Urteil des ArbG Essen vom 26.09.2007

ArbG Essen: verkürzung der arbeitszeit, arglistige täuschung, geschäftsführer, schutz der familie, teilzeitbeschäftigung, juristische person, teilzeitarbeit, prokura, form, arbeitsgericht

Arbeitsgericht Essen, 6 Ca 1828/07
Datum:
26.09.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 1828/07
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf
Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochen-
stunden ab dem 23.08.2007 bis zum 21.12.2008 zuzustimmen
und die Verteilung der Arbeitszeit auf montags und freitags
jeweils 8 Stunden und unter der Woche für weitere 4 Stunden
festzulegen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 3/4 und
die Beklagte zu 1/4.
4. Der Streitwert wird auf 78 400,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Dauer der Elternzeit der Klägerin und über eine
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
2
Die am 05.04.1966 geborene und verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem
01.05.1992 beschäftigt. Am 01.01.2002 übernahm sie die Position der Leiterin
Controlling mit Prokura. Die Klägerin beziffert ihr Jahresgehalt mit 170.000 € brutto. Die
Beklagte verweist darauf, dass das jährliche Fixum 84.000 € brutto und das variable
Zielgehalt bei einer Zielerreichung von 100 % 33600 € brutto beträgt.
3
Die Klägerin hat der Beklagten im Jahre 2006 mitgeteilt, dass sie ein Kind erwartet.
Wegen der weiteren Planung des Arbeitsverhältnisses fanden zwischen der Klägerin
und den Geschäftsführern der Beklagten daraufhin zwei Besprechungen statt. Der Inhalt
der Gespräche, die nach Angaben der Klägerin am 04.09.2006 und 22.09.2006
erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Schilderung der Klägerin sei
vereinbart worden, dass die Klägerin zwei Jahre in Elternzeit geht und etwa 6 Monate
nach dem Ende der Mutterschutzfrist in ihrer bisherigen Position in Teilzeit mit 20
Wochenstunden die Arbeit wieder aufnehmen wird. Die Beklagte behauptet
demgegenüber, dass die Klägerin sie in dem Glauben gelassen habe, dass sie nach
dem Mutterschutz wieder vollzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde.
4
Am 20.10.2006 ist die Klägerin bei einem von ihr für die Mitarbeiter des Standortes F.
organisiertem Frühstück durch den Geschäftsführer der Beklagten E. in den
Mutterschutz verabschiedet worden. Er wies darauf hin, dass die Klägerin ja bald
zurückkehren werde. Weitere Einzelheiten sind hinsichtlich der am 20.10.2006
abgegebenen Erklärungen streitig.
5
Am 21.12.2006 ist der Sohn der Klägerin M. U. X. geboren worden. Am 30.01.2007 hat
die Klägerin den Betrieb der Beklagten in F. S. 2. aufgesucht. Am 31.01.2007 ist bei der
Beklagten ein Schreiben der Klägerin, das auf den 05.01.2007 (Bl. 10 d. A.) datiert ist,
eingegangen. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
6
„Anmeldung Elternzeit
7
Sehr geehrter Herr K., sehr geehrte Damen und Herren,
8
Am 21. Dezember wurde mein Sohn M. U. X. geboren. Damit einhergehend
beantrage ich wie mit Herrn C. E. und Ihnen im Vorfeld besprochen eine
zweijährige Elternzeit.
9
Gleichzeitig möchte ich während dieser Zeit in Teilzeit innerhalb des gesetzlich
möglichen Umfangs von maximal 30 Wochen-Stunden für 20 Wochen-Stunden
arbeiten. Diese Teilzeit soll nach bisheriger Vereinbarung ab dem 23. August , also
nach rund 6 Monaten nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen und für die Dauer
meiner Elternzeit gelten. Für die Dauer von einem Jahr hat auch mein Mann, Herr
G. X., bei seinem Arbeitgeber Elternzeit beantragt, so dass von August 2007 bis
August 2008 eine gemeinsame Elternzeit gilt. Für meine Teilzeit würde ich den
Mittwoch, den Freitag und stundenweise Heimarbeit vorsehen bzw. vorschlagen.
10
Ich bitte um Bestätigung dieser Vorgehensweise. Gerne komme ich zu einem
weiteren Gespräch bezüglich der Teilzeit im Büro vorbei.“
11
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 20.02.2007 (Bl. 11 d. A.). In dem Schreiben
bestätigt die Beklagte die Elternzeit vom 15.02.2007 bis zum 21.12.2008. Die
Teilzeittätigkeit lehnte die Beklagte ab und verwies insoweit auf entgegenstehende
dringende betriebliche Gründe. In der Abteilung der Klägerin hat die Beklagte einem
Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers J. entsprochen.
12
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 08.03.2007 (Bl. 94 ff. d. A.) hat die
Klägerin ihr Teilzeitbegehren näher begründet. Zusätzlich hat die Klägerin bei der
Beklagten angefragt, ob eine anderweitige Teilzeitbeschäftigung angeboten werden
13
könne. Mit Schreiben vom 13.03.2007 (Bl. 14 d. A.) antwortete die Beklagte, dass auch
keine anderweitige Teilzeitbeschäftigung bei ihr oder ihren Vertragspartnern möglich
sei. Unter Hinweis auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wurde der Klägerin zugleich
die Prokura entzogen und zu Ende März 2007 das der Klägerin zur Verfügung gestellte
Handy und der ihr überlassene PKW zurückgefordert.
Mit weiterem Schreiben vom 05.04.2007 (Bl. 15 d. A.) nahm die Beklagte nochmals zu
dem Schreiben der Klägerin vom 08.03.2007 (Bl. 94 ff. d. A.) ablehnend Stellung. Das
Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
14
...............
15
...............
16
„Soweit Sie die Tätigkeit des Leiters Rechnungswesen ansprechen, so weisen wir
darauf hin, dass wir aufgrund Ihrer vor der Geburt Ihres Kindes gemachten
Äußerungen davon ausgegangen sind, dass Sie nach Ende des Mutterschutzes
Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Aus diesem Grunde haben wir Ihre Position für
Sie freigehalten. Auch in diesem Zusammenhang hätten wir uns gewünscht, etwas
früher in Ihre konkrete Zukunftsplanungen eingebunden zu werden. In diesem Falle
wären uns erhebliche organisatorische Schwierigkeiten sowie erhebliche
Arbeitsüberlastungen Ihrer Kollegen erspart geblieben.“
17
............
18
...........
19
Am 17.04.2007 fand zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer E. ein 40-
minütiges Gespräch statt. Die Unterredung endete hinsichtlich der von der Klägerin
gewünschten Teilzeitbeschäftigung ohne ein Ergebnis. Weitere Erklärungen des
Geschäftsführers E. während dieses Gespräches werden von den Parteien
unterschiedlich dargestellt.
20
Mit Schreiben vom 30.04.2007 (Bl. 16 d. A.) hat sich der Prozess-bevollmächtigte der
Klägerin mit dem Ziel einer außergerichtlichen Klärung der Teilzeitbeschäftigung an die
Beklagte gewandt. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
21
.........
22
.........
23
„ Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass hier auch geprüft wird, inwieweit der
Antrag auf Gewährung von Elternzeit mit Rücksicht auf die Ihrerseits nicht
eingehaltene Zusicherung angefochten wird. Frau L. würde dann kurzfristig auf ihre
Stelle zurückkehren und für den Fall der Verweigerung Ihrerseits auch insoweit
eine gerichtliche Klärung herbeiführen.“
24
................
25
...............
26
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.05.2007 (Bl. 2. d. A.)
lehnte die Beklagte weitere Gespräche ab.
27
Mit Schreiben vom 23.05.2007 hat die Klägerin ihren bisherigen Antrag auf Elternzeit
angefochten. Sie weist darauf hin, dass sie sich von der Beklagten getäuscht fühle und
im Übrigen die Geschäftsgrundlage für die beantragte Elternzeit entfallen sei. Zugleich
beantragt die Klägerin nun zunächst laufend bis zum 22.08.2007 Elternzeit und für ein
weiteres Jahr vom 23.08.2008 bis zum 22.09.2009 unter gleichzeitiger
Teilzeitbeschäftigung vom 23.08.2008 bis zum 22.09.2009 mit 20 Wochenstunden.
28
Mit am 24.05.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz macht die
Klägerin ihre neuen Elternzeitanträge einschließlich der Teilzeitbeschäftigung
gerichtlich geltend. Hilfsweise verfolgt sie ihren ursprünglichen Elternzeitantrag mit dem
früherem Teilzeitbegehren weiter.
29
Die Klägerin behauptet, dass sie in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer E. am
04.09.2006 darauf hingewiesen habe, dass sie nach der Geburt ihres Sohnes nach
Ablauf der Mutterschutzfrist ein halbes Jahr zu Hause bleiben wolle, um dann in Teilzeit
mit einem Umfang von 20 Stunden arbeiten zu wollen. Der Geschäftsführer E. habe
geantwortet, dass er mit einer solchen Teilzeittätigkeit ausdrücklich einverstanden sei.
Hinsichtlich der Vertretungsfrage habe sie sich mit dem Geschäftsführer E. darauf
geeinigt, dass der Mitarbeiter N. zum Vertreter bestellt werden soll.
30
In einem weiteren Gespräch mit den beiden Geschäftsführern der Beklagten E. und C.
am 22.09.2006 sei dem Geschäftsführer C. die Planung der Klägerin dargelegt worden.
Auch von ihm sei ausdrücklich die Zustimmung signalisiert worden.
31
In der Folgezeit seien sowohl von ihr als auch der Geschäftsleitung die Mitarbeiter der
Personalabteilung G. und K. informiert worden. Beide hätten ihr erklärt, dass ein
förmlicher Antrag noch nicht erforderlich sei. Insoweit solle bis nach der Niederkunft
gewartet werden.
32
Der Mitarbeiter N. sei durch den Geschäftsführer E. über die Vereinbarung mit der
Klägerin informiert worden. Er sei dann als kommissarischer Leiter Controlling bis zur
Rückkehr der Klägerin eingesetzt worden.
33
Die Klägerin habe in einer Controlling-Abteilungssitzung im August 2006 die Mitarbeiter
über die Planung informiert. Die mit der Geschäftsleitung getroffene Vereinbarung sei
auch Thema bei ihrer Verabschiedung am 20.10.2006 gewesen.
34
In der Besprechung vom 17.04.2007 habe der Geschäftsführer E. darauf hingewiesen,
dass das Problem darin bestehe, dass der Geschäftsführer C. die sachlich kritische Art
der Klägerin nicht schätze. Es sei richtig, dass er früher bereit gewesen sei, die von der
Klägerin angestrebte Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Seine Meinung habe er aber
geändert. Der Geschäftsführer E. habe ausdrücklich erklärt, dass es wohl besser
gewesen sei, die damaligen Besprechungsergebnisse zu fixieren.
35
Die Klägerin meint, dass dringende betriebliche Gründe ihrem Teilzeitwunsch nicht
entgegenstünden. Insoweit nimmt sie auf ihr Schreiben vom 08.03.2007 Bezug (Bl. 94 ff.
d. A.).
36
Die Klägerin beantragt,
37
1.die Beklagte zu verurteilen, der von der Klägerin beantragten Gewährung von
Elternzeit für den Zeitraum vom 21.12.2006 bis zum 22.08.2007 und vom
23.08.2008 bis zum 22.08.2009 zuzustimmen, und zwar mit einer Beschäftigung
während des Zeitraums vom 23.08.2008 bis zum 22.08.2009 in der bisherigen
Funktion (Leiterin Controlling mit Prokura) in Teilzeit (20 Wochenstunden), und
zwar montags und freitags jeweils an 8 Stunden und für weitere 4 Stunden unter
der Woche in Form von Home-Office.
38
2.die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin vorbehaltlich der sich aus der
Erfüllung des Antrags zu 1 ergebenen Rechtsfolgen (Teilzeittätigkeit während
der beantragten Elternzeit) zu den bisherigen Bedingungen (Leiterin Controlling
mit Prokura) zu beschäftigen.
39
3.hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen
Bedingungen (Leiterin Controlling mit Prokura) während der für den Zeitraum
vom 21.12.2006 bis zum 20.12.2008 vereinbarten Elternzeit in Teilzeit (20
Wochenstunden) zu beschäftigen und dem Antrag zuzustimmen, die
Beschäftigung vorzunehmen mittwochs und freitags an jeweils 8 Stunden und im
Umfang von weiteren 4 Wochenstunden zu Hause (Home-Office).
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4.äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der von der Klägerin
beantragten Gewährung von Elternzeit für den Zeitraum vom 21.12.2006 bis zum
21.12.2008 zuzustimmen, und zwar mit einer Beschäftigung in der bisherigen
Funktion in Teilzeit (20 Wochenstunden), und zwar mittwochs und freitags
jeweils 8 Stunden und für weitere 4 Stunden unter der Woche ab dem
23.08.2007.
41
Die Beklagte beantragt,
42
die Klage abzuweisen.
43
Die Beklagte behauptet, dass die Geschäftsführer der Beklagten nie die Zusage einer
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erteilt hätten. Auch habe es keine
entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen gegeben. Insbesondere sei für die
Position der Klägerin auch kein Vertreter bestellt worden. Die Klägerin habe bis zu dem
am 31.01.2007 erfolgten Eingang des Schreibens vom 05.01.2007 (Bl. 10 d. A.) die
Beklagte und auch ihre Kollegen in dem Glauben gelassen, dass sie nach der
Mutterschutzfrist in Vollzeit wieder an ihren Arbeitplatz zurückkehren werde. Dies gelte
auch für die Verabschiedung vom 20.10.2006. Hier sei durch den Geschäftsführer E. nur
deswegen auf die baldige Rückkehr der Klägerin an ihren Arbeitsplatz hingewiesen
worden, weil er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin nach dem Mutterschutz die
Arbeit wieder aufnehmen wird.
44
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung
schon das in dem Arbeitsvertrag unter Ziffer 13 vereinbarte Schriftformerfordernis
entgegenstehe. Die von der Klägerin für den Zeitraum vom 15.02.2007 bis zum
21.12.2008 beantragte Elternzeit sei verbindlich. Der Hilfsantrag auf Reduzierung der
Arbeitszeit könne keinen Erfolg haben, da dem dringende betriebliche Gründe
entgegenstünden.
45
Insoweit behauptet die Beklagte, dass der Arbeitsplatz der Klägerin für eine
Teilzeittätigkeit nicht geeignet sei, da die Klägerin als Leiterin Controlling eine
Schlüsselposition ausübe. Dies gelte insbesondere für die zwingend erforderliche
Teilnahme an den regelmäßigen, täglichen und kurzfristig im voraus nicht planbaren
Besprechungen mit den Geschäftsführern, Niederlassungsleitern, Abteilungsleitern,
Projektverantwortlichen, den Gesellschaftern und Bereichsleitern der Konzernmutter,
den Mitarbeitern der Klägerin und den externen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern.
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Die Notwendigkeit einer Vollzeittätigkeit würde darüber hinaus durch eine
Umstrukturierung und Neuausrichtung, die eine Betriebsänderung zur Folge habe,
verschärft werden. Insoweit weist die Beklagte darauf hin, dass mit Wirkung zum
15.08.2005 die W. von der F. an die E. verkauft worden ist. Als Folge sollen die
Unternehmen und Betriebe der W. sowie der E. zu einem einheitlichen Konzern
zusammengeführt werden. Die Geschäftsanteile der Beklagten sind zum 23.07.2006
von der E. von der P., einem der führenden europäischen Investoren, Projektentwickler
und Asset Manager übernommen worden.
47
Im Zeitraum 2006 bis 2008 erfolge eine konzernweite Umstellung/Anpassung der EDV
Systeme von SAP auf das von der Konzernmutter, der P., vorgegebene Axapta-System.
Um den Systemübergang reibungslos zu begleiten und sicherzustellen, sei es zwingend
erforderlich, dass die Leitung des Bereiches Controlling den internen und externen
Ansprechpartnern jederzeit zur Verfügung stehe. Dies gelte auch für die
durchzuführenden Schulungsmaßnahmen. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit
der Umstellung eine Schlüsselposition inne.
48
Darüber hinaus müsse die Klägerin jederzeit für Besprechungen und Entscheidungen
zur Verfügung stehen, welche auf das Wissen und die Kenntnisse der betriebsinternen
und betriebsexternen Vorgänge der gesamten Arbeitszeit einer ganzen Woche beruhen.
Zusätzlich müsse sie an mehreren Tagen in der Woche hintereinander an Projekten
mitarbeiten.
49
Die Klägerin müsse Dienstreisen im gesamten Bundesgebiet und das angrenzende
europäische Ausland durchführen. Es wird insoweit auf die von der Beklagten in ihrem
Schriftsatz vom 14.09.2007 Seite 4 ff. (Bl. 86 ff. d. A.) aufgeführten Reiseziele verwiesen.
50
Die Termine für die Reisen und für die zusätzlich stattfindenden Video- und
Telefonkonferenzen seien in den seltensten Fällen über mehrere Tage im voraus
planbar. Auch gehöre es zu der tagtäglichen Arbeitsaufgabe der Leiterin Controlling mit
den Mitarbeitern und verantwortlichen Personen der Niederlassungen der P. und der
Beklagten zu kommunizieren und für Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Die Meetings
und Dienstreisen würden sich nicht auf zwei Tage verteilen lassen. Das in den Meetings
und auf den Dienstreisen gewonnene Wissen sei am Arbeitplatz bzw. am Telefon im
Rahmen täglicher Kommunikation mit den Kollegen, der Geschäftsleitung sowie den
externen Personen zu verwerten.
51
Bezüglich der Verfügbarkeit der jeweils verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten
verlange die Hauptgesellschafterin der Beklagten ein gesteigertes Maß an Flexibilität
und Mobilität, um die gesteckten Unternehmensziele im hartem Wettbewerb der
Immobilienbranche zu erreichen, denn bei der P. handele es sich um einen jungen
dynamischen internationalen Konzern, der nicht wie eine Behörde funktioniere und
52
geleitet werde.
Die Klägerin erwidert, dass die Beklagte keine Feuerwehreinheit sei, die auf Notruf hin
einen Einsatz fahren müsse. Meetings, Besprechungen und ähnliches könnten so
abgestimmt werden, dass die Anwesenheit der Klägerin sichergestellt sei. In der
Vergangenheit habe sie sich lediglich zu 15 % ihrer Arbeitszeit auf Dienstreisen
befunden. 85 % ihrer Tätigkeit wickele sie am PC oder Telefon ab. Viele
organisatorische Dinge könnten auch über eine ET-Anbindung zu hause oder per E-
Mail und Datenbankanschluss erledigt werden.
53
Die Möglichkeit der Teilzeitarbeit sei schon dadurch nachgewiesen, dass während ihrer
Abwesenheit in der Elternzeit der Leiter des Rechnungswesens von November 2006 bis
August 2007 kommissarisch zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben ihre Position
wahrgenommen habe.
54
In der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2007 hat die Kammer vorgeschlagen, dass
die Elternzeit der Klägerin auf den Zeitraum vom 23.08.2008 bis zum 22.09.2009
verschoben werden möge. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass sie
sich auf die Elternzeit der Klägerin eingestellt habe.
55
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des
widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der
Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie
die zu den Akten gereichten Unterlagen und Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
56
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
57
I.
58
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
59
1. Der Klageantrag zu Ziffer 1 war abzuweisen.
60
a) Die Klägerin kann die mit Schreiben vom 05.01.2007 (Bl. 10 d. A.) für den Zeitraum
ab dem Ende der Mutterschutzfirst bis zum 21.12.2008 festgelegte Elternzeit nicht
vorzeitig zum 22.08.2007 beenden. Die Elternzeit kann nicht von ihr für die Zeit vom
21.12.2006 bis zum 22.08.2007 und von 23.08.2008 bis zum 22.08.2009 neu festgelegt
werden.
61
aa) Das von dem Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 BEEG gegenüber dem Arbeitgeber
fristgerecht geäußerte Elternzeitverlangen führt dazu, dass die gegenseitigen
Hauptleistungspflichten vorübergehend für die von dem Arbeitnehmer bestimmte Zeit
zum Erlöschen gebracht werden, ohne dass es einer weiteren Erklärung durch den
Arbeitgeber bedarf. Eine einseitige Beendigung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer
sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006,
1413; BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 in NZA 2005, 1354). Sie kann nur unter den
Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BEEG erfolgen.
62
bb) Die Klägerin hat mit Schreiben 05.01.2007 (Bl. 10 d. A.) die Elternzeit verbindlich für
den Zeitraum vom 15.02.2007 bis zum 21.12.2008 festgelegt.
63
(1) Die Voraussetzungen eines Anspruches auf Elternzeit sind im Falle der Klägerin
gegeben. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1a BEEG lebt die Klägerin mit ihrem Kind in
einem Haushalt. Die von der Klägerin beanspruchte Elternzeit hält sich in den Grenzen
des § 15 Abs. 2 BEEG. Darüber hinaus hat die Klägerin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1
BEEG erklärt, für welchen Zeitraum sie innerhalb von zwei Jahren Elternzeit nehmen
will.
64
Zwar hat die Klägerin mit ihrem Elternzeitantrag die siebenwöchige Ankündigungsfrist
des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht eingehalten. Die Elternzeit sollte bereits mit dem
Ende der Mutterschutzfrist am 15.02.2008 beginnen. Ihr Elternzeitantrag vom
05.01.2007 (Bl. 10 d. A.) ist bei der Beklagten jedoch erst am 31.01.2007 eingegangen.
Dieses Fristversäumnis hat aber nicht die Unwirksamkeit des Elternzeitantrages zur
Folge. Der Arbeitgeber kann auf die Einhaltung der ausschließlich seinen Interessen
dienenden Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verzichten (vgl. BAG vom
09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006, 1413; BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 636/02 in
NZA 2004, 975; Hk-MuschG/BEEG/Rancke § 16 Rdnr. 11). Die Beklagte hat konkludent
auf die Fristeinhaltung verzichtet, denn sie hat sich mit Schreiben vom 20.02.2007 (Bl.
11 d. A.) auf die von der Klägerin beantragte Elternzeit eingelassen und diese
ausdrücklich bestätigt.
65
(2) Die Klägerin hat keinen der in § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG genannten Ausnahmefälle,
die eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ermöglichen, vorgetragen. Sie kann von
der Beklagten auch nicht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG die Zustimmung zu der
vorzeitigen Beendigung der Elternzeit verlangen. Außerhalb der Fälle des § 16 Abs. 3
Satz 2 BEEG kann der Arbeitgeber die Zustimmung bis zur Grenze des
Rechtsmissbrauches verweigern (vgl. Hk-MuschG/Rancke BEEG § 16 Rdnr. 16). Die
Zustimmungsverweigerung der Beklagten ist nicht rechtsmissbräuchlich, denn es ist der
Klägerin zumutbar, an ihrem ursprünglichem Elternzeit- und Elternteilzeitwunsch vom
05.01.2007 (Bl. 10 d. A.) festzuhalten. Mit der auf den Klageantrag zu Ziffer 4 erfolgten
Verurteilung der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis genau in der Form gestaltet, wie
die Klägerin dies bereits mit Schreiben vom 05.01.2007 (Bl. 10 d.A.) gewünscht hatte.
66
(3) Eine Veränderung des Elternzeitwunsches der Klägerin wird auch nicht dadurch
ermöglicht, dass die Klägerin ihren Elternzeitantrag vom 05.01.2007 (Bl. 10 d. A.)
angefochten hat.
67
Die Klägerin ist nicht durch eine arglistige Täuschung der Beklagten zu der Erklärung
ihres Elternzeitwunsches für die Zeit vom 15.02.2007 bis 21.12.2008 gemäß § 123 Abs.
1 BGB bestimmt worden. Das Gericht versteht das Vorbringen der Klägerin so, dass die
arglistige Täuschung der Beklagten darin bestehen soll, dass die Geschäftsführer der
Beklagten der Klägerin vorgetäuscht haben, dass die Beklagte mit der von der Klägerin
gewünschten Teilzeitarbeit vom 15.02.2007 bis zum 21.12.2008 einverstanden ist.
Selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Geschäftsführer
ein entsprechendes Einverständnis erklärt haben, liegt keine arglistige Täuschung vor.
In diesem Fall wäre gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG eine Vereinbarung zwischen der
Beklagten und der Klägerin über die von der Klägerin gewollte Teilzeitarbeit zustande
gekommen, die die Klägerin dann mit einem entsprechenden Beschäftigungsantrag vor
Gericht durchsetzen kann.
68
(4) Die Klägerin kann sich von dem mit Schreiben vom 05.01.2007 gestelltem
Elternzeitantrag nicht nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage lösen.
69
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt gemäß § 313 Abs. 1 BGB unter anderem
voraus, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Der Klägerin ist es
aber möglich an dem ursprünglichen Elternzeitantrag festzuhalten. Mit der gemäß dem
Klageantrag zu Ziffer 4 erfolgten Verurteilung der Beklagten erreicht die Klägerin genau
das Ziel, welches sie mit ihrem ursprünglichem Antrag vom 05.01.2007 auf Elternzeit
und Elternteilzeit angestrebt hat.
b) Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1 eine
Teilzeitbeschäftigung vom 23.08.2008 bis 22.08.2009 in ihrer bisherigen Position
verlangen.
70
Dieses Teilzeitverlangen der Klägerin kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil
die Klägerin in der Zeit vom 23.08.2008 bis zum 22.08.2009 nach dem unter I 1 a
Festgestelltem nicht in Elternzeit sein wird. Der von dem Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs.
5 BEEG verlangte Elternteilzeitanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn
für den entsprechenden Zeitraum durch den Arbeitnehmer auch wirksam die Elternzeit
beansprucht worden ist (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 in NZA 2007, 1430).
71
2. Der Klageantrag zu Ziffer 2 war unbegründet. Mit diesem Antrag verlangt die Klägerin
die tatsächliche Beschäftigung gemäß der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 neu
festgelegten Elternzeit und Elternteilzeit. Mit dem Scheitern des Antrages zu 1 musste
auch der Antrag zu Ziffer 2 abgewiesen werden.
72
3. Der Klageantrag zu Ziffer 3 konnte ebenfalls keinen Erfolg haben.
73
a) Der 2. Halbsatz des Antrages zu Ziffer 3 beinhaltet das Verlangen einer
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 5 BEEG. Er konnte
schon deswegen nicht durchgreifen, da die Klägerin hier nicht nur eine Veränderung der
Arbeitszeit, sondern auch eine Verlegung des Arbeitsortes verlangt. 4 Stunden der 20-
stündigen Arbeitszeit sollen zu Hause im Home-Office geleistet werden. Der
Arbeitsvertrag der Klägerin sieht ein Home-Office nicht vor. Es gibt keine
Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte auch einer arbeitsvertraglichen Veränderung
des Arbeitsortes zuzustimmen hat. § 15 Abs. 5, 6 und 7 BEEG sehen lediglich eine
Veränderung der Arbeitszeit vor. Ohne die Beantragung des Home-Office entspricht der
Antrag zu Ziffer 3 2. Halbsatz dem Klageantrag zu Ziffer 4. Hinsichtlich der
Begründetheit kann insoweit auf das unter I 4 Folgende verwiesen werden.
74
b) Der 1. Halbsatz des Klageantrages zu Ziffer 3 stellt eine Beschäftigungsklage dar. Für
die Verurteilung der Beklagten fehlt es aber an der erforderlichen Vertragsänderung.
75
aa) Eine einvernehmliche Vertragsänderung mit einer Arbeitszeit von wöchentlich 20
Stunden einschließlich eines vierstündigen Home-Office ist selbst nach dem Vorbringen
der Klägerin für den Zeitraum vom 21.12.2006 bis zum 20.12.2008 nicht zustande
gekommen. Es fehlt an dem schlüssigen Vortrag einer entsprechenden Einigung (§§
145 ff. BGB) der Parteien. Die Klägerin hat hinsichtlich der Gespräche vom 04.09.2006
und 22.09.2006 lediglich dargetan, dass ein Einverständnis der Geschäftsführer dazu
erklärt worden sei, dass 6 Monate nach Ablauf der Mutterschutzfrist die Arbeit mit 20
Wochenstunden wieder aufgenommen wird. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass
die Geschäftsführer auch einer Teilzeitbeschäftigung zu einem früheren Zeitpunkt
zugestimmt haben. Da ein entsprechendes mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 inhaltlich
übereinstimmendes Angebot der Klägerin durch die Geschäftsführer selbst nach dem
76
Vorbringen der Klägerin nicht angenommen worden ist, fehlt es an der für die
Vertragsänderung erforderlichen Einigung. Auch kann den Schriftsätzen der Klägerin
nicht entnommen werden, dass die Geschäftsführer der Beklagten auch einer
Beschäftigung in Form eines Home-Office zugestimmt haben. Die Klägerin hat nicht
vorgetragen, dass in den Unterredungen vom 04.09.2006 und 22.09.2006 überhaupt
über ein Home-Office gesprochen worden ist.
bb) Grundlage der Beschäftigungsverurteilung der Beklagten kann nicht eine gemäß §
15 Abs. 7 Satz 5 BEEG durch Urteil herbeigeführte Vertragsänderung sein. Zwar ist der
Antrag Ziffer 4 aus den unter I 4 genannten Gründen erfolgreich. Dieser deckt sich
zumindest teilweise auch mit der von der Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 3 1. Halbsatz
begehrten Beschäftigung. Die Verurteilung führt die Vertragsänderung jedoch noch nicht
unmittelbar herbei, denn es handelt sich gemäß § 894 ZPO um eine Verurteilung zur
Abgabe einer Willenserklärung (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 in NZA 2007,
1352; BAG vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006,1413). Die Rechtsfolgen treten
gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst mit der Rechtskraft des Urteils ein. Erst nach
Rechtskraft des Urteils vom 26.09.2007 kann eine entsprechende tatsächliche
Beschäftigung mit einem Beschäftigungsantrag durchgesetzt werden.
77
4. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 für den Zeitraum vom 23.08.2007 bis zum
20.12.2008 begehrten Vertragsänderung war demgegenüber stattzugeben.
78
a) Der Antrag zu Ziffer 4 ist hinsichtlich der Verurteilung zur Veränderung der Arbeitszeit
und deren Verteilung zulässig. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles der
Klageantrages war die Zulässigkeit nicht gegeben.
79
aa) Der die Arbeitszeit betreffende Teil des Klageantrages genügt dem
Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Beklagte soll ihre Zustimmung zu
der von der Klägerin gewünschten Verringerung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden
erteilen und die Arbeitszeit nach Maßgabe des Klageantrages zu Ziffer 4 verteilen.
80
bb) Soweit die Klägerin mit dem ersten Teil des Klageantrages begehrt, dass die
Beklagte auch dazu verurteilt werden soll, der Gewährung von Elternzeit für den
Zeitraum vom 21.12.2006 bis zum 20.12.2008 zuzustimmen, fehlt es an dem
erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutz-bedürfnis ergibt sich für eine
Leistungsklage aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruches (vgl. BAG
vom 09.05.2006 - 9 AZR 182/05 in NZA 2006, 1296; BAG vom 15.04.1999 - 7 AZR
716/97 in NZA 1999, 1037). Für die von der Klägerin begehrten zeitlichen Festlegung
der Elternzeit bedurfte es aber keiner auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteten
Leistungsklage, denn die Beklagte hatte für den Zeitraum vom 21.12.2006 bis zum
20.12.2008 die Elternzeit der Klägerin nie in Abrede gestellt. Sie hatte der Klägerin mit
Schreiben vom 20.02.2007 (Bl. 11 d. A.) für die Zeit vom 15.02.2007 bis zum 21.12.2008
die Elternzeit bestätigt. In der Zeit vom 21.12.2006 bist zum 14.02.2007 ruhte das
Arbeitsverhältnis unstreitig wegen der gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG laufenden
Mutterschutzfrist.
81
Darüber hinaus fehlte hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der Elternzeit auch
deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, da das von dem Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs.
1 BEEG gegenüber dem Arbeitgeber fristgerecht geäußerte Elternzeitverlangen bereits
ohne eine weitere Erklärung des Arbeitsgebers zur Folge hat, dass die gegenseitigen
Hauptleistungspflichten vorübergehend für die von dem Arbeitnehmer bestimmte Zeit
82
zum Erlöschen gebracht werden (vgl. BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 in NZA
2005, 1354; BAG vom 27.04.2004 - 9 AZR 21/04 in NZA 2004, 1039).
b) Die Beklagte war gemäß § 15 Abs. 7 BEEG dazu zu verurteilen, der von der Klägerin
begehrten Teilzeitbeschäftigung zuzustimmen.
83
aa) Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BEEG liegen vor. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 15
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG). Das Arbeitsverhältnis der Parteien dauert ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate an (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BEEG). Das
beantragte wöchentliche Arbeitszeitvolumen übersteigt nicht die höchstzulässige
Arbeitszeit des § 15 Abs. 4 BEEG von 30 Stunden. Die Klägerin hat die siebenwöchige
Ankündigungsfrist des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG eingehalten. Der Antrag vom
05.01.2007 (Bl. 10 d. A.) war am 31.01.2007 bei der Beklagten eingegangen. Die
Elternteilzeit sollte erst mit dem 23.08.2007 beginnen.
84
bb) Dem Klageantrag steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu einer rückwirkenden
Vertragsänderung verurteilt werden soll. Spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 311a
Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November
2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht
mehr entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nF nicht zu leisten braucht,
auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Der
rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche
Leistung gerichtet ist (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 6 AZR 82/07 in NZA 2007, 1352; BAG
vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 in NZA 2006, 1413; BAG vom 27.04.2004 - 9 AZR
522/03 in NZA 2004,1225).
85
cc) Die von der Beklagten gegen die Elternteilzeit vorgetragenen Gesichtspunkte
reichen nicht aus, um hier dringende betrieblichen Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7
Satz 1 Nr. 4 BEEG annehmen zu können.
86
(1) Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG setzt der Anspruch auf Verringerung der
Arbeitszeit während der Elternzeit das Fehlen entgegenstehender betrieblicher Gründe
voraus. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe sind erhebliche
Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Begriff „dringend“. Mit ihm wird
ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig
ist. Die entgegenstehenden Gründe müssen mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie
müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der
Arbeitszeit darstellen (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 in NZA 2007, 1352; BAG
vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03 in NZA 2005, 108; BAG vom 2..03.2003 - 9 AZR 126/02
in DB 2004, 319).
87
Im Rahmen der Beurteilung der Dringlichkeit der entgegenstehenden Gründe ist zu
berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf
Elternzeit ohne jegliche Arbeitsleistung keine Einwendungen erheben kann. Dies hat
zur Folge, dass die dringenden betrieblichen Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1
Nr. 4 BEEG dadurch entstehen müssen, dass gerade erst durch den Wunsch nach
Teilzeitarbeit des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers erhebliche
Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber entstehen (vgl. BAG vom 19.04.2005 - 9 AZR
233/04 in NZA 2005, 1354).
88
Der Inhalt und Umfang der Tatsachen, aus denen sich die dringenden betrieblichen
Ablehnungsgründe ergeben sollen, richtet sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den
die Zustimmungsverweigerung gestützt wird.
89
Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Vereinbarkeit der gewünschten
Teilzeitarbeit mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen sind die Tatsachen vorzutragen,
die dem vom 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes für die betrieblichen
Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 TzBfG entwickelten Prüfungsmaßstab
entsprechen. Dies folgt aus der vergleichbaren Interessenlage beider Bestimmungen
(vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 a.a.O.; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03
a.a.O.). Inhaltlich ergeben sich bis auf den verschärften Prüfungsmaßstab der
Dringlichkeit der Ablehnungsgründe keine Unterschiede.
90
Nach dem von dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes zu § 8 TzBfG entwickelten
Prüfungsschema (vgl. BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06 in DB 2007, 2323; BAG
vom 15.08.2006 - 9 AZR 30/06 in NZA 2007, 259; BAG vom 2..05.2004 - 9 AZR 319/03
a.a.O.) ist zunächst festzustellen, welches betriebliche Organisationskonzept der vom
Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Das
Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung
im Betrieb verwirklicht werden soll. Das Organisationskonzept muss die
Arbeitszeitregelung bedingen. Ob ein solches Konzept besteht und auch tatsächlich
durchgeführt wird und ob sich daraus das vorgetragene Arbeitszeitmodell ergibt, ist von
den Gerichten für Arbeitssachen voll zu kontrollieren. Nicht zu überprüfen ist die
Entscheidung des Arbeitgebers, welche Aufgaben er betrieblich verfolgt und welche
Folgeentscheidungen sich daraus ergeben, soweit sie nicht willkürlich sind. Für das
Vorliegen eines Organisationskonzeptes reicht es allerdings nicht aus, wenn der
Arbeitgeber meint, die Aufgaben sollten nach seiner unternehmerischen Zielsetzung
von einer Vollzeitkraft erledigt werden. Andernfalls könnte der Arbeitgeber jedem
Teilzeitverlangen mit dem Argument begegnen, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer
beschäftigen (vgl. BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 1112/07 in DB 2007, 2323).
91
In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem
Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der
Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von
betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes die betrieblich erforderliche
Arbeitszeitregelung unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen
Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann. Aus dem
Vortrag des Arbeitgebers muss sich ergeben, dass trotz aller möglichen und zumutbaren
Strukturveränderungen zwar der vollständige Wegfall des Arbeitszeitvolumens,
ausnahmsweise aber nicht das reduzierte Volumen betriebs- und personalwirtschaftlich
aufgefangen werden kann (vgl. ErfK/Dörner § 15 BEEG Rdnr. 17; Hk-
MuschG/BEEG/Rancke § 15 BEEG Rdnr. 69).
92
Können die beiderseitigen Interessen nicht in Einklang gebracht werden, so ist zuletzt
das objektive Gewicht der vom Arbeitgeber vorgetragenen Beeinträchtigung zu prüfen.
Dringende dienstliche und betriebliche Belange im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4
BEEG liegen nur vor, wenn sie der Verkürzung der Arbeitszeit als zwingende
Hindernisse entgegenstehen (vgl. BAG vom 16.10.2007 - 9 AZR 239/07; BAG vom
19.04.2005 - 9 AZR 233/04 a.a.O.; BAG vom 2..03.2003 - 9 AZR 126/02 a.a.O.).
93
Das betriebliche Organisationskonzept und eine daraus abgeleitete Arbeitszeitregelung
94
sind dagegen dann ohne Bedeutung, wenn der Arbeitgeber geltend macht, dass er für
den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit hat. Hier wird in der Regel nur
eingewandt werden können, dass der Arbeitsplatz bereits mit einem anderen
Arbeitnehmer besetzt ist, der nicht zu einer Arbeitszeitverringerung bereit ist (vgl. BAG
vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 a.a.O.).
Insgesamt ist bei der Prüfung der dringenden betrieblichen Gründe des § 15 Abs. 7 Satz
1 Nr. 4 BEEG die Intention des Gesetzgebers zu beachten. Mit den gesetzlichen
Regelungen zur Elternzeit und Elternteilzeit soll der Schutz der Familie (Art. 6 GG)
verbessert werden. Darüber hinaus ist es auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers, mit Hilfe
des Teilzeitanspruches während der Elternzeit und der Ausweitung der zulässigen
Teilzeit auf 30 Wochenstunden auch die Väter zu motivieren, sich durch teilweise
berufliche Entlastung verstärkt der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen
(vgl. BT-Drucksache 14/3553 S. 2, 22).
95
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Vorliegen der dringenden betrieblichen
Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG. Zwar ist das Fehlen der
dringenden betrieblichen Gründe gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG als negative
Tatbestandsvoraussetzung des Verringerungsanspruches durch den Gesetzgeber
formuliert worden, so dass der Arbeitnehmer in seinem Antrag zumindest formelhaft
vorzubringen hat, dass seinem Wunsch keine Gründe entgegenstehen. Der gemäß § 15
Abs. 7 Satz 4 BEEG dem Arbeitgeber obliegenden Ablehnungserklärung, die binnen 4
Wochen erfolgen muss und schriftlich zu begründen ist, kann jedoch entnommen
werden, dass das Vorbringen der betrieblichen Gründe als eine Einwendung zu
verstehen ist. Anspruchshindernde Einwendungen sind aber durch den Arbeitgeber
darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07 a.a.O.; BAG vom
09.05.2006 - 9 AZR 278/05 a.a.O.; ErfK/Dörner § 15 BEEG Rdnr. 17).
96
(2) Die Klägerin hat mit der Klageschrift behauptet, dass ihrem Antrag keine dringenden
betrieblichen Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen. Die
Beklagte hatte nun im Einzelnen unter Beweisantritt vorzutragen, dass das
Teilzeitbegehren der Klägerin mit ihrer Arbeitsaufgabe und der bei der Beklagten
existierenden Organisationsstruktur nicht vereinbar ist. Dem Vorbringen der Beklagten
kann nicht entnommen werden, dass die entstehenden Organisationsschwierigkeiten so
erheblich sind, dass sie den Anforderungen der dringenden betrieblichen Gründe im
Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG genügen.
97
Es ist für die Klägerin ein Beschäftigungsvolumen mit 20 Arbeitsstunden pro Woche ab
dem 23.08.2007 vorhanden. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass der Arbeitsplatz der
Klägerin entfallen ist. Auch hat die Beklagte für die Klägerin keine andere Kraft
eingestellt, die nun die Aufgaben der Klägerin ausübt und nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit
um 20 Stunden zu reduzieren.
98
Die Arbeitsaufgabe der Klägerin ist teilbar und lässt es zu, dass die Klägerin mit einem
Volumen von 20 Stunden in der Woche ihre bisherige Tätigkeit ab dem 23.08.2007 bis
zu dem Ende der Elternzeit ausübt. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ein
betriebliches Organisationskonzept beschlossen worden ist, welches mit einer
bestimmten Arbeitszeitregelung verbunden ist, die eine Teilzeitarbeit von 20 Stunden
nicht zulässt. Die Beklagte hat eine entsprechende unternehmerische Entscheidung
nicht behauptet. Diese wäre auch nicht damit vereinbar, dass die Beklagte selbst mit
Schriftsatz vom 20.07.2007 (Bl. 57 d.A.) das Beispiel des in der Abteilung der Klägerin
99
beschäftigten Sachbearbeiters J. vorgetragen hat, dessen Teilzeitwunsch die Beklagte
ermöglicht hat. Zwar mag dieser Arbeitnehmer nicht eine so verantwortungsvolle
Aufgabe wie die Klägerin ausüben. Sein Fall zeigt aber, dass es in dem Bereich der
Abteilung der Klägerin keine grundsätzliche Organisationsentscheidung des
Arbeitgebers gibt, die ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen zwingend erforderlich macht.
Dass die Beklagte hinsichtlich der Hierarchieebene der Klägerin eine andere
Organisationsentscheidung getroffen hat, ist von der Beklagten nicht dargetan worden.
Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 14.09.2007 (Bl. 88 d.A.) darauf hingewiesen, dass ihre
neue Hauptgesellschafterin ein gesteigertes Maß an Flexibilität und Mobilität verlangt.
Die Beklagte hat aber nicht näher ausgeführt, dass dieses Verlangen der
Hauptgesellschafterin bereits die unternehmerische Entscheidung zur Vollzeitarbeit
darstellen soll und mit einer vorübergehenden Teilzeitarbeit der Klägerin nicht vereinbar
ist. Auch mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden kann ein Arbeitnehmer
mobil sein. Darüber hinaus ist es ebenfalls flexibel, wenn nicht alle Beschäftigten
dieselbe Arbeitszeit haben und aus besonderen Anlässen das Arbeitszeitvolumen auch
für einen vorübergehenden Zeitraum variiert werden kann.
100
Aber selbst wenn aufgrund des Verlangens des Hauptgesellschafters dem Vorbringen
der Beklagten hier eine grundsätzliche Entscheidung zur Vollzeitarbeit entnommen
werden muss, reicht dies nach den oben geschilderten Grundsätzen für die Annahme
dringender betrieblicher Gründe im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG nicht aus.
Das Verlagen des Hauptgesellschafters bedeutet nämlich allenfalls, dass er und damit
gegebenenfalls auch die Beklagte der Auffassung ist, dass die Aufgaben nach ihrer
unternehmerischen Zielsetzung von Vollzeitkräften erledigt werden sollen. Für das
Vorliegen eines Organisationskonzeptes genügt dies allerdings nicht. Andernfalls
könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument begegnen, er wolle
nur Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen (vgl. BAG vom 08.05.2007 - 9 AZR 1112/07
a.a.O.).
101
Aus der derzeitigen Ausführung der Aufgaben der Klägerin ergibt sich ,dass die von der
Beklagten aufgelisteten einzelnen Bereiche des Arbeitsplatzes der Klägerin teilbar und
damit für eine Teilzeittätigkeit geeignet sind. Seit der Verabschiedung der Klägerin am
20.10.2006 müssen ihre Aufgaben durch andere Mitarbeiter mit erledigt werden. Eine
einzelne Person ist mit den Aufgaben der Klägerin nicht beauftragt worden. Die
Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass der Mitarbeiter N. kommissarisch die
Aufgaben der Klägerin ausübt. Da nach Angaben der Beklagten die Klägerin eine
Schlüsselposition inne hat, ist davon auszugehen, dass ihre Aufgaben nicht einfach
liegen bleiben können und seit Oktober 2006 und damit seit 11 Monaten an andere
Mitarbeiter verteilt worden sind, die die einzelnen Bereiche der Aufgaben der Klägerin
zusätzlich zu ihrer bisherigen Tätigkeit bearbeiten müssen. Insoweit führt die Beklagte in
ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 05.04.2007 (Bl. 15 d.A.) selbst aus,
dass erhebliche Arbeitsüberlastungen „der Kollegen“ der Klägerin eingetreten seien.
Wenn aber nun statt der Klägerin mehrere andere Arbeitnehmer der Beklagten jeweils
die Arbeit der Klägerin übernommen haben, bedeutet dies, dass die Aufgaben der
Klägerin teilbar seien müssen. Anders ist nämlich nicht zu erklären, dass statt einer
Einzelperson nun mehrere Beschäftigte die Klägerin ersetzen können. Dies funktioniert
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits seit 11 Monaten.
102
Die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hätte nun erklären müssen, warum dann
nicht auch die Klägerin im Wege einer Elternteilzeit mit wöchentlich 20 Stunden
103
zusätzlich in die Vertretung ihres eigenen Aufgabenbereiches mit eingebunden werden
kann. Dies würde den Interessen der Beklagten, der Vertretungskräfte und der Klägerin
dienen. Es würde nicht mehr zu der von der Beklagten in ihrem an die Klägerin
gerichtetem Schreiben vom 05.04.2007 (Bl. 15) angeführten erheblichen
Arbeitsüberlastung der Kollegen kommen. Die Kollegen könnten davon profitieren, dass
in der Zeit vom 23.08.2007 bis zum Ende der Elternzeit die Klägerin ihre als
Stelleninhaberin vorhandene Erfahrung einbringen könnte. Zugleich wäre die Klägerin
am Ende ihrer Elternzeit weiter auf dem Laufenden, ohne dass es zu einer mit
Verzögerungen verbundenen Einarbeitungsphase kommen müsste. Zusätzlich könnte
die Anzahl der Personen, die während der Elternzeit an der Vertretung ihres
Arbeitsplatzes beteiligt werden müssen, maßgeblich reduziert werden, denn 50 % ihrer
Arbeitsaufgaben könnten durch die Stelleninhaberin nun wieder selbst ausgeübt
werden. Dies hätte den Vorteil, dass zumindest die Hälfte der Aufgaben der Leiterin des
Controllings wieder in einer Hand sind.
Zwar verweist die Beklagte weiterhin auf eine Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes der
Klägerin, da ihre vielseitige Tätigkeit, die intensive Kommunikation mit internen und
externen Stellen und der fortwährende Informationsfluss aufgrund einer nicht möglichen
vorherigen Planbarkeit eine jederzeitige Präsenz und kurzfristige Verfügbarkeit
zwingend erforderlich machten. Insbesondere die derzeitigen umfassenden
Veränderungen der Organisationsstrukturen würden diese Notwendigkeiten noch
verschärfen. Die Anforderungen an die von der Klägerin auszuführenden Aufgaben
mögen angesichts der Dotierung ihres Arbeitsplatzes sehr hoch sein. Für die Annahme
der einer Elternteilzeit entgegenstehenden betrieblichen Gründe hatte sich aus dem
Vortrag der Beklagten aber zu ergeben, dass die dem Teilzeitwunsch der Klägerin
entgegenstehen Hindernisse so erheblich sind, dass sie als „zwingend“ bezeichnet
werden müssen. Da die Beklagte die Aufgaben der Klägerin derzeit aber von
verschiedenen Kräften ausführen lässt und diese dafür ebenfalls nur einen Teil ihrer
Arbeitszeit einbringen können, wird nicht ersichtlich, dass die entgegenstehenden
Gründe von einem so erheblichem Gewicht sind, dass hier bereits dringende
betriebliche Gründe anzunehmen wären und die Klägerin nicht ebenfalls mit einem
Arbeitszeitvolumen von 20 Stunden in die arbeitsteilige Organisation der Aufgaben der
Leitung des Controllings eingeplant werden könnte.
104
Selbst wenn die Aufteilung des Arbeitsplatzes der Klägerin auf verschiedene Mitarbeiter
aus den von der Beklagten angeführten Gründen nicht so effektiv ist, als wenn die
Klägerin oder eine andere Kraft die Leitung des Controllings wieder alleine übernehmen
würde, so können dennoch nicht so große Beeinträchtigung aufgetreten sein, als dass
der Beklagten gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG eine Elternzeit der Klägerin nicht
zumutbar und möglich wäre. Anders kann nämlich nicht erklärt werden, dass die
Beklagte nicht damit einverstanden ist, dass die Klägerin ihre Elternzeit sofort beendet
und wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt. Die Beklagte hatte im Kammertermin
insoweit hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1 die Abweisung beantragt und auch
den Vergleichsvorschlag der Kammer, der die Verlegung der Elternzeit auf den Zeitraum
vom 23.08.2008 bis zum 22.09.2009 zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen. Sowohl
der Klageantrag zu Ziffer 1 als auch der Vorschlag der Kammer würden dazu führen,
dass der derzeit vakante Arbeitplatz sofort wieder von der Klägerin besetzt wäre und die
von der Beklagten angeführten und aus ihrer Sicht nicht zumutbaren Schwierigkeiten
beseitigt würden. Da die Beklagte diesen Weg aber nicht gehen möchte, muss davon
ausgegangen werden, dass die Verteilung der Aufgaben der Klägerin auf verschiedene
Arbeitnehmer gut funktioniert, ohne dass zwingende Gründe entgegenstehen, so dass
105
es der Beklagten auch möglich ist, die Klägerin mit einem Arbeitszeitvolumen von 20
Stunden an den Aufgaben der Leitung des Controllings zu beteiligen.
c) Hinsichtlich der wöchentlichen Verteilung des Arbeitszeitvolumens war ebenfalls
nach dem Antrag der Klägerin zu entscheiden.
106
Zwar begründet § 15 Abs. 7 BEEG nach seinem Wortlaut keinen Anspruch auf eine
bestimmt vertragliche Festlegung der verringerten Arbeitszeit. Dies steht aber einer auf
die entsprechende Verteilung gerichteten Klage nicht entgegen. Soweit die Zeit der
Arbeitsleistung nicht durch eine arbeitsrechtliche Regelung bestimmt ist, wird sie durch
den Arbeitgeber in Wahrnehmung seines Weisungsrechtes nach billigem Ermessen
gemäß § 106 GewO in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB festgelegt (vgl. BAG vom
09.05.2006 - 9 AZR 278/05 a.a.O.). Für die Einhaltung des billigen Ermessens ist der
Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG vom 13.07.2007 - 9 AZR 433/06
in DB 2007, 1985; BAG vom 17.01.2006 - 9 AZR 226/05 in NZA 2006, 1064; BAG vom
16.09.1998 - 5 AZR 183/97 in NZA 1999, 384).
107
Da die Beklagte zu der von der Klägerin begehrten Verteilung des verringerten
Arbeitszeitvolumens nicht Stellung genommen hat, konnte auch insoweit nach dem
Antrag der Klägerin zu entscheiden.
108
II.
109
Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO.
110
III.
111
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 61 Abs. 1 , 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO.
112
Rechtsmittelbelehrung
113
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
114
B e r u f u n g
115
eingelegt werden.
116
Die Berufung muss
117
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
118
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
119
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
120
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
121
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
122
- Höwelmeyer -
123