Urteil des ArbG Essen vom 29.08.2008
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Arbeitsgericht Essen, 5 Ca 965/08
Datum:
29.08.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 965/08
Schlagworte:
Berücksichtigung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im
Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage
Normen:
§ 767 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 767 Abs. 2 ZPO hindert den Arbeitgeber nicht, im Rahmen einer
Vollstreckungsabwehrklage erstmalig geltend zu machen,
Sozialversicherungsbeiträge seien schon vor der Verurteilung im
Ausgangsverfahren abgeführt worden.
Tenor:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts F. vom
14.09.2004 - AZ.: 5 Ca 3322/04 - wird für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und der
Beklagte zu 54 %.
3. Die Berufung wird nicht unabhängig vom Wert des
Streitgegenstandes zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.594,13 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d:
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Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Vollstreckungsgegenklage.
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Der Bruder des Beklagten, N., war bei dem Kläger im Juli 2004 als einziger
sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt. In einem Rechtsstreit vor dem
Arbeitsgericht F. mit dem Aktenzeichen 5 Ca 3322/04 wurde der jetzige Kläger durch ein
Urteil vom 14.09.2004 zur Zahlung des Entgelts für den Monat Juli 2004 in Höhe von
866,- € brutto an N. verurteilt.
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Unter dem Datum des 30.06.2007 trat N. die vorgenannte Forderung an den Beklagten
des vorliegenden Verfahrens ab. Unter dem Datum des 26.10.2007 wurde diesem dann
für das vorgenannte Urteil eine Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolger erteilt.
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Bereits im Jahr 2006 hatten sich die Parteien dieses Rechtsstreits, beide vertreten durch
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religiöse Vorbeter, auf den Verkauf des Ladenlokals des Klägers zu einem Kaufpreis
von 28.000,- € geeinigt. Hiervon wurde ein Betrag in Höhe von 10.000,- € gezahlt.
Bezüglich des verbleibenden Betrages von 18.000,- € ist der Beklagte durch Urteil des
Landgerichts F. vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 3 O 478/06 - zur Zahlung verurteilt
worden.
Anschließend rechnete der Beklagte mit einem anwaltlichen Schreiben vom 24.09.2007
mit der Entgeltforderung aus dem Verfahren 5 Ca 3322/04 auf. Diese Aufrechnung
wurde von dem Kläger durch seine damalige Rechtsanwältin mit einem Schreiben vom
05.11.2007 zurückgewiesen.
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Mit seiner am 13.03.2008 beim Arbeitsgericht F. eingegangenen
Vollstreckungsabwehrklage hat sich der Kläger zunächst auf diese Aufrechnung
bezogen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er sodann am 18.03.2008 seinerseits
u.a. die Aufrechnung mit der Forderung aus dem o.g. Urteil des Landgerichts F. erklärt.
Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten am 22.03.2008 zugestellt. Dennoch erfolgte
noch am 27.03.2008 die Vollstreckung eines Betrages von 150,- €.
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Der Kläger behauptet, er habe für den Verkauf seines Ladenlokals ursprünglich einen
Kaufpreis von 30.000,- € verlangt. Man habe sich dann aber darauf geeinigt, dass der
Kaufpreis auf 28.000,- € verringert werde. Die nachgelassenen 2.000,- € sollten zur
Abgeltung sämtlicher Forderungen, insbesondere der Forderung aus dem Urteil des
Arbeitsgerichts F. vom 14.09.2004 dienen. Die Sozialversicherungsbeiträge des
Entgeltanspruchs aus dem vorgenannten Urteil habe er ordnungsgemäß abgeführt, wie
aus dem von ihm überreichten Auszug des Beitragskontos bei der "TK" (Bl. 122 d.A.)
hervorgehe. Die Höhe der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge sei der
Entgeltabrechnung für Juli 2004 (Bl. 119 d.A.) zu entnehmen.
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Der Kläger beantragt,
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>die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts F. vom 14.09.2004 -
Aktenzeichen 5 Ca 3322/04 - gemäß § 767 ZPO für unzulässig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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>die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte vertritt die Ansicht, der vollstreckte Betrag von 150,- € sei vollumfänglich
auf die entstandenen Vollstreckungskosten zu verrechnen. Seine ursprünglich mit
Schreiben vom 24.09.2007 erklärte Aufrechnung sei wegen der Präklusionsvorschrift
des § 767 Abs. 2 ZPO unwirksam gewesen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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I.
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Die Vollstreckungsabwehrklage ist gemäß § 767 ZPO zulässig und begründet.
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1. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten.
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Zu verklagen ist derjenige, dem eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, auch
sofern es sich um den Rechtsnachfolger handeln sollte (Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage
2007, § 767 Rn.9). Dabei ist nicht zu prüfen, ob die Klauselumschreibung zu Recht
erfolgt ist. Dies kann nur Gegenstand eines Verfahrens nach § 768 oder § 732 ZPO
sein. Unabhängig davon muss sich der Vollstreckungsschuldner mit der
Vollstreckungsabwehrklage wehren können, wenn er Einwendungen gegen den in
einem Urteil festgestellten Anspruch geltend macht.
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2. Der mit Urteil des Arbeitsgerichts F. vom 14.09.2004 in dem Verfahren 5 Ca 3322/04
ausgeurteilte Anspruch auf Zahlung eines Entgelts von 866,- € brutto besteht nicht mehr.
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a) In Höhe eines Betrages von 137,87 € ist der Anspruch durch Abführung des
Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge erloschen.
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aa) Der Kläger hat die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
durch Vorlage des Auszuges des Beitragskontos bei der "TK" nachgewiesen. Da N.
zum damaligen Zeitpunkt der einzige sozialversicherungspflichtig Beschäftigte des
Klägers war, steht fest, dass die ausgewiesenen Beiträge für ihn abgeführt wurden.
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bb) Dem Erfüllungseinwand steht nicht die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO
entgegen.
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Zwar geht aus dem vorgelegten Auszug des Beitragskontos hervor, dass die
Sozialversicherungsbeiträge schon im August 2004 abgeführt wurden und
dementsprechend noch im Verfahren 5 Ca 3222/04 hätten berücksichtigt werden
können. Bezüglich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge greift aber die
Präklusionswirkung des § 767 Abs.2 ZPO nicht ein (vgl. hierzu ausführlich: LAG
Düsseldorf v. 26.07.2006 - 12 Sa 357/06 - InVo 2006, 486). Dies ergibt sich aus
folgenden Überlegungen:
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Im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht gilt nicht das Zuflussprinzip, sondern
das Entstehungsprinzip. Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über
Vergütungsansprüche, so gerät der Arbeitgeber in Schwierigkeiten, da die Einzugsstelle
nach § 28e SGB IV die pünktliche Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
erwartet (vgl. LAG Düsseldorf v. 26.07.2006 aaO sowie BSG v. 29.06.2000, NZS 2001,
370). Führt der Arbeitgeber zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen der
Sozialversicherungsträger die Beiträge vorsorglich ab und stellt sich dann später
heraus, dass kein Lohnanspruch gefordert war, so sind die Beiträge zurückzuerstatten.
Daraus folgt, dass die Zahlung von vornherein unter dem Vorbehalt stand, dass
arbeitsrechtlich überhaupt eine Vergütung geschuldet ist. Dann diente die Zahlung von
ihrer Zweckbestimmung her aber nicht der Erfüllung der arbeitsrechtlichen
Vergütungspflicht. Dieser Charakter der Zahlung ändert sich erst mit Rechtskraft des
Zahlungsurteils. Dementsprechend kann vorher auch nicht die Präklusion des § 767
Abs.2 ZPO wegen Erfüllung eintreten (vgl. LAG Düsseldorf v. 26.07.2006 aaO, Rn.21).
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Hinzu kommt folgendes: Würde man die Präklusionswirkung eintreten lassen, so
entstünde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Arbeitgebers, obwohl die
Sozialversicherungsbeiträge nur einmal abzuführen sind. Gerade eine solche doppelte
Inanspruchnahme soll aber auch bei einer Bruttolohnklage nach allgemeiner
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Auffassung ausgeschlossen sein (vgl. grundlegend BGH v. 21.04.1966 - VII ZB 3/66 -
AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lohnanspruch). Profitieren würde dann der Arbeitnehmer,
obwohl ihm dieser Teil des Entgelts zu keinem Zeitpunkt unmittelbar zukommen sollte.
b) Auch der Nettolohnanspruch in Höhe von 728,13 € besteht nicht mehr.
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aa) Die Forderung ist nicht gemäß § 397 Abs.1 BGB durch eine Einigung der Parteien
auf einen Erlass erloschen.
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Dabei bedarf es keiner Aufklärung, ob sich die Parteien tatsächlich - wie vom Kläger
behauptet - im Rahmen der Verkaufsverhandlungen hinsichtlich des Ladenlokals darauf
geeinigt haben, dass für die Absenkung des ursprünglich geforderten Kaufpreises von
30.000,- € auf den Betrag von 28.000,- € im Gegenzug keine Ansprüche aus dem Urteil
des Arbeitsgerichts F. vom 14.09.2004 mehr bestehen sollten. Auch wenn man dieses
Vorbringen zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, wäre der hierin liegende
Erlassvertrag unwirksam. Voraussetzung ist nämlich eine Vereinbarung zwischen
Gläubiger und Schuldner. Im Jahr 2006 war der Beklagte aber noch gar nicht Gläubiger
der Entgeltforderung, da die Abtretung laut der vorgelegten Urkunde erst am 30.06.2007
erfolgt ist. Selbst wenn der Beklagte bei den Verhandlungen im Jahr 2006 zugleich als
Vertreter seines Bruders aufgetreten sein sollte, fehlt es aber an der Darlegung einer
entsprechenden Vollmacht (vgl. § 167 Abs.1 BGB) oder der späteren Genehmigung
durch N..
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bb) Der Entgeltanspruch ist aber in Höhe des Nettobetrages von 728,13 € durch eine
wirksame Aufrechnung erloschen.
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(1) Allerdings ging die ursprüngliche Aufrechnungserklärung des Beklagten ins Leere,
da sie mit der Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 BGB nicht im Einklang stand.
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(2) Die im vorliegenden Verfahren erklärte Aufrechnung des Klägers bewirkte hingegen
gemäß § 389 BGB das Erlöschen der Forderung.
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(a) Die Aufrechnung ist zulässig.
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(aa) Die Aufrechnung ist durch schriftsätzliche Erklärung gegenüber dem Beklagten
erklärt worden. Sie verstößt nicht gegen § 388 S.2 BGB.
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Die Aufrechnung steht nicht unter einer unzulässigen Bedingung. Zwar handelt es sich
der Sache nach bei der Aufrechnungserklärung des Klägers um eine Hilfsaufrechnung.
Dies hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich erklärt, sein Vorbringen ist aber
entsprechend auszulegen. Er hat nämlich vorrangig eingewandt, die Hauptforderung sei
im Wege eines Erlasses erloschen. Eine Eventualaufrechnung, die für den Fall erklärt
wird, dass das Gericht einem Haupteinwand nicht Folge leistet, ist aber nach
allgemeiner Auffassung zulässig, da sie nicht von einem künftigen ungewissen Ereignis
abhängig gemacht wird (vgl. hierzu Zöller-Greger, § 145 ZPO Rn.13 m.w.N.).
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(bb) Die Aufrechnung ist nicht durch § 767 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch der
herrschenden Meinung im Schrifttum entsteht der Grund für diese Einwendung nicht erst
mit der Erklärung der Aufrechnung, sondern schon, wenn sich die Forderungen
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aufrechenbar gegenüber standen (vgl. nur BGH v. 30.03.1994 - VIII ZR 132/92 - NJW
1994, 2769; Zöller - Herget, § 767 ZPO Rn.12 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier
erfüllt. Zum einen ist die Gegenforderung erst durch die Kaufvereinbarung im Jahr 2006,
also deutlich nach der Verkündung des Urteils vom 14.09.2004 entstanden. Zum
anderen ist der Beklagte erst nach Abschluss des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht
F. mit dem Aktenzeichen 5 Ca 3322/04 Inhaber des dort ausgeurteilten Anspruchs
geworden.
(cc) Die Aufrechnung ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht etwa deshalb unzulässig,
weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestünde.
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Allerdings erlischt als Folge der Aufrechnung ein Teil der im Rechtsstreit vor dem
Landgericht F. mit dem Aktenzeichen 3 O 478/06 ausgeurteilten Forderung. Sofern
hierüber zwischen den Parteien ein Streit entstehen sollte, müsste der Beklagte diesen
Einwand im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht F. geltend
machen. Dennoch besteht hinsichtlich des Erlöschens der dort ausgeurteilten
Kaufpreisforderung im Umfang des aufgerechneten Betrages von 728,13 € nicht die
Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, da insoweit in entsprechender
Anwendung des § 322 Abs.2 ZPO eine Rechtskraftwirkung eintritt. Diese Vorschrift
findet nämlich entgegen ihrem Wortlaut auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen
nicht der Beklagte, sondern der (Vollstreckungsabwehr-) Kläger den
Aufrechnungseinwand erhebt, zumindest entsprechende Anwendung (BGH v.
25.10.1967 - V ZR 29/66 - WM 1967, 1218, 1219; BGH v. 30.03.1994 - VIII ZR 132/92 -
NJW 1994, 2769, 2770; Zöller - Vollkommer, § 322 ZPO Rn.24).
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(dd) Die Aufrechnung ist weiterhin nicht gemäß § 394 S.1 BGB i.V.m. § 850c ZPO
wegen einer Unpfändbarkeit der Entgeltforderung unzulässig.
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Soweit eine Forderung auf einen Dritten übergegangen ist, greift § 394 BGB nicht mehr
(LG Heilbronn v. 21.09.1989 - 3 S 132/89 - NJW-RR 1990, 197; Gursky in Staudinger,
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Auflage 2000, § 394 BGB Rn.29;
Münchener Kommentar zum BGB - Schlüter, 5. Auflage 2007, § 394 Rn. 4). Das Verbot
einer Aufrechenbarkeit ist nämlich an die Person des schutzbedürftigen ursprünglichen
Gläubigers gebunden (MünchKomm/BGB - Schlüter, § 394 BGB Rn. 4). Insoweit ist die
Rechtslage identisch mit derjenigen bei Forderungsabtretungen gemäß § 400 BGB (vgl.
hierzu BGHZ 35, 317; BGH Rpfleger 1982, 64; MünchKomm/BGB - Roth, § 400 BGB
Rn. 9). Sowohl § 394 BGB als auch § 400 BGB ergänzen nämlich lediglich den
Pfändungsschutz, der wiederum bewirken soll, dass niemandem die Grundlage für
seinen Lebensunterhalt entzogen werden soll. Dieses Schutzes bedarf es bei einer
bereits übergegangenen Forderung nicht mehr.
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(b) Die Aufrechnung ist gemäß § 387 BGB begründet.
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Dem Kläger steht eine Gegenforderung in Höhe von mindestens 728,13 € zu, wie dem
Urteil des Landgerichts F. vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 3 O 478/06 - zu entnehmen
ist. Diese Forderung ist gleichartig mit der (Netto-) Lohnforderung in gleicher Höhe.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO und entspricht dem
wechselseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen. Eine Kostenteilung war hier vorzunehmen,
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obwohl die Zwangsvollstreckung dem Antrag des Klägers entsprechend vollständig für
unzulässig erklärt wurde. Ein im Rahmen des § 92 ZPO zu berücksichtigendes
Teilunterliegen liegt aber auch dann vor, wenn eine Partei nicht aufgrund ihres
Haupteinwandes, sondern infolge einer Hilfsaufrechnung obsiegt (Zöller - Herget, § 92
ZPO Rn.3). Ein solches Urteil hat nämlich zugleich zur Folge, dass das Erlöschen der
Gegenforderung in entsprechender Höhe feststeht.
Im Streitfall ist der Kläger nicht mit seinem Haupteinwand eines Erlasses der
Entgeltforderung im Rahmen der Verhandlungen über den Verkauf seines Ladenlokals,
sondern nur mit der hilfsweise erklärten Aufrechnung erfolgreich gewesen.
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III.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 61 Abs.1 ArbGG im Urteil. Bei der
Streitwertfestsetzung war gemäß § 45 Abs.3 GKG der Wert des aufgerechneten Teils
der Gegenforderung hinzuzuaddieren. Zwar stand die Gegenforderung selbst nicht im
Streit, es wurde aber über die Zulässigkeit der Aufrechnung gestritten.
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IV.
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Die Berufung wurde nicht unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes
zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch einer der
sonstigen Zulassungsgründe des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
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B e r u f u n g
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eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € übersteigt.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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