Urteil des ArbG Frankfurt an der Oder vom 18.09.2008

ArbG Frankfurt: gesellschaft mit beschränkter haftung, akte, tarifvertrag, begriff, bereitschaftsdienst, entstehungsgeschichte, nachtarbeit, verzug, gewerkschaft, vergütung

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Gericht:
ArbG Frankfurt 21.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21/17 Ca 3276/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2
BGB, § 283 S 1 BGB, § 286
Abs 1 S 1 BGB, § 249 Abs 1
BGB
Auslegung TV-Ärzte/VKA - Bereitschaftsdienst als
Nachtarbeitsstunden iSv § 28 Abs 3 TV-Ärzte/VKA -
Schadensersatz für nicht erteilten Zusatzurlaub
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger vier Tage Zusatzersatzurlaub für das Jahr
2007 zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 923,08 festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Voraussetzungen für die Gewährung eines
tarifvertraglichen Zusatzurlaubs.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ein Krankenhaus. Der Kläger ist bei der Beklagten als Arzt
mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einem
Bruttomonatsgehalt von ca. 5.000,00 Euro beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beidseitiger Tarifbindung der
zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der
Gewerkschaft Marburger Bund geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern vom 17. August 2006 (im Folgenden: TV-
Ärzte/VKA) Anwendung. Gem. § 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA sind Ärzte verpflichtet, auf
Anordnung des Arbeitgebers Bereitschaftsdienste zu leisten. § 12 TV-Ärzte/VKA
TVKA enthält eine auf die durchschnittliche Arbeitsbelastung während der
Bereitschaftsdienste abstellende Regelung über die Vergütung der
Bereitschaftsdienste. Des Weiteren enthält § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA folgende
Regelung über Zusatzurlaub:
"(3) Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von
mindestens
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen
geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit
zusteht, bleiben unberücksichtigt."
In § 9 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist Nachtarbeit als Arbeitszeit zwischen 21.00 Uhr und
06.00 Uhr definiert. Außerdem ist in § 27 Abs. 1 Satz 6 TV-Ärzte/VKA festgelegt,
dass Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden
muss.
Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2007 (Anlage
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Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2007 (Anlage
K 1 zum Schriftsatz vom 16. Juli 2008; Bl. 42 d. Akte) verlangte der Kläger von der
Beklagten die Gewährung von vier zusätzlichen Urlaubstagen nach § 28 Abs. 3 TV-
Ärzte/VKA für im Jahr 2007 geleistete Nachtarbeitsstunden. Die Beklagte kam der
Forderung des Klägers nicht nach.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei unter Schadensersatzgesichtspunkten
verpflichtet, ihm vier zusätzliche Urlaubstage zu gewähren. Er behauptet unter
Bezugnahme auf die von ihm als Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 16. Juli 2008 zu
den Akten gereichten Dienstpläne des Jahres 2007 (Bl. 49 ff.), er habe im Jahr
2007 insgesamt 720 Nachtarbeitsstunden als Bereitschaftsdienst geleistet. Er
meint, auch die Zeiten des Bereitschaftsdienstes seinen als Nachtarbeitszeiten i.
S. v. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA zu bewerten. Darüber hinaus ist der Kläger der
Ansicht, hilfsweise sei Beklagte verpflichtet, ihm für die geleistete Nachtarbeitszeit
nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Freizeitausgleich oder einen
angemessenen finanziellen Zuschlag zu gewähren.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf die Ausführungen in
der Klageschrift vom 02. Mai 2008 (Bl. 1 ff. d. Akte) sowie in den weiteren
Schriftsätzen vom 16. Juli 2008 (Bl. 27 ff. d. Akte) und vom 17. September 2008
(Bl. 71 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, ihm vier Tage Zusatzersatzurlaub für das
Jahr 2007 zu gewähren;
2) hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte
zu verurteilen, ihm wahlweise entweder sechs bezahlte frei Arbeitstage zu
gewähren bzw. einen Ausgleich für geleistete Nachtarbeitszeit in Höhe von
3.748,86 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA sei so auszulegen, dass als
Nachtarbeitsstunden lediglich Arbeitsstunden berücksichtigt werden müssen, die
regelmäßigen, d. h. dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet werden. Dies
ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und sei im Übrigen
auch der Wille der Tarifparteien bei Abschluss des Tarifvertrages gewesen. Selbst
wenn dieser Auslegung nicht gefolgt würde, müsse berücksichtigt werden, dass
Bereitschaftsdienste aus Bereitschaftszeiten und Arbeitszeiten bestünden.
Insofern könne der Kläger allenfalls die in den Bereitschaftsdiensten tatsächlich
geleisteten Arbeitszeiten zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr bei der Berechnung
des von ihm begehrten Zusatzurlaubs zugrunde legen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagen wird auf die
Ausführungen in der Klageerwiderung vom 09. Juli 2008 (Bl. 18 ff. d. Akte) nebst
den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf alle weiteren Aktenteile,
insbesondere auf die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 07. Juli 2008
(Bl. 17 d. Akte) und des Kammertermins vom 18. September 2008 (Bl. 69 d. Akte)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1) Die Beklagte ist gem. § 280 Abs 1, Abs. 2, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, §
249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger als Schadensersatz im Hinblick auf den
im Jahr 2007 nicht erteilten Zusatzurlaub nach § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA vier
Ersatzurlaubstage zu gewähren.
a) Dem Kläger stand gegen die Beklagte nach § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA im Jahr
2007 ein Zusatzurlaubsanspruch von vier Arbeitstagen zu.
aa) Der Kläger hat im Jahr 2007 unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes
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aa) Der Kläger hat im Jahr 2007 unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes
insgesamt 720 Arbeitsstunden im Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr
geleistet. Sofern die Beklagte die vom Kläger genannte Zahl an geleisteten
Arbeitsstunden in Abrede gestellt hat, ist ihr Vortrag unsubstanziiert und mithin
unbeachtlich. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die von ihm zu den Akten
gereichten Dienstpläne des Jahres 2007 konkret dargelegt, an welchen Tagen die
von ihm angeführten Bereitschaftsdienste in der Zeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr
geleistet worden sind. Im Hinblick auf diesen konkreten Vortrag des Klägers hätte
die Beklagte sich nicht (mehr) auf ein pauschales Bestreiten der Angaben Klägers
beschränken dürfen. Sie hätte sich gem. § 138 Abs. 2 ZPO vielmehr mit den zu
den Akten gereichten Dienstplänen auseinandersetzen und konkret vortragen
müssen, welche genauen Zeitangaben unrichtig sein sollen. Ein entsprechender
Vortrag der Beklagten ist jedoch unterblieben.
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind unter dem Begriff
Nacharbeitsstunden i. S. v. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA nicht nur die regelmäßig
nach dem Dienstplan bzw. die betriebsüblich während des Zeitraums vom 21.00
Uhr bis 06.00 geleisteten Arbeitsstunden zu fassen, sondern auch die von den
Ärzten geleisteten Bereitschaftsdienste.
(1) Die Auslegung von tarifvertraglichen Vorschriften hat sich an den für die
Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Vorgaben zu orientieren. Maßgeblich ist
zunächst der Wortlaut der Tarifnorm. Darüber hinaus ist über den reinen
Tarifwortlaut hinausgehend auch der wirkliche Wille der Tarifparteien und der von
ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern
und soweit er in dem Wortlaut der tariflichen Normen zumindest ansatzweise
seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben auch unter Berücksichtigung des
Wortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs noch Zweifel an der
zutreffenden Auslegung einer Tarifnorm, so kann zur Ermittlung des wirklichen
Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die
praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages
zurückgegriffen werden (vgl. BAG, Urteil vom 14. Mai 1987, 2 AZR 380/86; AP Nr. 5
zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG, Urteil vom 28. Februar 1990, 2 AZR 425/89, AP
Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).
(2) Weder aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA noch aus dem Wortlaut
einer anderen Tarifnorm des TV-Ärzte/VKA ist zu entnehmen, dass für die
Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub wegen Nachtarbeit
Bereitschaftsdienste nicht als Nachtarbeitsstunden zu werten sind. Insbesondere
ist dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen, dass unter dem Begriff
Nachtarbeitsstunden nur die regelmäßigen nach dem Dienstplan erbrachten bzw.
die betriebsüblich geleisteten Arbeitszeiten erfasst werden sollen. Für eine solche
einschränkende Auslegung des Begriffs Nachtarbeitszeit hätte es einer
eindeutigen und unmissverständlichen Regelung durch die Tarifparteien bedurft.
Eine solche einschränkende Auslegungsregel ist jedoch im Tarifvertrag TV-
Ärzte/VKA – und insofern anders als in dem Bundesangestelltentarifvertrag als
Vorgängertarifvertrag (dort in § 48 Abs. 6) oder dem zwischen der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft ver.di geschlossen
Tarifvertrag (dort in § 27 Abs. 3.2 TVöD-K) – gerade nicht aufgenommen worden.
(3) Auch der Sinn und Zweck der in § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA enthaltenen
Regelung über Zusatzurlaubsansprüche spricht dafür, Bereitschaftsdienste unter
dem Begriff Nachtarbeitsstunden mitzuerfassen. Denn mit der in § 28 Abs. 3 TV-
Ärzte/VKA getroffenen Regelung sollte den Ärzten offenkundig ein Ausgleich für die
als besonders belastend empfundenen Arbeitszeiten zwischen 09.00 Uhr und
06.00 Uhr gewährt werden. Die in § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA getroffene Regelung
verfolgt mithin die gleiche Intention wie das Arbeitszeitgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1
ArbzG). Insofern liegt es nahe, bei der Auslegung der Tarifnorm des § 28 Abs. 3 TV-
Ärzte/VKA den im Arbeitszeitgesetz verwendeten Arbeitszeitbegriff zu Grunde zu
legen. Als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes gelten im vollen Umfang auch
Bereitschaftsdienste (vgl. ErfK-.Wank, 8. Aufl 2008, § 2 ArbZG, Rdnr. 23 ff.).
(4) Soweit die Beklagte hilfsweise vorträgt, selbst wenn bei der Auslegung des § 28
Abs. 3 TV-Ärzte/VKA Bereitschaftsdienste auch als Nachtarbeitsstunden gewertet
werden müssten, könnten bei der Berechnung des Zusatzurlaubes nur die
während der Bereitschaftsdienste tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zugrunde
gelegt werden, geht diese Ansicht fehl. Für eine nur anteilig, auf die während der
Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beschränkte
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Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beschränkte
Auslegung des in § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA verwendeten Begriffs
Nachtarbeitsstunden gibt es im Wortlaut der Tarifnorm keinerlei Anhaltspunkte.
Eine solche Auslegung wäre auch nur schwer mit der in § 12 TV-Ärzte/VKA
getroffenen Vergütungsregelung für Bereitschaftsdienste in Einklang zu bringen.
Denn dort haben die Tarifparteien eine detaillierte Regelung über eine abgestufte
anteilige Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit und die dafür zu
zahlende Vergütung getroffen. Den Tarifparteien hätte es freigestanden, eine
ähnliche Regelung auch hinsichtlich des in § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA normierten
Anspruchs auf Zusatzurlaub zu treffen. Dies haben die Tarifparteien jedoch nicht
getan.
b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Urlaubsgewährung in
Höhe von vier Arbeitstagen als Schadensersatz zu. Der Beklagten ist die
Gewährung des dem Kläger für das Jahr 2007 nach § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VK
zustehenden Zusatzurlaubs unmöglich geworden. Der Anspruch des Klägers auf
die Gewährung von Zusatzurlaub ist gem. § 27 Abs. 1 Satz 6 TV-Ärzte/VKA bzw. §
7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verfallen. Der Kläger hat
die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 rechtzeitig in Verzug
gesetzt, so dass die Beklagte für den durch den Verzug entstandenen Schaden im
Wege der Naturalrestitution einzustehen hat, § 280 Abs 1, Abs. 2, § 283 Satz 1, §
286 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB (vgl. BAG, Urteil 11. April 2006, 9 AZR 523/05,
AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Übertragung).
2) Da der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) in vollem Umfang obsiegt hat, war
über den unter Ziffer 2) gestellte Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Zwar hat
die Klägerseite laut Protokoll der Kammerverhandlung vom 18. September 2008
den Antrag zu 2) "für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1)" gestellt (sog.
unechter Hilfsantrag), aus der in der Klageschrift vom 02. Mai 2008 verwendeten
ursprünglichen Formulierung sowie aus dem gesamten Vortrag des Klägers zur
Begründung des Hilfsantrages ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Antrag
lediglich für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu 1) zur
Entscheidung gestellt werden sollte.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen, §
46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 3 ZPO in Höhe des Urlaubsentgeltes
für die vom Kläger begehrten vier Ersatzurlaubstage festzusetzen.
Die Berufung war im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitige Auslegung der
Tarifnorm des § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA gem. § 64 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 Ziff. 2 lit. b
ArbGG gesondert zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.