Urteil des ArbG Essen vom 10.09.1999

ArbG Essen: betriebsrat, verfügung, leiter, vertreter, zugang, beschwerdeschrift, arbeitsgericht, gespräch, verdacht, vertretung

Arbeitsgericht Essen, 2 BV 74/97
Datum:
10.09.1999
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BV 74/97
Schlagworte:
Anspruch des Betriebsrats auf ein von außen nicht einsehbares
Betriebsratsbüro
Normen:
Gesetz : § 40 Abs. 2 BetrVG .
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.) Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass das ihm vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellte Betriebsratsbüro von seiner Lage und
Beschaffenheit her so gestaltet ist, dass von Seiten interessierter Dritter -
seien diese nun Vertreter des Arbeitgebers oder neu- gierige
Arbeitnehmer - nicht von außen beobachtet werden kann, wer (und ggf.
wie lange) den Betriebsrat in dessen Büro aufsucht und dort Anliegen
vorträgt. 2.) Diesen Anforderungen genügt ein Betriebsratsbüro, das von
den angrenzenden Büros von Niederlassungsleiter und Leiter der
Alarmtechnik lediglich durch eine aus normalen Glasscheiben gebildete
"Wand" getrennt ist, nicht - ohne dass es darauf ankommt, ob die im
Betriebsratsbüro geführten Gespräche nebenan tatsächlich mitgehört
werden können. 3.) Ein solches Büro ist für den Betriebsrat bereits
deshalb unzumutbar, weil sich sowohl für die Mitglieder des Betriebsrats
als auch für den Betriebsrat konsultierende Arbeitnehmer zumindest
subjektiv das "ungute Gefühl" ergibt, Vorgesetzte, aber auch sonstige
Perso- nen, die sich in den benachbarten Büros aufhalten, könnten das
Gespräch oder Teile des- selben mithören. 4.) Auch wenn in einem
Betrieb besondere Sicherheitsbestimmungen gelten, muss der
Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die den Betriebsrat
aufsuchen wollen, ungehinderten Zugang zum Betriebsratsbüro haben.
Tenor:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem antragstellenden Betriebsrat
ein angemessenes Büro für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu
stellen, das nicht vom Niederlassungsleiter und dem Leiter der
Alarmtechnik einsehbar ist und nicht der Zugangskontrolle durch eine
nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür unterliegt.
G r ü n d e :
1
A.
2
Die Beteiligten streiten über Umfang und Beschaffenheit des dem antragstellenden
3
Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Betriebsratsbüros.
4
Der beteiligte Arbeitgeber (= Antragsgegnerin) betreibt in mehreren Filialen in ganz
Deutschland einen Wach- und Schutzdienst. Der beteiligte Betriebsrat (= Antragsteller)
ist der für die Niederlassung F. gewählte, aus 7 Mitgliedern bestehende, Betriebsrat.
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Der Betriebsrat verfügt derzeit über einen Büroraum mit einer Grundfläche von 3,20 m
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x 3,20 m = 10,24 m². In diesem Raum befindet sich der Schrank des Betriebsrats mit
einer Größe 175 cm x 40 cm, der Schrank des Schwerbehindertenvertreters mit einer
Größe 91 cm x 40 cm, der Karteischrank mit einer Größe von 60 cm x 40 cm, ein Tisch
von 85 cm x 50 cm, drei Stühle von jeweils 45 cm x 45 cm, ein Heizkörper von 100 cm x
10 cm, eine Anmauerung von 22 cm x 42 cm, so daß eine freie Fläche von insgesamt
7,7 m² verbleibt (vgl. Skizze Bl. 5 d.A.).
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In diesem Büro arbeiten sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch der
Vertrauensmann der Schwerbehinderten (Schwerbehindertenvertretung). Der Raum ist
mit einer Verglasung versehen, wobei drei Fenster mit einer Breite von 0,90 m und einer
Höhe von 1,50 m ab der Unterkante des Fensters mit 1,20 m den Raum zum Büro des
Niederlassungsleiters bzw. zum Leiter des Büros für Alarmtechnik abschließen. Bei der
Verglasung handelt es sich nicht um Doppelglas, sondern lediglich um eine einfache
Verglasung. Infolge dessen ist das Betriebsratsbüro sowohl vom Büro des
Niederlassungsleiters als auch vom Büro des Leiters der Alarmtechnik gut einsehbar
(vgl. Bild 1 und Bild 2 in Anlagenmappe Bl. 34 d.A.).
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Nachdem der Betriebsrat schon in der Vergangenheit die Befürchtung gehegt hatte, daß
von den Nachbarzimmern aus Gespräche, die im Betriebsratsbüro geführt wurden,
mitgehört werden könnten und auch mitgehört würden, kam es dann zu einem Vorgang,
der dem Betriebsrat deutlich machte, daß tatsächlich mitgehört wurde; und zwar hatte
der Betriebsratsvorsitzende gehört, daß jemand das Nachbarzimmer betreten hatte und
dort verweilte. Weil der Betriebsratsvorsitzende schon den Verdacht hatte, daß dies zum
Zwecke des Mithörens geschehe, sagte er zu dem stellvertretenden
Betriebsratsvorsitzenden, dieser möge sich doch wenigstens ein Buch zur Hand
nehmen, wenn er so faul herumsitze, damit es wenigstens so aussähe, als ob er arbeite.
Prompt erhielt der Betriebsratsvorsitzende kurze Zeit später den Hinweis seines
Vorgesetzten, daß die Betriebsratstätigkeit ja nur vorgeschoben werde, um untätig
herumsitzen zu können. Dabei wurde ausdrücklich auf das vorgenannte Beispiel
verwiesen.
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Mit dem vorliegenden Antrag verlangt der Betriebsrat von dem Arbeitgeber, ihm für die
Betriebsratstätigkeit ein angemessenes Büro zur Verfügung zu stellen, das nicht vom
Niederlassungsleiter und dem Leiter der Alarmtechnik einsehbar ist und nicht der
Zugangskontrolle durch eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür unterliegt. Zur
Begründung trägt er vor, der derzeitige Raum des Betriebsrats könne schon von seiner
Größe her nicht als angemessen anerkannt werden. Aufgrund der beschränkten
Grundfläche des Büros hätten Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung kaum
Arbeitsmöglichkeiten, weil sie sich ständig im Wege stünden, jedenfalls dann, wenn
beide anwesend seien. Überdies sei es kaum zumutbar, daß in einem derart kleinen
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Raum der Betriebsrat seine Sprechstunde abhalten solle. Im übrigen sei es sowohl für
den Niederlassungsleiter als auch den Leiter der Alarmtechnik jederzeit möglich, aus
deren unmittelbar angrenzenden Nachbarbüros durch die Fensterverglasung die
Betriebsratstätigkeit zu kontrollieren und insbesondere festzustellen, wer den
Betriebsratsraum betrete. Auch sei es für beide Herren ohne weiteres möglich, jederzeit
den geführten Gesprächen zu folgen. Derartige Verhältnisse schlössen eine
ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit aber aus. Sie ließen insbesondere nicht zu, daß
Arbeitnehmer unbelastet das Betriebsratsbüro zur Rücksprache beträten, weil sie
ständig befürchten müßten, sowohl gesehen als auch belauscht zu werden.
Schließlich gehe es auch nicht an, dass Arbeitnehmer, die den Betriebsrat aufsuchen
wollten, notgedrungen eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür passieren
müßten, so dass auch kein vom Arbeitgeber unkontrollierter Zugang zum Betriebsrats-
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büro möglich sei.
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Der Betriebsrat beantragt,
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der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller ein an-
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gemessenes Büro für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung
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zu stellen, das nicht vom Niederlassungsleiter und dem Lei-
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ter der Alarmtechnik einsehbar ist und nicht der Zugangs-
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kontrolle durch eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korri-
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dortür unterliegt.
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Der Arbeitgeber beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt der Arbeitgeber vor, es sei unzutreffend, daß das Betriebsratsbüro
von den Nebenzimmern einsehbar sei. Tatsächlich habe der Betriebsrat nämlich
sämtliche - tatsächlich vorhandenen - Fenster mit Plakaten zugehängt. Aus diesem
Grund seien weder der Niederlassungsleiter noch der Leiter der Alarmtechnik in der
Lage, den Betriebsrat oder sonstige dort anwesende Personen zu kontrollieren. Es sei
auch unzutreffend, daß Gespräche im Büro des Betriebsrates aus den Nebenbüros
mitgehört werden könnten oder mitgehört worden wären. Im übrigen verfüge der
Betriebsrat über ein Büro, welches nahezu identisch sei mit dem des
Niederlassungsleiters, der seinerseits auch vertrauliche Dinge zu erledigen habe. Der
zur Verfügung gestellte Raum sei auch groß genug. Im übrigen verfüge der Arbeitgeber
auch über kein anderes freies Büro, welches er dem Betriebsrat zur Verfügung stellen
könne, alle Büroräume seien vielmehr besetzt. Dem Arbeitgeber sei es auch aus
organisatorischen Gründen nicht möglich, durch eine Umsetzung die Möglichkeit zu
schaffen, dem Betriebsrat ein anderes Büro zur Verfügung zu stellen.
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Im übrigen verschweige der Betriebsrat, daß ihm im Bedarfsfall - also beispielsweise für
Sitzungen oder Besprechungen im größeren Kreis - seitens des Arbeitgebers ein
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gesonderter, hinreichend großer Besprechungsraum zur Verfügung gestellt werde.
Der Betriebsrat erwidert, der Arbeitgeber verfüge sehr wohl über ein freies Büro, nämlich
über den Raum 06 in der gleichen Etage. Dieser sei im wesentlichen frei, seit der Leiter
der NSL dort nicht mehr sitze. Der Raum sei zur Straßenseite gelegen. Er sei nicht nach
Nebenräumen hin verglast und habe eine normale Holzeingangstür, so daß auch ein
unkontrollierter Zugang zum Betriebsratsbüro möglich wäre. Die Raumgröße dort würde
zudem dem Betriebsrat die Aufstellung eines zweiten Schreibtisches ermöglichen, so
daß gleichzeitig mit dem Betriebsratsvorsitzenden auch der Vertrauensmann der
Schwerbehinderten dort arbeiten könnte. Um die Vertraulichkeit des Gesprächs mit dem
Betriebsrat zu sichern, sei auch unabdingbar, daß dieser einen Raum habe, der
entweder durch seine Lage oder durch seine Bauart einigermaßen abhörsicher sei.
Jedenfalls sei ein Raum ungeeignet und unzumutbar, der es ermögliche, daß der
Niederlassungsleiter die Gespräche im Betriebsratsbüro verfolgen könne, weil im
Nebenzimmer jedes Wort zu hören sei. Daß im übrigen auch der Niederlassungsleiter
die Möglichkeit, in seinem Büro von außen beobachtet zu werden, als unzumutbar
ansehe, werde daraus deutlich, daß die Fenster in seinem Büro mit Jalousien versehen
seien, so daß er es selbst in der Hand habe, die Einsichtnahme in sein Büro zu
verhindern. Dazu liege sein Büro am Ende des Flures und sei auch nur einseitig
verglast.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle,
jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
25
B.
26
Der zulässige Antrag ist in vollem Umfange begründet.
27
I.
28
1. Das geltend gemachte Begehren wird von dem Betriebsrat zutreffend im
arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren verfolgt.
29
Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne
der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 2 a Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG.
30
2. Das - im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren stets erforderliche und von Amts
wegen zu prüfende (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 80 Rdz. 20 - 22;
Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 81 Rdz. 23 - 32; Rewolle/Bader,
ArbGG,
31
§ 81 Erl. 1) - Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Betriebsrats ergibt sich daraus,
daß die Beteiligten darüber streiten, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat
ein Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, das weder vom Niederlassungsleiter
noch von dem Leiter der Alarmtechnik einsehbar ist und nicht der Zugangskontrolle
durch eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür unterliegt.
32
Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen daher keine Bedenken.
33
II.
34
Der Antrag ist auch begründet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem in seinem Betrieb
gewählten siebenköpfigen Betriebsrat ein angemessenes Büro für die
Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen, das weder vom Niederlassungsleiter noch
dem Leiter der Alarmtechnik einsehbar sein darf und auch nicht der Zugangskontrolle
durch eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür unterliegt.
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1. Durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen zwangsläufig Kosten. Da diese nach
der Überzeugung des Gesetzgebers nicht nur im Interesse der Belegschaft, sondern
auch im wohlverstandenen Interesse des Betriebs liegen, hat der Arbeitgeber gemäß
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§ 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu
tragen und gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung, die Sitzungen
und Sprechstunden in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und
Büropersonal zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Tätigkeit des Betriebsrats
erforderlich ist.
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Die Erforderlichkeit ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs und der sich stellenden
Betriebsratsaufgaben zu bestimmen. Erforderlich sind Aufwendungen dann, wenn der
Betriebsrat diese unter Anlegung eines verständigen Maßstabes für erforderlich halten
konnte (vgl. BAG vom 19. April 1989 - 7 ABR 87/87 - AP Nr. 35 zu § 80 BetrVG = NZA
1989, 936 = EzA
38
§ 80 BetrVG Nr. 35).
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Dabei hat sich der Betriebsrat auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen,
der die Interessen des Betriebs einerseits und der Arbeitnehmerschaft und ihrer
Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen hat (vgl. BAG vom 25. Januar 1995
- 7 ABR 37/94 - AP Nr. 46 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 1995, 591 = EzA § 40 BetrVG
1972 Nr. 73; BAG vom 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 - AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972 =
NZA 1998, 953).
40
Im allgemeinen hat der Betriebsrat Anspruch darauf, seine Aufgaben in einer Art und
Weise verrichten zu können, wie sie in dem betreffenden Betrieb üblich ist. Je nach dem
von der Art und der Größe des Betriebs abhängenden Umfang der Aufgaben des
Betriebsrats muß der Arbeitgeber diesem einen oder mehrere verschließbare Räume
ständig oder zeitweise zur Verfügung stellen. Die Räume müssen so beschaffen sein,
daß der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (vgl. Bachler in BR-
Info 3/1994, 8, 9 m.w.N.).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, gilt im vorliegenden Fall folgendes:
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a) Darüber, daß der Betriebsrat Anspruch auf einen eigenen möblierten Raum im
Gebäude des Arbeitgebers hat, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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b) Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, daß ihm der Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung
stellt, das nicht von außen - weder vom Niederlassungsleiter oder dem Leiter der
Alarmtechnik noch von irgend einen anderen Dritten - einsehbar ist.
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Für eine an seinen gesetzlichen Aufgaben ausgerichtete Arbeit des Betriebsrat ist es
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unabdingbar, daß das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Betriebsratsbüro
von seiner Lage und Beschaffenheit her so gestaltet ist, daß von Seiten interessierter
Dritter
- seien diese nun Vertreter des Arbeitgebers oder neugierige Arbeitnehmer - nicht von
außen beobachtet werden kann, welche Arbeitnehmer (und ggf. wie lange) den
Betriebsrat in dessen Büro aufsuchen und dort Anliegen vortragen. Im vorliegenden Fall
ist es aber so, daß sich von den beiden angrenzenden Büros des Niederlassungsleiters
und des Leiters der Alarmtechnik aus, wie sich anhand der der erkennenden Kammer
vom Betriebsrat vorgelegten Fotos zweifelsfrei ergeben hat, das - ohnehin
verhältnismäßig kleine - Betriebsratsbüro und alle dortigen Vorgänge mühelos
beobachten lassen.
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Der Betriebsrat residiert im vorliegenden Fall geradezu im sprichwörtlichen „Glashaus“.
Für jeden Arbeitnehmer, der den Betriebsrat in seinem Büro aufsucht, ergibt sich die
unangenehme Situation, daß er sich Vorgesetzten, über deren Maßnahmen er sich
möglicherweise gerade beim Betriebsrat beschweren will, beim Vortragen seiner
Beschwerde „wie auf dem Präsentierteller“ gegenüber sieht, denn diese können den
betreffenden Arbeitnehmer durch die Glasfenster nebenan im Betriebsratsbüro ebenso
gut beobachten wie umgekehrt Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer die
betreffenden Vorgesetzten, sofern letztere nicht, wie dies vorliegend zumindest dem
Niederlassungsleiter möglich ist, als „Sichtblende“ zum Betriebsratsbüro eine Jalousie
herablassen.
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Demnach steht die Tatsache, daß das Betriebsratsbüro - wie anhand der vom
Betriebsrat selbst während des vorliegenden Verfahrens gefertigten Fotografien
zweifelsfrei feststeht - von zwei Seiten voll einsehbar ist, einer an den Erfordernissen
des Betriebsverfassungsgesetzes orientierten Betriebsratstätigkeit diametral entgegen.
Vorliegend muß nämlich jeder bei der Antragsgegnerin beschäftigte Arbeitnehmer, der
den Betriebsrat aufsucht, damit rechnen, daß sein Besuch vom Niederlassungsleiter
und/oder Leiter der Alarmtechnik sowohl registriert als auch optisch verfolgt wird.
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c) Im übrigen ist in Anbetracht der Tatsache, daß sich zwischen dem Betriebsratsbüro
und den angrenzenden Büros von Niederlassungsleiter und Leiter der Alarmtechnik
lediglich normale Glasscheiben befinden, auch aus der Sicht der erkennenden Kammer
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(zumindest) der Verdacht begründet, daß von diesen beiden Büros aus die im
Betriebsratsbüro geführten Gespräche zumindest teilweise verfolgt werden (können).
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Dabei kommt es zur Überzeugung des Gerichts nicht entscheidend darauf an, ob es
richtig ist, daß - wie der Arbeitgeber behauptet hat - selbst bei gehobener Lautstärke nur
ein nicht näher zuzuordnendes „Stimmengewirr“ in den beiden angrenzenden Büros
vernommen werden kann.
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Selbst wenn dem nämlich so wäre, so ergibt sich gleichwohl sowohl für das
Betriebsratsmitglied als auch für alle den Betriebsrat in seinem Büro konsultierenden
Arbeitnehmer in Anbetracht der erkennbar dünnen Fensterglas-Abtrennung zum
Nachbarbüro zumindest subjektiv das „ungute Gefühl“, daß Niederlassungsleiter
und/oder Leiter der Alarmtechnik, aber auch sonstige Personen, die sich in den beiden
benachbarten Büros aufhalten, Teile des Gesprächs oder dessen vollen Wortlaut mit
anhören können. So fühlt sich etwa ein Mitarbeiter, der gerade dem Betriebsrat eine
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Beschwerde über einen Vorgesetzten vortragen will, aufgrund der nur durch
Glasscheiben vorhandenen Abtrennung zum Nebenraum zwangsläufig von dem im
Nachbarraum anwesenden Vertreter des Arbeitgebers beobachtet und kann sich unter
Umständen auch des Eindrucks nicht erwehren, daß dieser sein Gespräch mit dem
Betriebsrat, das doch gerade vertraulich geführt werden soll, auch noch mühelos mit
anhören kann.
Daher kann es dahinstehen, ob in dem Betriebsratsbüro nicht vereinzelt sogar
Gespräche geführt werden, bei denen ein kundiger Beobachter, selbst wenn die
Fensterfront zu den beiden Nachbarbüros hinreichend schallisoliert wäre, den Inhalt des
Gesprächs schon „von den Lippen ablesen“ könnte...!
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Allein die nach Lage und Beschaffenheit des dem Betriebsrat derzeit zur Verfügung
gestellten Raumes durchaus begründete subjektive Befürchtung eines jeden
Mitarbeiters, der den Betriebsrat aufsucht, sein Gespräch werde von einem Vertreter des
Arbeitgebers möglicherweise mitgehört, reicht im vorliegenden Fall, in dem von Seiten
der beiden angrenzenden Büros zudem noch optisch jede Bewegung im
Betriebsratsbüro gut beobachtet werden kann, aus, das dem Betriebsrat derzeit zur
Verfügung gestellte Büro als für eine ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit völlig
ungeeignet erscheinen zu lassen. Vielmehr lassen sowohl Lage als auch
Beschaffenheit des Betriebsratsbüros derzeit nicht zu, daß Arbeitnehmer dieses
unbelastet zu einer Rücksprache mit dem Betriebsrat betreten, denn sie müssen ständig
befürchten, dort sowohl gesehen als auch belauscht zu werden. Die diesbezüglichen
Befürchtungen des Betriebsrats sind nach den Feststellungen der erkennenden
Kammer durchaus begründet.
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d) Der Betriebsrat hat ferner auch Anspruch darauf, daß das ihm vom Arbeitgeber zur
Verfügung zu stellende angemessene Büro so beschaffen ist, daß Arbeitnehmer, die
den Betriebsrat aufsuchen wollen, dies unkontrolliert tun können.
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Auch wenn es sich beim Betrieb des Arbeitgebers um einen Betrieb des Wach- und
Schutzdienstes handelt, in dem aufgrund der Aufgabenstellung des Unternehmens
gewiß weitergehende Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind als dies in einem
anderen Betrieb üblich sein mag, geht es gleichwohl nicht an, daß der Arbeitnehmer,
der den Betriebsrat aufsuchen will, dabei eine Korridortür passieren muß, die ihm nicht
der Betriebsrat, sondern nur ein Vertreter des Arbeitgebers öffnen kann. Vielmehr ist der
Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern einen einfachen Zugang zum
Betriebsratsbüro zu ermöglichen, der es bedingt, daß der Betriebsrat in der Lage sein
muß, selbst die Korridortür zu öffnen, durch die Mitarbeiter, die den Betriebsrat
aufsuchen wollen, kommen.
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Allerdings hat zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zuletzt kein Streit
mehr darüber bestanden, daß es der Arbeitgeber dem Betriebsrat ermöglichen wird, den
ihn aufsuchenden Arbeitnehmern insoweit unkontrollierten Zugang zum
Betriebsratsbüro zu gestatten, so daß es insoweit keiner weiteren Hinweise seitens des
Gerichts bedarf.
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Nach allem war, wie geschehen, zu erkennen.
58
III.
59
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diesen Beschluß kann von dem Arbeitgeber (= Antragsgegnerin) durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-
Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Beschwerde eingelegt werden.
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Für den Betriebsrat (= Antragsteller) ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel
gegeben.
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Die Beschwerdeschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seine Stelle können Vertreter der Gewerkschaften
oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
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Die Beschwerdeschrift muß
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binnen einer Notfrist * von einem Monat
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nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf
eingegangen sein.
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Sie muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Er-
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klärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird.
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Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der
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Beschwerdeschrift beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf in gleicher Form schriftlich zu
begründen. Sie muß angeben, auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt
wird.
71
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
72
gez. B a c h l e r
73