Urteil des ArbG Frankfurt an der Oder vom 13.08.2008

ArbG Frankfurt: quelle, konzern, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, betriebsrat, ergänzung, unterlassen, dokumentation, zustand

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Gericht:
ArbG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 BV 207/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 96 Abs 1 S 2 BetrVG
Mindestvoraussetzungen einer
Berufsbildungsbedarfsanalyse
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Berufsbildungsbedarf ihrer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln und den Antragsteller hierüber
zu informieren.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Berufsbildungsbedarfsanalyse gemäß § 96 Abs. 1
S. 2 BetrVG.
Die Antragsgegnerin ist eine Lufttransportgesellschaft, die zum Konzern der ...
gehört. Sie verfügt u. a. über den Betrieb in Frankfurt, in dem rund 300 Mitarbeiter
beschäftigt sind.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin in Frankfurt gebildete
Betriebsrat.
Der Antragsteller forderte, was von der Beteiligten zu 2.) nicht bestritten wurde,
diese mehrfach vergeblich auf, den Berufsbildungsbedarf ihrer Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer zu ermitteln. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach.
Im Laufe des Verfahrens legte die Antragsgegnerin eine von ihr als
Berufsbildungsbedarfsanalyse bezeichnete tabellarische Überschrift vor. Insofern
wird auf Bl. 11 d. A. Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Berufsbildungsbedarf ihrer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln und den Antragsteller hierüber
zu informieren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurück zu weisen.
Sie ist der Ansicht, die Vorgaben des § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG erfüllt zu haben.
Der Antrag ging bei Gericht am 04.03.2008 ein und wurde der Antragsgegnerin am
07.03.2008 zugestellt (Bl. 5 d. A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des
Tatbestandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihre
Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die
Gerichtsakte Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
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1.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 96 Abs. 1 S. 2
BetrVG zu, da die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung (bisher) nicht
nachgekommen ist. Die zur Akte gereichte tabellarische Übersicht ist vollkommen
ungeeignet und erfüllt noch nicht einmal die Mindestvoraussetzungen einer
Bildungsbedarfsanalyse. Zwar hat der Gesetzgeber in § 96 BetrVG keine Vorgaben
gemacht, wie die Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs zu erfolgen hat. Gleichwohl
finden sich in der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur (siehe
) sowie in den Gesetzgebungsmaterialien (
) ausreichende Angaben, welche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
Vorliegend ist noch nicht einmal zu erkennen, wie die Antragsgegnerin den Ist-
Zustand ermittelt haben will und wie viele der rund 300 Mitarbeiter bei welcher
Gelegenheit Wünsche bzgl. ihres Berufsbildungsbedarfs geäußert haben sollen. Für
die Feststellung des Ist-Zustands hat im Übrigen eine Bestandsaufnahme des
Qualifikationsbedarfs für die vorhandenen Arbeitsplätze zu erfolgen, wozu auch die
Angabe des aktuellen Personalbestands und des aktuellen Qualifikationsniveaus
der genannten Arbeitnehmer gehört (siehe
Schon allein dies hat die Beteiligte zu 2.)
unterlassen, so dass das Aufzählen weiterer Mängel der vorgelegten tabellarischen
Übersicht, die vorhanden sind, diesseits unterbleiben kann.
2.
Eine Kostenentscheidung findet im Beschlussverfahren nicht statt.
3.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei gemäß § 2 Abs. 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.