Urteil des ArbG Frankfurt an der Oder vom 24.04.2006

ArbG Frankfurt: teilzeitarbeit, teilzeitbeschäftigung, kündigungsfrist, versorgung, beruf, anfang, niederlassung, option, geburt, beendigung

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Gericht:
ArbG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ca 815/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 4 BErzGG, § 15 Abs 5
BErzGG, § 15 Abs 6 BErzGG, §
15 Abs 7 BErzGG
(Elternzeit - Kündigung einer Teilzeitabsprache)
Leitsatz
1. Die für die Elternzeit vereinbarte Teilzeitarbeit ist für die Elternzeit in Anspruch
nehmende Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer jedenfalls dann ordentlich kündbar,
wenn andernfalls Sinn und Zweck der Elternzeit verfehlt würden.
2. Die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit von Teilzeitarbeit während der Elternzeit dient
der Zielsetzung, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren, sie bezweckt
nicht, dem Arbeitgeber restliche Arbeitskapazität der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers zu erhalten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Teilzeitabsprache durch das Schreiben
der Klägerin vom 21. Dezember 2005 diese Absprache zum 31. März 2006
beendet hat, ohne dass dadurch zugleich die Elternzeit der Klägerin beendet
worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 4.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin eine Teilzeitabsprache für die
Zeit der Elternzeit rechtswirksam aufgekündigt hat.
Die seit 1995 bei der Beklagten auf der Grundlage des hiermit in Bezug
genommenen Anstellungsvertrages vom 31. März 1995 (Bl.25 – 31 d. A.)
beschäftigte Klägerin wurde 1999 zur Abteilungsleiterin befördert und verdiente in
der Niederlassung Frankfurt am Main der Beklagten zuletzt durchschnittlich
4.479,58 € brutto im Monat.
Auf einem Formular der Beklagten „beantragte„ die Klägerin am 22. September
2004 ab Ende der Mutterschutzfrist bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des
Kindes Elternzeit. Zugleich erbat sie die Zustimmung der Beklagten zu einer
Teilzeitbeschäftigung von einem 8-Stundentag pro Woche für die Zeit vom 1. Juni
2005 bis 31. Dezember 2005 und daran anschließend bis zum Ende der Elternzeit
von 25 Stunden in der Woche. In dem Formular heißt es dann:
Das Entgelt für den Zeitraum meiner Teilzeitbeschäftigung wird in einer
Zusatzvereinbarung geregelt. Nach der Elternzeit gilt mein bisheriger
Arbeitsvertrag.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie
könne ihrem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung entsprechen, der Stundenlohn
betrage 23,76 € brutto. Die in Aussicht genommene Teilzeitarbeit von 8 Stunden
pro Woche bis zum Jahresende 2005 trat die Klägerin im Einverständnis der
Beklagten nicht an.
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Unter dem 21. Dezember 2005 begehrte die Klägerin von der Beklagten unter
Bezugnahme auf vorangegangene Telefonate eine „Änderung der
Teilzeitvereinbarung„ und schrieb u. a.:
Wie besprochen, beantrage ich, die gemäß unserer Teilzeitvereinbarung für die
Zeit der Elternzeit getroffene Beschäftigungsabrede von 25 Stunden/Woche ab
01.01.2006 auf 0 zu reduzieren.
Vorsorglich erkläre ich die Kündigung der Teilzeitvereinbarung mit sofortiger
Wirkung bzw. zum nächst zulässigen Zeitpunkt.…Im Hinblick auf die Entwicklung
meines Kindes ist mir nicht, wie ursprünglich vorgesehen, möglich, die
Teilzeittätigkeit durchzuführen. …
Ergänzend wird auf den weiteren Inhalt des Schreibens Bezug genommen (Bl.34,
35 d. A.).
Die Klägerin behauptet unwidersprochen, die Beklagte habe ihr in Aussicht gestellt,
sie werde nach erfolgloser Abmahnung eine Kündigung erhalten, wenn sie ihrer
Arbeitspflicht nicht nachkomme. Unter diesem Eindruck habe sie ab 2. Januar 2006
die ihr von der Beklagten in O. zugewiesene Arbeit aufgenommen. Die Versorgung
ihrer 14 Monate alten Tochter sei nur bis Anfang April 2006 gesichert.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass durch ihr an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 21.
Dezember 2005 das Teilzeitverhältnis während der Elternzeit wirksam zum 31.
März 2006 gekündigt worden ist, ohne dass dadurch zugleich die Elternzeit
beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Klägerin sei es aus
rechtlichen Gründen nicht möglich, die abgesprochene Teilzeitarbeit auf Null zu
reduzieren, bzw. sich im Wege der Kündigung davon zu lösen. Auf die rechtlichen
Ausführungen der Beklagte unter III. in ihrem Schriftsatz vom 28. März 2006 wird
Bezug genommen (Bl. 95 –98 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Klägerin steht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur
Seite. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klägerin aufgrund ihrer
Kündigungserklärung vom 21. Dezember 2005 ab April 2006 die ursprünglich
vereinbarte Teilzeitarbeit sanktionslos einstellen darf. Die für beide Parteien
unsichere Rechtslage bedarf der alsbaldigen gerichtlichen Klärung.
Die Klage ist begründet.
Mit ihrer im Schreiben vom 21. Dezember 2005 der Beklagten erklärten
vorsorglichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin hat sich die Klägerin
jedenfalls unter Einhaltung der im Anstellungsvertrag vom 31. März 1995 unter §
5.1. vereinbarten sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende am 31. März
2006 rechtswirksam von der mit der Beklagten vereinbarten Teilzeitarbeit für die
Zeit ab Januar 2006 bis zum Ende der Elternzeit gelöst.
Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin keinen
Anspruch auf Reduzierung der Arbeitsstunden auf Null hat. Die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit sind in §
15 Abs. 4 - 7 BErzGG abschließend beschrieben. Eine Reduzierung der
Teilzeitarbeit auf Null ist dort nicht vorgesehen und auch begrifflich
ausgeschlossen. Diese Forderung stellt nicht die Beschreibung eines gewünschten
Verringerungsvolumens dar. Sie umschreibt vielmehr die aus dem Blickwinkel der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erstrebte Rechtsfolge aus der
Inanspruchnahme der Elternzeit, nämlich die Suspendierung der Arbeitspflicht.
Die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 6 BErzGG, dass während der Elternzeit nur
eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden kann, besagt
nichts darüber, ob eine für die Elternzeit vereinbarte Teilzeitarbeit auch ganz
aufgekündigt werden kann. Dies ist rechtlich zulässig, ohne dass es auf die Frage
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aufgekündigt werden kann. Dies ist rechtlich zulässig, ohne dass es auf die Frage
ankommt, ob bei einer Stundenreduzierung während der Elternzeit von einem
einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die von der Beklagten insoweit in
Anspruch genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. April
1996 (9 AZR 696/94 in EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 46) zum damaligen
Erziehungsurlaub geht im Übrigen von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis nur
bei einer Beschäftigung mit verminderter Wochenarbeitszeit aber ansonsten
unveränderten Arbeitsbedingungen aus, mithin von einer Fallgestaltung, die hier
nicht vorliegt.
Wollte man es der Klägerin versagen, sich von der eingegangenen
Teilarbeitszeitverpflichtung jedenfalls unter Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist zu lösen, würde man die Vorschriften des
Bundeserziehungsgeldgesetzes geradezu konterkarrieren. Die gesetzlich
eingeräumte Möglichkeit von Teilzeitarbeit während der Elternzeit nach Maßgabe
des § 15 BErzGG ist eine Option zugunsten der Elternzeit in Anspruch nehmenden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die oft bei Geburt eines Kindes Umfang und
Dauer der erforderlichen Kindesbetreuung nicht abschätzen können (vgl. Urteil des
BAG v. 19. April 2005 – 9 AZR 233/04 – in EzA § 15 BErzGG Nr. 15). Die gesetzliche
Regelung verfolgt das Ziel, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren,
nicht hingegen das Ziel, dem Arbeitgeber, der sich gegen die Inanspruchnahme
von Elternzeit ohne jegliche Arbeitsleistung nicht wehren könnte (vgl. BAG a.a.O.),
restliche Arbeitskapazität während der Elternzeit unter allen Umständen zu
erhalten. Durch die Kündigung wird auch nicht unzumutbar in die
Planungssicherheit der Beklagten eingegriffen, denn die Klägerin hat die relativ
lange Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres am 31.
März 2006 eingehalten.
Müsste man von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgehen, stünde auch der
Umstand, dass sich die Klägerin mit ihrer Erklärung vom 21. Dezember 2005 nur
von der ab Januar 2006 eingegangenen Teilarbeitszeitverpflichtung lösen wollte,
der Kündigung nicht entgegen. Die vielfach geäußerte Ansicht, eine Teilkündigung
sei grundsätzlich unzulässig, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht halten (vgl.
APS / Preis Grundlagen E. Rn. 13 ff.). Es ist vielmehr der Ansicht von Preis (a.a.O.
Rn. 15) zu folgen, dass eine Teilkündigung zuzulassen ist, sofern die
Hauptleistungspflichten nicht betroffen sind und soweit ein sachlicher Grund für die
Teilkündigung besteht. So liegt es hier:
Die Kündigung der Klägerin bezieht sich nicht auf die wegen der Inanspruchnahme
von Elternzeit ruhenden Hauptleistungspflichten des Anstellungsvertrages vom 31.
März 1995, der nach dem von der Klägerin am 22. September 2004 ausgefüllten
Formular nach Beendigung der Elternzeit wiederum gelten soll. Der Klägerin steht
für die Teilkündigung vom 21. Dezember auch ein sachlicher Grund zur Seite. Sie
hat der Beklagten in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2005 dargestellt, dass
es ihr im Hinblick auf die Entwicklung ihres Kindes nicht möglich sei, wie
ursprünglich vorgesehen, eine Teilzeittätigkeit durchzuführen. Nach ihrer
unwidersprochenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen
Behauptung ist die Versorgung ihrer 14 Monate alten Tochter nur bis Anfang April
2006 gesichert.
Als in dem Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten zu tragen, §
91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.