Urteil des ArbG Frankfurt an der Oder vom 10.05.2007

ArbG Frankfurt: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, wichtiger grund, tätlichkeit, glaubwürdigkeit, gesellschafter, bedingung, kündigungsfrist, interessenabwägung, kündigungsschutz

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Gericht:
ArbG Frankfurt 19.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 Ca 7939/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 626 Abs 1 BGB
Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit des
Arbeitnehmers gegen den geschäftsführenden
Gesellschafter des Arbeitgebers
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf € 6.026,00.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen),
hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist am 23. März 1949 geboren, derzeit also 58 Jahre alt. Er ist
geschieden und hat keine Unterhaltspflichten. Die Beklagte betreibt mehrere
Fotofachgeschäfte in Frankfurt und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn
Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet. Der Kläger ist bei der Beklagten
seit dem Jahr 1978 als Sachbearbeiter im Lager beschäftigt. Zuletzt betrug das
Bruttomonatsentgelt € 1.506,50 bei einer Teilzeittätigkeit von 29 Stunden. Ein
schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor.
Zwischen den Parteien ist gegenwärtig unter dem Aktenzeichen 19 Ca 5763/06 ein
weiteres Verfahren anhängig. Streitgegenständlich sind sieben Abmahnungen.
Gegenwärtig ruht das Verfahren.
Unter dem 09. November 2006, dem Kläger am gleichen Tage zugegangen,
sprach die Beklagte dem Kläger eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aus,
hilfsweise eine fristgerechte Kündigung zum nächst zulässigen Termin. Hintergrund
der Kündigung war ein Vorfall vom 07. November 2006. Unstreitig trafen der Kläger
und der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten, Herr ... am Nachmittag
dieses Tages im Lager des Betriebes zusammen. Dort anwesend waren auch die
Zeugen ... und .... Nach einer kurzen Unterhaltung, deren Inhalt im Einzelnen
streitig ist, erhielt Herr ... einen Schlag ins Gesicht, dessen Ursprung ebenfalls
zwischen den Parteien streitig ist. Die Parteien haben Skizzen der
Lagerräumlichkeiten (Skizze der Beklagten Bl. 13 d. A., Skizzen des Klägers Bl. 20
f. d. A.) und Fotografien (Bl. 22 f. d. A.) vorgelegt, auf welche Bezug genommen
wird.
Mit seiner am 09. November 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der
Beklagten am 20. November 2006 zugestellten Klage (PZU Bl. 6 d. A.) begehrt der
Kläger Kündigungsschutz. Er behauptet, er habe am Nachmittag des 07.
November 2006 im Lager am PC gearbeitet. Herr ... sei so nah an ihn
herangetreten, dass der Kläger ihn gebeten habe, Abstand zu halten. Daraufhin
sei Herr ... ein Stück zurückgegangen. Sodann habe er sich selbst rechts und links
auf die Wange geschlagen und ausgerufen: "Herr ... schlägt mich, ..., Sie haben
das gesehen!". Tatsächlich habe aber niemand freien Blick auf das Geschehen
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das gesehen!". Tatsächlich habe aber niemand freien Blick auf das Geschehen
gehabt. Der Zeuge ... habe hinter einer Trennwand gesessen, dem Zeugen ...
habe ein Regal die Sicht eingeschränkt.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise
ordentliche Kündigung vom 09. November aufgelöst worden ist;
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu
verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen
arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiter/Lager
weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, am 07. November 2006 habe Herr ... dem Kläger Vorhaltungen
wegen arbeitsvertraglicher Schlechtleistungen gemacht. Nach einer verbalen
Auseinandersetzung habe der Kläger Herrn ... mit der rechten Hand auf die linke
Wange geschlagen. Die Zeugen ... und ... seien zu diesem Zeitpunkt nur maximal
zweieinhalb bzw. zwei Meter entfernt gewesen und hätten uneingeschränkte Sicht
auf das Geschehen gehabt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen
des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll
der Kammerverhandlung vom 10. Mai 2007 (Bl. 44 f. d. A.) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und
Rechtsausführungen sei auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsprotokolle vom 20. November 2006 (Bl. 7 d. A.) sowie vom 10. Mai 2007
(Bl. 44 f. d. A.) Bezug genommen, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Im Einzelnen, in der Reihenfolge der
gestellten Anträge:
1.
Die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 07. November 2006 ist
zulässig, jedoch unbegründet. Nach Ansicht der Kammer hat die außerordentliche
Kündigung vom 07. November 2006 das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst. Im Einzelnen hierzu:
Gemäß § 13 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren
Kündigungsschutzgesetzes finden die §§ 4 S. 1 und 5 bis 7 KSchG auch auf
außerordentliche Kündigungen Anwendung. Die Vorschriften des Rechts zur
außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist vorliegend durch die
außerordentliche (fristlose) Kündigung vom 07. November 2006 aufgelöst worden.
Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB sind vorliegend gegeben. Nach dieser
Norm ist eine Kündigung als außerordentliche dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat die Prüfung, ob
ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist, stets auf zwei
Stufen zu erfolgen. Zunächst ist zu überprüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt an
sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann hat auf der zweiten
Stufe eine Abwägung zu erfolgen, ob im konkreten Einzelfall unter
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Stufe eine Abwägung zu erfolgen, ob im konkreten Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände bei umfassender Güter- und
Interessenabwägung eine Kündigung als außerordentliche gerechtfertigt ist (vgl.
zum Ganzen nur KR-Fischermeier, 8. Auflage 2007, § 626 Rn. 84 m. w. z. N. zur
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Hierzu im Einzelnen:
a)
Eine Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen ist an sich geeignet,
einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darzustellen (vgl. nur BAG, Urteil
vom 12.03.1987, AZ. 2 AZR 176/86 – AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972; LAG
Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2002, AZ. 10 Sa 626/02 – NZA-RR 2003, S. 76-78
(77) unter I. 3. a) der Gründe). Die Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen
Grund trägt vorliegend die Beklagte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer mit
der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Kläger den geschäftsführenden
Gesellschafter der Beklagten, ..., am 07. November 2006 ins Gesicht geschlagen
hat. Der Vortrag der Beklagten wird zunächst vollumfänglich bestätigt durch die
Aussage des Zeugen ... . Dieser hat bekundet, er habe gesehen und gehört, wie
der Kläger Herrn ... mit der rechten Hand auf die linke Wange geschlagen habe.
Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft, da sie in sich geschlossen und logisch
nachvollziehbar ist. Der Zeuge hat nach Ansicht der Kammer aus seiner
Erinnerung detailgetreu den gesamten Hergang der Auseinandersetzung
geschildert, beginnend mit der lauter werdenden Auseinandersetzung über den
"handfesten Streit" bis hin zum Schlagen ins Gesicht durch den Kläger.
Die Kammer geht nach der Schilderung des Zeugen ... auch von dessen
Wahrnehmungsfähigkeit aus. Der Zeuge hat auf der Skizze des Lagers konkret
gezeigt, dass er vor dem Pausentisch gesessen und sich im Laufe des lauter
werdenden Streits dem Kläger und Herrn ... zugewandt habe. Damit hatte er eine
uneingeschränkte Sicht auf die Streitenden. Dies gilt umso mehr, als der Tisch, an
dem der Zeuge ... saß, nach den vorgelegten Fotografien des Lagers (Bl. 22
unten) nahezu mit der Sichtschutzwand abschließt und daher bei einem Vorrücken
oder Drehen nach links eine freie Sicht auf den Kläger und Herrn ... gegeben
gewesen sein muss.
Des Weiteren geht die Kammer nach dem sich intensivierenden Streitgespräch
auch von der Wahrnehmungsbereitschaft des Zeugen ... aus.
Insgesamt unterstellt die Kammer auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen .... Der
Zeuge ... hat seine Schilderungen mit persönlichen Erinnerungen detailgenau
verknüpft, etwa seiner Tätigkeit vor der Auseinandersetzung – Pausieren, Lesen –
und dem Inhalt des Streitgespräches zwischen dem Kläger und Herrn ... –
Leistungsmängel. Auf die vom Gericht gestellte, unzutreffend vorgegebene
Suggestivfrage, ob der Kläger während des Streits gesessen habe, hatte der
Zeuge den Mut zum Widerspruch und der Bekundung, der Kläger habe gestanden,
was seine Glaubwürdigkeit erheblich unterstreicht.
Der Zeuge ... zeigte bei aller Detailgenauigkeit auch keinen übertriebenen
Belastungseifer. Zwar ist er bei der Beklagten als Filialleiter beschäftigt; dennoch
konnte das Gericht keine Anzeichen dafür erkennen, dass der Zeuge ... unter
Druck stand oder gezwungenermaßen eine Aussage zu Gunsten der Beklagten
geben wollte. Dies gilt um so mehr, als er auch Erinnerungslücken zugelassen hat,
etwa auf die Frage des Gerichts, worum sich der Streit genau gedreht habe oder
ob es weitere Ausrufe des Herrn ... nach dem Schlagen gegeben habe.
Schließlich geht die Kammer auch deswegen von der Glaubwürdigkeit und einem
echten Erinnern der Situation des Zeugen ... aus, weil dieser beim Befragen durch
das Gericht und die Parteien die für das Erinnern typischen Augenbewegungen –
mehrfaches Schauen in das rechte, obere Gesichtsfeld – gezeigt hat.
Die Angaben des Zeugen ... werden durch die entsprechenden Angaben des
Zeugen ... bekräftigt. Dieser hat gleichfalls das Schlagen des Klägers auf die
Wange von Herrn ... bekundet. Zwar sind bei der Aussage des Zeugen P. gewisse
Zweifel hinsichtlich der Wahrnehmungsfähigkeit verblieben, die der Zeuge auch auf
Befragen nicht ausräumen konnte. Teilweise sagte er aus, er habe den Kläger
vollständig sehen können, später und auf weiteres Befragen, der Kläger sei
teilweise verdeckt gewesen. Dieser Umstand kann jedoch nach Ansicht der
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teilweise verdeckt gewesen. Dieser Umstand kann jedoch nach Ansicht der
Kammer dahinstehen, da der Vortrag der Beklagten jedenfalls durch die
Bekundungen des Zeugen ... bewiesen ist.
Der Vortrag des Klägers, Herr ... habe sich selbst ins Gesicht geschlagen, ist durch
die Beweisaufnahme hingegen nicht bestätigt worden, obwohl der Kläger die
Zeugen ... und ... gleichfalls als Zeugen für seinen Vortrag benannt hatte.
b)
Auch die Interessenabwägung im konkreten Fall führt nach Ansicht der Kammer zu
keinem anderen Ergebnis. Für den Kläger sprechen zwar sein Lebensalter von 58
Jahren und die Dauer der Betriebszugehörigkeit von immerhin 29 Jahren. Dennoch
stellt eine Tätlichkeit gegen den Arbeitgeber – noch dazu ein direktes Schlagen ins
Gesicht – nach Ansicht der Kammer einen so schwerwiegenden Umstand dar, dass
das Abwarten der Kündigungsfrist von sieben Monaten oder überhaupt die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte unzumutbar erscheinen
müssen.
2.
Der Antrag zu 2), gerichtet auf Weiterbeschäftigung, stand unter der
zulässigerweise gestellten innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem
Kündigungsschutzantrag. Mangels Eintritt der Bedingung ist er nicht rechtshängig
geworden und bedurfte daher auch keiner Entscheidung.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1
ArbGG. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen. Dies gilt auch für den zurückgenommenen allgemeinen
Feststellungsantrag, § 269 Abs. 3 S. 3, § 91 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.
Der Streitwert ergibt sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Für den
Kündigungsschutzantrag war der Bruttovierteljahresverdienst des Klägers
maßgeblich. Addiert ergibt sich die im Tenor festgesetzte Summe.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.