Urteil des ArbG Essen vom 20.07.2006
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Arbeitsgericht Essen, 3 Ca 3229/06
Datum:
20.07.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 3229/06
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: 29.396,03 €.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig.
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Mittlerweile befindet er sich im Ruhestand und erhält von der Beklagten eine
Betriebsrente auf der Grundlage der „Leistungsordnung des Bochumer Ver-
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bandes“.
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Mit seiner am 23.05.2006 bei Gericht eingegangenen Klage macht er geltend,
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die Anpassungen der Betriebsrente zu den Stichtagen 01.01.1997 und 01.01.
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2000 zu niedrig vorgenommen worden. Insoweit verlangt er Nachzahlungen für den
Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.05.2006 sowie höhere Leistungen für die Zukunft.
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Der Kläger ist nicht Mitglied des Verbandes der Führungskräfte e.V. (VDF) oder einer
anderen Arbeitnehmer-Organisation.
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Der Kläger stellt folgende Anträge:
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.396,03 € nebst Zinsen in höhe von 5 %-
Punkten zu zahlen,
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- auf monatliche Teilbeträge von jeweils 125,78 € im Zeitraum vom
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01.01.1997 bis 31.12.1999 jeweils zum ersten Tag des laufenden
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Kalendermonats,
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- auf monatliche Teilbeträge von jeweils 209,93 € im Zeitraum vom
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01.01.2000 bis zum 31.12.2002 jeweils zum ersten Tag des Kalender-
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monats,
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- auf monatliche Teilbeträge von jeweils 225,60 € im Zeitraum vom
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01.01.2003 bis zum 31.12.2005 jeweils zum ersten Tag des Kalender-
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monats und
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- auf monatliche Teilbeträge von jeweils 237,78 € im Zeitraum vom
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01.01. bis zum 31.05.2006 jeweils zum ersten Tag des Kalendermonats.
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2. Festzustellen, dass - ausgehend von einer monatlichen Leistung in Höhe von
6.832,10 DM (3.493,20 €) für den Zeitraum vor dem 01.01.1997 - eine
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Steigerung der monatlichen Leistung vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999
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um 5,6 % erfolgt ist; eine weitere Steigerung um 3,44 % für den Zeitraum
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vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 erfolgt ist und diese Erhöhung zusätz-
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lich zu den ordnungsgemäß zu den Stichtagen des 01.01.2003 und des
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01.01.2006 erfolgten Leistungsanpassungen bei der Berechnung der Leistungshöhe zu
berücksichtigen sind.
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3. Festzustellen, dass der monatliche Leistungsanspruch des Klägers gegen die
Beklagte ab dem 01.06.2006 insgesamt 4.322,58 € beträgt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keine restlichen Zahlungsansprüche wegen
unzureichender Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 01.01.1997
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und 01.01.2000.
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1. Allerdings ist es richtig, dass die Beklagte - bzw. der für sie handelnde Bochumer
Verband - zu diesem Zeitpunkt eine zu niedrige Anpassung gemäß
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§ 20 LO vorgenommen hat
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(1997: nur 2 % anstatt 5,6 %;
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2000: nur 1,2 % anstatt 3,44 %).
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2. Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Erhöhung der Anpassungsbe-
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träge (= Korrektur der früheren Anpassungsentscheidung) ist jedoch erloschen
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(Einwand der Verwirkung), da der Kläger ein derartiges Verlangen gegenüber der
Beklagten nicht vor dem jeweils nächsten Anpassungsstichtag - zumindest
außergerichtlich - geltend gemacht hat
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(vgl. BAG, Entscheidung vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG).
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3. Der Kläger ist hier sogar erst im Jahre 2006 tätig geworden, als es bereits drei bzw.
zwei neue Anpassungsentscheidungen gegeben hatte.
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4. Da der Kläger nicht Mitglied des VDF oder einer anderen Arbeitnehmer-Or-
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ganisation ist, kann er sich auch nicht auf deren rechtzeitige Rügen der unzu-
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reichenden Anpassungsentscheidungen berufen
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(vgl. hierzu BAG, a.a.O.).
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Es liegt in der Natur der Sache, dass diese Organisationen - als Interessen-
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vertretungen - die Beanstandungen nur für ihre Mitglieder und nicht für sämt-
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liche Versorgungsberechtigte des Bochumer Verbandes erhoben haben.
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Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird insoweit nicht verletzt, da ein sachlicher Grund
für eine Ungleichbehandlung der Betriebsrentner - „Mitglieder von Ar-
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beitnehmer-Organisationen“ auf der einen Seite, „Nichtmitglieder“ auf der anderen Seite
- besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf den
§§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Oelbermann
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