im Bildungsplan vorgesehenen
Themen. Das gesteht er letztendlich selbst zu, wenn er ausführt, er sei nicht zeitplangebunden (S. 4 des Schriftsatzes vom 31.1.2008,
Abl. 74).
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(2) Damit korrespondiert, dass der Kläger Leistungskontrollen nicht durchführen muss. Soweit er davon spricht, die Leistungskontrollen
seien pädagogisch sinnvoll, nicht jedoch zwingend (S. 7 des Schriftsatzes vom 31.1.2008, Abl. 77), bestätigt dies gerade die
Behauptung des Beklagten, Leistungskontrollen würden nicht zwingend verlangt, zahlenmäßige Vorgaben würden eine
Höchstbegrenzung, nicht jedoch eine Mindestzahl statuieren (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.1.2008, Abl. 60). Der Kläger hat deshalb
einen erheblichen eigenen Gestaltungsspielraum bei der Art und Weise Überprüfung des Wissensstandes seiner Schüler. Die Pflicht,
Noten - zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu vergeben, schränkt diesen nicht ein. Wie der Kläger sich ein Bild davon macht, welchen
Stand das Wissen des jeweiligen Schülers aufweist, wird durch die bloße Notwendigkeit, Noten zu erteilen, nicht berührt (vgl. hierzu
auch BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.)
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(3) Zahlreiche Nebenarbeiten, die an allgemeinbildenden Schulen auftreten, fallen beim Kläger nicht an. Unstreitig muss der Kläger
Elternabende, Klassenfeste oder Schulausflüge nicht durchführen. Unerheblich ist, dass auch die anderen Lehrer hiermit nur insofern
betraut sind, als sie in der Funktion des Klassenlehrers das Abschlussfest ausrichten. Das zeigt nur, dass selbst diese Lehrer weniger
strikt in einen Schulalltag eingebunden sind als dies an einer allgemeinbildenden Schule mit schulpflichtigen Kindern der Fall ist. Im
Übrigen lässt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte neben dem Kläger als Honorarlehrkraft auch bzw. nur Arbeitnehmer mit
möglicherweise annähernd gleicher Aufgabenstellung einsetzt, nicht auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses der Parteien
schließen (BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
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bb) Dem Kläger kommt auch keine (umfassende) Erziehungsaufgabe zu. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung,
25
bb) Dem Kläger kommt auch keine (umfassende) Erziehungsaufgabe zu. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung,
die Betreuung und Aufsicht der Schüler werde unter den (anwesenden) Lehrern aufgeteilt (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.12.2007, Abl.
33). Die zum Beleg vorgelegte Anlage 1 (Abl. 46) führt aber nur bei der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung die "Aufteilung der
Betreuung" auf. Eine allgemeine, auch während der normalen Unterrichtsphasen geltende Betreuungs- und Aufsichtspflicht regelt sie
jedoch nicht. Dem in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer konkretisierten Vortrag des Beklagten, es müsse nur die Einhaltung
des Rauchverbots beobachtet werden, insbesondere nachdem es mehrfach Beschwerden der Tagesrealschule gab, ist der Kläger nicht
substantiiert entgegen getreten.
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(1) Nicht erheblich ist die Beteiligung des Klägers an Gesprächen über einen möglichen Schulverweis eines Schülers. Die bloße
Beteiligung an Überlegungen, ohne dass damit konkrete erzieherische Kompetenzen gegenüber dem Schüler verbunden sind, führt zu
keinen zusätzlichen Aufgaben des Klägers. Erst recht wird aus diesen Gesprächen nicht ersichtlich, dass dem Kläger vom Beklagten
konkrete Weisungen erteilt würden, wie er mit einem bestimmten Schüler umzugehen und welche disziplinarischen Maßnahmen er zu
ergreifen habe.
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(2) Erstmalig am 25.1.2008 fand ein Unterrichtsbesuch durch den pädagogischen Leiter der Abendrealschule statt. Grund war ein
zeitlich früherer Vorfall mit einem alkoholisierten Schüler. Der Unterrichtsbesuch erfolgte in Absprache mit allen Lehrern - auch der
Kläger nahm an der entsprechenden Lehrerkonferenz teil - und sollte den Schülern und deren Verhalten gelten. Wenn der Kläger in
dem sich daran anschließenden Beratungsgespräche mit dem pädagogischen Leiter der Abendrealschule Tipps zum Umgang mit
Schülern erhielt, ist dies zum einen mit konkreten Weisungen des Beklagten nicht gleichzusetzen und zielt zum anderen nicht auf die
Wahrnehmung vermehrter erzieherischer Aufgaben ab, die eine stärkere Einbindung in die Organisation des Beklagten und eine
stringentere Ausübung dessen Weisungsrechts nach sich zögen.
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(3) Bei den Schülern handelt es sich zudem um (jugendliche bzw. junge) Erwachsene, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen. Sie
sind für sich selbst verantwortlich. Bereits deshalb fallen (erzieherische) Aufsichtspflichten nur in erheblich geringerem Umfang an als in
einer allgemeinbildenden Schule, in der die Schüler noch der Schulpflicht unterfallen.
29
cc) Der Kläger unterliegt keiner vergleichbaren Kontrolle wie Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule.
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(1) Das Führen eines Klassenbuchs diente nicht der Kontrolle des Klägers (vgl. hierzu auch BAG 9.7.2003 - 5 AZR 595/02 - a.a.O.). Auch
wenn der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den vom Kläger tatsächlich unterrichteten Lehrstoff aus den Klassenbucheintragungen
ermittelte, diente dies nicht der Kontrolle des Klägers, sondern vielmehr dem Nachweis, wie frei der Kläger den vorgegebenen
Bildungsplan nach zeitlicher Abfolge und Schwerpunkten umsetzte.
31
(2) Der am 25.1.2008 erfolgte Unterrichtsbesuch durch den pädagogischen Leiter der Abendrealschule diente ebenfalls nicht der
Kontrolle des Klägers, sondern der Verhaltenskontrolle der Schüler. Dass der pädagogische Leiter nach dem Unterrichtsbesuch dem
Kläger in einem Beratungsgespräch Tipps bezüglich auffälliger Schüler gab, hat nichts mit einer Leistungs- bzw. Führungskontrolle zu
tun. Das behauptet auch der Kläger nicht.
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dd) Nach Auffassung der Kammer unterliegt der Kläger dem Weisungsrecht des Beklagten in zeitlicher Hinsicht auch nicht in einem
Maße, dass von einer arbeitnehmertypischen Abhängigkeit gesprochen werden könnte.
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(1) Dem Kläger wurde zwar nach seiner Schilderung zu Beginn des Vertragsverhältnisses der Dienstag als Unterrichtstag zugewiesen,
weil wegen des Ausscheidens eines anderen Lehrers nur dieser Tag zur Verteilung frei war. Unbestritten hat der Beklagte jedoch
vorgetragen, dass es den Lehrern untereinander möglich ist, die Unterrichtszeiten abzusprechen. Der Beklagte greift hier nicht ein.
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(2) Die Verpflichtung zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit, die vertraglich fixiert ist, deutet nicht auf ein Arbeitsverhältnis hin. Zwar sind für
Arbeitnehmer in § 5 EFZG Anzeige- und Nachweispflichten geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Eigenart des vorliegenden
Vertragsverhältnisses, dass eine Anzeigepflicht deshalb sachgemäß ist, weil der Beklagte den Unterricht sicherstellen und bei Ausfall
des Klägers für Ersatz sorgen muss. Um dieser Organisationspflicht nachkommen zu können, ist der Beklagte auf die entsprechende
Anzeige des Klägers angewiesen, ohne dass dadurch jedoch eine Einbindung in den Schulbetrieb erfolgen würde, die auf eine
fremdbestimmte Tätigkeit schließen ließe.
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(3) Dasselbe gilt letztendlich für die Regelung, der Kläger müsse die Lehrtätigkeit persönlich ausüben. Der Beklagte hat zu
gewährleisten, dass seine Schüler zum Erlangen des Realschulabschlusses befähigt werden. Hierfür ist eine bestimmte Qualität des
Unterrichts unverzichtbar. Die Person des Klägers ist dem Beklagten bekannt, dessen Qualifikation kann er einschätzen, Dritte dagegen
nicht.
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(4) Unstreitig ist im Kammertermin geworden, dass dem Kläger Vertretungsstunden extra vergütet werden, sofern er nicht an anderen
Tagen, an denen er eigentlich zu unterrichten hätte, frei bekommt und deshalb die Summe der von ihm unterrichteten Stunden über dem
vertraglich vereinbarten Soll liegt. Bei allen anderen Lehrern werden Vertretungstätigkeiten nicht gesondert vergütet, sondern sind als
sogenannte Zusammenhangstätigkeiten mit der monatlichen Vergütung abgegolten.
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Nach der Behauptung des Beklagten wird die Teilnahme an Lehrerkonferenzen sowie Prüfungen nur beim Kläger, nicht jedoch anderen
Lehrern vergütet. Der Kläger hat hierzu auf Rückfrage des Gerichts im Kammertermin, ob er denn je diese Vergütung angesprochen und
eine ablehnende Antwort erhalten habe, ausgeführt, er habe dies wohl bzw. möglicherweise im Zusammenhang mit geltend gemachten
Fahrtkosten angesprochen. Einen konkreten Vortrag, der Beklagte habe die Zahlung dieser Stunden abgelehnt, kann die Kammer hierin
nicht erkennen. Richtig ist, dass im Vertrag lediglich die Zahlung von Unterricht geregelt ist. Das schließt jedoch die mündliche
Vereinbarung bzw. freiwillige Zahlung durch den Beklagten nicht aus. Die Kammer hat deshalb auch insofern davon auszugehen, dass
der Kläger sehr viel weniger Nebenarbeiten erbringen muss, die von dem Unterrichtshonorar abgedeckt sind, als seine Kollegen (vgl.
hierzu BAG 9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
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ee) Für die Statusbeurteilung unerheblich ist, dass der Unterricht in Räumlichkeiten stattfindet, die der Beklagte vorgibt. Im
pädagogischen Bereich ist es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten
können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind. Diese Bindung besagt nichts über eine persönliche Abhängigkeit (BAG
9.3.2005 - 5 AZR 493/04 - a.a.O.).
II.
39 Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
40 Der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist in Höhe eines Vierteljahresgehalts festzusetzen (§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG). Dieses setzt sich aus 3
Monatshonoraren á jeweils 574,86 EUR zusammen (26 Stunden monatlich x 22,11 EUR).